Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 823/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1741/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. August 2011 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen – Kläger ist begründet. Ihnen war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen; die erhobene Klage hatte zumindest im Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Januar 2010 zum – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageerhebung und PKH-Antragstellung im März 2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn die insoweit streiterhebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen der für das Widerspruchsverfahren heranzuziehenden Kostenerstattungsvorschrift des § 63 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Vorschrift des § 193 SGG entsprechend anwendbar ist, war seinerzeit höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass insoweit der Klage eine teilweise Erfolgsaussicht im Hinblick auf die von dem Beklagten verwendete unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung nicht abgesprochen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als seinerzeit die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung auch obergerichtlich gestützt wurde (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2010 – L 4 R 803/09 – juris). Eine Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgte erst mit dem Urteil vom 12. Oktober 2010 (- B 13 R 15/10 R - juris).
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen – Kläger ist begründet. Ihnen war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen; die erhobene Klage hatte zumindest im Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14. Januar 2010 zum – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt der Klageerhebung und PKH-Antragstellung im März 2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn die insoweit streiterhebliche Rechtsfrage, ob im Rahmen der für das Widerspruchsverfahren heranzuziehenden Kostenerstattungsvorschrift des § 63 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die für das sozialgerichtliche Verfahren geltende Vorschrift des § 193 SGG entsprechend anwendbar ist, war seinerzeit höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass insoweit der Klage eine teilweise Erfolgsaussicht im Hinblick auf die von dem Beklagten verwendete unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung nicht abgesprochen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als seinerzeit die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung auch obergerichtlich gestützt wurde (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 2010 – L 4 R 803/09 – juris). Eine Klärung durch das Bundessozialgericht erfolgte erst mit dem Urteil vom 12. Oktober 2010 (- B 13 R 15/10 R - juris).
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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