L 5 AS 3/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 AS 1348/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 3/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Der am XXXXX 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – bezüglich seines Sohnes C. für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 bis zum 31. März 2007 und anteilige auf den Sohn C. entfallende Wassergeldpauschale für den Zeitraum von Dezember 2006 bis März 2007 und gegen die Rückforderung der hieraus entstandenen Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.268,- Euro.

Der Kläger lebte zunächst nur in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau U. und bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Der am XXXXX 1984 geborene gemeinsame Sohn C., lebte ebenfalls in der Wohnung des Klägers und seiner Frau und bezog als eigenständige Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, und zwar in Höhe von 544,22Euro monatlich, zuletzt für den Bewilligungszeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2006.

Aufgrund des mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2006, was zur Folge hatte, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auch volljährige Kinder, welche in der Wohnung der Eltern leben, zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 1.437,44 Euro monatlich an die nun drei Personen umfassende Bedarfsgemeinschaft. Die Leistungen wurden auf das Konto des Klägers überwiesen. Weitere Bescheide ergingen am 5. Oktober 2006, 10. November 2006 und 7. Dezember 2006 für die Zeiträume vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007.

Jedenfalls im März 2007 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Sohn C. bereits seit dem 29. Juni 2006 eine Haftstrafe verbüßte, deren Ende nicht vor Dezember 2009 zu erwarten war. Am 22. März 2007 erfolgte eine Anhörung an den Kläger, dass beabsichtigt werde, die überzahlten Leistungen für den Sohn C. ab dem 29. Juni 2006 zurückzufordern. Der Kläger teilte darauf mit, er habe am 30. Juni 2006 bei dem Beklagten angerufen, um die Verhaftung des Sohnes mitzuteilen.

Mit Bescheid vom 24. April 2007 erging der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 2.577,40 Euro.

Auch von dem Sohn C. wurden Leistungen zurückgefordert, und zwar für den Zeitraum vom 29. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von 368,- Euro. Der hiergegen von ihm eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2007 bestandskräftig zurückgewiesen.

Der Kläger legte am 2. Mai 2007 Widerspruch ein, welche mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2007 im Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Hinblick auf die Höhe der Rückforderung änderte der Beklagte den Aufhebungsbescheid ab und reduzierte die zu erstattenden Leistungen auf 2.268,- Euro, die sich aus Regelleistungen für den Sohn C. in Höhe von 276,- Euro für jeweils acht Monate und 15,- Euro anteilige Wassergeldpauschale für jeweils vier Monate zusammen setzen.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2007 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, der mit Urteil vom 2. Dezember 2008 stattgegeben worden ist. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu Unrecht die Leistungen an den Sohn C. aufgehoben habe und die Erstattung der Überzahlung vom Kläger zurückfordere. Der Beklagte müsse bei Rückforderungsentscheidungen zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft differenzieren. Die Aufhebung und Rückforderung der Leistungen für C. dürfe nur ihm gegenüber erfolgen. Gem. § 38 SGB II bestehe die Vermutung –soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstünden –, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Diese Vorschrift gelte nur für das Bewilligungsverfahren und gelte nicht für die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Es könnten nur von demjenigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zurückverlangt werden, für das konkrete Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien. Bereits aus diesem Grunde seien die Bescheide an den Kläger aufzuheben, weil damit zu Unrecht erbrachte Leistungen an C. zurückgefordert würden.

Gegen das ihm am 10. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. Januar 2009 Berufung eingelegt. Er führt aus, dass der Sohn C. aufgrund einer Gesetzesänderung mit in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden sei. Die Gesetzesänderung sei mit Bescheid vom 7. Juli 2006 ab dem 1. August 2006 umgesetzt worden. Das Sozialgericht sei der Auffassung, dass der Individualisierungsgrundsatz gelte und § 38 SGB II nicht für die Rückabwicklung herangezogen werden könne. Nach Ansicht des Beklagten sei aber der Kläger zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt im Sinne des § 38 SGB II gewesen, für seinen Sohn Leistungen zu beantragen oder entgegenzunehmen, denn bereits vor dem 1. August 2006 sei der Sohn in Haft geraten, so dass eine Bedarfsgemeinschaft mit ihm nicht hat entstehen können. Dem Kläger seien die Leistungen nicht als Bevollmächtigter, sondern als eigene Leistungen überwiesen worden. Die irrtümlich für ein nicht vorhandenes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gezahlten Leistungen sind an den Kläger als Adressaten des Bewilligungsbescheides erbracht worden und von ihm nach § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – zu erstatten.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das mit der Berufung angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berichterstatterin konnte als Einzelrichterin an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die am 9. Januar 2009 eingelegte Berufung gegen das am 10. Dezember 2008 zugestellten Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist rechtmäßig; der Bescheid vom 24. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2007 ist, wie vom Sozialgericht festgestellt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht einen Rückforderungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger bezüglich der an den Sohn C. bewilligten Leistungen abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2008 wird ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ein Aufhebungs- bzw. Rücknahmetatbestand gem. § 45 bzw. 48 SGB X liegt aber gegenüber dem Kläger in Bezug auf die dem Sohn C. bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2006 nicht vor. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung käme von vornherein nur in Betracht, soweit der Beklagte von dem Kläger Leistungen zurückfordern würde, die ihm, nicht dagegen, soweit Leistungen den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen gewährt wurden. Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelte Grundsatz eines Individualanspruchs gilt auch im Leistungssystem des SGB II (BSG, Urteil vom 7.11. 2006, B 7b AS 8/06 R). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der §§ 7 und 19 SGB II. § 38 SGB II normiert demgegenüber nur eine gesetzliche Vermutung, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, für die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft, die auch andere erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassen kann, Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen. Aus dieser Regelung folgt aber weder ein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft noch ein Gesamtanspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem SGB II müssen deshalb eindeutig erkennen lassen, welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe zu Unrecht erhalten hat und welcher Betrag von welcher Person zurückgefordert wird (LSG Hessen, Urteil vom 12.3.2007, L 9 AS 33/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2009, L 28 AS 1354/08, LSG NRW, Urteil vom 28.4.2010, L 12 AS 34/09). Entsprechend sieht auch die Weisungslage des Beklagten für die "Rücknahme und Aufhebung des Bewilligungsbescheides und für die Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II- Individualanspruch" (GA SGB II / 07 vom 17.1.2007 gültig für den Zeitraum vom 17.1.2007 bis 31.12.2008) vor, dass Aufhebungsbescheide ausschließlich an den jeweilig Betroffenen zu adressieren sind. Der Beklagte konnte daher von dem Kläger die auf den Sohn C. entfallenden Beträge nicht zurückfordern.

Die mit der Berufung vorgetragen Gründe geben keinen Anlass zu abweichender Betrachtung. Die Erstattung der Leistungen nach dem SGB II für den Sohn C. kann gegenüber dem Kläger auch nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden. Gem. § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht werden, zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. "Erbracht" ist die Geldleistung an den Dritten, wenn der Sozialleistungsträger diese dem Zahlungsempfänger bewusst und zweckgerichtet in der vermeintlichen Annahme, er leiste an den Empfangszuständigen zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat; ferner, wenn der Empfänger – unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes ( § 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) – den Zweck der Zahlung (als Sozialleistung), den Zahlenden als Sozialleistungsträger sowie sich selbst als den richtigen Zahlungsadressaten des Leistungsträgers erkennen konnte (sog. Transparenzprinzip). Von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X werden mithin alle Erstattungsansprüche erfasst, in denen – für den Empfänger erkennbar – der Träger der Sozialleistung bewusst und gewollt an einen bestimmten Empfänger geleistet und dessen Vermögen vermehrt hat, um seiner vermeintlichen Pflicht nicht nur dem Versicherten, sondern auch gegenüber dem Empfänger aufgrund seines Einziehungsrechts (aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) nachzukommen (BSG, Urteil vom 24.7.2001, B 4 RA 102/00 R). Im vorliegenden Fall hat der Beklagten zwar an den Kläger bewusst in der vermeintlichen Annahme geleistet, er sei für den Sohn C. empfangszuständig, jedoch leistete der Beklagte nicht an den Kläger, um auch ihm gegenüber eine vermeintliche Pflicht zu erfüllen. Eine Leistungspflicht konnte aufgrund der ausschließlichen Anspruchsberechtigung des Sohnes C. auch nur diesem gegenüber bewirkt werden. Eine mit einem Einziehungsrecht aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Sinne von § 836 Zivilprozessordnung – ZPO – vergleichbare Rechtsstellung hatte der Kläger als vermeintlicher Empfangsbevollmächtigter gem. § 38 SGB II im Verhältnis zum Beklagten nicht. Eine so weitreichende Wirkung wie aus der Stellung eines Pfändungsgläubigers folgt aus der gesetzlich fingierten Bevollmächtigung gem. § 38 SGB II nicht. Er darf im eigenen Namen die Forderung kündigen, einziehen und auf Leistung an sich klagen (vgl. Hüßtegge, in Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 30. Auflage 2009, § 836 Rd. 3). Demgegenüber werden § 38 SGB II die SGB II-Leistungsberechtigten lediglich einem gemeinsamen Verwaltungsverfahren unterworfen, mit der Konsequenz, dass nur ein Mitglied einen Leistungsantrag stellen muss, nur ein Sozialleistungsbescheid für alle Mitglieder erlassen und nur einer Person zugestellt wird. Auch wird nur an eine Person, mit Erfüllungswirkung für alle anderen Mitglieder geleistet. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie soll im Regelfall verhindert werden, dass der Leistungsträger eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber steht und überflüssiger Verwaltungsaufwand entfällt (vgl. Schoch, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 38 Rd. 3 und 6).

Auch nach der früher vertretenen Auffassung, dass der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses sei und deshalb nur die Fälle erfasse, in denen die Leistungserbringung ohne Verwaltungsakt aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Empfänger und dem Leistungsträger erfolge (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1986, 7 Rar 77/85), ist ein solches zwischen dem Kläger und der Beklagten bezüglich der Leistung für den Sohn C. nicht entstanden. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger die Leistung für C. zusteht.

Es liegt auch keine im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X liegende sonstige Fallkonstellation der Rückforderung wegen versehentlicher Fehlleitung, der schlichten Weiterzahlung nach Wegfall (Aufhebung) des Leistungsgrundes oder der Rückforderung von demjenigen, der aufgrund einer Betätigung im öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis eine erkennbar nicht für ihn bestimmte Leistung entgegennimmt (vgl. Wiesner, in: von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 50 Rd. 8) vor. Weder ist die Leistung an den Kläger versehentlich erfolgt noch schlicht weitergezahlt worden. Auch hat der Kläger nichts dazu beigetragen, dass die Leistung für seinen Sohn C. auf sein Konto geflossen ist, denn die Bewilligung der Leistung an die Bedarfsgemeinschaft ab dem 1. August 2006, zu der auch der Sohn C. zählte, war von Amts wegen nach Gesetzesänderung vorgenommen worden.

Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II scheidet aus, da dies voraussetzt, dass die rechtmäßige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. Die schlichte Entgegennahme der Leistungen für den Sohn C. stellt kein sozialwidriges Verhalten im Sinne des § 34 SGB II dar. Es ist weder ursächlich für die Leistungsbewilligung, noch hat der Kläger die Zahlung auf sein Konto veranlasst. Wie bereits gesagt, hat der Beklagte von Amts wegen die Gesetzesänderung zum 1. Juli 2006 umgesetzt und den bis dahin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildenden Sohn C. in die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau einbezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, da der Rechtsstreit die Frage berührt, inwiefern Leistungen auch von einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Leistungsgewährung bei Zahlung nicht mehr vorgelegen haben, die Leistung aber auf das Konto des anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft geflossen ist. Dieser Frage kommt zwar über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu, jedoch wird ihr wegen der bereits vorliegenden Rechtsprechung zur individualisierten Rückabwicklung von Leistungsbewilligungen (siehe oben und vgl. auch BSG, Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 23/06 R) keine nennenswerte Breitenwirkung beigemessen. Die Zulassung der Revision dient daher lediglich der Verfahrensbeschleunigung.
Rechtskraft
Aus
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