Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 529/09 P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 156/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie die Entfernung/Abänderung einer Teilnehmerbeurteilung.
Die am ... 1956 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In der Zeit vom 10. September 2007 bis 4. April 2008 nahm sie an der Maßnahme "Kompetenzentfaltung und Qualifizierung – Verbesserung der Wiedereingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt" teil. Der Maßnahmeträger, die Ingenieurgesellschaft für Planung und Bildung (IPB), übersandte dem Beklagten eine Teilnehmerbeurteilung, die der Klägerin anlässlich einer ihr am 11. Dezember 2008 gewährten Einsicht in die Verwaltungsakten zur Kenntnis gelangte. Hinsichtlich des Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 721 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen die Art und Weise des Verfahrens und gegen die Teilnehmerbeurteilung ein. Die Beurteilung sei ohne Wissen der Teilnehmer zur Verwaltungsakte gelangt. Zudem sei sie inhaltlich unrichtig. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2009 als unzulässig zurück. Ein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch statthaft gewesen wäre, sei nicht erlassen worden. Die Teilnehmerbeurteilung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie diene allein der Arbeitsberatung und der weiteren Arbeitsvermittlung. Der Beklagte hat auf das Rechtsmittel der Klage hingewiesen.
Am 2. März 2009 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage vorm Sozialgericht erhoben. Sie hat ihr Ziel, die Entfernung der Teilnehmerbescheinigung aus den Verwaltungsakten zu erreichen, hilfsweise diese entsprechend ihrer Vorgaben ändern zu lassen, weiter verfolgt und am 20. Juli 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass das Begehren der Klägerin wohl als ein Antrag auf Löschung von Sozialdaten auszulegen sei. Einem vorgeschlagenen Vergleich des Sozialgerichts mit Schreiben vom 16. Dezember 2010, der auf die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen ist, hat die Klägerin zugestimmt, nicht jedoch der Beklagte. Einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin widersprochen.
Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Begehren der Löschung von Sozialdaten könne nicht in Form einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Vielmehr sei zunächst eine Entscheidung des Beklagten zu dieser Frage im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens herbeizuführen.
Am 30. März 2011 hat die Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen führt die zur Begründung aus, der Beklagte habe auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2009, in dem diese die Löschung von Sozialdaten begehrt habe keinen Bescheid, sondern bereits einen Widerspruchsbescheid erlassen. Da dieser die Klagefrist in Gang gesetzt habe, sei sie zur Klage veranlasst worden. Im Übrigen basierten die Erkenntnisse des Gerichts über den so nicht vorgesehenen Verfahrensablauf auf einer eingehenden Befassung mit dem Streitstoff, den Schriftsätzen und der Verwaltungsakte. Ein solcher Beurteilungsprozess sei von ihr nicht zu erwarten gewesen. Zudem basiere die Auffassung des Gerichts auf einer Auslegung und rechtlichen Wertung ihres Schreibens an den Beklagten vom 9. Januar 2009. Wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage erst nach derartigen juristischen Arbeiten erfolge, könne nicht von vornherein von einer nicht bestehenden hinreichenden Erfolgsaussicht gesprochen werden.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht Magdeburg vom 8. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Vorliegend ist streitgegenständlich keine Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), so dass unabhängig vom Streitwert die Berufung und damit auch die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss statthaft ist.
Die Beschwerde ist jedoch begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage hat insgesamt unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Begehren der Klägerin ist vornehmlich auf die Entfernung der Teilnehmerbeurteilung der IPB aus den Verwaltungsakten des Beklagten, hilfsweise auf dessen Berichtigung gerichtet. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass sie damit die Löschung, hilfsweise die Berichtigung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 und Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) beansprucht.
Die Verfolgung des Hauptantrages hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Teilnehmerbeurteilung ist ein Sozialdatum i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Teilnehmerbeurteilung beinhaltet Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin; der Beklagte gehört als Leistungsträger zu den in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I genannten Stellen.
Die seitens der Klägerin erhobene Klage in Form einer echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ist jedoch unzulässig. Dies kommt nur in Betracht, wenn ein konkretes Verhalten eines Leistungsträgers begehrt wird, das nicht durch Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X zu ergehen hatte. Die von der Klägerin beantragte Löschung von Sozialdaten erfordert jedoch vom Beklagten zunächst eine entsprechende Entscheidung und somit eine Regelung mit Außenwirkung. Dabei sind die Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung zu prüfen, ggf. ist auch nur eine Sperrung nach § 84 Abs. 3 SGB X vorzunehmen. Für den Fall der Nichterweislichkeit der Unrichtigkeit der Bescheinigung kann lediglich ein entsprechender Vermerk in die Akte zu nehmen sein (§ 84 Abs. 1 SGB X). Auch sind andere Behörden zu informieren (§ 84 Abs. 5 SGB X). Diese Entscheidungen können nur in Form eines Verwaltungsakts erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 24/04 R, Rn. 21, f.). Im Wege der echten Leistungsklage kann das Klageziel nicht erreicht werden.
Richtige Klageart wäre vielmehr ein kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Deren Zulässigkeit scheitert hier am Fehlen eines Verwaltungsakts in der Sache. Nach § 78 Abs. 3 SGG ist ferner vor Erhebung einer solchen Klage die Recht- und Zweckmäßigkeit des (den Antrag ablehnenden) Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu überprüfen, der hier aber nicht vorliegt.
Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2009 hatte die Klägerin zwar einen Antrag auf Entfernung/Berichtigung der Teilnehmerbeurteilung der IPB aus den Verwaltungsakten gestellt. Dieses Begehren hatte sie zunächst nicht ausdrücklich formuliert. Aus ihrem Schreiben wurde aber bereits deutlich, dass sie sich dagegen wandte, dass die Teilnehmerbeurteilung ohne ihr Wissen in die Verwaltungsakte gelangt und sie zudem inhaltlich falsch sei. Der mit "Widerspruch" überschriebene Antrag war auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Bereits mit Erhalt des Schreibens hätte der Beklagte erkennen können/müssen, dass er (zumindest auch) einen Antrag auf Löschung von Sozialdaten vor sich hat. Die von ihm vorgenommene Auslegung, dass sich die Klägerin mit ihrem "Widerspruch" gegen die Beurteilung als Verwaltungsakt wandte und ihr Begehren allein auf Berichtigung des ihres Erachtens falschen Inhalts der Beurteilung richtete, greift bereits nach dem Wortlaut des Antrags zu kurz. Der Beklagte übersieht, dass sich die Klägerin eben auch gegen die Art und Weise des Verfahrens gewendet hatte. Spätestens im Klageschriftsatz hat die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich und unmissverständlich geäußert. Der Beklagte aber hat über den Antrag der Klägerin vom 9. Januar 2009 auf Löschung/Berichtigung der Teilnehmerbeurteilung noch keine Entscheidung getroffen.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand der Klägerin, das Gericht sei erst nach Auslegung ihres Antrages vom 9. Januar 2009 und eingehender Befassung mit dem Streitstoff zu seiner Rechtsansicht gelangt. Der Einwand beinhaltet, dass bei (nur) summarischer Prüfung ihrer Ansicht nach die Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn die Teilnehmerbeurteilung kein Sozialdatum darstellen sollte, so verlangt die Klägerin mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Verwaltungshandeln. Eine solche Klage aber setzt gerade nach § 78 Abs. 2 SGG ein Vorverfahren voraus. Das Sozialgericht hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Pozesskostenhilfeantrag dagegen nicht zu prüfen, ob ein Anspruch der Klägerin begründet ist. Eine komplexe Sach- und Rechtslage lag und liegt (noch) nicht vor. Die Frage der Veranlassung der Klageerhebung durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten beeinflusst nicht die Beurteilung deren Erfolgsaussicht. Sie ist ggf. bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Klageverfahren abgelehnt hat. In der Sache begehrt sie die Entfernung/Abänderung einer Teilnehmerbeurteilung.
Die am ... 1956 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In der Zeit vom 10. September 2007 bis 4. April 2008 nahm sie an der Maßnahme "Kompetenzentfaltung und Qualifizierung – Verbesserung der Wiedereingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt" teil. Der Maßnahmeträger, die Ingenieurgesellschaft für Planung und Bildung (IPB), übersandte dem Beklagten eine Teilnehmerbeurteilung, die der Klägerin anlässlich einer ihr am 11. Dezember 2008 gewährten Einsicht in die Verwaltungsakten zur Kenntnis gelangte. Hinsichtlich des Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 721 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen die Art und Weise des Verfahrens und gegen die Teilnehmerbeurteilung ein. Die Beurteilung sei ohne Wissen der Teilnehmer zur Verwaltungsakte gelangt. Zudem sei sie inhaltlich unrichtig. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2009 als unzulässig zurück. Ein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch statthaft gewesen wäre, sei nicht erlassen worden. Die Teilnehmerbeurteilung stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie diene allein der Arbeitsberatung und der weiteren Arbeitsvermittlung. Der Beklagte hat auf das Rechtsmittel der Klage hingewiesen.
Am 2. März 2009 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage vorm Sozialgericht erhoben. Sie hat ihr Ziel, die Entfernung der Teilnehmerbescheinigung aus den Verwaltungsakten zu erreichen, hilfsweise diese entsprechend ihrer Vorgaben ändern zu lassen, weiter verfolgt und am 20. Juli 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass das Begehren der Klägerin wohl als ein Antrag auf Löschung von Sozialdaten auszulegen sei. Einem vorgeschlagenen Vergleich des Sozialgerichts mit Schreiben vom 16. Dezember 2010, der auf die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen ist, hat die Klägerin zugestimmt, nicht jedoch der Beklagte. Einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin widersprochen.
Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Begehren der Löschung von Sozialdaten könne nicht in Form einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Vielmehr sei zunächst eine Entscheidung des Beklagten zu dieser Frage im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens herbeizuführen.
Am 30. März 2011 hat die Klägerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen führt die zur Begründung aus, der Beklagte habe auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2009, in dem diese die Löschung von Sozialdaten begehrt habe keinen Bescheid, sondern bereits einen Widerspruchsbescheid erlassen. Da dieser die Klagefrist in Gang gesetzt habe, sei sie zur Klage veranlasst worden. Im Übrigen basierten die Erkenntnisse des Gerichts über den so nicht vorgesehenen Verfahrensablauf auf einer eingehenden Befassung mit dem Streitstoff, den Schriftsätzen und der Verwaltungsakte. Ein solcher Beurteilungsprozess sei von ihr nicht zu erwarten gewesen. Zudem basiere die Auffassung des Gerichts auf einer Auslegung und rechtlichen Wertung ihres Schreibens an den Beklagten vom 9. Januar 2009. Wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage erst nach derartigen juristischen Arbeiten erfolge, könne nicht von vornherein von einer nicht bestehenden hinreichenden Erfolgsaussicht gesprochen werden.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht Magdeburg vom 8. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Vorliegend ist streitgegenständlich keine Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), so dass unabhängig vom Streitwert die Berufung und damit auch die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss statthaft ist.
Die Beschwerde ist jedoch begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage hat insgesamt unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Begehren der Klägerin ist vornehmlich auf die Entfernung der Teilnehmerbeurteilung der IPB aus den Verwaltungsakten des Beklagten, hilfsweise auf dessen Berichtigung gerichtet. Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass sie damit die Löschung, hilfsweise die Berichtigung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 und Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) beansprucht.
Die Verfolgung des Hauptantrages hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Teilnehmerbeurteilung ist ein Sozialdatum i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Teilnehmerbeurteilung beinhaltet Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin; der Beklagte gehört als Leistungsträger zu den in § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I genannten Stellen.
Die seitens der Klägerin erhobene Klage in Form einer echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ist jedoch unzulässig. Dies kommt nur in Betracht, wenn ein konkretes Verhalten eines Leistungsträgers begehrt wird, das nicht durch Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X zu ergehen hatte. Die von der Klägerin beantragte Löschung von Sozialdaten erfordert jedoch vom Beklagten zunächst eine entsprechende Entscheidung und somit eine Regelung mit Außenwirkung. Dabei sind die Voraussetzungen für den begehrten Anspruch auf Löschung bzw. Berichtigung zu prüfen, ggf. ist auch nur eine Sperrung nach § 84 Abs. 3 SGB X vorzunehmen. Für den Fall der Nichterweislichkeit der Unrichtigkeit der Bescheinigung kann lediglich ein entsprechender Vermerk in die Akte zu nehmen sein (§ 84 Abs. 1 SGB X). Auch sind andere Behörden zu informieren (§ 84 Abs. 5 SGB X). Diese Entscheidungen können nur in Form eines Verwaltungsakts erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 24/04 R, Rn. 21, f.). Im Wege der echten Leistungsklage kann das Klageziel nicht erreicht werden.
Richtige Klageart wäre vielmehr ein kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. Deren Zulässigkeit scheitert hier am Fehlen eines Verwaltungsakts in der Sache. Nach § 78 Abs. 3 SGG ist ferner vor Erhebung einer solchen Klage die Recht- und Zweckmäßigkeit des (den Antrag ablehnenden) Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu überprüfen, der hier aber nicht vorliegt.
Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2009 hatte die Klägerin zwar einen Antrag auf Entfernung/Berichtigung der Teilnehmerbeurteilung der IPB aus den Verwaltungsakten gestellt. Dieses Begehren hatte sie zunächst nicht ausdrücklich formuliert. Aus ihrem Schreiben wurde aber bereits deutlich, dass sie sich dagegen wandte, dass die Teilnehmerbeurteilung ohne ihr Wissen in die Verwaltungsakte gelangt und sie zudem inhaltlich falsch sei. Der mit "Widerspruch" überschriebene Antrag war auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Bereits mit Erhalt des Schreibens hätte der Beklagte erkennen können/müssen, dass er (zumindest auch) einen Antrag auf Löschung von Sozialdaten vor sich hat. Die von ihm vorgenommene Auslegung, dass sich die Klägerin mit ihrem "Widerspruch" gegen die Beurteilung als Verwaltungsakt wandte und ihr Begehren allein auf Berichtigung des ihres Erachtens falschen Inhalts der Beurteilung richtete, greift bereits nach dem Wortlaut des Antrags zu kurz. Der Beklagte übersieht, dass sich die Klägerin eben auch gegen die Art und Weise des Verfahrens gewendet hatte. Spätestens im Klageschriftsatz hat die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich und unmissverständlich geäußert. Der Beklagte aber hat über den Antrag der Klägerin vom 9. Januar 2009 auf Löschung/Berichtigung der Teilnehmerbeurteilung noch keine Entscheidung getroffen.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand der Klägerin, das Gericht sei erst nach Auslegung ihres Antrages vom 9. Januar 2009 und eingehender Befassung mit dem Streitstoff zu seiner Rechtsansicht gelangt. Der Einwand beinhaltet, dass bei (nur) summarischer Prüfung ihrer Ansicht nach die Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn die Teilnehmerbeurteilung kein Sozialdatum darstellen sollte, so verlangt die Klägerin mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Verwaltungshandeln. Eine solche Klage aber setzt gerade nach § 78 Abs. 2 SGG ein Vorverfahren voraus. Das Sozialgericht hatte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Pozesskostenhilfeantrag dagegen nicht zu prüfen, ob ein Anspruch der Klägerin begründet ist. Eine komplexe Sach- und Rechtslage lag und liegt (noch) nicht vor. Die Frage der Veranlassung der Klageerhebung durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten beeinflusst nicht die Beurteilung deren Erfolgsaussicht. Sie ist ggf. bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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