Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 797/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 362/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 9/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem am ... 1951 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität D. vom 01. November 1974 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Vom 15. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1974 war er als Konstrukteur im VEB Maschinenbau Halberstadt und ab dem 01. Januar 1975 wie folgt beim VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck beschäftigt:
01. Januar 1975 bis 28. Februar 1981: Konstrukteur im Werk für Anlagen- und Gerätebau, Hauptkonstruktionsbüro
01. März 1981 bis 31. Dezember 1982: Ingenieur für Kundendienst in der Aufbauleitung Handbohrmaschinen
01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985: Gruppenleiter Absatz und Kundendienst für die Produktionsstätte Handbohrmaschinen
01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989: Abteilungsleiter Absatz
01. Januar 1990 bis über den 30. Juni 1990 hinaus: Bereichsleiter Marketing und Verkauf im VEB Mansfeld Kombinat bzw. der M. u. GmbH.
Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ist für das Jahr 1990 der Stempel VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck mit dem Stempel M. u. GmbH überstempelt. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab 01. September 1982.
Am 02. Juni 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. September 1990 und legte dazu Unterlagen aus dem Archiv der MKM M. Kupfer und Messing GmbH, Arbeitsverträge und Funktionspläne vor. Mit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 die sogenannte sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen, und er habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Den dagegen am 05. September 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 24. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Ihm sei die Einbeziehung in die AVItech mehrfach in Personal- und Leitungsgesprächen mündlich zugesagt worden. Im Klageverfahren hat der Kläger einen Funktionsplan für den Leiter Absatz vom 04. Januar 1989 und ein Berufungsschreiben der M. u. GmbH vom 01. Juni 1990 zum Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb vorgelegt. Mit Urteil vom 25. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Am maßgeblichem Stichtag, dem 30. Juni 1990, sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Aus der vorgelegten Berufungsurkunde der Mansfeld unitec GmbH ergebe sich, dass er rechtlich und faktisch seit dem 01. Juni 1990 in diesem privatisierten Betrieb tätig gewesen sei.
Gegen das am 06. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er unter anderem in die Entwicklungsarbeiten für die Ablösung von importierten Bauteilen einbezogen gewesen. Er sei auch am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2008 und den Bescheid
der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 12. Oktober 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten,
die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
25. September 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu seinen Gunsten Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder
(1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder
(2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder
(3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder)
in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr.19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2.
Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
a)
Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlauf des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlauf begründet; siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik; siehe zu den Kriterien z.B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – BvL 25/97 –, dokumentiert in juris). Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 –, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorgelegen hat.
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
b)
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech gehabt. In seinem Falle lagen nämlich weder die sachliche Voraussetzung noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger übte am 30. Juni 1990 weder eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit aus (nachfolgend a) noch war er am Stichtag in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig (nachfolgend b).
a)
Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung fehlt es an der sachlichen Voraussetzung, d. h. der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Ausdrücklich hat das BSG hierfür verlangt, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt werden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R –, zitiert nach juris). Hierzu hat das BSG unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Urteil vom 23. August 2007, – B 4 RS 2/07 R –; siehe auch: Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –, jeweils zitiert nach juris).
Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Konstruktionstechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar.
Dem Kläger oblagen als Abteilungsleiter Absatz nach dem vorgelegten Funktionsplan insbesondere folgende Hauptaufgaben (Ziff. 4. des Planes):
Leitung der Abteilung Absatz
Lösung, Leitung und Planung der kommerziellen Aufgaben der Abteilung
Abstimmung mit den beiden Produktionsbereichen des Werkes Konsumgüter
Durchsetzung, Sicherung und Kontrolle in der Werkleiterberatung getroffener Entscheidungen
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes
Als fachliche Anforderungen an die Qualifikation werden im Funktionsplan ein Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw. ein Diplomhandelskaufmann mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz genannt (Ziff. 7.1.).
Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner der Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätten, noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre. Vielmehr lag der Schwerpunkt der von dem Kläger geleiteten Abteilung im kaufmännischen Bereich. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass im Funktionsplan als Voraussetzung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter ein Studium der Ökonomie genannt ist. Für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf gilt nichts anderes.
Ob der Kläger in den früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeiten ingenieurtechnisch gearbeitet hat, kann dahinstehen, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die Verhältnisse am 30. Juni 1990 ankommt.
b)
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig war. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem am 30. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 und vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6).
Nach Auffassung des Senats spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger am 30. Juni 1990 Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der Mansfeld unitec GmbH und nicht mehr Bediensteter des VEB Mansfeld Kombinats Wilhelm Pieck war. Dafür spricht insbesondere die mit Schreiben der Mansfeld unitec GmbH vom 01. Juni 1990 ausgesprochene Berufung zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb. Die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung können dies nicht widerlegen. Zwar beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung gemäß § 286c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Falle des Klägers sind diese Eintragungen für das Jahr 1990 aber nebulös, zweifelhaft und schwammig. Denn sie lassen nicht erkennen, für welche Zeiträume Eintragungen zugunsten des VEB Mansfeld Kombinat und für welche Zeiträume Eintragungen für die Mansfeld unitec GmbH erfolgt sind. Der Eintrag für den VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck ist für das Jahr 1990 mit dem Stempel der M. u. GmbH überstempelt. Auch dass der Kläger unter dem 30. November 1990 einen Anstellungsvertrag mit der M. u. GmbH mit Geltung – erst – ab dem 01. September 1990 geschlossen hat, räumen für den Senat die bestehenden Zweifel an einem am 30. Juni 1990 noch bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck nicht aus, weil für seine zwischenzeitliche Abberufung aus der Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Absatz der M. u. GmbH keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sogenannten sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erscheint nicht widerspruchsfrei. Hinsichtlich der sogenannten betrieblichen Voraussetzung ist ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt/Zeitraum genau abzustellen ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der 30. Juni 1990 ein Samstag war.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Dem am ... 1951 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Universität D. vom 01. November 1974 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Vom 15. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1974 war er als Konstrukteur im VEB Maschinenbau Halberstadt und ab dem 01. Januar 1975 wie folgt beim VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck beschäftigt:
01. Januar 1975 bis 28. Februar 1981: Konstrukteur im Werk für Anlagen- und Gerätebau, Hauptkonstruktionsbüro
01. März 1981 bis 31. Dezember 1982: Ingenieur für Kundendienst in der Aufbauleitung Handbohrmaschinen
01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985: Gruppenleiter Absatz und Kundendienst für die Produktionsstätte Handbohrmaschinen
01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1989: Abteilungsleiter Absatz
01. Januar 1990 bis über den 30. Juni 1990 hinaus: Bereichsleiter Marketing und Verkauf im VEB Mansfeld Kombinat bzw. der M. u. GmbH.
Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ist für das Jahr 1990 der Stempel VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck mit dem Stempel M. u. GmbH überstempelt. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab 01. September 1982.
Am 02. Juni 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für den Zeitraum vom 01. Januar 1975 bis zum 30. September 1990 und legte dazu Unterlagen aus dem Archiv der MKM M. Kupfer und Messing GmbH, Arbeitsverträge und Funktionspläne vor. Mit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 die sogenannte sachliche Voraussetzung nicht erfüllt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen, und er habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Den dagegen am 05. September 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 24. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Ihm sei die Einbeziehung in die AVItech mehrfach in Personal- und Leitungsgesprächen mündlich zugesagt worden. Im Klageverfahren hat der Kläger einen Funktionsplan für den Leiter Absatz vom 04. Januar 1989 und ein Berufungsschreiben der M. u. GmbH vom 01. Juni 1990 zum Leiter des Geschäftsbereichs Marketing und Vertrieb vorgelegt. Mit Urteil vom 25. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Am maßgeblichem Stichtag, dem 30. Juni 1990, sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Aus der vorgelegten Berufungsurkunde der Mansfeld unitec GmbH ergebe sich, dass er rechtlich und faktisch seit dem 01. Juni 1990 in diesem privatisierten Betrieb tätig gewesen sei.
Gegen das am 06. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Als Abteilungsleiter Absatz sei er unter anderem in die Entwicklungsarbeiten für die Ablösung von importierten Bauteilen einbezogen gewesen. Er sei auch am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb und nicht in einem privatisierten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2008 und den Bescheid
der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-
des vom 12. Oktober 2006 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten,
die Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
25. September 2008 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sei.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu seinen Gunsten Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder
(1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder
(2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder
(3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder)
in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr.19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2.
Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 22, 23). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht nahelegt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 19).
a)
Selbst wenn man bei Anknüpfung an den Wortlauf des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt (so nunmehr der 5. Senat des BSG, der die fiktive Einbeziehung bereits mit dem Wortlauf begründet; siehe Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik; siehe zu den Kriterien z.B. BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1999 – BvL 25/97 –, dokumentiert in juris). Bereits nach der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 17, 16).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, dokumentiert in juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom 06. September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1999 – 3 C 5/98 –, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 21). Nach § 9 Nr. 2 RehabG waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R –, a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung nach der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorgelegen hat.
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009).
b)
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech gehabt. In seinem Falle lagen nämlich weder die sachliche Voraussetzung noch die betriebliche Voraussetzung vor. Der Kläger übte am 30. Juni 1990 weder eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit aus (nachfolgend a) noch war er am Stichtag in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig (nachfolgend b).
a)
Bei der am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung fehlt es an der sachlichen Voraussetzung, d. h. der Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung. Ausdrücklich hat das BSG hierfür verlangt, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel ausgeführt werden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten (Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R –, zitiert nach juris). Hierzu hat das BSG unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Urteil vom 23. August 2007, – B 4 RS 2/07 R –; siehe auch: Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 47/05 R –, jeweils zitiert nach juris).
Eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit des Klägers entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Konstruktionstechnik oder auch nur eine Tätigkeit mit überwiegend sonstiger ingenieurtechnischer Arbeit ist nicht erkennbar.
Dem Kläger oblagen als Abteilungsleiter Absatz nach dem vorgelegten Funktionsplan insbesondere folgende Hauptaufgaben (Ziff. 4. des Planes):
Leitung der Abteilung Absatz
Lösung, Leitung und Planung der kommerziellen Aufgaben der Abteilung
Abstimmung mit den beiden Produktionsbereichen des Werkes Konsumgüter
Durchsetzung, Sicherung und Kontrolle in der Werkleiterberatung getroffener Entscheidungen
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes
Als fachliche Anforderungen an die Qualifikation werden im Funktionsplan ein Hoch- oder Fachschulabschluss der Fachrichtung Ökonomie bzw. ein Diplomhandelskaufmann mit langjähriger Berufserfahrung in der Materialwirtschaft oder im Absatz genannt (Ziff. 7.1.).
Im Schwerpunkt hatte der Kläger danach organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Bei keiner der Aufgaben ist erkennbar, dass sie einen ingenieurtechnischen Schwerpunkt gehabt hätten, noch dass hierfür konkret ein Ingenieur-Studium notwendig gewesen wäre. Vielmehr lag der Schwerpunkt der von dem Kläger geleiteten Abteilung im kaufmännischen Bereich. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass im Funktionsplan als Voraussetzung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter ein Studium der Ökonomie genannt ist. Für die Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Verkauf gilt nichts anderes.
Ob der Kläger in den früheren Jahren seiner beruflichen Tätigkeiten ingenieurtechnisch gearbeitet hat, kann dahinstehen, da es nach der Rechtsprechung des BSG auf die Verhältnisse am 30. Juni 1990 ankommt.
b)
Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig war. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem am 30. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 und vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6).
Nach Auffassung des Senats spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger am 30. Juni 1990 Leiter des Geschäftsbereiches Marketing und Vertrieb der Mansfeld unitec GmbH und nicht mehr Bediensteter des VEB Mansfeld Kombinats Wilhelm Pieck war. Dafür spricht insbesondere die mit Schreiben der Mansfeld unitec GmbH vom 01. Juni 1990 ausgesprochene Berufung zum Geschäftsbereichsleiter Marketing und Vertrieb. Die Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung können dies nicht widerlegen. Zwar beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung gemäß § 286c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Falle des Klägers sind diese Eintragungen für das Jahr 1990 aber nebulös, zweifelhaft und schwammig. Denn sie lassen nicht erkennen, für welche Zeiträume Eintragungen zugunsten des VEB Mansfeld Kombinat und für welche Zeiträume Eintragungen für die Mansfeld unitec GmbH erfolgt sind. Der Eintrag für den VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck ist für das Jahr 1990 mit dem Stempel der M. u. GmbH überstempelt. Auch dass der Kläger unter dem 30. November 1990 einen Anstellungsvertrag mit der M. u. GmbH mit Geltung – erst – ab dem 01. September 1990 geschlossen hat, räumen für den Senat die bestehenden Zweifel an einem am 30. Juni 1990 noch bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck nicht aus, weil für seine zwischenzeitliche Abberufung aus der Tätigkeit als Bereichsleiter Marketing und Absatz der M. u. GmbH keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sogenannten sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erscheint nicht widerspruchsfrei. Hinsichtlich der sogenannten betrieblichen Voraussetzung ist ungeklärt, auf welchen Zeitpunkt/Zeitraum genau abzustellen ist. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der 30. Juni 1990 ein Samstag war.
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