Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1796/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2521/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger vom 09.02.2007 bis 10.02.2008 zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Vom 08.02.2006 - 08.02.2007 war der Kläger bei der Fa. TK. Industrieservice GmbH (TK GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.01.2007 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,80 EUR. Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 72,12 EUR, den allgemeinen Leistungssatz und die Lohnsteuerklasse 1 zu Grunde. Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 - W 69/07 - als unbegründet zurückwies.
Nachdem die Beklagte am 21.02.2007 vom Inhalt des vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (- 6 Ca 10692/06 -) geschlossenen Vergleichs vom 18.01.2007 zwischen dem Kläger und der TK GmbH Kenntnis erlangte, bewilligte sie dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 14.03.2007 Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 31,58 EUR. Sie legte hierbei bei im Übrigen unveränderten Bemessungsgrundlagen ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,10 EUR zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 - W 116/07 - als unbegründet zurück.
Gegen die benannten Widerspruchsbescheide vom 15.03.2007 erhob der Kläger am 16.03.2007 Klage zum SG, die dort unter dem Aktenzeichen - S 11 AL 1387/07 - geführt wurde.
Am 26.03.2007 übersandte die TK GmbH der Beklagten eine weitere Arbeitsbescheinigung, in der sie nunmehr ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 37.454,49 EUR inklusive einer auf einen Vergleich vom 18.01.2007 zurückgehenden Abfindung auswies. Die Beklagte erlies darauf hin unter dem 05.04.2007 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR bewilligte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 - W 301/07 - als unzulässig.
Gegen den Änderungsbescheid vom 05.04.2007 hat der Kläger bereits am 10.04.2007 Klage zum SG - S 11 AL 1796/07 - erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, das ihm zu gewährende Arbeitslosengeld sei aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 148,55, EUR, hilfsweise aus 103,98 EUR, höchsthilfsweise aus 102,56 EUR zu bemessen. Dies ergebe sich aus dem vom letzten Arbeitgeber zuletzt bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 37.434,49 EUR, das durch 252 Tage zu teilen sei.
Am 30.03.2009 hat der Kläger "Berufung wegen Untätigkeit" beim LSG eingelegt (- L 12 AL 1488/09 -), die nach Verbindung zum Verfahren - L 12 AL 1487/09 - (Beschluss vom 14.05.2009) mit Beschluss vom 26.05.2009 als unzulässig verworfen wurde.
Auf einen Antrag des Klägers hat das SG die Prozessakte und die Verwaltungsakte am 09.03.2010 an die Wohnortgemeinde des Klägers übersandt, damit dieser dort die zuvor beantragte Akteneinsicht nehmen kann. Der Kläger, der von der Aktenübersendung in Kenntnis gesetzt wurde, hat von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Akte beantragt.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage - S 11 AL 1796/07 - abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Änderungsbescheid vom 05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden, weswegen die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Dem neuerlichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht nachzukommen gewesen, da er als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das SG hat dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, dass die Berufung nur zulässig sei, wenn sie nachträglich zugelassen werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 hat das SG die Klage - S 11 AL 1387/07 - abgewiesen. Es hat hierzu begründend ausgeführt, der Änderungsbescheid vom 05.04.2007 sei nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes sei von der Beklagten zutreffend berechnet. In dem zuletzt von der ehemaligen Arbeitgeberin bescheinigten Arbeitsentgelt sei eine Sozialabfindung beinhaltet, die nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzustellen sei. Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.05.2010 Berufung eingelegt, die unter dem Geschäftszeichen L 3 AL 2510/10 beim erkennenden Senat anhängig ist.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von PKH, die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.April 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. April 2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09. Februar 2007 bis 10. Februar 2008 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 148,55 EUR, hilfsweise 103,98 EUR, höchsthilfsweise 102,56 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, die Berufung sei nicht zugelassen. Das SG habe die Klage im Übrigen bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.
Die Berufung ist, anderes als es das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ohne eine Zulassung statthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 05.04.2007 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 91,41 EUR bewilligt. Der Kläger macht mit dem vorliegenden Verfahren Arbeitslosengeld aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 148,55 EUR täglich geltend. Hieraus resultiert unter Zugrundelegung der Leistungsmerkmale des Klägers ein täglicher Leistungssatz von 47,71 EUR. Die Differenz hieraus von 14,34 EUR täglich errechnet bei einer Bewilligungsdauer von 360 Tagen einen Betrag von 5.162,40 EUR, der oberhalb des erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes liegt. Da die Berufung auch form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde, ist sie zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
Die vom Kläger geltend gemachte Nichtbeachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 122 SGG i.V.m. § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) nur durch das Protokoll bewiesen werden. Da jedoch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG am 17.05.2010 belegt, dass das SG die mündliche Verhandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 112 SGG geführt hat, greifen die Einwände des Klägers, das SG habe das Verfahren nicht aufgerufen und nicht mündlich verhandelt, nicht durch.
Der Umstand, dass das SG mehrere Verfahren des Klägers am Sitzungstag zur gleichen Zeit aufgerufen und verhandelt hat, ist unschädlich. Es entspricht auch der Übung des erkennenden Senats wie des gesamten Gerichts, mehrere Verfahren zwischen denselben Beteiligten auf dieselbe Uhrzeit zu laden und dann nacheinander zu verhandeln, wie es sich nach der zeitlichen Notwendigkeit ergibt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. LSG, Beschluss vom 29.04.2010 - L 12 AL 128/10 - veröffentlicht in juris).
Das SG hat dem Kläger auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägun-gen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröf-fentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 – Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Verwaltung der Heimatgemeinde des Klägers übersandt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinem Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Akten zur Einsicht an die Gemeindeverwaltung übersandt wurden. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.03.2009 von der Übersendung der Akten an seine Heimatgemeinde, unter Benennung der dortigen Anschrift des Rathauses, in Kenntnis gesetzt. Dass dem Kläger dieses Schreiben nicht zugegangen ist, ist dem Senat nicht glaubhaft. Der Umstand, dass das SG dem Kläger keine Kopien der Verwaltungs- und Verfahrensakte übersandt hat, begründet vorliegend keinen wesentlichen Verfahrensmangel, da der Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren in Ermangelung einer Konkretisierung der abzulichtenden Akteninhalte, wie oben bereits ausgeführt, rechtsmissbräuchlich war.
Soweit der Kläger darauf abstellt, das SG habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm keine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins bewilligt hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von PKH möglich. Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Reisekostenvorschuss, so hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände zu überprüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 SO 258/07 NZB - veröffentlicht in juris m.w.N.). Insoweit zieht der Senat die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27.04.2006 (VwV Reiseentschädigung) (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heran. Dieser kommt zwar kein Rechtsnormcharakter zu, weswegen sie für den Senat nicht bindend ist (vgl. auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2005 - 3 Ta 201/05 - veröffentlicht in juris), sie kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch bei vorliegenden Entscheidung Beachtung finden. Der Kläger hatte indes auch unter Heranziehung der VwV Reiseentschädigung keinen Anspruch darauf, eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung am 17.05.2010 zu erhalten. Mittel für die Anreise zum Ort der Verhandlung können nur mittellosen Beteiligten gewährt werden. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.05.2010 selbständig tätig. Mit den Einkünften hieraus war es dem Kläger auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen möglich, eine Bahnfahrkarte von seinem Wohnort zum Gerichtsort zu bezahlen. Im Übrigen hat der Kläger, trotz einer Aufforderung des SG, seine Mittellosigkeit nicht durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers entschieden, geht ins Leere, da der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 18.02.2009 wieder zurückgenommen hat. Zeitlich nachfolgende Gesuche sind im vorliegenden Verfahren nicht gestellt worden. Soweit das SG dennoch, mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Befangenheitsgesuche diese auch auf das konkrete Verfahren bezogen hat, unterliegt die Entscheidung durch das SG keinen Bedenken. Die Befangenheitsgesuche des Klägers haben ein Eingehen auf den Gegenstand des konkreten Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zum Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das angefochtene Urteil vom 17.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, weswegen das Verfahren nicht an das SG zurückzuverweisen ist.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.04.2007 zu Recht abgewiesen. Die Klage war wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Der im vorliegenden Verfahren vom Kläger angefochtene Änderungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2007 ist kraft Gesetzes Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden. § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) bestimmte, dass ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung einen anderen abgeändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Änderungsbescheid vom 05.04.2007, mit dem Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR bewilligt wurde, hat die zuvor erlassenen Bescheide vom 18.01.2007 und vom 14.03.2007, mit denen gleichfalls Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 bewilligt wurde, im Hinblick auf die bewilligte Leistungshöhe abgeändert, so dass er Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden ist. Die gegen den Änderungsbescheid vom 05.04.2007 erhobene Klage - S 11 AL 1796/07 - war wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94, Rn. 7).
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff ZPO). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger vom 09.02.2007 bis 10.02.2008 zu zahlenden Arbeitslosengeldes streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leis-tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Vom 08.02.2006 - 08.02.2007 war der Kläger bei der Fa. TK. Industrieservice GmbH (TK GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.01.2007 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,80 EUR. Sie legte hierbei ein tägliches Bemessungsentgelt i.H.v. 72,12 EUR, den allgemeinen Leistungssatz und die Lohnsteuerklasse 1 zu Grunde. Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2007 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 - W 69/07 - als unbegründet zurückwies.
Nachdem die Beklagte am 21.02.2007 vom Inhalt des vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (- 6 Ca 10692/06 -) geschlossenen Vergleichs vom 18.01.2007 zwischen dem Kläger und der TK GmbH Kenntnis erlangte, bewilligte sie dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 14.03.2007 Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 31,58 EUR. Sie legte hierbei bei im Übrigen unveränderten Bemessungsgrundlagen ein tägliches Bemessungsentgelt von 85,10 EUR zu Grunde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 - W 116/07 - als unbegründet zurück.
Gegen die benannten Widerspruchsbescheide vom 15.03.2007 erhob der Kläger am 16.03.2007 Klage zum SG, die dort unter dem Aktenzeichen - S 11 AL 1387/07 - geführt wurde.
Am 26.03.2007 übersandte die TK GmbH der Beklagten eine weitere Arbeitsbescheinigung, in der sie nunmehr ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 37.454,49 EUR inklusive einer auf einen Vergleich vom 18.01.2007 zurückgehenden Abfindung auswies. Die Beklagte erlies darauf hin unter dem 05.04.2007 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR bewilligte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 - W 301/07 - als unzulässig.
Gegen den Änderungsbescheid vom 05.04.2007 hat der Kläger bereits am 10.04.2007 Klage zum SG - S 11 AL 1796/07 - erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, das ihm zu gewährende Arbeitslosengeld sei aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 148,55, EUR, hilfsweise aus 103,98 EUR, höchsthilfsweise aus 102,56 EUR zu bemessen. Dies ergebe sich aus dem vom letzten Arbeitgeber zuletzt bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 37.434,49 EUR, das durch 252 Tage zu teilen sei.
Am 30.03.2009 hat der Kläger "Berufung wegen Untätigkeit" beim LSG eingelegt (- L 12 AL 1488/09 -), die nach Verbindung zum Verfahren - L 12 AL 1487/09 - (Beschluss vom 14.05.2009) mit Beschluss vom 26.05.2009 als unzulässig verworfen wurde.
Auf einen Antrag des Klägers hat das SG die Prozessakte und die Verwaltungsakte am 09.03.2010 an die Wohnortgemeinde des Klägers übersandt, damit dieser dort die zuvor beantragte Akteneinsicht nehmen kann. Der Kläger, der von der Aktenübersendung in Kenntnis gesetzt wurde, hat von seinem Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Akte beantragt.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage - S 11 AL 1796/07 - abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der angefochtene Änderungsbescheid vom 05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden, weswegen die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Dem neuerlichen Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht nachzukommen gewesen, da er als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das SG hat dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, dass die Berufung nur zulässig sei, wenn sie nachträglich zugelassen werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 hat das SG die Klage - S 11 AL 1387/07 - abgewiesen. Es hat hierzu begründend ausgeführt, der Änderungsbescheid vom 05.04.2007 sei nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes sei von der Beklagten zutreffend berechnet. In dem zuletzt von der ehemaligen Arbeitgeberin bescheinigten Arbeitsentgelt sei eine Sozialabfindung beinhaltet, die nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzustellen sei. Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.05.2010 Berufung eingelegt, die unter dem Geschäftszeichen L 3 AL 2510/10 beim erkennenden Senat anhängig ist.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Bewilligung von PKH, die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte sowie die Überlassung einer Fahrkarte für die Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.April 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23. April 2007 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09. Februar 2007 bis 10. Februar 2008 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 148,55 EUR, hilfsweise 103,98 EUR, höchsthilfsweise 102,56 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt sie vor, die Berufung sei nicht zugelassen. Das SG habe die Klage im Übrigen bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Auch der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran nichts. Zwar steht auch einem der Strafvollstreckung unterliegenden Prozessbeteiligten das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu, der Senat war jedoch nicht gehalten, dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 dadurch zu ermöglichen, dass seine Vorführung aus der Untersuchungshaft anzuordnen gewesen wäre, da der Kläger selbst insoweit zunächst alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, gegenüber den Strafvollstreckungsbehörden, seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.10.2005 -B 7a AL 14/05 B - veröffentlicht in juris). Da jedoch ein solcher Antrag (vgl. § 6 des Zweiten Buches des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg) nicht gestellt wurde, war der Senat nicht gehalten, den Kläger zur mündlichen Verhandlung vorführen zu lassen. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Dem Antrag des Klägers, ihm eine Fahrkarte für die Teilnahme am Termin zur Verfügung zu stellen, war nicht stattzugeben. Infolge des Umstandes, dass sich der Kläger am Verhandlungstag in Untersuchungshaft befand, war eine -eigenständige- Anreise des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 mit öffentlichen Verkehrsmittel, deren Finanzierung der Kläger begehrt, nicht möglich; der Antrag hat sich durch die Inhaftierung erledigt.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm zuletzt beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG besteht für die Beteiligten das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der hiernach begründete Anspruch auf die Erteilung von Ablichtungen wird jedoch durch die allgemeinen Grundsätze zulässiger Rechtsausübung (§§ 226, 242 Bürgerliches Gesetzbuch) begrenzt. Der Anspruch setzt voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994 - 11 RAr 89/94 - veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ist ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.11.1994, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1987 -9 C 235/86-; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.1995 - Bf IV 8/94 – jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -). Da der Kläger sein Begehren (zuletzt) auf die Überlassung von Mehrfertigungen beschränkt hat, war der Senat auch nicht gehalten, dem Kläger anderweitig Akteneinsicht, etwa auf der Geschäftsstelle, zu ermöglichen.
Die Berufung ist, anderes als es das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ohne eine Zulassung statthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 05.04.2007 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 91,41 EUR bewilligt. Der Kläger macht mit dem vorliegenden Verfahren Arbeitslosengeld aus einem täglichen Bemessungsentgelt von 148,55 EUR täglich geltend. Hieraus resultiert unter Zugrundelegung der Leistungsmerkmale des Klägers ein täglicher Leistungssatz von 47,71 EUR. Die Differenz hieraus von 14,34 EUR täglich errechnet bei einer Bewilligungsdauer von 360 Tagen einen Betrag von 5.162,40 EUR, der oberhalb des erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes liegt. Da die Berufung auch form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde, ist sie zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
Die vom Kläger geltend gemachte Nichtbeachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 122 SGG i.V.m. § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) nur durch das Protokoll bewiesen werden. Da jedoch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG am 17.05.2010 belegt, dass das SG die mündliche Verhandlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 112 SGG geführt hat, greifen die Einwände des Klägers, das SG habe das Verfahren nicht aufgerufen und nicht mündlich verhandelt, nicht durch.
Der Umstand, dass das SG mehrere Verfahren des Klägers am Sitzungstag zur gleichen Zeit aufgerufen und verhandelt hat, ist unschädlich. Es entspricht auch der Übung des erkennenden Senats wie des gesamten Gerichts, mehrere Verfahren zwischen denselben Beteiligten auf dieselbe Uhrzeit zu laden und dann nacheinander zu verhandeln, wie es sich nach der zeitlichen Notwendigkeit ergibt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. LSG, Beschluss vom 29.04.2010 - L 12 AL 128/10 - veröffentlicht in juris).
Das SG hat dem Kläger auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägun-gen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröf-fentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 – Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Verwaltung der Heimatgemeinde des Klägers übersandt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinem Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Akten zur Einsicht an die Gemeindeverwaltung übersandt wurden. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.03.2009 von der Übersendung der Akten an seine Heimatgemeinde, unter Benennung der dortigen Anschrift des Rathauses, in Kenntnis gesetzt. Dass dem Kläger dieses Schreiben nicht zugegangen ist, ist dem Senat nicht glaubhaft. Der Umstand, dass das SG dem Kläger keine Kopien der Verwaltungs- und Verfahrensakte übersandt hat, begründet vorliegend keinen wesentlichen Verfahrensmangel, da der Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren in Ermangelung einer Konkretisierung der abzulichtenden Akteninhalte, wie oben bereits ausgeführt, rechtsmissbräuchlich war.
Soweit der Kläger darauf abstellt, das SG habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm keine Fahrkarte zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins bewilligt hat, ist dies gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von PKH möglich. Stellt ein mittelloser Beteiligter einen Antrag auf Reisekostenvorschuss, so hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände zu überprüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte notwendig ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 SO 258/07 NZB - veröffentlicht in juris m.w.N.). Insoweit zieht der Senat die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27.04.2006 (VwV Reiseentschädigung) (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heran. Dieser kommt zwar kein Rechtsnormcharakter zu, weswegen sie für den Senat nicht bindend ist (vgl. auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2005 - 3 Ta 201/05 - veröffentlicht in juris), sie kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch bei vorliegenden Entscheidung Beachtung finden. Der Kläger hatte indes auch unter Heranziehung der VwV Reiseentschädigung keinen Anspruch darauf, eine Fahrkarte zur Terminswahrnehmung am 17.05.2010 zu erhalten. Mittel für die Anreise zum Ort der Verhandlung können nur mittellosen Beteiligten gewährt werden. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.05.2010 selbständig tätig. Mit den Einkünften hieraus war es dem Kläger auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen möglich, eine Bahnfahrkarte von seinem Wohnort zum Gerichtsort zu bezahlen. Im Übrigen hat der Kläger, trotz einer Aufforderung des SG, seine Mittellosigkeit nicht durch die Vorlage von Kontoauszügen belegt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe unzulässigerweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers entschieden, geht ins Leere, da der Kläger im vorliegenden Verfahren sein Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 18.02.2009 wieder zurückgenommen hat. Zeitlich nachfolgende Gesuche sind im vorliegenden Verfahren nicht gestellt worden. Soweit das SG dennoch, mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Befangenheitsgesuche diese auch auf das konkrete Verfahren bezogen hat, unterliegt die Entscheidung durch das SG keinen Bedenken. Die Befangenheitsgesuche des Klägers haben ein Eingehen auf den Gegenstand des konkreten Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zum Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das angefochtene Urteil vom 17.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, weswegen das Verfahren nicht an das SG zurückzuverweisen ist.
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.04.2007 zu Recht abgewiesen. Die Klage war wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Der im vorliegenden Verfahren vom Kläger angefochtene Änderungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2007 ist kraft Gesetzes Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden. § 96 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) bestimmte, dass ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung einen anderen abgeändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Änderungsbescheid vom 05.04.2007, mit dem Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 für 360 Tage in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR bewilligt wurde, hat die zuvor erlassenen Bescheide vom 18.01.2007 und vom 14.03.2007, mit denen gleichfalls Arbeitslosengeld ab dem 09.02.2007 bewilligt wurde, im Hinblick auf die bewilligte Leistungshöhe abgeändert, so dass er Gegenstand des Verfahrens S 11 AL 1387/07 geworden ist. Die gegen den Änderungsbescheid vom 05.04.2007 erhobene Klage - S 11 AL 1796/07 - war wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1978 - 1 RJ 4/78 - veröffentlicht in juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 94, Rn. 7).
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Antrag, dem Kläger für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren, ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ff ZPO). Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., 2008, § 73a Rn. 12a).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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