Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3827/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2063/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 11.04.2011 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2011 der Zulassung. Gegenstand der Klage war die Höhe des mit Bescheid der Beklagten vom 12.07.2010 bewilligten Eingliederungszuschusses von 30 % für drei Monate (07.06.2010 bis 06.09.2010) auf der Grundlage eines regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes in Höhe von 2500 EUR zuzüglich eines pauschalisierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 500 EUR (monatlich 900 EUR) für die als Büroorganisatorin eingestellte M. K. (K.). Der Kläger macht einen Eingliederungszuschuss - auf der Grundlage eines regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes von monatlich 2708,33 EUR - in Höhe von monatlich 962,50 EUR (2708,33 EUR + 500 EUR - 30 %) geltend. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 187,50 EUR (962,50 EUR - 900 EUR - 3 Monate) übersteigt 750 EUR nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.04.2011 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf. Der Rechtsstreit wird darüber geführt, auf welcher Arbeitsentgeltgrundlage (monatlich 2500 EUR oder 2708,33 EUR) die Höhe des Eingliederungszuschusses zu berechnen ist. Hierzu bestehen klare gesetzliche Regelungen (§ 220 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 23a SGB IV zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt), die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Hiervon sind die Beklagte und ihm folgend das SG ausgegangen. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei mit der Mitarbeiterin ein Jahresgehalt vereinbart worden, welches in 13 Gehältern ausgezahlt werde, so dass das durchschnittliche Arbeitsentgelt 2708,33 EUR betrage, macht er geltend, dass das Urteil des SG in der Sache wegen unrichtiger Beurteilung einer Tatsachenfrage unzutreffend sei. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden.
Im Übrigen hält auch der Senat nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 28.05.2010 (§ 3 - Vergütung von Euro 2500,00/brutto/Monat bei 13 Monatsgehältern -), den Angaben des Klägers im Antrag auf Eingliederungszuschuss (regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt 2500 EUR) sowie den zu den Akten gelangten Gehaltsabrechnungen (Gehalt 2500 EUR monatlich mit Ausnahme im November Gehalt 2500 EUR und 13. Monatsgehalt 2500 EUR) eine Vereinbarung eines Jahresgehaltes für nicht gegeben. Für eine solche (rechtlich begründete) Annahme reichen die Zusätze im Arbeitsvertrag (§ 3 - d.h. durchschnittlich 2708,33 EUR Monat/brutto -) sowie in der Gehaltsabrechnung November 2010 (13. Monatsgehalt laut Vertrag; vertraglich vereinbarter Teil des Jahresgehaltes) nicht aus. Daran vermag auch das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren, insbesondere die von ihm vorgelegte eidesstattliche Erklärung der K. vom 22.08.2011 nichts zu ändern.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Letztlich liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem angefochtenen Urteil mangele es an einer ordnungsgemäßen Begründung, da das SG unter Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen habe. Diese Vorgehensweise des SG findet vielmehr in § 136 Abs. 3 SGG eine ausreichende Stütze. Die Beklagte hat in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sowie die Gründe, weshalb von einer monatlichen Vergütung von 2500 EUR bei der Berechnung des Eingliederungszuschusses auszugehen ist, zutreffend dargestellt. Diese - wenn auch knappe - Begründung genügt den Mindestanforderungen. Der Begründung des Widerspruchsbescheids lassen sich die für die Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen für die Beteiligten hinreichend entnehmen. Gesichtspunkte, die dem SG Anlass zu weiteren / ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hätten geben müssen, hat der Kläger zur Begründung seiner Klage nicht vorgetragen. Einen konkreten Begründungsmangel hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er begründet seine Verfahrensrüge vielmehr - im Kern - mit der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht in der Sache. Allein die Ansicht, dass die Ausführungen des Gerichtes zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend seien, verletzt jedoch nicht schon die Begründungspflicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 136 RdNr. 7e m.w.N.).
Nach alledem war der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 11.04.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 11.04.2011 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2011 der Zulassung. Gegenstand der Klage war die Höhe des mit Bescheid der Beklagten vom 12.07.2010 bewilligten Eingliederungszuschusses von 30 % für drei Monate (07.06.2010 bis 06.09.2010) auf der Grundlage eines regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes in Höhe von 2500 EUR zuzüglich eines pauschalisierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 500 EUR (monatlich 900 EUR) für die als Büroorganisatorin eingestellte M. K. (K.). Der Kläger macht einen Eingliederungszuschuss - auf der Grundlage eines regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes von monatlich 2708,33 EUR - in Höhe von monatlich 962,50 EUR (2708,33 EUR + 500 EUR - 30 %) geltend. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von 187,50 EUR (962,50 EUR - 900 EUR - 3 Monate) übersteigt 750 EUR nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.04.2011 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf. Der Rechtsstreit wird darüber geführt, auf welcher Arbeitsentgeltgrundlage (monatlich 2500 EUR oder 2708,33 EUR) die Höhe des Eingliederungszuschusses zu berechnen ist. Hierzu bestehen klare gesetzliche Regelungen (§ 220 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 23a SGB IV zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt), die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Hiervon sind die Beklagte und ihm folgend das SG ausgegangen. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei mit der Mitarbeiterin ein Jahresgehalt vereinbart worden, welches in 13 Gehältern ausgezahlt werde, so dass das durchschnittliche Arbeitsentgelt 2708,33 EUR betrage, macht er geltend, dass das Urteil des SG in der Sache wegen unrichtiger Beurteilung einer Tatsachenfrage unzutreffend sei. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden.
Im Übrigen hält auch der Senat nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 28.05.2010 (§ 3 - Vergütung von Euro 2500,00/brutto/Monat bei 13 Monatsgehältern -), den Angaben des Klägers im Antrag auf Eingliederungszuschuss (regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt 2500 EUR) sowie den zu den Akten gelangten Gehaltsabrechnungen (Gehalt 2500 EUR monatlich mit Ausnahme im November Gehalt 2500 EUR und 13. Monatsgehalt 2500 EUR) eine Vereinbarung eines Jahresgehaltes für nicht gegeben. Für eine solche (rechtlich begründete) Annahme reichen die Zusätze im Arbeitsvertrag (§ 3 - d.h. durchschnittlich 2708,33 EUR Monat/brutto -) sowie in der Gehaltsabrechnung November 2010 (13. Monatsgehalt laut Vertrag; vertraglich vereinbarter Teil des Jahresgehaltes) nicht aus. Daran vermag auch das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren, insbesondere die von ihm vorgelegte eidesstattliche Erklärung der K. vom 22.08.2011 nichts zu ändern.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Letztlich liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem angefochtenen Urteil mangele es an einer ordnungsgemäßen Begründung, da das SG unter Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen habe. Diese Vorgehensweise des SG findet vielmehr in § 136 Abs. 3 SGG eine ausreichende Stütze. Die Beklagte hat in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2010 die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sowie die Gründe, weshalb von einer monatlichen Vergütung von 2500 EUR bei der Berechnung des Eingliederungszuschusses auszugehen ist, zutreffend dargestellt. Diese - wenn auch knappe - Begründung genügt den Mindestanforderungen. Der Begründung des Widerspruchsbescheids lassen sich die für die Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen für die Beteiligten hinreichend entnehmen. Gesichtspunkte, die dem SG Anlass zu weiteren / ergänzenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hätten geben müssen, hat der Kläger zur Begründung seiner Klage nicht vorgetragen. Einen konkreten Begründungsmangel hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Er begründet seine Verfahrensrüge vielmehr - im Kern - mit der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht in der Sache. Allein die Ansicht, dass die Ausführungen des Gerichtes zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend seien, verletzt jedoch nicht schon die Begründungspflicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 136 RdNr. 7e m.w.N.).
Nach alledem war der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 11.04.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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