Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 74 AR 42/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SV 5/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die GEZstellt keine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG):
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist danach für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Zwar stellen nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen sie auch insoweit die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). So kann es um die Frage gehen, ob nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen "RF" einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (so –weitgehend wörtlich- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil v. 19.05.2011- L 11 SB 115/10-). Im vorliegenden Rechtsstreit geht der Kläger jedoch nicht gegen ein Versorgungsamt vor –ein solcher Rechtsstreit soll bereits anhängig sein- sondern verklagt die GEZ. Ihm geht es somit um eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Nr. 8 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag. Danach werden behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf Antrag befreit.
Da auf die Beschwerde nur eine Korrektur der getroffenen Rechtswegentscheidung möglich ist, ergibt, braucht hier nicht näher darauf eingegangen werden, ob das Verwaltungsgericht Berlin statt dem Verwaltungsgericht Köln zuständig wäre (bzw. sein wird).
Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 05.01.2010 –L 1 KR 318/09 B- mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit –hier die örtliche- prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, a. a. O.). Der Kläger hier hat überdies auf die Anregung, die Klage gegen die hiesige Rundfunkanstalt zu richten, nicht reagiert. Beklagte ist nach wie vor die GEZ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend. Der Kläger klagt als behinderter Mensch im Sinne des § 183 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klage gegen die GEZstellt keine sozialgerichtliche Streitigkeit dar, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt hat. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG):
Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist danach für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Zwar stellen nach § 69 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen sie auch insoweit die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). So kann es um die Frage gehen, ob nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen "RF" einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt (so –weitgehend wörtlich- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil v. 19.05.2011- L 11 SB 115/10-). Im vorliegenden Rechtsstreit geht der Kläger jedoch nicht gegen ein Versorgungsamt vor –ein solcher Rechtsstreit soll bereits anhängig sein- sondern verklagt die GEZ. Ihm geht es somit um eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Nr. 8 Rundfunkgebühren-Staatsvertrag. Danach werden behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigsten 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auf Antrag befreit.
Da auf die Beschwerde nur eine Korrektur der getroffenen Rechtswegentscheidung möglich ist, ergibt, braucht hier nicht näher darauf eingegangen werden, ob das Verwaltungsgericht Berlin statt dem Verwaltungsgericht Köln zuständig wäre (bzw. sein wird).
Eine Abänderung der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 05.01.2010 –L 1 KR 318/09 B- mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris –Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit –hier die örtliche- prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, § 17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, a. a. O.). Der Kläger hier hat überdies auf die Anregung, die Klage gegen die hiesige Rundfunkanstalt zu richten, nicht reagiert. Beklagte ist nach wie vor die GEZ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend. Der Kläger klagt als behinderter Mensch im Sinne des § 183 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach § 17a Abs. 4 S. 5 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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