Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 8581/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 802/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Februar 2005 streitig.
Der 1956 geborene Kläger gab am 19.04.2005 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Als Tag der Antragstellung ist hierauf der 24.03.2005 angegeben. Auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, er wohne bei seiner Mutter und zahle keine Miete.
Mit Bescheid vom 21.04.2005 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 24.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 92,00 EUR und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von monatlich 345,00 EUR.
Im Fortzahlungsantrag vom 16.09.2005 gab der Kläger an, bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seien keine Änderungen eingetreten. Mit Bescheid vom 19.09.2005 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 in Höhe von monatlich 345,00 EUR.
Am 18.10.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Heizkosten ab 24.03.2005 in Höhe von monatlich 68,83 EUR. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte ihm der Beklagte mit, eine Übernahme der Heizkosten sei nicht möglich, da er nach seinen Angaben mietfrei bei seiner Mutter wohne. Er werde um Mitteilung gebeten, sofern er einen formellen Ablehnungsbescheid benötige.
Auf den am 21.03.2006 eingegangenen Fortzahlungsantrag, in dem auch Unterkunftskosten geltend gemacht wurden, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 in Höhe von monatlich 612,40 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 267,40 EUR). In einer handschriftlichen Erklärung vom 30.03.2006 gab der Kläger an, der Antrag auf Nachzahlung der Heizkosten von März 2005 bis Februar 2006 werde zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 09.05.2006 machte der Kläger eine Nachzahlung für Heiz- und Mietkosten für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von monatlich 267,40 EUR zuzüglich der Regelleistung für die Zeit vom 01.02.2005 bis 23.03.2005 geltend. Bei einer Vorsprache am 15.05.2006 (Bl. 25 Verwaltungsakten) gab er an, bereits Anfang Januar 2005 den Antrag auf Alg II im JobCenter A. abgeholt zu haben. Er habe diesen am 02.02.2005 abgeben wollen. Nachdem das JobCenter an diesem Tag nicht geöffnet gewesen sei, habe er dieses am Folgetag aufgesucht. Wegen fehlender Unterlagen sei der Antrag jedoch nicht angenommen worden. Auch weitere Abgabeversuche seien aus demselben Grund gescheitert. Die Mietkosten habe er nicht angegeben, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Mutter die Mieteinnahmen versteuern müsse.
Mit Bescheid vom 16.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen für Februar 2005 ab. Mit weiterem Bescheid vom 16.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Heizkosten ab. Den gegen beide Bescheide am 12.07.2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 als unzulässig zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 16 AS 6537/06) nahm der Kläger zurück.
Am 12.01.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung der Bescheide vom 16.05.2006 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu trug er vor, er habe bereits am 01.02.2005 den Leistungsantrag gestellt, der auch den Antrag auf Übernahme der Miete und Heizkosten umfasst habe.
Mit Bescheid vom 16.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Bescheide seien entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 rechtsbindend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. § 44 SGB X sei zumindest bei den passiven Leistungen nach dem SGB II nicht anwendbar.
Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2007 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe schon am 13.01.2005 den Leistungsantrag gestellt und deshalb Anspruch auf Leistungsgewährung ab diesem Datum.
Das SG hat den Mitarbeiter des Beklagten C. schriftlich und die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2010 als Zeugen gehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage vom 18.04.2008 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 44 SGB X sei zwar grundsätzlich auch auf Leistungen der Grundsicherung anwendbar. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Recht erst ab dem 24.03.2005 bewilligt. Erst an diesem Tag habe der Kläger den Leistungsantrag gestellt. Nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Das Antragsformular sei gemäß des darauf befindlichen Vermerks am 24.03.2005 beim Beklagten eingegangen. Eine frühere Kontaktaufnahme des Klägers zum Beklagten sei weder in den Verwaltungsakten oder den Datenverarbeitungsprogrammen des Beklagten dokumentiert, noch habe eine solche durch Zeugen bestätigt werden können. Der Zeuge C. habe glaubhaft bekundet, sich an die Vorsprachen des Klägers nicht mehr erinnern zu können. Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig, als der Kläger für die Zeit vom 24.03.2005 bis 28.02.2006 keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung habe. Denn es sei nicht erwiesen, dass dem Kläger in diesem Zeitraum entsprechende Kosten entstanden seien. Die Zeugin B. habe nicht bestätigt, dass sie vom Kläger eine anteilige Erstattung der von ihr getragenen Miet- und Heizkosten verlange. Vielmehr habe sie eine Beteiligung an den Unterkunfts- und Heizkosten davon abhängig gemacht, dass der Kläger über entsprechende Mittel verfüge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausgeführt, er habe keine Miete zahlen können, weil er nicht gewusst habe, wie viel er bekomme. Hierdurch habe er das Entstehen und die Höhe seiner geltend gemachten Aufwendung für Unterkunft und Heizung davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe er vom Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten könne.
Gegen das am 27.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.02.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, auch nach Aussage des Zeugen C. habe das DV-System zu Beginn des Jahres 2005 äußerst unzuverlässig funktioniert, so dass u.U. manche Einträge nicht dokumentiert seien. Er habe das Antragsformular nicht aus den Internet heruntergeladen, sondern am 13.01.2005 im JobCenter A. in Empfang genommen. Wegen extremer Arbeitsüberlastung habe Herr C. ihm die Unterlagen gegeben, ohne die Übergabe im Antragsformular zu verzeichnen. Nach mehreren vergeblichen Abgabeversuchen im Februar und März 2005 wegen angeblich fehlender Angaben im Antragsformular habe er dieses am 24.03.2005 abgegeben. Er habe bei seiner Vorsprache am 02.02.2005 auch erklärt, bis jetzt zahle er keine Miete, weil er keine Einnahmen habe. Er habe Herrn C. gefragt, wieviel Miete er zahlen könne. Erst auf dessen Einwand hin, die Miete müsse versteuert werden, und wegen des angeblich großen Verwaltungsaufwands habe er auf die Übernahme der Kosten für die Miete verzichtet. Bezüglich der Heizkosten habe er mitgeteilt, dass ihm deren Höhe wegen einer Modernisierung der Heizungsanlage erst im Oktober 2005 bekannt sei und er diese dann mitteilen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2005 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 13. Januar 2005 bis 23. März 2005 zu gewähren und 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2006 und Abänderung der Bescheide vom 21. April 2005 und 19. September 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 24. März 2005 bis 28. Februar 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.07.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, da Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- , Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R) zu Recht abgewiesen.
Zwar ist die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, § 44 SGB X sei im Bereich der passiven Leistungen im Recht des SGB II nicht anwendbar, nicht zutreffend. § 44 SGB X ist grundsätzlich in allen durch das SGB geregelten Rechtsgebieten anwendbar (vgl. zum SGB XII: BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R; KassKomm/Steinwedel, § 44 SGB X, Rn. 10; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rn. 4).
Dies ist jedoch unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 44 SGB X um eine gebundene Entscheidung handelt und der Beklagte deshalb im Ergebnis zu Recht die Rücknahme für die Vergangenheit und die Bewilligung von Leistungen abgelehnt hat. Der Kläger hat weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 24.03.2005 (1.) noch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung vor dem 01.03.2006 (2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 24.03.2005. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Sie werden gem. § 37 Abs. 2 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Leistungsträger nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Zwar ist eine bestimmte Form für den Antrag nicht vorgeschrieben, so dass dieser auch formlos gestellt werden kann. Ausreichend ist, dass der Antragsteller vor einer zur Entgegennahme von Leistungsanträgen zuständigen Stelle seinen Willen zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen zu begehren, wobei diese Erklärung mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann (vgl. Schoch in LPK-SGB II, § 37 Rn. 10 m.w.N.). Demgegenüber kann die bloße Ausgabe eines Antragsvordrucks noch nicht als Antrag angesehen werden. Wird dagegen das Datum der Aushändigung des Antragsvordrucks auf dem Vordruck vermerkt, ist dieser regelmäßig auch als Zeitpunkt der Antragstellung zugrundezulegen, wenn der vollständig ausgefüllte schriftliche Antrag später eingereicht wird. Dementsprechend hat der Beklagte die Leistungen ab dem auf dem schriftlichen Leistungsantrag dokumentierten Tag der Antragstellung (24.03.2005) bewilligt.
Zwar hat der Kläger bei seiner Vorsprache am 24.03.2005 bereits das Antragsformular vorgelegt. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass bereits vorher - bei Ausgabe des Formulars - eine Antragstellung erfolgt ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist dadurch weder bewiesen, dass der Kläger das Formular vom Beklagten erhalten hat, noch dass - wenn dies so gewesen wäre - hierbei auch eine Antragstellung erfolgt ist. Eine frühere - vor dem 24.03.2005 erfolgte - Antragstellung kann zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge C. hat angegeben, sich aufgrund der Vielzahl der Kunden an den Kläger nicht mehr erinnern zu können. Auch den Unterlagen des Beklagten kann eine Vorsprache vor dem 24.03.2005 nicht entnommen werden. Insbesondere enthalten diese keine Vermerke über eine vom Kläger angegebene Vorsprache am 02.02.2005. Soweit dieser angegeben hat, er habe im Februar und März 2005 mehrmals den Antrag abgeben wollen, dieser sei jedoch wegen fehlender Angaben nicht angenommen worden, stehen dem die Vermerke der Beklagten entgegen. Danach sprach der Kläger nach dem letzten dokumentierten Kontakt am 19.02.2004 erstmals am 24.03.2005 wieder vor, um den Alg II-Antrag abzugeben. Da dieser unvollständig war, wurde er ihm wieder mitgegeben. Bei der nächsten dokumentierten Vorsprache am 01.04.2005 wurde ihm der weiterhin unvollständige Antrag erneut mitgegeben. Erst am 19.04.2005 wurde der vollständige Antrag abgegeben und angenommen. Dies entkräftet den Vortrag des Klägers, es habe für ihn kein Grund bestanden, im April 2005 mehrmals im Job-Center A. vorzusprechen, da er den Antrag am 24.03.2005 bereits abgegeben habe, zumal im Beratungsvermerk über die Vorsprache des Klägers am 24.03.2005 ausdrücklich vermerkt ist, der Antrag sei unvollständig und werde nicht angenommen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 24.03.2005 bis zum 28.02.2006.
Dahingestellt bleiben kann, ob einem Anspruch des Klägers hinsichtlich der Heizkosten bereits dessen Erklärung vom 30.03.2006 entgegensteht, er nehme den Antrag auf Nachzahlung der Heizkosten von März 2005 bis Februar 2006 zurück. Denn entsprechende Aufwendungen sind dem Kläger nicht entstanden.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag geschuldeten Kosten, die neben dem Kaltmietzins auch alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten umfassen. Entsprechendes gilt bei Untermietverhältnissen (Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn. 19).
Im streitigen Zeitraum hatte der Kläger keine Aufwendungen für Kosten und Unterkunft. Der Senat stützt sich hierbei auf die Angaben des Klägers in den Leistungsanträgen. Im Antrag vom 24.03.2005 hat er angegeben, er wohne bei seiner Mutter und zahle keine Miete, er habe freies Wohnrecht. Im am 19.09.2005 eingegangenen Antrag hat er angegeben, bei den Kosten für Unterkunft und Heizung sei keine Änderung eingetreten. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin B. bei ihrer Vernehmung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2010, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Sie hat dabei angegeben, vor März 2006 habe sie keine Miete verlangt. Wenn ihr Sohn nichts bekomme, könne sie auch nichts verlangen, es bestehe auch kein Untermietvertrag. Gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten spricht schließlich, dass der Kläger auch in der Zeit davor keine Aufwendungen für die Unterkunft zu tragen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Februar 2005 streitig.
Der 1956 geborene Kläger gab am 19.04.2005 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Als Tag der Antragstellung ist hierauf der 24.03.2005 angegeben. Auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessen Kosten für Unterkunft und Heizung gab der Kläger an, er wohne bei seiner Mutter und zahle keine Miete.
Mit Bescheid vom 21.04.2005 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 24.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von 92,00 EUR und vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 in Höhe von monatlich 345,00 EUR.
Im Fortzahlungsantrag vom 16.09.2005 gab der Kläger an, bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seien keine Änderungen eingetreten. Mit Bescheid vom 19.09.2005 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 in Höhe von monatlich 345,00 EUR.
Am 18.10.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Heizkosten ab 24.03.2005 in Höhe von monatlich 68,83 EUR. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte ihm der Beklagte mit, eine Übernahme der Heizkosten sei nicht möglich, da er nach seinen Angaben mietfrei bei seiner Mutter wohne. Er werde um Mitteilung gebeten, sofern er einen formellen Ablehnungsbescheid benötige.
Auf den am 21.03.2006 eingegangenen Fortzahlungsantrag, in dem auch Unterkunftskosten geltend gemacht wurden, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 in Höhe von monatlich 612,40 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 267,40 EUR). In einer handschriftlichen Erklärung vom 30.03.2006 gab der Kläger an, der Antrag auf Nachzahlung der Heizkosten von März 2005 bis Februar 2006 werde zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 09.05.2006 machte der Kläger eine Nachzahlung für Heiz- und Mietkosten für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von monatlich 267,40 EUR zuzüglich der Regelleistung für die Zeit vom 01.02.2005 bis 23.03.2005 geltend. Bei einer Vorsprache am 15.05.2006 (Bl. 25 Verwaltungsakten) gab er an, bereits Anfang Januar 2005 den Antrag auf Alg II im JobCenter A. abgeholt zu haben. Er habe diesen am 02.02.2005 abgeben wollen. Nachdem das JobCenter an diesem Tag nicht geöffnet gewesen sei, habe er dieses am Folgetag aufgesucht. Wegen fehlender Unterlagen sei der Antrag jedoch nicht angenommen worden. Auch weitere Abgabeversuche seien aus demselben Grund gescheitert. Die Mietkosten habe er nicht angegeben, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Mutter die Mieteinnahmen versteuern müsse.
Mit Bescheid vom 16.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen für Februar 2005 ab. Mit weiterem Bescheid vom 16.05.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Heizkosten ab. Den gegen beide Bescheide am 12.07.2006 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 als unzulässig zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 16 AS 6537/06) nahm der Kläger zurück.
Am 12.01.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung der Bescheide vom 16.05.2006 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu trug er vor, er habe bereits am 01.02.2005 den Leistungsantrag gestellt, der auch den Antrag auf Übernahme der Miete und Heizkosten umfasst habe.
Mit Bescheid vom 16.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Bescheide seien entsprechend dem Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 rechtsbindend. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 zurück. Der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. § 44 SGB X sei zumindest bei den passiven Leistungen nach dem SGB II nicht anwendbar.
Hiergegen hat der Kläger am 28.11.2007 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe schon am 13.01.2005 den Leistungsantrag gestellt und deshalb Anspruch auf Leistungsgewährung ab diesem Datum.
Das SG hat den Mitarbeiter des Beklagten C. schriftlich und die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2010 als Zeugen gehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage vom 18.04.2008 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insoweit Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.11.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 44 SGB X sei zwar grundsätzlich auch auf Leistungen der Grundsicherung anwendbar. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu Recht erst ab dem 24.03.2005 bewilligt. Erst an diesem Tag habe der Kläger den Leistungsantrag gestellt. Nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Das Antragsformular sei gemäß des darauf befindlichen Vermerks am 24.03.2005 beim Beklagten eingegangen. Eine frühere Kontaktaufnahme des Klägers zum Beklagten sei weder in den Verwaltungsakten oder den Datenverarbeitungsprogrammen des Beklagten dokumentiert, noch habe eine solche durch Zeugen bestätigt werden können. Der Zeuge C. habe glaubhaft bekundet, sich an die Vorsprachen des Klägers nicht mehr erinnern zu können. Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig, als der Kläger für die Zeit vom 24.03.2005 bis 28.02.2006 keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung habe. Denn es sei nicht erwiesen, dass dem Kläger in diesem Zeitraum entsprechende Kosten entstanden seien. Die Zeugin B. habe nicht bestätigt, dass sie vom Kläger eine anteilige Erstattung der von ihr getragenen Miet- und Heizkosten verlange. Vielmehr habe sie eine Beteiligung an den Unterkunfts- und Heizkosten davon abhängig gemacht, dass der Kläger über entsprechende Mittel verfüge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausgeführt, er habe keine Miete zahlen können, weil er nicht gewusst habe, wie viel er bekomme. Hierdurch habe er das Entstehen und die Höhe seiner geltend gemachten Aufwendung für Unterkunft und Heizung davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe er vom Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten könne.
Gegen das am 27.01.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.02.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, auch nach Aussage des Zeugen C. habe das DV-System zu Beginn des Jahres 2005 äußerst unzuverlässig funktioniert, so dass u.U. manche Einträge nicht dokumentiert seien. Er habe das Antragsformular nicht aus den Internet heruntergeladen, sondern am 13.01.2005 im JobCenter A. in Empfang genommen. Wegen extremer Arbeitsüberlastung habe Herr C. ihm die Unterlagen gegeben, ohne die Übergabe im Antragsformular zu verzeichnen. Nach mehreren vergeblichen Abgabeversuchen im Februar und März 2005 wegen angeblich fehlender Angaben im Antragsformular habe er dieses am 24.03.2005 abgegeben. Er habe bei seiner Vorsprache am 02.02.2005 auch erklärt, bis jetzt zahle er keine Miete, weil er keine Einnahmen habe. Er habe Herrn C. gefragt, wieviel Miete er zahlen könne. Erst auf dessen Einwand hin, die Miete müsse versteuert werden, und wegen des angeblich großen Verwaltungsaufwands habe er auf die Übernahme der Kosten für die Miete verzichtet. Bezüglich der Heizkosten habe er mitgeteilt, dass ihm deren Höhe wegen einer Modernisierung der Heizungsanlage erst im Oktober 2005 bekannt sei und er diese dann mitteilen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2005 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 13. Januar 2005 bis 23. März 2005 zu gewähren und 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2006 und Abänderung der Bescheide vom 21. April 2005 und 19. September 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 24. März 2005 bis 28. Februar 2006 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.07.2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, da Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- , Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R) zu Recht abgewiesen.
Zwar ist die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, § 44 SGB X sei im Bereich der passiven Leistungen im Recht des SGB II nicht anwendbar, nicht zutreffend. § 44 SGB X ist grundsätzlich in allen durch das SGB geregelten Rechtsgebieten anwendbar (vgl. zum SGB XII: BSG, Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R; KassKomm/Steinwedel, § 44 SGB X, Rn. 10; Eicher/Spellbrink, SGB II, § 40 Rn. 4).
Dies ist jedoch unbeachtlich, da es sich bei der Entscheidung nach § 44 SGB X um eine gebundene Entscheidung handelt und der Beklagte deshalb im Ergebnis zu Recht die Rücknahme für die Vergangenheit und die Bewilligung von Leistungen abgelehnt hat. Der Kläger hat weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 24.03.2005 (1.) noch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung vor dem 01.03.2006 (2.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 24.03.2005. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Sie werden gem. § 37 Abs. 2 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Leistungsträger nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. Zwar ist eine bestimmte Form für den Antrag nicht vorgeschrieben, so dass dieser auch formlos gestellt werden kann. Ausreichend ist, dass der Antragsteller vor einer zur Entgegennahme von Leistungsanträgen zuständigen Stelle seinen Willen zum Ausdruck bringt, Sozialleistungen zu begehren, wobei diese Erklärung mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann (vgl. Schoch in LPK-SGB II, § 37 Rn. 10 m.w.N.). Demgegenüber kann die bloße Ausgabe eines Antragsvordrucks noch nicht als Antrag angesehen werden. Wird dagegen das Datum der Aushändigung des Antragsvordrucks auf dem Vordruck vermerkt, ist dieser regelmäßig auch als Zeitpunkt der Antragstellung zugrundezulegen, wenn der vollständig ausgefüllte schriftliche Antrag später eingereicht wird. Dementsprechend hat der Beklagte die Leistungen ab dem auf dem schriftlichen Leistungsantrag dokumentierten Tag der Antragstellung (24.03.2005) bewilligt.
Zwar hat der Kläger bei seiner Vorsprache am 24.03.2005 bereits das Antragsformular vorgelegt. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass bereits vorher - bei Ausgabe des Formulars - eine Antragstellung erfolgt ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist dadurch weder bewiesen, dass der Kläger das Formular vom Beklagten erhalten hat, noch dass - wenn dies so gewesen wäre - hierbei auch eine Antragstellung erfolgt ist. Eine frühere - vor dem 24.03.2005 erfolgte - Antragstellung kann zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen werden. Der Zeuge C. hat angegeben, sich aufgrund der Vielzahl der Kunden an den Kläger nicht mehr erinnern zu können. Auch den Unterlagen des Beklagten kann eine Vorsprache vor dem 24.03.2005 nicht entnommen werden. Insbesondere enthalten diese keine Vermerke über eine vom Kläger angegebene Vorsprache am 02.02.2005. Soweit dieser angegeben hat, er habe im Februar und März 2005 mehrmals den Antrag abgeben wollen, dieser sei jedoch wegen fehlender Angaben nicht angenommen worden, stehen dem die Vermerke der Beklagten entgegen. Danach sprach der Kläger nach dem letzten dokumentierten Kontakt am 19.02.2004 erstmals am 24.03.2005 wieder vor, um den Alg II-Antrag abzugeben. Da dieser unvollständig war, wurde er ihm wieder mitgegeben. Bei der nächsten dokumentierten Vorsprache am 01.04.2005 wurde ihm der weiterhin unvollständige Antrag erneut mitgegeben. Erst am 19.04.2005 wurde der vollständige Antrag abgegeben und angenommen. Dies entkräftet den Vortrag des Klägers, es habe für ihn kein Grund bestanden, im April 2005 mehrmals im Job-Center A. vorzusprechen, da er den Antrag am 24.03.2005 bereits abgegeben habe, zumal im Beratungsvermerk über die Vorsprache des Klägers am 24.03.2005 ausdrücklich vermerkt ist, der Antrag sei unvollständig und werde nicht angenommen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 24.03.2005 bis zum 28.02.2006.
Dahingestellt bleiben kann, ob einem Anspruch des Klägers hinsichtlich der Heizkosten bereits dessen Erklärung vom 30.03.2006 entgegensteht, er nehme den Antrag auf Nachzahlung der Heizkosten von März 2005 bis Februar 2006 zurück. Denn entsprechende Aufwendungen sind dem Kläger nicht entstanden.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählen die tatsächlichen Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag geschuldeten Kosten, die neben dem Kaltmietzins auch alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten umfassen. Entsprechendes gilt bei Untermietverhältnissen (Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn. 19).
Im streitigen Zeitraum hatte der Kläger keine Aufwendungen für Kosten und Unterkunft. Der Senat stützt sich hierbei auf die Angaben des Klägers in den Leistungsanträgen. Im Antrag vom 24.03.2005 hat er angegeben, er wohne bei seiner Mutter und zahle keine Miete, er habe freies Wohnrecht. Im am 19.09.2005 eingegangenen Antrag hat er angegeben, bei den Kosten für Unterkunft und Heizung sei keine Änderung eingetreten. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin B. bei ihrer Vernehmung durch das SG in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2010, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Sie hat dabei angegeben, vor März 2006 habe sie keine Miete verlangt. Wenn ihr Sohn nichts bekomme, könne sie auch nichts verlangen, es bestehe auch kein Untermietvertrag. Gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten spricht schließlich, dass der Kläger auch in der Zeit davor keine Aufwendungen für die Unterkunft zu tragen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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