S 14 U 149/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 149/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre ab 2006.

Die X GbR, umgewandelt im November 2005 in ihre aktuellen Rechtsform, betreibt seit 1994 ein Landwirtschaftliches Unternehmen, welches überwiegend Spargel anbaut, und war seitdem Mitglied der Beklagten und mit Aufnahmebescheid vom 15.02.1994 in deren Mitgliederverzeichnis eingetragen. Dabei umfasste das Unternehmen, zum Bewertungsstichtag 01.07.2005 543,27 ha, wovon 269,03 ha als Landwirtschaftliche Fläche, 233,04 ha als Spargelanbau - und 51,20 ha als Obstanbaufläche veranlagt wurde. Dem gemäß wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 16.03.2006 ein Beitragsbescheid über die Umlage für das Jahr 2005 über 13.379,01 Euro brutto (abzüglich Bundeszuschüsse netto 9.054,91) erteilt. Beitragsmaßstab war dabei auch nach Fusion zum 01.01.2002 der vormals selbstständigen Lippischen, Rheinischen und Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ein Flächenwertbeitrag, welcher sich errechnete nach einem einheitlichen Grundbeitrag, einem beitragspflichtigen Flächenwert sowie einem Berechnungswert, welcher sich anhand des Durchschnittshektarwertes der betreffenden Gemeinde ergab. Diese Beitragsregelungen endeten zum Ablauf des Umlagejahres 2005, insoweit die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2006 die Satzung änderte und nun mehr den Arbeitsbedarf zur Berechnungsgrundlage erklärte.

Die §§ 43 ff. der Satzung bestimmen in soweit:

§ 43 Beitragsmaßstab

1. Die Beiträge für die Unternehmen in der Land- Forstwirtschaft berechnen sich ... aus dem Arbeitsbedarf und einem zusätzlichen Grundbeitrag ( Abs. 3).

§ 44 Abschätzung des Arbeitsbedarfs

1. Der Arbeitsbedarf für Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenbewirtschaftung, für Unternehmen der Forstwirtschaft und Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, wird einheitlich unter Berücksichtigung der Größe der bewirtschafteten Flächen, der verschiedene Formen der Flächennutzung und der Arten der Tierhaltung geschätzt. Die Abschätzung ist in der Weise vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfes die in dem Abs. 2 bestimmten Abschätzungstarif festgesetzten Berechnungseinheiten anzusetzen sind. 2. An Berechnungseinheiten sind anzusetzten: a) Formen der Flächennutzung • Ackerbau; • Flächenstilllegung ( Bauerbrache, einfache Stilllegung) 0,4400 Berechnungseinheiten je ha/Jahr

• Obstbau 39,600 Betrechnungseinheiten je ha/Jahr • Feld- Gemüsebau ( Hauptfrucht ); • Spargel 79,2000 Berechnungseinheiten je ha/Jahr

§ 46 Risikogruppen und Belastungsfaktoren

1. die in § 44 Abs. 2 a mit Ausnahme des Forstes und der Sonder- und Spezialkulturen (z.B. Obstbau, Feld- Gemüsebau, Weihnachtsbaumkulturen) bezeichneten Formen der Flächennutzung ... die forstwirtschaftlichen Unternehmen, die Unternehmen der Sonder- und Spezialkulturen ... bilden Risikogruppen, deren Beitragsaufkommen den Umlagebedarf im Verhältnis ihrer Aufwendungen für Versicherungsfälle auszugleichen haben.

Grundlagen der satzungsmäßigen Festlegung der Berechnungseinheiten war ein von Professor Dr. C, Universität Göttingen erstelltes Gutachten vom Oktober 2006 zur Ermittlung des jeweiligen, für die unterschiedlichen Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen erforderlichen Arbeitsbedarfes.

Unter dem 14.03.2007 erteilte die Beklagte der Klägerin den Bescheid über die Umlage für das Jahr 2006 über 72.385,37 Euro, begrenzte diesen jedoch unter Berücksichtigung der Übergangsregelung für Härtefälle nach dem durch Nachtrag zur Satzung in dieser eingefügten § 47 a, der Beitragssteigerungen, welche sich gegenüber dem bisherigen Beitragsrecht aus der Neufassung in Unternehmen ergeben, die bei Inkrafttreten bereits bestanden und gleichbleibende Betriebsstrukturen aufweisten, auf 100 von 100 gegenüber dem jeweiligen Vorjahresbeitrage begrenzt, auf 26.758,02 Euro und forderte unter Berücksichtigung abzuziehender Bundesmittel insgesamt von der Klägerin einen Beitrag von 17.687,05 Euro für die zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nun mehr bewirtschafteten 549,65 ha.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27.03.2007 Widerspruch, mit welchem sie geltend machte, die maßgebende Satzung beinhalte eine unverhältnismäßige Schätzung des Arbeitsbedarfes für den Spargelanbau; die angesetzten Berechnungseinheiten ( BE ) gäben nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wieder, als ein aktuelles Gutachten des Agrar-Ingenieur H durchschnittlich 46,2 anstelle 79,2 BE errechne; dies entspräche auch der allgemeinen Entwicklung der letzten Jahre, in welchen wegen z.B. verbesserter technischer Möglichkeiten sich der Arbeitsbedarf wesentlich verringert habe; dementsprechend sehe insbesondere die Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen Bremen 21,6 BE für den Spargelanbau vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, soweit es einzelbetrieblich oder bei bestimmten Anbauformen zu erheblichen Abweichnungen vom Durchschnittswert komme, sei dies systemgerecht und Folge einer typisierenden Regelung; derartige auch unbillige Ergebnisse seien hinzunehmen und insoweit eine Härteklausel nur erforderlich, wenn die Zahl der betroffenden Betriebe zur Gesamtzahl der im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft erfassten Unternehmen ins Gewicht fallen, was angesichts der geringen Zahl von Spargelanbauern nicht der Fall sei; soweit das in Bezug genommene Gutachten zu anderen BE gelange, sei dieses unerheblich, da Grundlage der Auswertung nur eine geringe Anzahl von Betrieben unbekannter Größe seien. Da auch erhebliche Beitragssteigerungen durch rechtmäßige Änderungen des Beitragsmaßstabes das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzten und auch im konkreten Fall nicht existenzbedrohend seien, zumal die Satzung Härteregelungen vorsehe, sei die Beitragserhebung nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die am 20.06.2007 erhobene Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, wenn auch gegen die Systemänderung unter Ansetzung nunmehr des Arbeitsbedarfes ab 2006 als Berechnungsmaßstab nichts grundsätzlich einzuwenden sei, sei doch die Satzung rechtswidrig, da zum einen der Jahresarbeitsbedarf für den Spargelanbau erheblich überschätzt werde, zum weiteren sie keine Größendegression vorsehe und letztlich die Beitragsbelastung unverhältnismäßig in Bezug auf die tatsächliche Unfallhäufigkeit sei. Hierzu trägt sie vor, der Ansatz des Arbeitsbedarfes für den Spargelanbau von 79,2 BE gäbe nicht die tatsächlich herrschenden Gegebenheiten wieder, als er sich im Laufe der letzten Jahre aufgrund verbesserter technischer Möglichkeiten deutlich verringert habe, was nicht zuletzt das von dem Argra-Ingenieur H erstattete aktuelle Gutachten belege, als es darlege, dass bei zudem relativ geringen Unfalllasten im Spargelbau der Arbeitsbedarf in Hinblick auf den Einsatz von Pflanzmaschinen, verbesserten Herbiziden deutlich geringer sei als beklagtenseits angesetzt. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei zunehmender Größe eines Betriebes das Unfallrisiko je Flächeneinheit sinke, was die Satzung nicht berücksichtige; gerade diese Verfahrensdegression bedürfte aber bei produktionsbezogenen Arbeitseinheiten einer speziellen Regelung, das Fehlen einer solchen unter Abschätzung nach dem Durchschnittsmaß stelle eine nicht hinzunehmende Unbilligkeit dar, welche durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sei. Ein Vergleich mit der Situation in Niedersachsen und Bremen belege letztlich die Unverhältnismäßigkeit der Beitragsbelastung soweit, ebenfalls beruhend auf dem Gutachten von Professor Dr. C, hier für den Spargelanbau 21,6 BE angesetzt würden; ferner bestünde ein erhebliches Mißverhältnis zwischen der Höhe der zu zahlenden Beiträge und der Umlagelast.

Unter dem 14.03.2008 und 23.02.2009 erließ die Beklagte weitere Bescheide über die Umlage für die Jahre 2007 und 2008.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Umlage für das Jahr 2006 vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 sowie die weiteren Beitragsbescheide über die Umlage für die Jahre 2007 und 2008 vom 14.03.2008 und 23.02.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht zunächst die Ausführungen ihres Widerspruchbescheides zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung und bekräftigt ihre Auffassung, der neue satzungsmäßige Beitragsmaßstab sei nicht zu beanstanden, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach den maßgeblichen Gutachten sei der für Spargel angesetzte Norm- arbeitsbedarf zutreffend ermittelt worden wie auch für alle anderen Produktionsverfahren, sodass sichergestellt sei, dass konzeptionell einheitlich vorgegangen sei; dementgegen sei das klägerseits in Bezug genommene Gutachten nicht verwertbar da es nur eine geringe Anzahl von Spargelanbauunternehmen erfasse, deren Größe im übrigen nicht bekannt sei. Degressionsregelungen seien in Anbetracht der geringen Anzahl von Spargelanbauunternehmen mit erheblicher Größe von mehr als 50 ha nicht erforderlich. Die Abweichungen zu Niedersachsen und Bremen erklärten sich letztlich in Anbetracht der Bestimmung eines eigenen Hebesatzes in Nordrhein-Westfalen für jede Risikogruppe im Gegensatz zu einem einheitlichen Hebesatz für alle Risikogruppen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, welche Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz-SGG).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens sind der Beitragsbescheid für das Umlagenjahr 2006 vom 14.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.05.2007 sowie die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 und 2008 vom 14.03.2008 und 23.02.2009, welche in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Das entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), dass im Beitragsrecht während eines Verfahrens vor dem Sozialgericht ( bzw. dem Landessozialgericht, wobei hier § 153 SGG einschlägig ist) im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Streitverfahrens werden, wenn gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung der einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide ( vgl. BSG Soz.3 - 2200 § 776 Nr. 5; BSG E 92,190; 94,38).

Die genannten Beitragsbescheide über die Umlagen für die Jahre 2006 bis 2008 sind hinsichtlich Grund und Höhe der von der Klägerin geforderten Beiträge nicht zu beanstanden. Die Klägerin in soweit nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert.

Maßgebende Bestimmungen sind die ab dem Haushaltsjahr 1997 geltenden Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetz Buch - SGB VII -, für die Berechnung der Beiträge, insbesondere die § 182 ff SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Beklagten.

Nach § 182 Abs. 2 SGB VII sind Berechnungsgrundlagen für die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab ( Satz 1). Die Satzung der Beklagten hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken der Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (Satz.2). Dabei kann die Satzung zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen ( Satz 3). Die von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Satzungsbestimmungen stellen autonomes Recht da und sind von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Geprüft werden kann insoweit nur, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind ( BSG, Urteil vom 20.02.2001/ B 2 U 2 /00 R).

Grundlage der satzungsmäßigen Festsetzung der Beiträge ist für die Umlagejahre ab 2006 im Gegensatz zu der zuvor Flächenwert bezogenen Berechnung, nunmehr der Arbeitsbedarf. Die Verwendung dieses Maßstabes verstößt weder gegen höherrangiges Rechts noch hat die Beklagte das Satzungsrecht zum Nachteil der Klägerin unrichtig angewandt. Gemäß §182 Abs. 6 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Dabei hat der Abschätzungstarif eine Geltungsdauer von höchstens 6 Jahren, was die den gewerblichen Berufsgenossenschaften betreffenden Regelungen ( § 157 Abs. 5 SGB VII) entspricht.

Dementsprechend bestimmt die Satzung der Beklagten im § 43, dass die Beiträge aus welchen die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaften aufgebracht werden ( § 182 Abs. 1 in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) sich aus dem Arbeitsbedarf und einem zusätzlichen Grundbeitrag berechnen und dabei der Arbeitsbedarf für Unternehmen der Landwirtschaft mit überwiegender Bodenbewirtschaftung einheitlich unter Berücksichtigung der Größe der bewirtschafteten Fläche sowie der verschiedenen Formen der Flächennutzung geschätzt wird ( § 44 Abs.1 der Satzung); dabei werden entsprechend der in § 182 Abs.2 Satz 2 SGB VII beinhalteten Forderung einer ausreichenden Berücksichtigung der Unfallrisiken in den Unternehmen " Quasi Gefahrklassen" im Sinne von Risikogruppen gebildet, deren Beitragsaufkommen den Umlagebedarf im Verhältnis ihrer Aufwendungen für Versicherungsfälle auszugleichen haben ( § 46 Abs. 1 der Satzung).

Mit diesen Satzungsbestimmungen, welche klägerseits auch nicht beanstandet werden, hält sich die Beklagte im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, ebenso wenig ist zu beanstanden die Festsetzung des Arbeitsbedarfes. Zur Festlegung dessen ist eine Abschätzung im allgemeinen nach Flächeneinheiten, so auch vorliegend, vorzunehmen ( in der Regel je ha und Jahr) und das Ergebnis in Arbeitstagen oder Arbeitseinheiten auszudrücken, wobei die Satzung hier typischer Weise Unterteilungen nach Kulturarten und auch Größenklassen, jedenfalls hinsichtlich Tierhaltung, vornimmt. Die vorgenommenen Abschätzungen geben auch entgegen klägerischer Auffassung die tatsächlichen Verhältnisse wieder. Soweit die Klägerin hier geltend macht, beruhend auf dem Gutachten von Professor Dr. C, sei der Ansatz von 79,2 BE unverhältnismäßig, ist dieser Vorhalt unbegründet, der eigene Vortrag unter Darlegung der Entwicklung im Spargelbau fast schon unschlüssig; eigenen Darlegungen nach weichen jedenfalls die Erhebung von Professor Dr. C mit den klägerseits dargelegten Vergleichsfestlegungen bis zum Jahre 2003 nicht wesentlich voneinander ab; das in Bezug genommene Gutachten des Argra-Ingenieur H kann Zweifel an den Festlegungen nicht begründen und im übrigen, selbst wenn die erhobenen Arbeitsaufwandswerte zutreffen sollten, die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht erschüttern. Die Beklagte weist dabei zutreffend darauf hin, dass das Gutachten unter Auswertung lediglich von 11 von insgesamt knapp 600 Betrieben nicht repräsentativ ist, zumal die Größe der ausgewerteten Betriebe nicht bekannt ist; ferner enthalten die festgestellten Werte nicht Anteile von Lohnunternehmen, sodass der in dem Gutachten ermittelte Arbeitsbedarf unvollständig ist. Zum anderen hinken naturgemäß die satzungsmäßige Festlegungen tatsächlichen Änderungen hinterher; dies ist ebenso wenig bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften vermeidbar, als auch hier zur Berechnung der Gefahrklassen ein zurückliegender Beobachtungszeitraum, d.h. eine Zeitspanne, deren Entwicklung für die Berechnung der Gefahrenklassen herangezogen wird, zu Grunde gelegt wird. Abweichende Erhebungen - nach dem klägerseits im Bezug genommenen Gutachten, dessen Richtigkeit unterstellt - können von dahert naturgemäß das in vergangenen Jahren im Beobachtungszeitraum begründete Zahlenmaterial nicht erschüttern; unberührt davon bleibt die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, die tatsächlichen Verhältnisse regelhaft zu überprüfen und spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer des Abschätzungstarifes diesen den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Ebenso wenig ist die in der Satzung bestimmte Risikogruppenbildung zu beanstanden. Die Ausgestaltung solcher Risikogruppen, steht dabei ebenso wie die Wahl der Tarifstelle im Sinne der Bezeichnung einzelner Tarifgemeinschaften nach den Gefahrtarifen der gewerblichen Versicherungsträger im Ermessen der Berufsgenossenschaft. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Gefahrtarifstelle bzw. Risikogemeinschaft eine ausreichende Größe ausweist, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden und den solidarisch geprägtem Versicherungsprinzip entsprochen wird. In diesem Sinne ist nicht beanstandbar, dass die Beklagte die Unternehmen der Sonder- und Spezialkulturen (Obstbau, Feldgemüsebau, Weihnachtsbaumkulturen) als Risikogruppen zusammen gefasst hat. Da Grundlage der Ermittlung des Durchschnittsarbeitsbedarfes für den Spargelanbau ebenso wie für die übrigen Produktionsverfahren der in einer Risikogruppe zusammengefassten sonstigen Sonder- und Spezialkulturen das Gutachten des Professor Dr. C ist, ist wie dies die Beklagte zutreffend ausführt sichergestellt, dass konzeptionell einheitlich vorgegangen wurde und die ermittelten Werte auch tatsächlich untereinander vergleichbar sind. Da die Beiträge aus der Risikogruppe entsprechend dem Umlageprinzip die Entschädigungslast aus dieser Risikogruppe decken sollen, ist zu dem klägerseits in Bezug genommenen Gutachten anzumerken, dass allein die Erhebungen des Arbeitsaufwandes im Spargelanbau eine Veränderung der Beitragslast für Spargelanbauer nicht begründen könnte, vielmehr , da es sich um Rechnungsgrößen zur Verteilung der Beitragslast innerhalb der Risikogruppe handelt, entsprechende Erhebungen auch in den sonstigen der Risikogruppen zugehörigen Kulturarten vorzunehmen wären.

Soweit ferner geltend gemacht wird, die Satzung beinhalte, was zur Vermeidung ihrer Rechtswidrigkeit erforderlich wäre, keine Degressionsregelung, greift auch dieses Argument aus den im Widerspruchsbescheid der Beklagten dargelegten Gründen nicht. Da der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der erforderlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarbeiten geschätzt wird und dieses Durchschnittsmaß eine Typisierung bedingt, sind individuelle Besonderheiten des einzelnen Unternehmens für dessen Veranlagung ebenso wenig beachtlich wie etwa unterschiedliche Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrtarifstelle im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften; auch hier gilt als Gefährdungsrisiko nicht die Gefährdung eines bestimmten einzelner Unternehmens, sondern das durchschnittliche Gefährdungsrisiko von gleichartigen, in einer Risikogemeinschaft (Gefahrentarifstelle) zusammengefassten Unternehmen, sodass nicht jede Gefährdung eines oder einen kleinen Gruppe von Unternehmen bzw. Mindergefährdung solcher durch Bildung einer gesonderten Gefahrtarifstelle oder einer Abstufung Rechnung zu tragen ist. Durch die Typisierung verursachte Härten sind im Einzelfall hinzunehmen; erst wenn es in nicht geringer Anzahl gleichartige Betriebe gibt, bei denen aufgrund ihrer Betriebsweise eine derartige Abweichung vom Durchschnittsmaß vorliegt, dass die durchgeführte Abschätzung zu einem offensichtlichen unbilligen Ergebniss führt, entspricht die Abschätzung nicht mehr der Ermächtigungsgrundlage (BSG E 54,232,235). Selbst wenn im Falle der Klägerin eine unbillige Abweichung vom Durchschnitt des Arbeitsbedarfs der der Risikogruppe zugehörigen Unternehmen vorliegend sollte, beträfe dies nur eine geringe Anzahl von Unternehmen, unabhängig davon ob man hierbei die gesamten Unternehmen der Risikogruppe oder nur die der Sonderkultur "Spargelbau" heranzöge. Unbenommen bleibt es der Beklagten natürlich, entsprechend üblichen Regelungen in den Gefahrtarifen gewerblicher Berufsgenossenschaften, Härteklausel für Fälle erheblicher oder unbilliger Abweichungen vom Durchschnittsmaß einzurichten; insoweit sehen Gefahrtarife verschiedenster Berufsgenossenschaften die Möglichkeiten der Herabsetzungen der Gefahrenklasse unter der Voraussetzung des Vorliegens einer von der üblichen abweichenden Betriebsweise zusätzlich zu der Möglichkeit Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen, vor. Dabei bedeutet abweichende Betriebsweise, eine Abweichung vom "Normalfall" eines Unternehmens mit regelrechter Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen mit der Folge einer durch diese Abweichungen im Einzelfall bedingten nicht unwesentlich gemindertern oder erhöhten Gefahrenlage.

Letztlich trägt auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit den Beitragsregelungen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Niedersachsen-Bremen das Klagebegehren nicht, was die Beklagte ausführlich und schlüssig unter Hinweis auf die Bestimmung eigener Hebesätze für jede Risikogruppe in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu einem einheitlichen Hebesatz für alle Risikogruppen in Niedersachsen-Bremen dargelegt hat. In Anbetracht dessen sind die jeweils für den Spargelbau angesetzten Berechnungseinheiten in Niedersachsen-Bremen (21,6 BE) und in Nordrhein-Westfalen (79,2 BE) auch annähernd deckungsgleich; bei einem Ansatz in Nordrhein-Westfalen für die Landwirtschaft von 8,50 Euro und für Sonderkulturen von 2,13 Euro ergibt sich ein Verhältnis von 4:1, was dem Verhältnis der unterschiedlichen BE in Niedersachsen-Bremen einerseits und Nordrhein-Westfalen andererseits entspricht.

Ebenso wenig ist die absolute Beitragssteigerung durch Systemumstellung ab 2006 geeignet, die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zu begründen. Wie das BSG verschiedentlich ( z. B. Urteil vom 16.11.2005 -B 2 U 15/04 R-) dargelegt hat, bedeutet allein eine auch erhebliche Steigerung keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzipes, was aus dem Umstand resultiert, dass erforderliche Umgestaltungen der Beitragsberechnung ohne erhebliche Verwerfungen grundsätzlich nicht möglich sind. Soweit sich aus erheblichen Steigerungen aus Beitragsbelastungen besondere Härten ergeben, hat die Beklagte dem durch die Übergangsregelung für Härtefälle in § 47a ihrer Satzung hinreichend Rechnung getragen. Hinsichtlich dieser Regelung ist anzumerken, dass die Klägerin durch die im Bescheid vom 14.03.2007 erfolgte Umsetzung sogar (rechtswidrig) begünstigt erscheint. Abgefangen werden sollen nämlich lediglich Beitragssteigerungen wegen der gegenüber dem bisherigen Beitragssrecht erfolgten Änderung bei im übrigen gleichbleibenden Betriebsstrukturen. Die Betriebsstrukturen für die Umlagejahre 2005 und 2006 unterscheiden sich allerdings, insoweit 2005 insgesamt 543,27 ha für 2006 549,65 ha veranlagt wurden; soweit unter Heranziehung der Härtefallregelung mit Bescheid vom 14.03.2007 der zweifache Beitrag der Umlage 2005 festgesetzt wurde, berücksichtigte diese Festsetzung nicht den Umstand, dass die Klägerin aktuell für das Umlagejahr 2006 mit einem mehr an Nutzfläche von 6,38 ha zu Beiträgen heranzuziehen war.

Insgesamt schließt sich somit das Gericht vollumfänglich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie den in den verschiedentlichen Verfahrensschriftsätzen erfolgten Darlegungen der Beklagen an, weshalb der Klage der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordung - VwGO - wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Rechtskraft
Aus
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