Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3654/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 158/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem dieses seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 1993 abgewiesen hat.
Der 1932 geborene Kläger, der seit November 1992 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, war von April 1948 bis 7. Oktober 1992 als Schlosser, Maschinenarbeiter, Schweißer und Stahlbauer, zuletzt seit September 1955 bei der Firma E. Werkmaschinen GmbH, Ettlingen, beschäftigt und bei diesen Tätigkeiten auch Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Bei ihm ist eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - BK 2301 - anerkannt (Bescheid vom 27. Oktober 1993).
Der HNO-Arzt Dr. H. zeigte der damaligen Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, jetzt (nach Fusion) Berufsgenossenschaft Holz und Metall (Beklagte) am 9. Dezember 1992 den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2301 an. Als Vorerkrankung liege ein Z. n. privater Schweißperlenverletzung am rechten Ohr mit Myringoplastik (1990) vor. Nach weiterer Sachaufklärung führte Prof. Dr. St. im HNO-ärztlichen Gutachten vom 12. August 1993 aus, es liege eine durch Berufslärm bedingte geringfügige Innenohrschwerhörigkeit vor, rechts etwas schlechter als links. Der Hörverlust betrage rechts 10%, links 0%. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) belaufe sich auf 0%.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne einer BK 2301 bestehe. Als Folge der BK anerkannte sie: "Beginnende Schwerhörigkeit beiderseits". Nicht anerkannt als Folgen der BK wurden: "Trommelfellperforation rechts nach privater Schweißperlenverletzung". Ein Anspruch auf Rente wegen der BK bestehe nicht. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1994 zurück. Die zum SG (S 4 U 789/94) erhobene Klage nahm der Kläger am 13. Januar 1995 zurück.
Am 27. Februar 1995 beantragte der Kläger unter Vorlage eigener Berechnungen des Hörverlustes und der MdE eine Neubescheidung. Hierzu legte er ein Attest des HNO-Arztes Dr. K. vom 5. April 1995 vor. Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Soweit er sich gegen die Bewertung der MdE im Gutachten von Prof. Dr. St. wende, lehne sie eine Überprüfung ab und berufe sich auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 27. Oktober 1993.
Am 19. Juni 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen eingetretener Verschlimmerung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1996 ab. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 4 U 3734/96) nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 1997 wieder zurück.
Einen Verschlimmerungsantrag vom 12. Februar 2001, mit dem der Kläger sinngemäß auch die Kostenübernahme für ein neues Hörgerät begehrte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2001 nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme ebenso wie die Übernahme von Kosten einer Hörgeräteversorgung, die über die Festbetragsregelung hinausgehe, ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 28. Januar 2002 Klage zum SG (S 15 U 294/02). Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG bei der HNO-Ärztin Dr. I.ein Gutachten ein. In dem Gutachten vom 28. Oktober 2002 führte diese aus, die geringfügige Hörverlustzunahme zwischen der Begutachtung im Jahr 1993 und der Hörschwellenaufzeichnung am 21. Juni 2002 könne nicht durch die berufliche Lärmexposition verursacht sein, da diese bereits im Oktober 1992 beendet worden sei. Eine Lärmschwerhörigkeit nehme nach Beendigung der Lärmexposition nicht mehr zu. Das geringfügige Fortschreiten der Hörminderung nur im Tieftonbereich bis 1 kHz sei für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch. Auch nach den neueren Befunden sei die MdE auf unter 10 vH (höchstens 10 vH) zu schätzen. Das Anerkenntnis der Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit voll digitalisierten mehrkanaligen Hörgeräten nahm der Kläger an und begehrte im Übrigen die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH, hilfsweise nach 10 vH unter Berücksichtigung einer Stützrente für eine BK nach Nr. 2102. Mit Urteil vom 18. März 2003 wies das SG die Klage ab, da die durch die Lärmschwerhörigkeit verursachte MdE weder allein noch zusammen mit der MdE aus einem weiteren Versicherungsfall ein rentenberechtigendes Ausmaß erreiche.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG, L 10 U 1912/03) erstattete Prof. Dr. J. ein Gutachten nach Aktenlage. In dem Gutachten vom 28. März 2004 führte er aus, zum Zeitpunkt des Bescheides der Beklagten vom 27. Oktober 1993 habe das Königsteiner Merkblatt in seiner 3. Auflage gegolten. Danach sei die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nur nach dem Sprachaudiogramm erfolgt. Die MdE habe danach 0 vH betragen. Auch nach der Methode des gewichteten Gesamtwortverstehens nach Feldmann sowie aus dem Tonaudiogramm nach Roeser (1980) errechne sich eine MdE um 0 vH. Die Einbeziehung eines Pfeifgeräusches auf dem rechten Ohr führe zu einer MdE von weniger als 10 vH. Mit Beschluss vom 27. September 2004 wies das LSG die Berufung zurück.
Am 26. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Höherbewertung der Lärmschwerhörigkeit im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens, da die dem Bescheid vom 27. Oktober 1993 zu Grunde liegenden Audiogrammauswertungen unrichtig seien. Mit Bescheid vom 13. September 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 1993 soweit dieser Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte ab. Es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die die getroffene Entscheidung in Frage stellen würden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2006 Klage zum SG (S 1 U 460/06), mit der er die Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1994 sowie die Gewährung einer Rente wegen der anerkannten BK weiter verfolgte. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1994 ergebe sich kein Anhalt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger am 25. Januar 2007 Berufung (L 9 U 616/07) ein und trug vor, die Gutachten von Prof. Dr. St. vom 12. August 1993 und Prof. Dr. J. vom 28. März 2004 beruhten auf falschen Tatsachen. Die Gutachter hätten nur das Sprachaudiogramm ausgewertet. Nach dem Königsteiner Merkblatt, 3. Ausgabe, 1991 sei der Befund des Tonaudiogramms bei der Festsetzung der MdE zu berücksichtigen, wenn das Sprachaudiogramm noch keinen zu bewertenden Hörverlust zeige. Er verlange, den Verlust im Hochtonbereich beidseits festzusetzen. Der bei ihm vorliegende Hörverlust betrage 90 % rechts und 80 % links. Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom 26. Februar 2008 zurück.
Mit Schreiben vom 28. März und 10. September 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut eine Rücknahme des Bescheids vom 27. Oktober 1993 und die Gewährung von Verletztenrente wegen der anerkannten BK 2301. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Februar 2008 mit Schreiben vom 26. September 2008 mit, sie werde diesbezügliche künftige Schreiben, die keine neuen Erkenntnisse und Beweismittel enthielten, nicht mehr beantworten. Entsprechende Mitteilungen richtete sie am 13. Januar und 23. April 2009 an den Kläger.
Erfolglos blieb auch ein Antrag des Klägers vom 17. Juli 2008, Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) als Folge einer BK nach Nr. 2109 der Anlage 1 der BKV festzustellen, (Bescheid vom 18. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2009).
Am 20. August 2009 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben, mit welcher er nun die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 (wohl soweit mit ihm die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt worden ist) begehrt hat. Er hat vorgetragen, dieser Bescheid sei "beweisbar rechtswidrig". Die Beklagte habe das Ausmaß seiner berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit zu gering bewertet. Es handle sich hierbei um einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. Hierzu hat er ferner seine eigenen, in den früheren Rechtsstreitigkeiten vorgetragen Berechnungen seines Hörverlustes wiederholt.
Das SG hat, nachdem es dem Kläger zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Verfahrensweise gegeben hat, die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 abgewiesen. Die auf Feststellung des Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 gerichtete Klage, mit der sich der Kläger eines Anspruchs auf Verletztenrente wegen der Folgen der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) berühme, sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 27. Oktober 1993 sei nicht nichtig, sondern rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 gemäß § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Nichtigkeit in diesem Sinne liege nur vor, soweit ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. "Besonders schwerwiegend" in diesem Sinne seien solche materiellen oder Verfahrensfehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein könnten, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprächen. Die Offenkundigkeit eines solchen besonders schwerwiegenden Fehlers richte sich gemäß der - referierten und zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - nach dem Horizont eines verständigen Durchschnittsadressaten. Insoweit sei darauf abzustellen, ob ein "besonnener Mensch" von einem besonders schwerwiegenden Fehler überzeugt sein müsse, ob der Fehler einem "urteilsfähigen", einem "aufmerksamen und verständigen Staatsbürger" oder einem "Durchschnittsbürger ohne Sachkenntnis" ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, ob ein solcher ohne Weiteres zu dem Schluss kommen müsse, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein könne. Diese Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 lägen nicht vor, denn die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hätten zuletzt das erkennende Gericht im Verfahren S 1 U 4060/06 (Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2007) wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 9 U 616/07 (Urteil vom 26. Februar 2008) ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus gehende Gründe, die die Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 begründen könnten, seien auch jetzt nicht vorgetragen. Vielmehr erschöpfe sich das Vorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung des Vortrages in bereits zahlreichen von dem Kläger geführten Widerspruchs-, Neufeststellungs- und Rücknahmeverfahren sowie in den von ihm angestrengten Klage- und Berufungsverfahren. Ferner lägen die Nichtigkeitsgründe des § 40 Abs. 2 SGB X ersichtlich nicht vor, da keine der in dieser Regelung abschließend genannten Voraussetzungen gegeben sei. Auch insofern habe der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Da somit der Bescheid vom 27. Oktober 1993 nicht nichtig sei, sei die Klage abzuweisen.
Gegen den am 12. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Er bezieht sich u. a. auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996, und auf Literatur zur BK 2301 (Vierfrequenztabellen nach Röser 1973, Dreifrequenztabelle nach Röser 1980) sowie auf die ärztliche Anzeige der BK durch Dr. H. vom 9. Dezember 1992 und dessen Tonaudiogramm vom 27. November 1992. Seine Schwerhörigkeit beidseits sei mit einer MdE von 80 vH seit 19. Dezember 1992 anzuerkennen. Außerdem verlange er, dass die "BGM-Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd" auf Grund der vorgelegten beweisbaren Tatsachen den Bescheid vom 27. Oktober 1993 zurücknehme. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen vorgelegt. Der Bescheid vom 27. Oktober 1993 sei durch Gerichtsurteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine MdE um 80 vH seit 9. Dezember 1992 rückwirkend bestehe. Er bestehe auf einer Stellungnahme der "BGM Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd" sowie einer rechtlichen Überprüfung durch das Landessozialgericht. Er stelle nochmals den Antrag, den rechtswidrigen Bescheid vom 27. Oktober 1993 aufzuheben und erwarte eine rechtmäßige Stellungnahme der BG Metall Nord Süd bezüglich der beweisbaren Lahmexpositionszeiten von 44 Jahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 - soweit mit diesem die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt wurde - festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Zu der allein zu entscheidenden Rechtsfrage, ob der Bescheid vom 27. Oktober 1993 nichtig sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Klägers nichts Relevantes.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorakten des SG und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 wendet, ist die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids nicht erfüllt sind, weil der Verwaltungsakt jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich ist, sondern der Bescheid vielmehr, wie durch vielzählige gerichtliche Entscheidungen bestätigt, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren und die vorgelegten Unterlagen ergeben nichts, was die Ablehnung der Gewährung von Verletztenrente rechtswidrig erscheinen ließe oder gar die Nichtigkeit des Bescheid vom 27. Oktober 1993 begründen könnte.
Nachdem somit das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben kann, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Daneben hat der Senat gegen den Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.§ 184 Abs. 2 SGG) festgesetzt, da der Kläger den Rechtsstreit auch nach dem ausführlichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Erfolglosigkeit des Verfahrens und damit auch die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung (insbesondere vor dem Hintergrund der schon mehrfach ergangenen Gerichtsentscheidungen, zuletzt auch durch den erkennenden Senat zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27. Oktober 1993) fortgeführt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem dieses seine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vom 27. Oktober 1993 abgewiesen hat.
Der 1932 geborene Kläger, der seit November 1992 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, war von April 1948 bis 7. Oktober 1992 als Schlosser, Maschinenarbeiter, Schweißer und Stahlbauer, zuletzt seit September 1955 bei der Firma E. Werkmaschinen GmbH, Ettlingen, beschäftigt und bei diesen Tätigkeiten auch Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Bei ihm ist eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - BK 2301 - anerkannt (Bescheid vom 27. Oktober 1993).
Der HNO-Arzt Dr. H. zeigte der damaligen Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, jetzt (nach Fusion) Berufsgenossenschaft Holz und Metall (Beklagte) am 9. Dezember 1992 den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2301 an. Als Vorerkrankung liege ein Z. n. privater Schweißperlenverletzung am rechten Ohr mit Myringoplastik (1990) vor. Nach weiterer Sachaufklärung führte Prof. Dr. St. im HNO-ärztlichen Gutachten vom 12. August 1993 aus, es liege eine durch Berufslärm bedingte geringfügige Innenohrschwerhörigkeit vor, rechts etwas schlechter als links. Der Hörverlust betrage rechts 10%, links 0%. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) belaufe sich auf 0%.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne einer BK 2301 bestehe. Als Folge der BK anerkannte sie: "Beginnende Schwerhörigkeit beiderseits". Nicht anerkannt als Folgen der BK wurden: "Trommelfellperforation rechts nach privater Schweißperlenverletzung". Ein Anspruch auf Rente wegen der BK bestehe nicht. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1994 zurück. Die zum SG (S 4 U 789/94) erhobene Klage nahm der Kläger am 13. Januar 1995 zurück.
Am 27. Februar 1995 beantragte der Kläger unter Vorlage eigener Berechnungen des Hörverlustes und der MdE eine Neubescheidung. Hierzu legte er ein Attest des HNO-Arztes Dr. K. vom 5. April 1995 vor. Mit Bescheid vom 2. Juni 1995 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine wesentliche Verschlimmerung sei nicht eingetreten. Soweit er sich gegen die Bewertung der MdE im Gutachten von Prof. Dr. St. wende, lehne sie eine Überprüfung ab und berufe sich auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 27. Oktober 1993.
Am 19. Juni 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen eingetretener Verschlimmerung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1996 ab. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 4 U 3734/96) nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 1997 wieder zurück.
Einen Verschlimmerungsantrag vom 12. Februar 2001, mit dem der Kläger sinngemäß auch die Kostenübernahme für ein neues Hörgerät begehrte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2001 nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme ebenso wie die Übernahme von Kosten einer Hörgeräteversorgung, die über die Festbetragsregelung hinausgehe, ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 28. Januar 2002 Klage zum SG (S 15 U 294/02). Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das SG bei der HNO-Ärztin Dr. I.ein Gutachten ein. In dem Gutachten vom 28. Oktober 2002 führte diese aus, die geringfügige Hörverlustzunahme zwischen der Begutachtung im Jahr 1993 und der Hörschwellenaufzeichnung am 21. Juni 2002 könne nicht durch die berufliche Lärmexposition verursacht sein, da diese bereits im Oktober 1992 beendet worden sei. Eine Lärmschwerhörigkeit nehme nach Beendigung der Lärmexposition nicht mehr zu. Das geringfügige Fortschreiten der Hörminderung nur im Tieftonbereich bis 1 kHz sei für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch. Auch nach den neueren Befunden sei die MdE auf unter 10 vH (höchstens 10 vH) zu schätzen. Das Anerkenntnis der Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit voll digitalisierten mehrkanaligen Hörgeräten nahm der Kläger an und begehrte im Übrigen die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH, hilfsweise nach 10 vH unter Berücksichtigung einer Stützrente für eine BK nach Nr. 2102. Mit Urteil vom 18. März 2003 wies das SG die Klage ab, da die durch die Lärmschwerhörigkeit verursachte MdE weder allein noch zusammen mit der MdE aus einem weiteren Versicherungsfall ein rentenberechtigendes Ausmaß erreiche.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG, L 10 U 1912/03) erstattete Prof. Dr. J. ein Gutachten nach Aktenlage. In dem Gutachten vom 28. März 2004 führte er aus, zum Zeitpunkt des Bescheides der Beklagten vom 27. Oktober 1993 habe das Königsteiner Merkblatt in seiner 3. Auflage gegolten. Danach sei die Berechnung des prozentualen Hörverlustes nur nach dem Sprachaudiogramm erfolgt. Die MdE habe danach 0 vH betragen. Auch nach der Methode des gewichteten Gesamtwortverstehens nach Feldmann sowie aus dem Tonaudiogramm nach Roeser (1980) errechne sich eine MdE um 0 vH. Die Einbeziehung eines Pfeifgeräusches auf dem rechten Ohr führe zu einer MdE von weniger als 10 vH. Mit Beschluss vom 27. September 2004 wies das LSG die Berufung zurück.
Am 26. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Höherbewertung der Lärmschwerhörigkeit im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens, da die dem Bescheid vom 27. Oktober 1993 zu Grunde liegenden Audiogrammauswertungen unrichtig seien. Mit Bescheid vom 13. September 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 1993 soweit dieser Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte ab. Es seien keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die die getroffene Entscheidung in Frage stellen würden. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. Januar 2006 Klage zum SG (S 1 U 460/06), mit der er die Rücknahme des Bescheides vom 27. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1994 sowie die Gewährung einer Rente wegen der anerkannten BK weiter verfolgte. Mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Für die Unrichtigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1994 ergebe sich kein Anhalt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger am 25. Januar 2007 Berufung (L 9 U 616/07) ein und trug vor, die Gutachten von Prof. Dr. St. vom 12. August 1993 und Prof. Dr. J. vom 28. März 2004 beruhten auf falschen Tatsachen. Die Gutachter hätten nur das Sprachaudiogramm ausgewertet. Nach dem Königsteiner Merkblatt, 3. Ausgabe, 1991 sei der Befund des Tonaudiogramms bei der Festsetzung der MdE zu berücksichtigen, wenn das Sprachaudiogramm noch keinen zu bewertenden Hörverlust zeige. Er verlange, den Verlust im Hochtonbereich beidseits festzusetzen. Der bei ihm vorliegende Hörverlust betrage 90 % rechts und 80 % links. Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom 26. Februar 2008 zurück.
Mit Schreiben vom 28. März und 10. September 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut eine Rücknahme des Bescheids vom 27. Oktober 1993 und die Gewährung von Verletztenrente wegen der anerkannten BK 2301. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 26. Februar 2008 mit Schreiben vom 26. September 2008 mit, sie werde diesbezügliche künftige Schreiben, die keine neuen Erkenntnisse und Beweismittel enthielten, nicht mehr beantworten. Entsprechende Mitteilungen richtete sie am 13. Januar und 23. April 2009 an den Kläger.
Erfolglos blieb auch ein Antrag des Klägers vom 17. Juli 2008, Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) als Folge einer BK nach Nr. 2109 der Anlage 1 der BKV festzustellen, (Bescheid vom 18. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2009).
Am 20. August 2009 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben, mit welcher er nun die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 (wohl soweit mit ihm die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt worden ist) begehrt hat. Er hat vorgetragen, dieser Bescheid sei "beweisbar rechtswidrig". Die Beklagte habe das Ausmaß seiner berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit zu gering bewertet. Es handle sich hierbei um einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. Hierzu hat er ferner seine eigenen, in den früheren Rechtsstreitigkeiten vorgetragen Berechnungen seines Hörverlustes wiederholt.
Das SG hat, nachdem es dem Kläger zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zur angekündigten Verfahrensweise gegeben hat, die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2009 abgewiesen. Die auf Feststellung des Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 gerichtete Klage, mit der sich der Kläger eines Anspruchs auf Verletztenrente wegen der Folgen der als BK anerkannten Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) berühme, sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 27. Oktober 1993 sei nicht nichtig, sondern rechtmäßig, die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 gemäß § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Nichtigkeit in diesem Sinne liege nur vor, soweit ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sei. "Besonders schwerwiegend" in diesem Sinne seien solche materiellen oder Verfahrensfehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein könnten, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprächen. Die Offenkundigkeit eines solchen besonders schwerwiegenden Fehlers richte sich gemäß der - referierten und zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - nach dem Horizont eines verständigen Durchschnittsadressaten. Insoweit sei darauf abzustellen, ob ein "besonnener Mensch" von einem besonders schwerwiegenden Fehler überzeugt sein müsse, ob der Fehler einem "urteilsfähigen", einem "aufmerksamen und verständigen Staatsbürger" oder einem "Durchschnittsbürger ohne Sachkenntnis" ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, ob ein solcher ohne Weiteres zu dem Schluss kommen müsse, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein könne. Diese Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 lägen nicht vor, denn die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hätten zuletzt das erkennende Gericht im Verfahren S 1 U 4060/06 (Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2007) wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Verfahren L 9 U 616/07 (Urteil vom 26. Februar 2008) ausdrücklich bestätigt. Darüber hinaus gehende Gründe, die die Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 begründen könnten, seien auch jetzt nicht vorgetragen. Vielmehr erschöpfe sich das Vorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung des Vortrages in bereits zahlreichen von dem Kläger geführten Widerspruchs-, Neufeststellungs- und Rücknahmeverfahren sowie in den von ihm angestrengten Klage- und Berufungsverfahren. Ferner lägen die Nichtigkeitsgründe des § 40 Abs. 2 SGB X ersichtlich nicht vor, da keine der in dieser Regelung abschließend genannten Voraussetzungen gegeben sei. Auch insofern habe der Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Da somit der Bescheid vom 27. Oktober 1993 nicht nichtig sei, sei die Klage abzuweisen.
Gegen den am 12. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Er bezieht sich u. a. auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996, und auf Literatur zur BK 2301 (Vierfrequenztabellen nach Röser 1973, Dreifrequenztabelle nach Röser 1980) sowie auf die ärztliche Anzeige der BK durch Dr. H. vom 9. Dezember 1992 und dessen Tonaudiogramm vom 27. November 1992. Seine Schwerhörigkeit beidseits sei mit einer MdE von 80 vH seit 19. Dezember 1992 anzuerkennen. Außerdem verlange er, dass die "BGM-Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd" auf Grund der vorgelegten beweisbaren Tatsachen den Bescheid vom 27. Oktober 1993 zurücknehme. Hierzu hat er verschiedene Unterlagen vorgelegt. Der Bescheid vom 27. Oktober 1993 sei durch Gerichtsurteil aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine MdE um 80 vH seit 9. Dezember 1992 rückwirkend bestehe. Er bestehe auf einer Stellungnahme der "BGM Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd" sowie einer rechtlichen Überprüfung durch das Landessozialgericht. Er stelle nochmals den Antrag, den rechtswidrigen Bescheid vom 27. Oktober 1993 aufzuheben und erwarte eine rechtmäßige Stellungnahme der BG Metall Nord Süd bezüglich der beweisbaren Lahmexpositionszeiten von 44 Jahren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 - soweit mit diesem die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt wurde - festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Zu der allein zu entscheidenden Rechtsfrage, ob der Bescheid vom 27. Oktober 1993 nichtig sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Klägers nichts Relevantes.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorakten des SG und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 wendet, ist die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 1993 dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids nicht erfüllt sind, weil der Verwaltungsakt jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch nicht offensichtlich ist, sondern der Bescheid vielmehr, wie durch vielzählige gerichtliche Entscheidungen bestätigt, rechtmäßig ist. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Auch das Vorbringen im Berufungsverfahren und die vorgelegten Unterlagen ergeben nichts, was die Ablehnung der Gewährung von Verletztenrente rechtswidrig erscheinen ließe oder gar die Nichtigkeit des Bescheid vom 27. Oktober 1993 begründen könnte.
Nachdem somit das Begehren des Klägers keinen Erfolg haben kann, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Daneben hat der Senat gegen den Kläger Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.§ 184 Abs. 2 SGG) festgesetzt, da der Kläger den Rechtsstreit auch nach dem ausführlichen Hinweis des Vorsitzenden auf die Erfolglosigkeit des Verfahrens und damit auch die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung (insbesondere vor dem Hintergrund der schon mehrfach ergangenen Gerichtsentscheidungen, zuletzt auch durch den erkennenden Senat zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 27. Oktober 1993) fortgeführt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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