Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3305/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4096/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.08.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für das vom Sozialgericht Stuttgart nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei Dr. Abel eingeholte Gutachten.
Die Beklagte hatte - ausgehend von einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden bei qualitativen Einschränkungen - der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Teilzeittätigkeit abgelehnt. Das Sozialgericht holte auf Antrag der Klägerin das Gutachten des Dr. A. ein, der ein unter dreistündiges Leistungsvermögen annahm. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten im Hinblick auf das zum 31.03.2011 gekündigte Teilzeitarbeitsverhältnis einen verfahrensbeendigenden Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, "wegen der Arbeitsmarktsituation vom 01.04.2011 bis 31.10.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ... zu gewähren".
Den Antrag auf Übernahme der Kosten des bei Dr. A. eingeholten Gutachtens hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.08.2011 und der Begründung abgelehnt, das Gutachten habe die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich gefördert. Gegen den am 11.08.2011 zur Post aufgegebenen, nicht zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.09.2011 Beschwerde eingelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. A. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat - wie das Sozialgericht - eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und den verfahrensabschließenden Vergleich. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das von Dr. A. angenommene Leistungsvermögen von unter drei Stunden für die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits keinerlei Bedeutung erlangte; ausschlaggebend war vielmehr, dass die Klägerin ihren Teilzeitarbeitsplatz verlor und somit die unstreitig bestehende teilweise Erwerbsminderung (Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden) wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Klägerin in eine volle Erwerbsminderung "durchschlug". Ausschlaggebendes Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung war somit die Erkenntnis des Arbeitsplatzverlustes; dies führte dann zum verfahrensbeendigenden Vergleich.
Unerheblich ist, ob sich - so die Klägerin - das Sozialgericht im Falle einer Entscheidung mit dem Gutachten des Dr. A. hätte auseinandersetzen müssen. Die bloße Auseinandersetzung mit einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten als solche führt ebenso wenig wie die Tatsache, dass ein solches Gutachten mit einem für die Klägerin günstigen Ergebnis erstattet wurde, zur Übernahme der grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Kosten. Andernfalls hinge die Übernahme der Kosten allein vom Ergebnis des Gutachtens sowie davon ab, ob der Rechtsstreit durch eine gerichtliche Entscheidung mit Beweiswürdigung und damit einer Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten endet. Dies allerdings sind keine Kriterien, an denen sich der Senat orientiert.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für das vom Sozialgericht Stuttgart nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei Dr. Abel eingeholte Gutachten.
Die Beklagte hatte - ausgehend von einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden bei qualitativen Einschränkungen - der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Teilzeittätigkeit abgelehnt. Das Sozialgericht holte auf Antrag der Klägerin das Gutachten des Dr. A. ein, der ein unter dreistündiges Leistungsvermögen annahm. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten im Hinblick auf das zum 31.03.2011 gekündigte Teilzeitarbeitsverhältnis einen verfahrensbeendigenden Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, "wegen der Arbeitsmarktsituation vom 01.04.2011 bis 31.10.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ... zu gewähren".
Den Antrag auf Übernahme der Kosten des bei Dr. A. eingeholten Gutachtens hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.08.2011 und der Begründung abgelehnt, das Gutachten habe die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich gefördert. Gegen den am 11.08.2011 zur Post aufgegebenen, nicht zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.09.2011 Beschwerde eingelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. A. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat - wie das Sozialgericht - eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und den verfahrensabschließenden Vergleich. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das von Dr. A. angenommene Leistungsvermögen von unter drei Stunden für die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits keinerlei Bedeutung erlangte; ausschlaggebend war vielmehr, dass die Klägerin ihren Teilzeitarbeitsplatz verlor und somit die unstreitig bestehende teilweise Erwerbsminderung (Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden) wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Klägerin in eine volle Erwerbsminderung "durchschlug". Ausschlaggebendes Ergebnis der gerichtlichen Sachaufklärung war somit die Erkenntnis des Arbeitsplatzverlustes; dies führte dann zum verfahrensbeendigenden Vergleich.
Unerheblich ist, ob sich - so die Klägerin - das Sozialgericht im Falle einer Entscheidung mit dem Gutachten des Dr. A. hätte auseinandersetzen müssen. Die bloße Auseinandersetzung mit einem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten als solche führt ebenso wenig wie die Tatsache, dass ein solches Gutachten mit einem für die Klägerin günstigen Ergebnis erstattet wurde, zur Übernahme der grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Kosten. Andernfalls hinge die Übernahme der Kosten allein vom Ergebnis des Gutachtens sowie davon ab, ob der Rechtsstreit durch eine gerichtliche Entscheidung mit Beweiswürdigung und damit einer Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten endet. Dies allerdings sind keine Kriterien, an denen sich der Senat orientiert.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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