Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 3324/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1164/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes streitig.
Der 1948 geborene Kläger war als Offsetdrucker bei der Firma R. D. GmbH beschäftigt. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht P. ausweislich des Beschlusses vom 28.06.2005 einen Vergleich und vereinbarte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, krankheitsbedingter Kündigung vom 30.05.2005 am 30.09.2005 enden wird (Ziffer 1 des Vergleichs). Der Kläger wurde unwiderruflich unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt (Ziffer 3 des Vergleichs).
Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erzielte der Kläger folgende sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelte:
– August 2004: 6.291,44 EUR (einschließlich Urlaubsgeld 1.978,40 EUR) – September 2004: 4.401,14 EUR – Oktober 2004: 4.374,87 EUR – November 2004: 4.368,68 EUR – Dezember 2004: 4.626,80 EUR – Januar 2005: 4.343,95 EUR – Februar 2005: 4.330,04 EUR – März 2005: 4.313,04 EUR – April 2005: 4.313,04 EUR – Mai 2005: 312,35 EUR (zwei SV-Tage) – Juni 2005: 4.313,04 EUR
Die Gehaltsabrechnung erfolgte in dem jeweiligen Folgemonat.
Für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 wurde dem Kläger wegen Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitsgebers kein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Für diese Zeit bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 10.876,52 EUR (3.788,14 EUR, 3.300,24 EUR, 3.788,14 EUR). Nach der zugrundeliegenden Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters enthielt das Bruttoarbeitsentgelt Juli 2005 in Höhe von 5.466,14 EUR Urlaubsgeld von 886,96 EUR sowie vermögenswirksame Leistungen von 26,59 EUR. In den Monaten August und September 2005 wurde dem Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von jeweils 4.579,18 EUR bescheinigt.
Am 31.05.2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte am 19.07.2005 für die Zeit ab 01.10.2005 Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.01.2006 dem Kläger ab 01.10.2005 für 780 Tage Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 139,56 EUR mit einem täglichen Leistungssatz von 59,80 EUR. Die Beklagte berücksichtigte dabei einen Bemessungsrahmen vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 und die für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.07.2005 abgerechneten Arbeitsentgelte.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes. Für die Zeit von August 2004 bis Juli 2005 habe der Kläger 2.275,00 EUR brutto Urlaubsgeld erhalten, das bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen sei. Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltzeiträume vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005. In diesem Zeitraum sei an 284 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 39.635,00 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 139,56 EUR. Einmalzahlungen seien in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es komme nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt worden seien. Da das Urlaubsgeld im August 2004, also nicht im Bemessungszeitraum gezahlt worden sei, könne dieses nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und weiterhin die anteilige Berücksichtigung des im August 2004 ausgezahlten Urlaubsgeldes bei der Berechnung des Bemessungsentgelts gefordert. Auch habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 Insolvenzgeld erhalten habe. Die Insolvenzgeldzahlung wirke sich auf das Bemessungsentgelt erhöhend aus.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 146,04 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagten hat es 95 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung auch des Gehalts für den Monat August 2005 bei der Berechnung des Bemessungsentgelts. Gem. § 129 Nr. 1 SGB III betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) haben, 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse folglich im vorliegenden Fall den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005, denn letzter Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses sei vorliegend der 30.09.2005. Es sei nicht auf den 28.06.2005 (Datum der Freistellung) abzustellen, denn der gegenteiligen Auffassung, nach der mit der Freistellung von der Arbeit, d. h. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, auch das Beschäftigungsverhältnis ende, könne schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil nach ihr das Arbeits- und das Beschäftigungsverhältnis und die von seinem Bestehen abhängigen Rechtsfolgen in nicht zu rechtfertigender Weise auseinanderfallen würden. Abgerechnet sei ein Zeitraum, wenn der Arbeitgeber oder die auszuzahlende Stelle das Entgelt vollständig errechnet habe, so dass es ohne Weiteres an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werde könne. Die Abrechnungszeiträume müssten demnach in vollem Umfang im Bemessungsrahmen liegen und müssten in vollem Umfang vor dem Ausscheiden abgerechnet sein. Im Bemessungsrahmen vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 seien vorliegend die Zeiträume Oktober 2004 bis August 2005 abgerechnet gewesen. Nicht in den Bemessungsrahmen falle der Abrechnungszeitraum September 2005, denn die entsprechende Lohnabrechnung sei laut Auskunft der sie erstellenden Steuerberatungsgesellschaft erst am 06.10.2005 erteilt worden. Das Bemessungsentgelt sei das im Bemessungszeitraum erzielte durchschnittliche auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Um das Bemessungsentgelt zu ermitteln, seien daher alle Tage des Bemessungszeitraumes und das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu addieren. Die Summe des beitragspflichtigen Entgelts sei dann durch die ermittelten Tage zu teilen. Zum Arbeitsentgelt zählten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. Berücksichtigungsfähig seien jedoch nur die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis, die im Bemessungszeitraum verdient worden seien. Der vom Kläger begehrte Einbezug des an ihn gezahlten Urlaubsgeldes sei daher nicht möglich, denn dieses sei bereits im August 2004 und damit außerhalb des Bemessungsrahmens abgerechnet und erzielt worden. Das Urlaubsentgelt für das Jahr 2005 sei im Rahmen der Gehaltsabrechnung Juli 2005 zu berücksichtigen. Ausweislich der Insolvenzgeldbescheinigung sei dieses in Höhe von 886,96 EUR angefallen. Die geltend gemachten Überstunden könnten jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Diesbezüglich habe der Kläger nicht mitgeteilt, wie viele Überstunden er in welchem Zeitraum geleistet habe, und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Nach alledem sei das Bemessungsentgelt folgendermaßen zu berechnen: Während des Bemessungszeitraums von Oktober 2004 bis September 2005 habe der Kläger für die Monate Oktober 2004 bis Juli 2005 Arbeitsentgelt in Höhe von 35.322,00 EUR erhalten. Für die Monate Juli bis August 2005 sei das Arbeitsentgelt zwar nicht gezahlt worden, der Kläger habe aber für diese Zeit Insolvenzgeld erhalten. Ursächlich für das Ausbleiben des Arbeitsentgeltes für die Monate Juli bis August 2005 sei die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewesen, so dass die für diese Zeit geschuldeten und durch das Insolvenzgeld beglichenen Entgelte in Höhe von 5.200,00 EUR für den Monat Juli 2005 und 4.313,00 EUR für den Monat August 2005 bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen seien. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt betrage daher 44.835,00 EUR. Der Kläger habe in diesem Zeitraum an 307 Tagen gearbeitet. Dabei habe das SG berücksichtigt, dass dem Kläger im Monat Mai 2005 ausweislich der Arbeitsbescheinigung von den 22 Arbeitstagen 20 Arbeitstage nicht bezahlt worden seien. Für den Monat Mai seien daher drei bezahlte Tage anzusetzen. Es errechne sich daher ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 146,04 EUR.
Gegen den den Bevollmächtigten des Klägers am 07.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.03.2008 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht weiter begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von mehr als 146,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen, vorliegend Arbeitslosengeld für 780 Tage, für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von mehr als 146,04 EUR zu.
Dem Kläger stand ab 01.10.2005 gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1, 119, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Lediglich die Höhe des Arbeitslosengeldes ist zu klären, wobei die Klage darauf zielt, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein höheres Bemessungsentgelt zugrundegelegt wird.
Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen nach dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Dabei umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr, der ggf. auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 SGB III zu erweitern ist. Der Bemessungsrahmen endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Demnach ist als erstes der Bemessungsrahmen zu bestimmen, welcher vom Ende des letzten Tages des letzten Versicherungspflichtverhältnisses des Arbeitslosen um ein Jahr zurückzurechnen ist. Vorliegend beginnt der Bemessungsrahmen am 01.10.2004 und endet am 30.09.2005. Denn der Kläger stand vor Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (beitragsrechtlich) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma Reimherr Druck GmbH gem. § 25 Abs. 1 SGB III. Da der vom 30.09.2005 aus zu berechnende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält und die übrigen Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens nicht vorliegen, verbleibt es bei dem Bemessungsrahmen vom einem Jahr, mithin vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005. Innerhalb des so bestimmten Bemessungsrahmens finden jedoch lediglich die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung Berücksichtigung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Demnach wird der Bemessungszeitraum durch den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis begrenzt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 – B 11 AL 160/09 B –; Urteil vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R –).- Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet. Nachdem der Kläger auf Basis des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 28.06.2005 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden war und seine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht hat, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hatte, hat das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit der R. D. GmbH am 28.06.2005 sein tatsächliches Ende gefunden.
Auf Basis dieser Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers die Entgeltabrechnungszeiträume Oktober 2004 bis Mai 2005 zu berücksichtigen. Nicht für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden können dagegen die Entgeltabrechnungszeiträume Juni bis September 2005, da sie beim Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis am 28.06.2005 noch nicht abgerechnet waren. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, sobald der Arbeitgeber das in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt und überwiesen werden kann bzw. dem Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich zugeflossen ist (vgl. nur Rolfs in Gagel, § 130 SGB III Rdnr. 28; Brand in Niesel/Brand, 5. Auflage 2010, § 130 Rdnr. 7). Hintergrund für die Regelung ist, dass sichergestellt werden soll, dass der Arbeitslose, wenn er sich am Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, die für seinen Arbeitslosengeldanspruch bedeutsamen Abrechnungen vorlegen und die Agentur für Arbeit zügig über den Anspruch entscheiden kann. Der Monat Juni 2005 war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgelaufen und wurde erst im Juli 2005 abgerechnet. Die Entgeltabrechnungszeiträume Juli bis September 2005 fallen von vornherein nicht mehr in den Bemessungszeitraum. Zutreffend hat das SG auch berücksichtigt, dass das im August 2004 ausgezahlte Urlaubsgeld außerhalb des Bemessungsrahmens abgerechnet und erzielt worden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Aus den nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III einzubeziehenden Entgeltabrechnungszeiträumen Oktober 2004 bis Mai 2005 errechnet sich ein im Bemessungszeitraum insgesamt erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 30.982,67 EUR, wobei der Senat die in den Verdienstbescheinigungen dokumentierten sozialversicherungspflichtigen Entgelte, gegen deren Richtigkeit der Kläger keine Einwände erhoben hat, zugrundelegt. Da das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Kalendertag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.05.2009 – B 11 AL 7/08 R –; Beschluss vom 16.02.2011 – B 7 AL 156/10 B –) entfallende Arbeitsentgelt ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III), ergibt sich nach Teilung der genannten Entgeltsummen durch die in den Abrechnungszeiträumen insgesamt enthaltenen 214 Tage, wobei für den Monat Mai 2005 nur zwei Tage berücksichtigt wurden, nachdem der Kläger nur an zwei Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, ein gerundetes Bemessungsentgelt von 144,78 EUR. Dieses ist niedriger als das vom SG errechnete Bemessungsentgelt. Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld zu, als ihm durch den Gerichtsbescheid des SG zugesprochen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes streitig.
Der 1948 geborene Kläger war als Offsetdrucker bei der Firma R. D. GmbH beschäftigt. Nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht P. ausweislich des Beschlusses vom 28.06.2005 einen Vergleich und vereinbarte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund ordentlicher, krankheitsbedingter Kündigung vom 30.05.2005 am 30.09.2005 enden wird (Ziffer 1 des Vergleichs). Der Kläger wurde unwiderruflich unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt (Ziffer 3 des Vergleichs).
Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erzielte der Kläger folgende sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelte:
– August 2004: 6.291,44 EUR (einschließlich Urlaubsgeld 1.978,40 EUR) – September 2004: 4.401,14 EUR – Oktober 2004: 4.374,87 EUR – November 2004: 4.368,68 EUR – Dezember 2004: 4.626,80 EUR – Januar 2005: 4.343,95 EUR – Februar 2005: 4.330,04 EUR – März 2005: 4.313,04 EUR – April 2005: 4.313,04 EUR – Mai 2005: 312,35 EUR (zwei SV-Tage) – Juni 2005: 4.313,04 EUR
Die Gehaltsabrechnung erfolgte in dem jeweiligen Folgemonat.
Für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 wurde dem Kläger wegen Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitsgebers kein Arbeitsentgelt ausgezahlt. Für diese Zeit bewilligte die Beklagte dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 10.876,52 EUR (3.788,14 EUR, 3.300,24 EUR, 3.788,14 EUR). Nach der zugrundeliegenden Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters enthielt das Bruttoarbeitsentgelt Juli 2005 in Höhe von 5.466,14 EUR Urlaubsgeld von 886,96 EUR sowie vermögenswirksame Leistungen von 26,59 EUR. In den Monaten August und September 2005 wurde dem Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von jeweils 4.579,18 EUR bescheinigt.
Am 31.05.2005 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte am 19.07.2005 für die Zeit ab 01.10.2005 Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23.01.2006 dem Kläger ab 01.10.2005 für 780 Tage Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 139,56 EUR mit einem täglichen Leistungssatz von 59,80 EUR. Die Beklagte berücksichtigte dabei einen Bemessungsrahmen vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 und die für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.07.2005 abgerechneten Arbeitsentgelte.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes. Für die Zeit von August 2004 bis Juli 2005 habe der Kläger 2.275,00 EUR brutto Urlaubsgeld erhalten, das bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen sei. Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 als unbegründet zurück. Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltzeiträume vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005. In diesem Zeitraum sei an 284 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 39.635,00 EUR erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 139,56 EUR. Einmalzahlungen seien in dem Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Es komme nicht auf den Zeitraum an, in dem sie erarbeitet bzw. für den sie gezahlt worden seien. Da das Urlaubsgeld im August 2004, also nicht im Bemessungszeitraum gezahlt worden sei, könne dieses nicht berücksichtigt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und weiterhin die anteilige Berücksichtigung des im August 2004 ausgezahlten Urlaubsgeldes bei der Berechnung des Bemessungsentgelts gefordert. Auch habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 Insolvenzgeld erhalten habe. Die Insolvenzgeldzahlung wirke sich auf das Bemessungsentgelt erhöhend aus.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 146,04 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Beklagten hat es 95 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung auch des Gehalts für den Monat August 2005 bei der Berechnung des Bemessungsentgelts. Gem. § 129 Nr. 1 SGB III betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) haben, 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergebe, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr, er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse folglich im vorliegenden Fall den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005, denn letzter Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses sei vorliegend der 30.09.2005. Es sei nicht auf den 28.06.2005 (Datum der Freistellung) abzustellen, denn der gegenteiligen Auffassung, nach der mit der Freistellung von der Arbeit, d. h. mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung, auch das Beschäftigungsverhältnis ende, könne schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil nach ihr das Arbeits- und das Beschäftigungsverhältnis und die von seinem Bestehen abhängigen Rechtsfolgen in nicht zu rechtfertigender Weise auseinanderfallen würden. Abgerechnet sei ein Zeitraum, wenn der Arbeitgeber oder die auszuzahlende Stelle das Entgelt vollständig errechnet habe, so dass es ohne Weiteres an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder überwiesen werde könne. Die Abrechnungszeiträume müssten demnach in vollem Umfang im Bemessungsrahmen liegen und müssten in vollem Umfang vor dem Ausscheiden abgerechnet sein. Im Bemessungsrahmen vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005 seien vorliegend die Zeiträume Oktober 2004 bis August 2005 abgerechnet gewesen. Nicht in den Bemessungsrahmen falle der Abrechnungszeitraum September 2005, denn die entsprechende Lohnabrechnung sei laut Auskunft der sie erstellenden Steuerberatungsgesellschaft erst am 06.10.2005 erteilt worden. Das Bemessungsentgelt sei das im Bemessungszeitraum erzielte durchschnittliche auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Um das Bemessungsentgelt zu ermitteln, seien daher alle Tage des Bemessungszeitraumes und das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu addieren. Die Summe des beitragspflichtigen Entgelts sei dann durch die ermittelten Tage zu teilen. Zum Arbeitsentgelt zählten alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. Berücksichtigungsfähig seien jedoch nur die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis, die im Bemessungszeitraum verdient worden seien. Der vom Kläger begehrte Einbezug des an ihn gezahlten Urlaubsgeldes sei daher nicht möglich, denn dieses sei bereits im August 2004 und damit außerhalb des Bemessungsrahmens abgerechnet und erzielt worden. Das Urlaubsentgelt für das Jahr 2005 sei im Rahmen der Gehaltsabrechnung Juli 2005 zu berücksichtigen. Ausweislich der Insolvenzgeldbescheinigung sei dieses in Höhe von 886,96 EUR angefallen. Die geltend gemachten Überstunden könnten jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Diesbezüglich habe der Kläger nicht mitgeteilt, wie viele Überstunden er in welchem Zeitraum geleistet habe, und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Nach alledem sei das Bemessungsentgelt folgendermaßen zu berechnen: Während des Bemessungszeitraums von Oktober 2004 bis September 2005 habe der Kläger für die Monate Oktober 2004 bis Juli 2005 Arbeitsentgelt in Höhe von 35.322,00 EUR erhalten. Für die Monate Juli bis August 2005 sei das Arbeitsentgelt zwar nicht gezahlt worden, der Kläger habe aber für diese Zeit Insolvenzgeld erhalten. Ursächlich für das Ausbleiben des Arbeitsentgeltes für die Monate Juli bis August 2005 sei die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewesen, so dass die für diese Zeit geschuldeten und durch das Insolvenzgeld beglichenen Entgelte in Höhe von 5.200,00 EUR für den Monat Juli 2005 und 4.313,00 EUR für den Monat August 2005 bei der Berechnung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen seien. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt betrage daher 44.835,00 EUR. Der Kläger habe in diesem Zeitraum an 307 Tagen gearbeitet. Dabei habe das SG berücksichtigt, dass dem Kläger im Monat Mai 2005 ausweislich der Arbeitsbescheinigung von den 22 Arbeitstagen 20 Arbeitstage nicht bezahlt worden seien. Für den Monat Mai seien daher drei bezahlte Tage anzusetzen. Es errechne sich daher ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 146,04 EUR.
Gegen den den Bevollmächtigten des Klägers am 07.02.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.03.2008 eingelegte Berufung des Klägers, die nicht weiter begründet worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2008 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2006 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von mehr als 146,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen, vorliegend Arbeitslosengeld für 780 Tage, für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von mehr als 146,04 EUR zu.
Dem Kläger stand ab 01.10.2005 gem. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1, 119, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1 SGB III dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Lediglich die Höhe des Arbeitslosengeldes ist zu klären, wobei die Klage darauf zielt, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein höheres Bemessungsentgelt zugrundegelegt wird.
Nach § 129 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen nach dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Dabei umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr, der ggf. auf zwei Jahre nach § 130 Abs. 3 SGB III zu erweitern ist. Der Bemessungsrahmen endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Demnach ist als erstes der Bemessungsrahmen zu bestimmen, welcher vom Ende des letzten Tages des letzten Versicherungspflichtverhältnisses des Arbeitslosen um ein Jahr zurückzurechnen ist. Vorliegend beginnt der Bemessungsrahmen am 01.10.2004 und endet am 30.09.2005. Denn der Kläger stand vor Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (beitragsrechtlich) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma Reimherr Druck GmbH gem. § 25 Abs. 1 SGB III. Da der vom 30.09.2005 aus zu berechnende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält und die übrigen Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens nicht vorliegen, verbleibt es bei dem Bemessungsrahmen vom einem Jahr, mithin vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2005. Innerhalb des so bestimmten Bemessungsrahmens finden jedoch lediglich die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung Berücksichtigung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Demnach wird der Bemessungszeitraum durch den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis begrenzt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich (BSG, Beschluss vom 30.04.2010 – B 11 AL 160/09 B –; Urteil vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R –).- Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet. Nachdem der Kläger auf Basis des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 28.06.2005 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden war und seine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht hat, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hatte, hat das bisherige Beschäftigungsverhältnis mit der R. D. GmbH am 28.06.2005 sein tatsächliches Ende gefunden.
Auf Basis dieser Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers die Entgeltabrechnungszeiträume Oktober 2004 bis Mai 2005 zu berücksichtigen. Nicht für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden können dagegen die Entgeltabrechnungszeiträume Juni bis September 2005, da sie beim Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis am 28.06.2005 noch nicht abgerechnet waren. Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum, sobald der Arbeitgeber das in einem bestimmten Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet hat, so dass dieses aufgrund der Berechnung dem Arbeitnehmer ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt und überwiesen werden kann bzw. dem Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich zugeflossen ist (vgl. nur Rolfs in Gagel, § 130 SGB III Rdnr. 28; Brand in Niesel/Brand, 5. Auflage 2010, § 130 Rdnr. 7). Hintergrund für die Regelung ist, dass sichergestellt werden soll, dass der Arbeitslose, wenn er sich am Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet, die für seinen Arbeitslosengeldanspruch bedeutsamen Abrechnungen vorlegen und die Agentur für Arbeit zügig über den Anspruch entscheiden kann. Der Monat Juni 2005 war zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgelaufen und wurde erst im Juli 2005 abgerechnet. Die Entgeltabrechnungszeiträume Juli bis September 2005 fallen von vornherein nicht mehr in den Bemessungszeitraum. Zutreffend hat das SG auch berücksichtigt, dass das im August 2004 ausgezahlte Urlaubsgeld außerhalb des Bemessungsrahmens abgerechnet und erzielt worden ist und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
Aus den nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III einzubeziehenden Entgeltabrechnungszeiträumen Oktober 2004 bis Mai 2005 errechnet sich ein im Bemessungszeitraum insgesamt erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 30.982,67 EUR, wobei der Senat die in den Verdienstbescheinigungen dokumentierten sozialversicherungspflichtigen Entgelte, gegen deren Richtigkeit der Kläger keine Einwände erhoben hat, zugrundelegt. Da das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Kalendertag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.05.2009 – B 11 AL 7/08 R –; Beschluss vom 16.02.2011 – B 7 AL 156/10 B –) entfallende Arbeitsentgelt ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III), ergibt sich nach Teilung der genannten Entgeltsummen durch die in den Abrechnungszeiträumen insgesamt enthaltenen 214 Tage, wobei für den Monat Mai 2005 nur zwei Tage berücksichtigt wurden, nachdem der Kläger nur an zwei Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, ein gerundetes Bemessungsentgelt von 144,78 EUR. Dieses ist niedriger als das vom SG errechnete Bemessungsentgelt. Dem Kläger steht mithin kein Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld zu, als ihm durch den Gerichtsbescheid des SG zugesprochen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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