Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3424/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3942/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit der Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen hat, Gegenstand sei keine Untätigkeitsklage, sondern "ein Leistungsanspruch auf Bescheidung von Anträge", verkennt er, dass die Verurteilung zur Bescheidung (Bescheiderteilung) gerade Inhalt der Untätigkeitsklage ist. Aus den vom SG genannten Gründen ist ein solches Begehren im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft. Das weitere Beschwerdevorbringen verhilft dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist entgegen seiner Behauptung mit ausreichenden Gründen versehen. Fehl geht auch der Vortrag, das SG habe unzulässigerweise über einen Befangenheitsantrag entschieden. Tatsächlich war ein solcher im Verfahren gar nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit der Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen hat, Gegenstand sei keine Untätigkeitsklage, sondern "ein Leistungsanspruch auf Bescheidung von Anträge", verkennt er, dass die Verurteilung zur Bescheidung (Bescheiderteilung) gerade Inhalt der Untätigkeitsklage ist. Aus den vom SG genannten Gründen ist ein solches Begehren im einstweiligen Rechtsschutz unstatthaft. Das weitere Beschwerdevorbringen verhilft dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist entgegen seiner Behauptung mit ausreichenden Gründen versehen. Fehl geht auch der Vortrag, das SG habe unzulässigerweise über einen Befangenheitsantrag entschieden. Tatsächlich war ein solcher im Verfahren gar nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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