Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 5291/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2123/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das Sozialgericht (SG) nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern den Antrag auf PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
Die Beschwerde des Klägers ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen im angefochtenen Beschluss des SG voll umfänglich an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Entgegen der vom Kläger im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht, für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung von PKH an, ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife offene Erfolgsaussichten bestehen, wovon das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist. Entscheidungsreife liegt erst vor, wenn der Antrag auf PKH wirksam gestellt worden ist und der Antragsteller alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch die - Bedürftigkeit belegende - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Nur wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Erfolgsaussicht zu bejahen ist, muss das Gericht - rückwirkend - PKH bewilligen, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsgesuch eine Erfolgsaussicht nicht mehr gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats; z.B. zuletzt Beschluss vom 21.03.2011 - L 8 AL 619/11 B -). Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen hat der Kläger dem SG erst am 07.01.2011 vorgelegt, zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte die vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte ergänzende Leistung von Arbeitslosengeld I für den Monat September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 bereits zuerkannt und damit dem Klagebegehren des Kläger entsprochen hatte.
Ein die Bewilligung von PKH rechtfertigendes Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht auch nicht darin, dass die Beklagte die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht formal aufgehoben habe, wie der Kläger zur Beschwerdebegründung weiter geltend macht. Dass der Kläger deshalb damit rechnen müsse, dass sich die Beklagte in der Zukunft auf die Rechtskraft der angefochtenen Bescheide vom 25.08.2010 und 29.09.2010 berufe, wie er meint, erachtet der Senat für sehr fernliegend, nachdem die Beklagte einem Widerspruch des Klägers gegen einen weiteren Abänderungsbescheid vom 12.11.2010 wegen der streitgegenständlichen ergänzenden Leistung von Arbeitslosengeld I für den Monat September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 abgeholfen hat, auf den der Kläger die Beklagte gegebenenfalls verweisen könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Fortführung der Klage jedenfalls mutwillig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das Sozialgericht (SG) nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern den Antrag auf PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
Die Beschwerde des Klägers ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen im angefochtenen Beschluss des SG voll umfänglich an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Entgegen der vom Kläger im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht, für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung von PKH an, ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife offene Erfolgsaussichten bestehen, wovon das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist. Entscheidungsreife liegt erst vor, wenn der Antrag auf PKH wirksam gestellt worden ist und der Antragsteller alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch die - Bedürftigkeit belegende - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Nur wenn zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Erfolgsaussicht zu bejahen ist, muss das Gericht - rückwirkend - PKH bewilligen, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Bewilligungsgesuch eine Erfolgsaussicht nicht mehr gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats; z.B. zuletzt Beschluss vom 21.03.2011 - L 8 AL 619/11 B -). Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen hat der Kläger dem SG erst am 07.01.2011 vorgelegt, zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte die vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte ergänzende Leistung von Arbeitslosengeld I für den Monat September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 bereits zuerkannt und damit dem Klagebegehren des Kläger entsprochen hatte.
Ein die Bewilligung von PKH rechtfertigendes Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht auch nicht darin, dass die Beklagte die mit der Klage angefochtenen Bescheide nicht formal aufgehoben habe, wie der Kläger zur Beschwerdebegründung weiter geltend macht. Dass der Kläger deshalb damit rechnen müsse, dass sich die Beklagte in der Zukunft auf die Rechtskraft der angefochtenen Bescheide vom 25.08.2010 und 29.09.2010 berufe, wie er meint, erachtet der Senat für sehr fernliegend, nachdem die Beklagte einem Widerspruch des Klägers gegen einen weiteren Abänderungsbescheid vom 12.11.2010 wegen der streitgegenständlichen ergänzenden Leistung von Arbeitslosengeld I für den Monat September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 abgeholfen hat, auf den der Kläger die Beklagte gegebenenfalls verweisen könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Fortführung der Klage jedenfalls mutwillig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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