Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 171/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 658/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Erteilung einer Leitsungsaufstellung zu allen gewährten Leistungen nebst Empfänger und Rechtsgrundlage.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung einer Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 11.12.2009 einging, hat der Kläger Klage erhoben (Az S 5 AS 1708/09) und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Abrechnung/Aufstellung begehrt, welche Leistungen unter welcher Rechtsgrundlage an den Kläger und andere geleistet worden seien, jeweils mit Nennung der Überweisungsdaten mit Kontoverbindungen. Bereits mehrfach habe er sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt, zuletzt mit einem am 29.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Der Beklagte habe rechtswidrig die Leistungen gekürzt. Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 09.02.2010 abgewiesen; der Kläger hat dagegen beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az L 11 AS 333/10).
Der Beklagte legte die Klage (auch) als Antrag auf Erteilung der Auflistung aus und teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 21.12.2009 mit, dass ein entsprechender Antrag bisher nicht eingegangen sei. Die Höhe der Leistungen ergebe sich aus den Bewilligungsbescheiden und die Zahlungen aus den Kontoauszügen des Klägers. Bei Veränderungen seien jeweils Änderungsbescheide erteilt worden bzw lägen entsprechende Gerichtsentscheidungen vor. Der Zeitaufwand für eine solche Auflistung sei nicht tragbar. Einen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 als unzulässig, da es sich bei dem Schreiben vom 21.12.2009 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Er begehre die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen zu erteilen. Er benötige die Unterlagen für verschiedene Gerichtsverfahren. Im Januar und Februar 2005 habe es Störungen im Zahlungsverkehr gegeben. Bei den Kosten der Unterkunft seien ihm die Bescheide nicht vollständig zugänglich gemacht worden.
Mit Urteil vom 22.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch zulässig gewesen, da der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 21.12.2009 auf die Widerspruchsmöglichkeit verwiesen habe. In der Sache habe der Beklagte das Begehren aber zu recht abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger eine solche Aufstellung benötige. Soweit die Ablichtungen nach abstrakten Vorgaben verlangt würden, würde dies den Beklagten nicht verpflichten. Die entsprechenden Leistungen und Zahlungen ergäben sich aus den jeweiligen Bescheiden bzw Kontoauszügen. Soweit Auskünfte im Einzelnen benötigt würden, könne der Kläger Akteneinsicht beantragen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 und den Bescheid vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen zu erteilen,
2. die Sache dem EuGH vorzulegen und
3. die Zeugin K. H. zu der Frage der Kosten der Unterkunft, den Zeugen K. T. zu der Frage der Kosten der Unterkunft sowie weitere Zeugen zur tatsächlichen Höhe der Unterkunftskosten zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen erteilt.
Streitgegenstand ist vorliegend die Ablehnung der Erteilung der vom Kläger begehrten Auflistungen durch den Beklagten im Schreiben vom 21.12.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010. Insofern steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die zuvor bereits erhobene Klage vom 11.12.2009 (Az S 5 AS 1708/09; Berufungsverfahren Az L 11 AS 333/10) entgegen, denn im dortigen Verfahren ist das Schreiben bzw der Widerspruchsbescheid gerade nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl Urteil des Senats vom 12.07.2011 - L 11 AS 333/10).
Ein Anspruch auf Erstellung der Auflistung besteht nicht. Eine Rechtsgrundlage für ein solches Begehren ist nicht ersichtlich. Aus § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergibt sich allein ein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Hinblick auf eine Leistungsauflistung wäre insofern dessen Absatz 5 in Betracht zu ziehen. Danach können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist. Der Kläger begehrt jedoch offensichtlich nicht die Erteilung von Ablichtungen aus der Akte, sondern eine vom Beklagten anzufertigende zusammenfassende Auflistung. Dies geht weit über den Anspruch aus § 25 Abs 5 SGB X hinaus und bedarf eines erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für den Beklagten. Im Übrigen gibt der Kläger auch nur abstrakt generelle Merkmale vor, auf die sich sein Auskunftsbegehren bezieht. Damit wird dem Beklagten die Aktendurchsicht und die Prüfung des Akteninhalts nach vom Kläger vorgegebenen Merkmalen zugemutet. Ein Anspruch auf eine derartige Leistung des Beklagten begründet aber § 25 Abs 5 SGB X nicht (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 Rar 89/94 - SozR 3-1300 § 25 Nr 3).
Zudem wurden dem Kläger seitens des Beklagten jeweils Leistungsbescheide erteilt. Aus diesen kann der Kläger die Höhe der jeweiligen Leistungen entnehmen. Sollten ihm in Einzelfällen solche fehlen, kann er sich an den Beklagten wenden und unter konkreter Angabe, um welchen es sich handeln soll, eine entsprechende Auskunft oder eine erneute Ausfertigung erhalten, nicht aber abstrakt eine Aufstellung aller Leistungen verlangen. Sollte der Kläger darüber hinaus Interesse am Akteninhalt haben, besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Eine solche hat der Beklagte auch nicht verweigert. Der Kläger kann zudem anhand seiner Kontoauszüge prüfen, ob ihm die entsprechenden Beträge auch ausgezahlt worden sind.
Eine Vorlage der Streitsache an den Europäischen Gerichtshof kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung aufgrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl EG Nr C 115 vom 09.05.2008, 47) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art 267 Abs 2 AEUV). Für das vorliegende Verfahren stellt sich im Hinblick auf die Entscheidung über die Klage keine Frage, für die es auf eine Auslegung der Verträge oder einer Handlung einer europäischen Stelle ankäme.
Die Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen ist nicht erforderlich. Für die Entscheidung ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen nicht erforderlich. Unabhängig davon ist schon gar nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang etwaige Aussagen der Zeugen nur ansatzweise Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnten.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erteilung einer Auflistung, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 03.12.2009, das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 11.12.2009 einging, hat der Kläger Klage erhoben (Az S 5 AS 1708/09) und die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Abrechnung/Aufstellung begehrt, welche Leistungen unter welcher Rechtsgrundlage an den Kläger und andere geleistet worden seien, jeweils mit Nennung der Überweisungsdaten mit Kontoverbindungen. Bereits mehrfach habe er sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt, zuletzt mit einem am 29.06.2009 beim Beklagten eingegangenem Schreiben. Der Beklagte habe rechtswidrig die Leistungen gekürzt. Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 09.02.2010 abgewiesen; der Kläger hat dagegen beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt (Az L 11 AS 333/10).
Der Beklagte legte die Klage (auch) als Antrag auf Erteilung der Auflistung aus und teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom 21.12.2009 mit, dass ein entsprechender Antrag bisher nicht eingegangen sei. Die Höhe der Leistungen ergebe sich aus den Bewilligungsbescheiden und die Zahlungen aus den Kontoauszügen des Klägers. Bei Veränderungen seien jeweils Änderungsbescheide erteilt worden bzw lägen entsprechende Gerichtsentscheidungen vor. Der Zeitaufwand für eine solche Auflistung sei nicht tragbar. Einen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010 als unzulässig, da es sich bei dem Schreiben vom 21.12.2009 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Dagegen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Er begehre die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen zu erteilen. Er benötige die Unterlagen für verschiedene Gerichtsverfahren. Im Januar und Februar 2005 habe es Störungen im Zahlungsverkehr gegeben. Bei den Kosten der Unterkunft seien ihm die Bescheide nicht vollständig zugänglich gemacht worden.
Mit Urteil vom 22.06.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei der Widerspruch zulässig gewesen, da der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 21.12.2009 auf die Widerspruchsmöglichkeit verwiesen habe. In der Sache habe der Beklagte das Begehren aber zu recht abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger eine solche Aufstellung benötige. Soweit die Ablichtungen nach abstrakten Vorgaben verlangt würden, würde dies den Beklagten nicht verpflichten. Die entsprechenden Leistungen und Zahlungen ergäben sich aus den jeweiligen Bescheiden bzw Kontoauszügen. Soweit Auskünfte im Einzelnen benötigt würden, könne der Kläger Akteneinsicht beantragen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2010 und den Bescheid vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen zu erteilen,
2. die Sache dem EuGH vorzulegen und
3. die Zeugin K. H. zu der Frage der Kosten der Unterkunft, den Zeugen K. T. zu der Frage der Kosten der Unterkunft sowie weitere Zeugen zur tatsächlichen Höhe der Unterkunftskosten zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm eine Auflistung der tatsächlich gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der Kosten der Unterkunft mit Nebenkostenzahlungen erteilt.
Streitgegenstand ist vorliegend die Ablehnung der Erteilung der vom Kläger begehrten Auflistungen durch den Beklagten im Schreiben vom 21.12.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2010. Insofern steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht die zuvor bereits erhobene Klage vom 11.12.2009 (Az S 5 AS 1708/09; Berufungsverfahren Az L 11 AS 333/10) entgegen, denn im dortigen Verfahren ist das Schreiben bzw der Widerspruchsbescheid gerade nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl Urteil des Senats vom 12.07.2011 - L 11 AS 333/10).
Ein Anspruch auf Erstellung der Auflistung besteht nicht. Eine Rechtsgrundlage für ein solches Begehren ist nicht ersichtlich. Aus § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergibt sich allein ein Anspruch auf Akteneinsicht. Im Hinblick auf eine Leistungsauflistung wäre insofern dessen Absatz 5 in Betracht zu ziehen. Danach können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist. Der Kläger begehrt jedoch offensichtlich nicht die Erteilung von Ablichtungen aus der Akte, sondern eine vom Beklagten anzufertigende zusammenfassende Auflistung. Dies geht weit über den Anspruch aus § 25 Abs 5 SGB X hinaus und bedarf eines erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für den Beklagten. Im Übrigen gibt der Kläger auch nur abstrakt generelle Merkmale vor, auf die sich sein Auskunftsbegehren bezieht. Damit wird dem Beklagten die Aktendurchsicht und die Prüfung des Akteninhalts nach vom Kläger vorgegebenen Merkmalen zugemutet. Ein Anspruch auf eine derartige Leistung des Beklagten begründet aber § 25 Abs 5 SGB X nicht (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 Rar 89/94 - SozR 3-1300 § 25 Nr 3).
Zudem wurden dem Kläger seitens des Beklagten jeweils Leistungsbescheide erteilt. Aus diesen kann der Kläger die Höhe der jeweiligen Leistungen entnehmen. Sollten ihm in Einzelfällen solche fehlen, kann er sich an den Beklagten wenden und unter konkreter Angabe, um welchen es sich handeln soll, eine entsprechende Auskunft oder eine erneute Ausfertigung erhalten, nicht aber abstrakt eine Aufstellung aller Leistungen verlangen. Sollte der Kläger darüber hinaus Interesse am Akteninhalt haben, besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme. Eine solche hat der Beklagte auch nicht verweigert. Der Kläger kann zudem anhand seiner Kontoauszüge prüfen, ob ihm die entsprechenden Beträge auch ausgezahlt worden sind.
Eine Vorlage der Streitsache an den Europäischen Gerichtshof kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Artikel 267 (ex-Artikel 234 EGV) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung aufgrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl EG Nr C 115 vom 09.05.2008, 47) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art 267 Abs 2 AEUV). Für das vorliegende Verfahren stellt sich im Hinblick auf die Entscheidung über die Klage keine Frage, für die es auf eine Auslegung der Verträge oder einer Handlung einer europäischen Stelle ankäme.
Die Einvernahme der vom Kläger benannten Zeugen ist nicht erforderlich. Für die Entscheidung ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen nicht erforderlich. Unabhängig davon ist schon gar nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang etwaige Aussagen der Zeugen nur ansatzweise Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnten.
Die Berufung ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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