L 1 KR 250/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1520/011 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 250/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 1 KR 252/11 B PKH
Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 enthaltende Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde in der Sache für erledigt erklärt hat, war auf Antrag entsprechend § 193 Abs. 1 2. Halbsatz, Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dies ist nicht der Fall: Die im Rahmen des § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (Bundessozialgericht [BSG] BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 - 1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es vor allem auf die summarische Beur¬teilung an, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich aus¬gegangen wäre, ohne dass zu allen für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfra¬gen Stellung genommen zu werden braucht. Danach war die Beschwerde hier unzulässig. Auf die Verfügung des Senats vom 9. September 2011 wird verwiesen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin frühestens nach Einreichung des betreffenden Auszahlungsscheines Krankengeld auszahlen dürfen (§§ 46 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 5. Buch), so dass eine Säumnis der Antragsgegnerin auch in der Sache nicht ersichtlich ist.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 22). Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde deshalb in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Bewilligung auf das Verneinen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wurde. Dies ist hier der Fall: Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag auch mit der selbstständig tragenden Begründung abgelehnt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorlage des erforderlichen ausgefüllten Formulars unklar geblieben seien (ständige Rechtsprechung des Senats als 32. Senat, z. B. B. v. 16.09.2009 - L 32 AS 1212/09 B PKH mit weiteren Nachweisen der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung).

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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