L 13 AS 3218/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1626/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3218/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 23. Mai 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetztes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 1626/09 war der der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung für eine neue Küche in Höhe von 250 EUR. Für die Kläger ergibt sich aus dem die Klage abweisenden Urteil somit lediglich eine Beschwer, die 750 EUR nicht übersteigt.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf. Die vom Bevollmächtigten der Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2008 (Blatt 400 der Verwaltungsakte der Beklagten) auszulegen ist, ist auf den Einzelfall bezogen und wirft keine Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. In Anbetracht einer Vielzahl von Anträgen und Bescheiden war Streit entstanden, ob die Beklagte über einen ihr nicht bekannt gegebenen Bedarf für eine Erstausstattung mit einer Küche -mit Ausnahme eines Kühlschrankes (s. Antrag vom 11. September 2008, Blatt 364 der Verwaltungsakten der Beklagten und Bescheid vom 10. März 2009)- mit dem genannten Bescheid (Blatt 400 der Verwaltungsakten der Beklagten) überhaupt eine Regelung getroffen hat. Damit ist eine Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht gegeben. Da mit dem Bescheid (Blatt 400 der Verwaltungsakten der Beklagten) der Antrag vom 11. August 2008 (Blatt 363 der Verwaltungsakte der Beklagten) abgelehnt worden ist und dieser -neben dem bewilligten Kinderbett (Bescheid vom 21. November 2008, Blatt 394 der Verwaltungsakten der Beklagten) nur den Lattenrost betraf, der auch im Betreff des Bescheides wieder genannt wurde, der Bedarf für eine Küche der Beklagten erst nach Erlass des Bescheides bekannt gegeben wurde, ist die Auslegung des SG auch zutreffend, dass eine Entscheidung über die Erstausstattung mit einer Küche nicht ergangen ist. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 23. März 2010, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2, berufen (s. das Verfahren L 13 AS 3146/11 B), wird darin nur eine gesonderte Antragstellung für Sonderbedarfe für entbehrlich erachtet, nicht aber eine Entscheidung über den prozessual eigenständigen Streitgegenstand. Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor, insbesondere nicht zum Urteil des BSG vom 23. März 2010, a.a.O. (s.o.).

Da ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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