L 18 AL 266/11 NZB RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 336/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 266/11 NZB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2011 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2011 (- S 52 AL 336/11 -) zurückweisenden Beschluss des Senats vom 24. August 2011 (- L 18 AL 235/11 NZB -) ist als unzulässig zu verwerfen. Die am 15. September 2011 erhobene Rüge ist nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die hier nur die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 24. August 2011 am 29. August 2011 maßgebend sein kann, erhoben worden. Die Rügefrist lief danach am 12. September 2011 ab. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Der Kläger hat im Übrigen auch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 24. August 2011 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses abweichende rechtliche Würdigung für richtig. Das Anhörungsrügeverfahren ist aber nicht dazu vorgesehen, die NZB des Klägers zur erneuten Überprüfung durch das Gericht zu stellen, wenn – wie hier – neue und bislang unberücksichtigt gebliebene entscheidungserhebliche Tatsachen, die das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätten kommen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 2005 – B 1 KR 94/05 – juris).

Die weiterhin erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.

Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge in das SGG zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – B 13 RJ 178/05 B – juris). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin ist vor allem möglich, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 106/03 B - juris; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 mwN). Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die erhobene Gegenvorstellung zeigen keine derartige schwerwiegende Rechtsverletzung auf. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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