L 8 SO 9/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SO 47/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 9/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 50/11 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Die am ... 1939 geborene Klägerin und ihr am ... 1939 geborener Ehemann beantragten im Februar 2003 bei dem beklagten Landkreis Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), nachdem sie ihre selbstständige Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 2002 aufgegeben hatten. Für den an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidenden Ehemann der Klägerin war ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit dem Merkzeichen "G" anerkannt.

Die Klägerin hatte mit am 17. November 1997 notariell beurkundetem Vertrag das 1.246 m² große Grundstück Dorfstraße 40 (Flur 5 Flurstück 43/23 Grundbuch von B./Blatt 4049), das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist, zu einem Kaufpreis von 40.000,- DM erworben. Auf diesen Betrag waren 27.000,- DM zum Beurkundungszeitpunkt bereits gezahlt; der Restbetrag war in monatlichen Raten von 500,- DM jeweils zum 15. eines Monats (erstmals am 15. Januar 1998) zu zahlen. Der zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht gezahlte Teil des Kaufbetrages wurde durch eine Hypothek zu Gunsten der Verkäuferin abgesichert. Für das vorgenannte Grundstück wurde später (am 24. August 1999) eine Darlehenshypothek zu Gunsten einer nicht mit der Verkäuferin identischen im Jahr 1949 geborenen Frau aus K. in Höhe von 80.000 DM beurkundet, die nach dem Urkundentext der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 80.000 DM gewährt hatte, für das sie eine Sicherung erhalten wollte. Das Haus wird durch mit Strom betriebene Radiatoren beheizt, weil kein Schornstein vorhanden ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann bezogen seit dem 1. Juli bzw. dem 1. September 2004 Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Betreuung ihrer im ... 1988 geborenen Pflegetochter erhielten die Klägerin und ihr Ehemann nach ihren Angaben für Februar 2003 Pflegegeld in Höhe von damals 628 EUR. Ob später andere Leistungen für eine Berufsausbildung des Pflegekindes gewährt wurden, ist nicht feststellbar. Die Pflegetochter bezog nach Angaben der Klägerin am 1. Juli 2007 eine eigene Wohnung. Auf dem von ihnen unter dem 17. Juni 2004 erstellten Antragsvordruck für Leistungen nach dem GSiG und dem unter dem 7. Dezember 2004 erstellten Antragsvordruck auf Leistungen nach dem SGB XII gaben die Klägerin und ihr Ehemann nur noch den Bezug von Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR an. Die Klägerin ist und ihr Ehemann war freiwillig bei der AOK Sachsen-Anhalt Die Gesundheitskasse und bei der zugehörigen Pflegekasse versichert. Mit Wirkung ab dem ... 2004 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann zwei Policen über eine Bestattungskostenversicherung mit der Versicherungssumme von jeweils 4.000 EUR ab, auf die für 20 Jahre monatliche Beitrage in Höhe von 22,77 EUR bzw. 29,64 EUR zu leisten waren.

Im Anschluss an der Klägerin und ihrem Ehemann bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Leistungen nach dem GSiG in Höhe von zuletzt 625,24 EUR bewilligte der Beklagte ihnen ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Juni 2005 bewilligte er vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 683,86 EUR. In die monatliche Bedarfsberechnung eingestellt wurden der Regelbedarf für beide Ehegatten mit zwei Posten eines Mehrbedarfs des Ehemannes (265 EUR und 331 EUR + 61,36 EUR + 56,27 EUR), Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung (122,96 EUR), Hauslasten als Kosten der Unterkunft (49,15 EUR) und Heizungskosten (56 EUR). Als Einkommen wurden die beiden Altersrenten in Höhe von insgesamt 257,88 EUR berücksichtigt. Auf ihren verkürzten Antrag vom 14. Juni 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheid vom 19. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB XII vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 683,86 EUR unter weiterer Berücksichtigung der Bedarfsberechnung für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann am 17. Juli 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, ihre tatsächlichen Heizkosten beliefen sich auf monatlich 161 EUR. Sie legten hierzu eine Abrechnung des Stromanbieters für das Jahr 2005 und eine unterschriebene Bescheinigung über den Stromabschlag in Höhe von 161 EUR ab dem 1. Juni 2006 vor. Im Rahmen der Unterkunftskosten seien Warmwasserkosten und Kosten des Erhaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Das Dach des Hauses sei wasserdurchlässig, im Badezimmer müsse ein Fenster ausgetauscht werden und das Waschbecken sei rissig. Insoweit werde auf § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII verwiesen. Zu berücksichtigen seien weiter die Kosten des von ihren für Besorgungen in dem 4 km entfernten Ort B. auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen benötigten Kfz (Steuern von 66 EUR jährlich, Versicherung 35 EUR monatlich). Sie legten eine Abfallrechnung (für einen Dreipersonenhaushalt) für das Jahr 2005 (73,93 EUR) und für das Jahr 2006 (55,58 EUR), einen Grundsteuer-/Hundesteuerbescheid für das Jahr 2005 (Grundsteuer 18,42 EUR) sowie eine Berechnung der Abschlagszahlungen für Abwasser/Trinkwasser vor (ab 1. März 2006 pro Quartal 36 EUR Trinkwasser, 78 EUR Abwasser).

Der Beklagte half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 durch Gewährung um 4,68 EUR monatlich höherer Leistungen vom 1. Juli bis zum 30. September 2006 teilweise ab und wies diesen im Übrigen als unbegründet zurück. Von den monatlichen Stromabschlägen in Höhe von 161 EUR seien 60,68 EUR als Bedarf berücksichtigt worden (zwei Drittel von 91,02 EUR (161 EUR -50 EUR Haushaltsstrom -19,98 EUR Warmwasser)). Unter Berücksichtigung einer im Haushalt lebenden Person ohne Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seien allerdings in dem angefochtenen Bescheid die Hauslasten mit 49 EUR gegenüber den nachgewiesenen tatsächlichen Lasten von 29,44 EUR zu hoch angesetzt worden. Kosten der Instandhaltung seien nach § 7 der Verordnung zu § 82 SGB XII nur als Abzug bei Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung zu berücksichtigen. Der Besitz eines Kfz sei im Erstantrag und nachfolgend nicht angegeben und nicht nachgewiesen worden. Die Aufwendungen für die ausreichende Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei im Übrigen im Regelsatz enthalten. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 ergebe sich unter Berücksichtigung der geringeren Hauslasten nur noch ein Bedarf in Höhe von 668,83 EUR monatlich.

Mit ihrer am 25. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage (unter gleichzeitiger Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes) haben die Klägerin und ihr Ehemann zunächst die Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 1.095,87 EUR ab dem 1. Juli 2006 und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte etwaige Nachzahlungsbeträge für Stromkosten übernehmen müsse. Die von dem Beklagten gewährten Leistungen seien im Sinne des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums nicht ausreichend, da sie den tatsächlichen und erforderlichen Bedarf nicht abdeckten. Der geltend gemachte Betrag setze sich wie folgt zusammen:

Regelbedarf Ehemann

444,67 EUR

Regelbedarf Klägerin

355,81 EUR

Mehrbedarf

136,95 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung

125,37 EUR

Kosten der Unterkunft

196,05 EUR

Heizungskosten

94,90 EUR

Abzug Renteneinkommen

-257,88 EUR

Summe:

1.095,87 EUR

Der Regelbedarf sei unter Berücksichtigung höherer als der durch Rechtsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Werte und der Kosten von Strom, Kfz und Sterbegeldversicherung zu berechnen, der Mehrbedarf dann mit 17 Prozent auf das so errechnete Ergebnis zu beziehen. Sie müssten ein Kfz unterhalten, insbesondere um mit zumutbarem Aufwand u.a. Gottesdienste wahrnehmen zu können. Zu den Kosten der Unterkunft gehöre auch ein pauschaler Erhaltungsaufwand (100 EUR), die Grundstücksabzahlung (50 EUR) und Kosten der Wasseraufbereitung (16,10 EUR). In Bezug auf die beigefügte Beitragsrechnung ab Januar 2006 der AOK in Höhe von monatlich 127,23 EUR (Krankenversicherung Haupteinkommen 97,80 EUR, zusätzliche Einnahmen 15,55 EUR, Pflegeversicherung 13,88 EUR) erfolge weiterhin eine tatsächliche Beitragsabbuchung von monatlich 125,37 EUR. Sie haben in Kopie ein Anschreiben des Stromanbieters vom 10. Januar 2007 über eine Stromnachzahlung in Höhe von monatlich 133,37 EUR vorgelegt.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit ihrem am 2. Juni 2008 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. Mai 2008 ihr Klagebegehren auf nun erstrebte Leistungen in Höhe von monatlich 1.106,98 EUR vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 erweitert:

Regelbedarf Ehemann

444,67 EUR

Regelbedarf Klägerin

355,81 EUR

Mehrbedarf

136,95 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung

125,37 EUR

Kosten der Unterkunft

197,16 EUR

Heizungskosten

104,90 EUR

Abzug Renteneinkommen

-257,88 EUR

Summe:

1.106,98 EUR

Ab dem 1. Januar 2007 sind Leistungen in Höhe von monatlich 1.105,16 EUR geltend gemacht worden sowie die Erstattung von Kosten einer Hauseingangstür (200,48 EUR) und eines Fensters (88,00 EUR) auf der Basis von Kopien von Kassenzetteln eines Baumarktes in S. von Juli 2007 und einer für die in S. wohnhafte Pflegetochter ausgestellten Rechnung vom 2. Oktober 2007. Das Gericht solle festzustellen, dass der Beklagte die erforderlichen Kosten zur Erneuerung des undichten Daches mit voraussichtlichen Materialkosten in Höhe von 3.500 EUR und weitere durch eine Mehrwertsteuererhöhung entstehende Kosten übernehmen müsse.

Das Vorverfahren bezüglich des den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 betreffenden Bescheides des Beklagten vom 30. Juli 2007 (mit darin bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 753,45 EUR) ist ausgesetzt worden.

Auf die schriftliche Anfrage des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Magdeburg - mit Schreiben vom 3. Juni 2008 mitgeteilt, von Juli 2006 bis Juni 2007 sei an den Ehemann der Klägerin als dem Berechtigten Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR gezahlt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung ohne Anwesenheit der Klägerseite mit Urteil vom 4. Juni 2008 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei nur der Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 1. Juni 2007. Über den daran anschließenden Zeitraum sei das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin und ihr Ehemann die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von Stromkostennachzahlungen, der Kosten einer Neueindeckung des Daches und der erhöhten Mehrwertsteuer begehrten. Denn insoweit sei die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien zwar in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen teilweise fehlerhaft, die Leistungen im Ergebnis aber nicht in zu geringer Höhe bewilligt worden. Der Regelbedarf in Höhe des Regelsatzes sei für die Vergangenheit von der Rechtsprechung als rechtmäßig bestätigt worden. Anhaltspunkte für einen von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf - auch in Bezug auf den für den Ehemann der Klägerin berücksichtigten Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelsatzes und weiteren 61,36 EUR für kostenaufwändige Ernährung - seien nicht erkennbar. Die Kosten für Haushaltsstrom und Transport seien pauschaliert im Regelbedarf enthalten, sodass auch Kosten eines Kfz nicht zu berücksichtigen seien. Die Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung seien im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nicht zu übernehmen, da § 42 SGB XII nicht auf § 33 Abs. 2 SGB XII verweise. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien in tatsächlich Höhe von 125,37 EUR und die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 90,12 EUR (zwei Drittel von 4,62 EUR Abfallgebühren, 1,54 EUR Grundsteuer, 12 EUR/26 EUR Abschläge für Kalt-/Abwasser, 91,02 EUR Heizkosten nach Abzug von 18 Prozent für die Warmwasserbereitung) als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Dabei sei geschätzt worden, dass von den monatlichen Stromkostenabschlägen in Höhe von 161 EUR auf die (vom Regelsatz umfasste) Haushaltsenergie 50 EUR entfielen. Nachzahlungen für Stromkosten seien nicht rückwirkend auf das Jahr, in dem die Kosten entstanden seien, umzulegen, sondern im Monat der Nachzahlungsforderung bedarfssteigernd zu berücksichtigen. Die Verteilung der Kosten der Hausnebenkosten nach Köpfen berücksichtige, dass auch die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Pflegetochter das Haus bewohnt habe. Tilgungsraten für den Hauskauf gehörten nicht zu den Unterkunftskosten, da diese zu einer von den Zwecken der Sozialhilfe nicht umfassten Vermögensbildung führten. Die Kosten für die Instandhaltung des Hauses seien nach dem Bewilligungszeitraum entstanden. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 sei damit ein niedrigerer als der von dem Beklagten zugrunde gelegte Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 671,24 EUR, vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 ein höherer Gesamtbedarf in Höhe von 698,62 EUR der Rechtslage entsprechend. In Bezug auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 seien sie durch den angefochtenen Bescheid aber nicht beschwert, da sich unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus den beiden Altersrenten und dem an den Ehemann der Klägerin für ihr Pflegekind im streitigen Zeitraum gezahlten Kindergeld im Ergebnis kein höherer Leistungsanspruch ergebe.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben gegen das ihnen am 11. Juni 2008 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 9. Juli 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt.

Der Ehemann der Klägerin ist am ... 2010 verstorben. Nach Angaben der Klägerin lebte sie zum Zeitpunkt des Todes mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung des Berichterstatters nicht gemacht.

Zur Begründung des Rechtsmittels verweist die Klägerin im Wesentlichen auf die fehlende Kompetenz des Sozialgerichts bzw. der das Verfahren im zweiten Rechtszug betreuenden Berichterstatter; wobei seit dem vom Senat mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2008 und 12. August 2009 zurückgewiesenen Gesuchen, den früheren Berichterstatter wegen einer Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ein geschäftsplanmäßiger Berichterstatterwechsel stattgefunden hat. Es seien offensichtlich ihre Berechnungen der Feststellung des Bedarfs für den streitigen Zeitraum zugrunde zu legen. Die Klage beziehe sich auch auf Leistungen über den 30. Juni 2007 hinaus bis in die Gegenwart und in die weitere Zukunft. Leistungen, auch der Regelbedarf, seien nach dem individuellen Bedarf des Berechtigten festzulegen. Im Übrigen hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Das Kindergeld habe bei ihr und ihrem Ehemann nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen, da es bereits bei der Gewährung des Lebensunterhaltes für ihre Pflegetochter in Abzug gebracht worden sei. Sie verweist insoweit auf einen an diese adressierten und auszugsweise in Kopie vorgelegten Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis S. vom 25. September 2006, in dem bis zum 30. Juni 2006 Kindergeld in Höhe von monatlich als 37,20 EUR (Kindergeld 46,20 EUR -9 EUR Einkommensbereinigung) als Einkommen berücksichtigt worden ist; die den Zeitraum ab dem 1. Juli 2006 betreffende Seite 7 fehlt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 aufzuheben sowie

den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 1.106,98 EUR und ab dem 1. Januar 2007 monatlich 1.105,16 EUR zu zahlen;

festzustellen, dass der Beklagte etwaige zukünftige Nachzahlungsbeträge auf die Stromkosten ebenfalls übernehmen muss;

den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 288,48 EUR für ein Badezimmerfenster und eine Hauseingangstür zu verurteilen;

festzustellen, dass der Beklagte die erforderlichen Kosten für die Neueindeckung des Daches übernehmen muss;

festzustellen, dass der Beklagte weitere Kosten übernehmen muss, die durch die Mehrwertsteuererhöhung entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Antrag liege als Streitgegenstand nur die Höhe der der Klägerin und ihrem Ehemann vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 zustehenden Leistungen zugrunde. Er hält das angefochtene Urteil im Übrigen für zutreffend.

Die Klägerin und ihr damals noch lebender Ehemann sind vom Berichterstatter mit Schreiben vom 4. September 2009 aufgefordert worden, für die Jahre 2006/2007 die sie betreffenden Rentenbescheide oder -anpassungsmitteilungen, Beitragsnachweise der Kranken-/Pflegeversicherung, die Bescheide über das Pflegegeld für die Pflegetochter, die Stromkostenabrechnung für das Jahr 2006, einen Katasterauszug für das Grundstück Dorfstraße 40, einen Nachweis über die Wohnfläche des darauf erbauten Hauses und der darauf lastenden Restschuld sowie Produktinformationen für die Sterbegeldversicherungen vorzulegen. Die Klägerin hat dieser Aufforderung mit der Begründung nicht entsprochen, diese Angaben seien nicht erforderlich. Die wiederholte Aufforderung ist am 28. Oktober 2009 zugestellt worden und mit dem Hinweis auf § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und einer Fristsetzung von einem Monat nach Zugang verbunden worden. Die angeforderten Unterlagen sind auch daraufhin nicht übersandt worden. Die Klägerin hat auf Anfrage des Berichterstatters auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Todes verwiesen, aber keine Angaben zur Frage der Erben gemacht. Der Beklagte hat in Kopie eine Flurkarte für das Grundstück Dorfstraße 40 zur Gerichtsakte gereicht.

Auf die den Beteiligten zugestellte Anhörung zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hat die Klägerin auf ein widersprüchliches und für sie nicht nachvollziehbares Verhalten des Berichterstatters bzw. Senats verwiesen. Der Bescheid über die Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2007 sei nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei insoweit zulässig, da der Beklagte über den Widerspruch nicht im Rahmen der Frist nach § 88 Abs. 2 SGG entschieden habe. Durch die Sterbegeldversicherung habe der Beklagte zwischenzeitlich 3.000 EUR Beerdigungskosten gespart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Zulässiger Klagegegenstand ist nur der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.

Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2007 für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2007 ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren geworden. Der Senat kann dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen, dass das Sozialgericht über einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren geänderten Klageantrag entschieden hat. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte in eine Klageänderung eingewilligt hat. Hier ist weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einwilligung durch eine rügelose Einlassung erfolgt. Bereits mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er ausschließlich den Bewilligungszeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 als streitgegenständlich gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2008 zu sehen. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung eines Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Von der Klägerseite ist in der mündlichen Verhandlung kein Antrag gestellt worden. Damit bezog sich der in diesem Rahmen gestellte Abweisungsantrag nicht auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Klägerseite. Das Sozialgericht hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, dass es von einer Sachdienlichkeit der Klageänderung ausgegangen ist. Vielmehr hat es in den Entscheidungsgründen - zu den Instandhaltungskosten - auf die noch ausstehende abschließende Entscheidung des Beklagten verwiesen. Damit ist auch eine - für den Berufungssenat bindende - Zulassung der Klageänderung durch das Sozialgericht nicht erfolgt.

Der Senat, der im Rahmen der durch § 157 SGG konkretisierten Entscheidungsbefugnis über eine im Berufungsverfahren geänderte Klage entscheiden kann, hält auch im zweiten Rechtszug eine Klageänderung nicht für zulässig. Der von dem Beklagten gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung bezieht sich nach der Begründung dieses Antrags als Streitgegenstand nur auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007. Der Senat hält eine Klageänderung im Wege der Erweiterung hier auch nicht für sachdienlich. Das Vorverfahren ist in Bezug auf den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Juli 2007 nicht abgeschlossen; für die begehrten Instandhaltungskosten fehlt es bereits an einer Vorbefassung der Beklagten. Durch den Auszug der Pflegetochter ergeben sich für die laufenden Leistungen ab dem 1. Juli 2007 andere Berechnungsgrundlagen.

Soweit das Sozialgericht die Klage als unzulässig angesehen hat, ist das nicht zu beanstanden. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht dadurch begründet werden, dass die für eine Leistungsklage erforderliche Vorbefassung der Behörde unterblieben ist. Es kann damit offen bleiben, ob die Klägerin für die von den Feststellungsanträgen erfassten Leistungen überhaupt aktivlegitimiert ist. Ihre insoweit nach § 58 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) erforderliche Erbenstellung ist - trotz entsprechender Aufforderung nicht dargelegt worden.

Soweit die Klage zulässig ist, ist diese unbegründet. In dem Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2006 werden der Klägerin (und ihrem Ehemann) für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen in nicht zu geringer Höhe bewilligt, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die fehlenden Angaben der Klägerin zur Gesamtrechtsnachfolge nach auf ihrem verstorbenen Ehemann stehen insoweit einer Prüfung durch den Senat nicht entgegen. Auf Grund der Angaben auf der Sterbeurkunde des Ehemannes der Klägerin und ihrer Ausführungen steht für den Senat fest, dass sie für die geltend gemachten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 Sonderrechtnachfolgerin im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I geworden ist und damit eine Leistungsgewährung an sich verlangen kann.

Die Klägerin und ihr Ehemann gehörten in dem hier streitigen Zeitraum zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, da beide damals bereits das 65. Lebensjahr im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (in der hier maßgebenden Fassung vom 27. Dezember 2003) überschritten hatten.

Der Klägerin und ihrem Ehemann stehen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 574,49 EUR und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 608,67 EUR, d.h. geringere als die in dem angefochtenen Bescheid bewilligten Leistungen zu.

In den Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes war zunächst der Regelsatz im Sinne des § 28 SGB XII i.V.m. mit § 1 der Verordnung (VO) über die Festsetzung der Regelsätze des Landes Sachsen Anhalt in Höhe von 331 EUR/265 EUR vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 und in Höhe von 345 EUR/276 EUR vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2007 einzustellen. Die landesrechtlichen Regelungen begegnen auch unter Berücksichtigung der zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) als Bundesrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BGBl. I 2010, S. 193) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die existenzsichernde Höhe der Regelsätze mit Blick auf den hier in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.

Der Mehrbedarf des Ehemannes der Klägerin ist von dem Beklagten zutreffend auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 5 SGB XII berücksichtigt worden. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wird für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und insbesondere durch einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Nach § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehraufwand in angemessener Höhe anerkannt. Der von dem Beklagten berücksichtigte monatliche Mehrbedarf in Höhe von 56,27 EUR bis zum 31. Dezember 2006 und in Höhe von 58,65 EUR ab dem 1. Januar 2007 entspricht 17 v.H. des jeweils maßgebenden Regelsatzes. Der darüber hinaus von dem Beklagten für die kostenaufwändige Ernährung zu berücksichtigende Mehrbedarf in Höhe von monatlich 66,20 EUR entspricht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge bei einer Niereninsuffizienz mit Dialysediät (20 v.H. des Eckregelsatzes; vgl. zu den maßgebenden Grundlagen z.B. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 30 RdNr. 45 m.w.N.). Für die Klägerin selbst ist ein im Einzelfall höherer Regelbedarf nicht erkennbar.

Die Kosten für die Aufrechterhaltung der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII) hat der Beklagte - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - zu Unrecht nicht in Höhe der tatsächlich gezahlten 125,37 EUR berücksichtigt.

Eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Beiträge zur Sterbegeldversicherung bestand in dem hier maßgebenden Zeitraum, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, nicht. Das bestätigt auch die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung des § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII durch Art. 7 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933), mit der - vorübergehend - eine Übernahme von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33 SGB XII im Rahmen der Grundsicherung ausdrücklich geregelt war.

Die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII) hat das Sozialgericht zutreffend mit einem monatlichen Betrag von 90,12 EUR berücksichtigt. ES wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Einer Übernahme der von der Klägerin angegebenen Raten zur Tilgung eines Darlehens dürfte im Übrigen bereits der Gesichtspunkt entgegen stehen, dass nach den Abreden in dem notariellen Kaufvertrag die zu leistende Kaufpreisforderung für das von der Klägerin erworbene bebaute Grundstück vor dem hier maßgebenden Zeitraum erfüllt war.

Von dem monatlichen Gesamtbedarf sind als Einkommen monatlich die Altersrenten der Klägerin (142,59 EUR) und ihres Ehemannes (115,29 EUR) abzuziehen. Darüber hinaus hätte aber auch das an den Ehemann der Klägerin gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden müssen.

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dauerhafter Erwerbsminderung nur, soweit der Leistungsberechtigte im Sinne von Absatz 1 dieser Regelung seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann. Zu dem im vorliegenden Fall insoweit zu prüfenden Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.

Das von der Familienkasse durch Überweisung auf das Girokonto des Ehemannes der Klägerin geleistete Kindergeld ist nach den vorgenannten Regelungen nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen. Die besondere Regelung über das Kindergeld in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII findet im Fall der Pflegetochter der Klägerin und ihres Ehemannes keine Anwendung, da diese im März 2006, d.h. vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum volljährig geworden, also nicht mehr minderjährig im Sinne der Vorschrift war. Nur wenn das Kindergeld dem nicht im elterlichen Haushalt lebenden Kind selbst zufließt, ist dieses nach allgemeiner Meinung als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. für das Bundessozialhilfegesetz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30/03 - BVerwGE 122, 128; für das GSiG: BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b SO 6/06 R - juris; für das SGB XII: Hohm in: Schellhorn, a.a.O. § 82 RdNr. 33 f.).

Von dem als Einkommen des Klägerin und ihres Ehemannes zu berücksichtigenden Kindergeld in Höhe von 154 EUR sind die Beträge zur Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 52,41 EUR nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen. Die von der Klägerin darüber hinausgehend dargelegten Aufwendungen sind keine solchen im Sinne des § 82 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII.

Selbst wenn der vorhandene Pkw nach § 90 Abs. 3 SGB XII zum geschützten Vermögen gehören sollte, lägen die Voraussetzungen einer Absetzung der geltend gemachten Unterhaltungskosten nicht vor. Es ist insoweit bereits fraglich, ob für den hier maßgebenden Zeitraum Ausgaben belegt sind, die Grundlage der Berücksichtigung von Absetzbeträgen sein könnten. Die Klägerin und ihr Ehemann haben im Rahmen der Antragstellung im Dezember 2004 ein Kfz nicht angegeben. Entsprechende Angaben wurden auch im Rahmen der verkürzten Antragstellung im Juni 2005 und im Juni 2006 nicht gemacht. Pauschale Ausführungen zu "Kraftfahrzeugkosten" - ohne entsprechende Belege - finden sich erstmals in dem Widerspruchsschreiben vom 9. August 2006. Der der Klageschrift beigefügte Versicherungsschein weist keine tatsächliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen ab dem 1. Juli 2006 aus. Entsprechendes gilt für den in Kopie vorgelegten Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer vom 21. April 2006.

Bei Kraftfahrzeugsteuern handelt es sich im Übrigen grundsätzlich nicht um abzusetzende Steuern im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06BSGE 100, 139 ff., RdNr. 17). Eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Kraftstoffkosten und einer Mitgliedschaft im ADAC als vom Einkommen absetzbare Aufwendungen besteht nicht.

Bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten einer Kfz-Versicherung als vom Einkommen absetzbare Aufwendungen werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. die Darstellung in BSG, Urteil vom 18. März 2008 - a.a.O., RdNr. 18 ff.). Selbst wenn man der Auffassung zu einer prinzipiell möglichen Absetzbarkeit folgen würde, fehlt es hier an der dann erforderlichen Verwendung des Kfz für einen sozialhilferechtlich geschützten Zweck. Denn die von der Klägerin dargelegte ungünstige Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel begründet einen solchen nicht. Vielmehr ist aus dem entsprechenden Sachvortrag zu folgern, dass insbesondere gesundheitliche Gründe der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in dem hier streitigen Zeitraum nicht entgegen standen.

Die nach den in Kopie vorgelegten Versicherungsscheinen ab dem 1. Dezember 2004 lebenslang zu leistenden Beiträge zur Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich 22,77 EUR (für die Klägerin) und 29,64 EUR (für den Ehemann der Klägerin) sind vom Einkommen abzusetzen (vgl. z.B. Flint in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 33 RdNr. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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