Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 251/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 75/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs in Höhe von 700,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Praxissitz in BN-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22. Juni 2009 einen Honorarabzug in Höhe von 700,00 Euro für das Quartal I/09 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Abrechnung für das Quartal I/09 erst am 28. April 2009 eingereicht, ohne dass ihm eine Genehmigung für eine Fristverlängerung vorgelegen habe. Abgabe sei bekanntermaßen der 10. des jeweils ersten Monats des Folgequartals. Durch die Osterfeiertage hätte die Abrechnung bis zum 14. April 2009 ohne Fristverlängerung eingereicht werden können. Gemäß § 3 der Abrechnungsrichtlinien erhebe sie für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht würden, für jeden Tag der Fristüberschreitung einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten. Die Überschreitung betrage 14 Tage.
Hiergegen legte der Kläger am 10. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, § 3 der Abrechnungsrichtlinien habe keine Rechtsgrundlage bzw. der einbehaltene Betrag von 700,00 Euro sei unangemessen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, ihre Vertreterversammlung habe am 25. Oktober 2008 mit Wirkung zum Quartal IV/08 die Abrechnungsrichtlinien beschlossen. Nach § 3 Ziffern 1 und 2 der Abrechnungsrichtlinien seien die Abrechnungsunterlagen vollständig und spätestens 10 Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei ihr einzureichen. Für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht worden seien, würden zur Deckung der hiermit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten über den allgemeinen Verwaltungskostensatz hinaus für jeden Tag der Fristüberschreitung 50,00 Euro erhoben. Dieser Abzug werde jedoch auf maximal 2.500,00 Euro bzw. höchstens 10 % des gesamten abgerechneten Nettohonorars begrenzt. Hierüber habe sie im info.doc 2008 Nr. 6 (Dezember 2008) informiert, ebenso auf ihrer Homepage. Der Kläger habe einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt. Er habe die festgesetzte Frist um 14 Tage überschritten. Die Verwaltungskostenbeiträge stellten eine pauschale Vergütung für die finanziellen Aufwendungen zur Durchführung der der KV gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dar. Die Art und Höhe der Beiträge und Gebühren beschließe die Vertreterversammlung. Die vorgeschriebenen 50,00 Euro pro Tag der Fristüberschreitung deckten die Aufwendungen an zusätzlichen Personal- und Sachkosten ab, die über die regulär anfallenden Verwaltungskosten hinausgingen und durch die Überschreitung der Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen entstanden seien. Es bestehe kein Anspruch auf Bearbeitung im laufenden Abrechnungsverfahren. Würden die verspäteten Unterlagen ungeachtet dessen in der aktuellen Abrechnung bearbeitet werden, so entstehe ein vermehrter Verwaltungsaufwand, etwa weil in bereits laufende Computerprogramme eingegriffen werden müsse oder weil Teile der Unterlagen manuell bearbeitet werden müssten. Es handele sich um eine Pauschale, da eine Berechnung des Aufwands im Einzelnen wiederum einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Die Höchstgrenze sei eingehalten worden. Das Nettohonorar des Klägers habe 30.099,80 Euro betragen. Ein verschuldensunabhängiges Versäumnis habe der Kläger nicht dargelegt.
Hiergegen hat der Kläger am 31. März 2010 die Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben könne sie ihre Aufgaben selbst regeln. Dabei sei in § 81 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausdrücklich vorgesehen, dass sie hierbei auf Satzungen zurückgreifen könne (SG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2001 – S 25 KA 16/00 -). Insbesondere sei sie berechtigt, Verwaltungskosten zu erheben. Bei den Abzügen wegen verspäteter Abrechnungsabgabe handele es sich um zusätzliche Verwaltungskosten, so dass deren Höhe durch die Vertreterversammlung festgelegt werden könne. Die gesetzliche Ermächtigung werde dem Gesetzesvorbehalt gerecht. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro pro Tag stelle keinen derart schwerwiegenden Eingriff dar, dass eine über § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hinausgehende Ermächtigung erforderlich wäre. Die Höhe der Verwaltungskosten sei verhältnismäßig.
Mit Urteil vom 8. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. März 2010 sei rechtmäßig.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro. Gegen das ihm am 13. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, eine Rechtsgrundlage für gesonderte Gebühren wegen verspäteter Abrechnungseinreichung existiere nicht. Honorarverteilungsregelungen könnten möglicherweise eine Abrechnung von der Honorarverteilung ausschließen, nicht jedoch Gebühren erheben. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig, da sie bis zu 10 % des abgerechneten Nettohonorars betreffen könne, 700,00 Euro für zwei Wochen seien übermäßig. Zusätzliche Verwaltungskosten bei einer verspäteten Abrechnung entstünden nicht, vielmehr sei beabsichtigt, ihn für die verspätete Abrechnung zu bestrafen und ihn zukünftig davon abzuhalten, die Abrechnung verspätet einzureichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, Rechtsgrundlage für den Honorarabzug sei § 3 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinie, die ihrerseits im Einklang mit § 3 Abs. 7 der Satzung und Disziplinarordnung stehe. Der Vertreterversammlung komme für den Erlass der ARL Normsetzungskompetenz zu, die sich aus § 81 Abs. 1 SGB V ergebe. Ihr – der Beklagten – stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung Satzungsautonomie zu. Der Kläger übersehe, dass das BSG in der Entscheidung B 6 KA 19/04 R zutreffend festgestellt habe, dass Abrechnungsfristen und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge rechtmäßig seien. Solche Regelungen seien gerechtfertigt, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zu Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen habe, nachträgliche Honorierungen dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderliefen sowie zusätzlichen Zeitaufwand erforderten.
Der Eingriff sei deshalb verhältnismäßig und stelle eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2011 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil vom 8. September 2010 zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 abgewiesen. Denn der Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zulässige Klageart ist dabei allein die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes begehrt. Hierbei handelt es sich nach dem Verfügungssatz des Bescheids vom 22. Juni 2009 um einen rein belastenden Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte dem Kläger Verwaltungskosten wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09 auferlegt und im Wege des Honorarabzugs einbehalten hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist § 3 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (ARL) in der ab 1. Oktober 2008 gültigen von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen beschlossenen Fassung (Bekanntmachung im Rundschreiben vom 16. Dezember 2008, info.doc Nr. 6 - Dezember 2008). Hiernach werden für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht werden, zur Deckung der hiermit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten über den allgemeinen Verwaltungskostensatz hinaus für jeden Tag der Fristüberschreitung 50,00 Euro erhoben (Satz 3). Dieser Abzug wird auf max. 2.500,00 Euro bzw. höchstens 10 % des gesamten abgerechneten Nettohonorars begrenzt (Satz 4).
§ 3 Abs. 2 ARL beruht auf dem zwischen der Beklagten und den Landesverbänden der Krankenkassen für die Zeit ab 1. Januar 2009 geschlossenen Honorarvertrag (HVV 2009), nach dessen Abschnitt IV Nr. 2.1 die Kassenärztliche Vereinigung Hessen das Nähere zur Abrechnung vertragärztlicher Leistungen in Abrechnungsrichtlinien, die für alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verbindlich sind, regelt.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist es – worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - anerkannt, dass Fragen der verspäteten Abrechnungsabgabe, der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei Fristversäumnis und des Verlusts des Abrechnungsanspruches in ihren Grundzügen auch inhaltlich im HVV nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu regeln sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 – B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 = BSGE 83, 52 = NZS 1999, 362, zitiert nach juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 = NZS 2003, 494). Solche Regelungen sind deshalb gerechtfertigt, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen hat, nachträgliche Honorierungen dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderlaufen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern. Durch diese Ziele ist der mit der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bzw. dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG, Urteil vom 29. August 2007 – B 6 KA 29/06 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 = juris Rdnr.11). Selbst Regelungen, in denen nachträgliche Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei den bereits eingereichten Behandlungsfällen ausgeschlossen werden, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 6 KA 19/04 R).
Zur Überzeugung des Senats ist es dabei nicht zu beanstanden, dass die Gesamtvertragspartner die Regelung der Einzelheiten der Abrechnung auf die Beklagte delegiert haben. Zwar stellt § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der hier maßgeblichen seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – vom 14. November 2003, BGBl I, 2190) nach seinem Wortlaut lediglich auf Vergütungsregelungen im paritätisch vereinbarten Honorarverteilungsmaßstab selbst ab. Die vorgesehene vertragliche Vereinbarung unter Einbeziehung der Krankenkassen ist nach der Begründung im Gesetzentwurf der paritätischen Besetzung des Bewertungsausschusses auf Bundesebene nachempfunden und soll durch die gemeinsame Verantwortung der Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen einer Benachteiligung bestimmter, insbesondere kleiner Arztgruppen entgegenwirken (BT-Drs. 15/1525, S. 101). Diesem explizit genannten Regelungszweck steht nicht entgegen, dass die Vertragspartner die Regelung von Abrechnungsrichtlinien in die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung allein überweisen, denn das Interesse einer Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen, besteht allein – aus den bereits genannten Gründen - für die Kassenärztliche Vereinigung und ihre Mitglieder, während die Krankenkassen die anteilige Gesamtvergütung quartalsweise in der vereinbarten Höhe überweisen – unabhängig davon wie viele der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ihre im jeweiligen Quartal erbrachten Leistungen zur Abrechnung bringen. Darüber hinaus handelt es sich – auch hierauf hat das Sozialgericht zutreffend abgestellt – bei den Regelungen der ARL um Verfahrensfragen der Verteilung der Gesamtvergütung, die § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch über den 1. Januar 2004 hinaus weiterhin im Aufgabengebiet der Kassenärztlichen Vereinigung belassen hat.
Die Vertreterversammlung der Beklagten war zur Regelung dieser zusätzlichen Verwaltungskosten als Satzung ferner aufgrund von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V im Rahmen ihrer materiellen Satzungsbefugnis über die Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt. Diese Satzungsbefugnis umfasst dabei nicht nur die Beitragserhebung in Form einer Verwaltungskostenumlage in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Vergütungsanspruchs im Sinne von § 3 Abs. 7 der Satzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Dezember 1983 – B 6 RKa 9/83, Urteil vom 24. September 2003 – B 6 KA 51/02 R), sondern unter Berücksichtigung des weit gefassten Wortlauts von § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ("Mittel") auch die Erhebung von besonderen Verwaltungskosten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004 – L 5 KA 1529/03, MedR 2005, 483; zitiert nach juris RdNr. 21 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. September 1987 – 6 RKa 1/87; Urteil vom 12. Mai 1992 – 6 RKa 33/92; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Juni 2008 – L 4 KA 59/06, L 4 KA 64/06, juris Rdnr. 28; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 2/06, juris Rdnr. 46 zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfallbereitschaftsdienst). Der Begriff "Mittel" beinhaltet, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel erhoben werden dürfen und damit eine nicht zweckgebundene Vermögensbildung unzulässig ist (Hencke in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. Juli 2008, § 81 Rdnr. 7).
§ 3 Abs. 2 ARL ist als Gebühr im Sinne von § 3 Abs. 7 der Satzung und Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden: Satzung) ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2008, info.doc Nr. 6 – Dezember 2008, ordnungsgemäß im Sinne von § 14 der Satzung bekannt gemacht worden.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 ARL ist weiterhin auch verhältnismäßig. Sie dient neben dem ausdrücklich genannten Zweck, die durch Bearbeitung verspätet abgegebener Abrechnungen entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, im Hinblick auf die pro Tag pauschaliert erhobenen Kosten ersichtlich auch dazu, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer zu einer fristgerechten Abgabe der Abrechnungsunterlagen spätestens zehn Tage nach dem Ende des Abrechnungsquartals (vgl. § 3 Abs. 1 ARL) anzuhalten. Dies stellt ein - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts legitimes Lenkungsziel dar (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2007 – B 6 KA 29/06 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 = juris Rdnr.11), wobei es sich bei der Erhebung zusätzlicher Verwaltungskosten im Falle der verspäteten Abgabe gegenüber dem – grundsätzlich ebenfalls zulässigen – Ausschluss von der Abrechnung um das vergleichsweise mildere Mittel handelt.
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auch auf die Höhe der pro Tag erhobenen Kosten in Höhe von 50,00 Euro pro Tag bzw. maximal 2.500,00 Euro oder höchstens 10 % des Nettohonorars. Die Erreichung des Regelungszwecks wäre bei einer erheblich niedrigeren Pauschale in Anbetracht der durchschnittlich im Quartal erzielten Arzthonorare gefährdet. Schließlich ist pauschale Erhebung der Verwaltungskosten als solche nicht zu beanstanden. Es wäre nicht praktikabel, in jedem Einzelfall die tatsächliche Höhe der durch die Bearbeitung verspätet eingereichter Abrechnungsunterlagen entstehenden Verwaltungskosten zu ermitteln.
Schließlich ist auch der gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 ARL mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Verwaltungsakt rechtmäßig. Die Beklagte hat die einbehaltenen Verwaltungskosten auf der Grundlage der ARL zutreffend ermittelt und dabei insbesondere die Anzahl der Tage der Fristüberschreitung richtig berechnet. Die sich hieraus ergebenden, als Honorarabzug einbehaltenen weiteren Verwaltungskosten in Höhe von 700,00 Euro sind dabei geeignet und erforderlich, um im Einzelfall des Klägers das genannte Regelungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Quartal I/09 erzielten Nettohonorars, das sich nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten auf 30.099,80 Euro belief, verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits auch für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs in Höhe von 700,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09.
Der Kläger ist als Facharzt für Anästhesiologie mit Praxissitz in BN-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 22. Juni 2009 einen Honorarabzug in Höhe von 700,00 Euro für das Quartal I/09 fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Abrechnung für das Quartal I/09 erst am 28. April 2009 eingereicht, ohne dass ihm eine Genehmigung für eine Fristverlängerung vorgelegen habe. Abgabe sei bekanntermaßen der 10. des jeweils ersten Monats des Folgequartals. Durch die Osterfeiertage hätte die Abrechnung bis zum 14. April 2009 ohne Fristverlängerung eingereicht werden können. Gemäß § 3 der Abrechnungsrichtlinien erhebe sie für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht würden, für jeden Tag der Fristüberschreitung einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten. Die Überschreitung betrage 14 Tage.
Hiergegen legte der Kläger am 10. Juli 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, § 3 der Abrechnungsrichtlinien habe keine Rechtsgrundlage bzw. der einbehaltene Betrag von 700,00 Euro sei unangemessen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, ihre Vertreterversammlung habe am 25. Oktober 2008 mit Wirkung zum Quartal IV/08 die Abrechnungsrichtlinien beschlossen. Nach § 3 Ziffern 1 und 2 der Abrechnungsrichtlinien seien die Abrechnungsunterlagen vollständig und spätestens 10 Tage nach Ende des Abrechnungsquartals bei ihr einzureichen. Für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht worden seien, würden zur Deckung der hiermit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten über den allgemeinen Verwaltungskostensatz hinaus für jeden Tag der Fristüberschreitung 50,00 Euro erhoben. Dieser Abzug werde jedoch auf maximal 2.500,00 Euro bzw. höchstens 10 % des gesamten abgerechneten Nettohonorars begrenzt. Hierüber habe sie im info.doc 2008 Nr. 6 (Dezember 2008) informiert, ebenso auf ihrer Homepage. Der Kläger habe einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt. Er habe die festgesetzte Frist um 14 Tage überschritten. Die Verwaltungskostenbeiträge stellten eine pauschale Vergütung für die finanziellen Aufwendungen zur Durchführung der der KV gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dar. Die Art und Höhe der Beiträge und Gebühren beschließe die Vertreterversammlung. Die vorgeschriebenen 50,00 Euro pro Tag der Fristüberschreitung deckten die Aufwendungen an zusätzlichen Personal- und Sachkosten ab, die über die regulär anfallenden Verwaltungskosten hinausgingen und durch die Überschreitung der Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen entstanden seien. Es bestehe kein Anspruch auf Bearbeitung im laufenden Abrechnungsverfahren. Würden die verspäteten Unterlagen ungeachtet dessen in der aktuellen Abrechnung bearbeitet werden, so entstehe ein vermehrter Verwaltungsaufwand, etwa weil in bereits laufende Computerprogramme eingegriffen werden müsse oder weil Teile der Unterlagen manuell bearbeitet werden müssten. Es handele sich um eine Pauschale, da eine Berechnung des Aufwands im Einzelnen wiederum einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Die Höchstgrenze sei eingehalten worden. Das Nettohonorar des Klägers habe 30.099,80 Euro betragen. Ein verschuldensunabhängiges Versäumnis habe der Kläger nicht dargelegt.
Hiergegen hat der Kläger am 31. März 2010 die Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsaufgaben könne sie ihre Aufgaben selbst regeln. Dabei sei in § 81 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ausdrücklich vorgesehen, dass sie hierbei auf Satzungen zurückgreifen könne (SG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2001 – S 25 KA 16/00 -). Insbesondere sei sie berechtigt, Verwaltungskosten zu erheben. Bei den Abzügen wegen verspäteter Abrechnungsabgabe handele es sich um zusätzliche Verwaltungskosten, so dass deren Höhe durch die Vertreterversammlung festgelegt werden könne. Die gesetzliche Ermächtigung werde dem Gesetzesvorbehalt gerecht. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,00 Euro pro Tag stelle keinen derart schwerwiegenden Eingriff dar, dass eine über § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hinausgehende Ermächtigung erforderlich wäre. Die Höhe der Verwaltungskosten sei verhältnismäßig.
Mit Urteil vom 8. September 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. März 2010 sei rechtmäßig.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 700,00 Euro. Gegen das ihm am 13. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, eine Rechtsgrundlage für gesonderte Gebühren wegen verspäteter Abrechnungseinreichung existiere nicht. Honorarverteilungsregelungen könnten möglicherweise eine Abrechnung von der Honorarverteilung ausschließen, nicht jedoch Gebühren erheben. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig, da sie bis zu 10 % des abgerechneten Nettohonorars betreffen könne, 700,00 Euro für zwei Wochen seien übermäßig. Zusätzliche Verwaltungskosten bei einer verspäteten Abrechnung entstünden nicht, vielmehr sei beabsichtigt, ihn für die verspätete Abrechnung zu bestrafen und ihn zukünftig davon abzuhalten, die Abrechnung verspätet einzureichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, Rechtsgrundlage für den Honorarabzug sei § 3 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinie, die ihrerseits im Einklang mit § 3 Abs. 7 der Satzung und Disziplinarordnung stehe. Der Vertreterversammlung komme für den Erlass der ARL Normsetzungskompetenz zu, die sich aus § 81 Abs. 1 SGB V ergebe. Ihr – der Beklagten – stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung Satzungsautonomie zu. Der Kläger übersehe, dass das BSG in der Entscheidung B 6 KA 19/04 R zutreffend festgestellt habe, dass Abrechnungsfristen und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge rechtmäßig seien. Solche Regelungen seien gerechtfertigt, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zu Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen habe, nachträgliche Honorierungen dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderliefen sowie zusätzlichen Zeitaufwand erforderten.
Der Eingriff sei deshalb verhältnismäßig und stelle eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2011 entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil vom 8. September 2010 zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 abgewiesen. Denn der Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zulässige Klageart ist dabei allein die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes begehrt. Hierbei handelt es sich nach dem Verfügungssatz des Bescheids vom 22. Juni 2009 um einen rein belastenden Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte dem Kläger Verwaltungskosten wegen der verspäteten Einreichung der Abrechnung für das Quartal I/09 auferlegt und im Wege des Honorarabzugs einbehalten hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme ist § 3 Abs. 2 der Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (ARL) in der ab 1. Oktober 2008 gültigen von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen beschlossenen Fassung (Bekanntmachung im Rundschreiben vom 16. Dezember 2008, info.doc Nr. 6 - Dezember 2008). Hiernach werden für Abrechnungen, die ohne hinreichende Begründung verspätet oder unvollständig eingereicht werden, zur Deckung der hiermit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten über den allgemeinen Verwaltungskostensatz hinaus für jeden Tag der Fristüberschreitung 50,00 Euro erhoben (Satz 3). Dieser Abzug wird auf max. 2.500,00 Euro bzw. höchstens 10 % des gesamten abgerechneten Nettohonorars begrenzt (Satz 4).
§ 3 Abs. 2 ARL beruht auf dem zwischen der Beklagten und den Landesverbänden der Krankenkassen für die Zeit ab 1. Januar 2009 geschlossenen Honorarvertrag (HVV 2009), nach dessen Abschnitt IV Nr. 2.1 die Kassenärztliche Vereinigung Hessen das Nähere zur Abrechnung vertragärztlicher Leistungen in Abrechnungsrichtlinien, die für alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verbindlich sind, regelt.
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist es – worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - anerkannt, dass Fragen der verspäteten Abrechnungsabgabe, der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei Fristversäumnis und des Verlusts des Abrechnungsanspruches in ihren Grundzügen auch inhaltlich im HVV nach § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu regeln sind (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 – B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 = BSGE 83, 52 = NZS 1999, 362, zitiert nach juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 47 = NZS 2003, 494). Solche Regelungen sind deshalb gerechtfertigt, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen hat, nachträgliche Honorierungen dem Ziel zügiger und zeitgerechter Honorierung zuwiderlaufen sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern. Durch diese Ziele ist der mit der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bzw. dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG, Urteil vom 29. August 2007 – B 6 KA 29/06 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 = juris Rdnr.11). Selbst Regelungen, in denen nachträgliche Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei den bereits eingereichten Behandlungsfällen ausgeschlossen werden, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 6 KA 19/04 R).
Zur Überzeugung des Senats ist es dabei nicht zu beanstanden, dass die Gesamtvertragspartner die Regelung der Einzelheiten der Abrechnung auf die Beklagte delegiert haben. Zwar stellt § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der hier maßgeblichen seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG – vom 14. November 2003, BGBl I, 2190) nach seinem Wortlaut lediglich auf Vergütungsregelungen im paritätisch vereinbarten Honorarverteilungsmaßstab selbst ab. Die vorgesehene vertragliche Vereinbarung unter Einbeziehung der Krankenkassen ist nach der Begründung im Gesetzentwurf der paritätischen Besetzung des Bewertungsausschusses auf Bundesebene nachempfunden und soll durch die gemeinsame Verantwortung der Selbstverwaltung der Ärzte und der Krankenkassen einer Benachteiligung bestimmter, insbesondere kleiner Arztgruppen entgegenwirken (BT-Drs. 15/1525, S. 101). Diesem explizit genannten Regelungszweck steht nicht entgegen, dass die Vertragspartner die Regelung von Abrechnungsrichtlinien in die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung allein überweisen, denn das Interesse einer Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen, besteht allein – aus den bereits genannten Gründen - für die Kassenärztliche Vereinigung und ihre Mitglieder, während die Krankenkassen die anteilige Gesamtvergütung quartalsweise in der vereinbarten Höhe überweisen – unabhängig davon wie viele der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ihre im jeweiligen Quartal erbrachten Leistungen zur Abrechnung bringen. Darüber hinaus handelt es sich – auch hierauf hat das Sozialgericht zutreffend abgestellt – bei den Regelungen der ARL um Verfahrensfragen der Verteilung der Gesamtvergütung, die § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V auch über den 1. Januar 2004 hinaus weiterhin im Aufgabengebiet der Kassenärztlichen Vereinigung belassen hat.
Die Vertreterversammlung der Beklagten war zur Regelung dieser zusätzlichen Verwaltungskosten als Satzung ferner aufgrund von § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V im Rahmen ihrer materiellen Satzungsbefugnis über die Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt. Diese Satzungsbefugnis umfasst dabei nicht nur die Beitragserhebung in Form einer Verwaltungskostenumlage in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Vergütungsanspruchs im Sinne von § 3 Abs. 7 der Satzung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Dezember 1983 – B 6 RKa 9/83, Urteil vom 24. September 2003 – B 6 KA 51/02 R), sondern unter Berücksichtigung des weit gefassten Wortlauts von § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ("Mittel") auch die Erhebung von besonderen Verwaltungskosten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2004 – L 5 KA 1529/03, MedR 2005, 483; zitiert nach juris RdNr. 21 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. September 1987 – 6 RKa 1/87; Urteil vom 12. Mai 1992 – 6 RKa 33/92; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Juni 2008 – L 4 KA 59/06, L 4 KA 64/06, juris Rdnr. 28; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. November 2008 – L 4 KA 2/06, juris Rdnr. 46 zur Kostenumlage für den ärztlichen Notfallbereitschaftsdienst). Der Begriff "Mittel" beinhaltet, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel erhoben werden dürfen und damit eine nicht zweckgebundene Vermögensbildung unzulässig ist (Hencke in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. Juli 2008, § 81 Rdnr. 7).
§ 3 Abs. 2 ARL ist als Gebühr im Sinne von § 3 Abs. 7 der Satzung und Disziplinarordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (im Folgenden: Satzung) ordnungsgemäß von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und durch Rundschreiben vom 16. Dezember 2008, info.doc Nr. 6 – Dezember 2008, ordnungsgemäß im Sinne von § 14 der Satzung bekannt gemacht worden.
Die Regelung des § 3 Abs. 2 ARL ist weiterhin auch verhältnismäßig. Sie dient neben dem ausdrücklich genannten Zweck, die durch Bearbeitung verspätet abgegebener Abrechnungen entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken, im Hinblick auf die pro Tag pauschaliert erhobenen Kosten ersichtlich auch dazu, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer zu einer fristgerechten Abgabe der Abrechnungsunterlagen spätestens zehn Tage nach dem Ende des Abrechnungsquartals (vgl. § 3 Abs. 1 ARL) anzuhalten. Dies stellt ein - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts legitimes Lenkungsziel dar (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2007 – B 6 KA 29/06 R – SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 = juris Rdnr.11), wobei es sich bei der Erhebung zusätzlicher Verwaltungskosten im Falle der verspäteten Abgabe gegenüber dem – grundsätzlich ebenfalls zulässigen – Ausschluss von der Abrechnung um das vergleichsweise mildere Mittel handelt.
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auch auf die Höhe der pro Tag erhobenen Kosten in Höhe von 50,00 Euro pro Tag bzw. maximal 2.500,00 Euro oder höchstens 10 % des Nettohonorars. Die Erreichung des Regelungszwecks wäre bei einer erheblich niedrigeren Pauschale in Anbetracht der durchschnittlich im Quartal erzielten Arzthonorare gefährdet. Schließlich ist pauschale Erhebung der Verwaltungskosten als solche nicht zu beanstanden. Es wäre nicht praktikabel, in jedem Einzelfall die tatsächliche Höhe der durch die Bearbeitung verspätet eingereichter Abrechnungsunterlagen entstehenden Verwaltungskosten zu ermitteln.
Schließlich ist auch der gegenüber dem Kläger auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 ARL mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Verwaltungsakt rechtmäßig. Die Beklagte hat die einbehaltenen Verwaltungskosten auf der Grundlage der ARL zutreffend ermittelt und dabei insbesondere die Anzahl der Tage der Fristüberschreitung richtig berechnet. Die sich hieraus ergebenden, als Honorarabzug einbehaltenen weiteren Verwaltungskosten in Höhe von 700,00 Euro sind dabei geeignet und erforderlich, um im Einzelfall des Klägers das genannte Regelungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Quartal I/09 erzielten Nettohonorars, das sich nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten auf 30.099,80 Euro belief, verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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