Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3914/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4117/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für Transport und Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Die 1965 geborene Antragstellerin, die in der Zeit von 2007 bis zum 31. März 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner stand, bewohnt seit 23. März 2010 mit ihrem 1950 geborenen Ehemann, dem Antragsteller, ein Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F ... Zuvor haben sie bis zu einer Zwangsräumung durch den Eigentümer das stillgelegte Hotel "T." in F., A. bewohnt. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 932,10 EUR.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Angebots der Firma S. vom 14. Februar 2011 über einen Transport einschließlich Be- und Entladen, Einlagerung und Entrümpelung Hotel T. zu 4320,- EUR (7 Mann + 2 Möbelwagen, ca. 18 Stunden a 240,- EUR/Stunde) sowie zu einer monatlichen Lagermiete von 350,- EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) die Übernahme der Transport- und Lagerungskosten des im Hotel "T." verbliebenen Mobiliars und Eigentums. Die frühere Wohnung müsse zeitnah geräumt werden. Bisher hätten sie keinen passenden neuen Wohnraum gefunden. Daher müsse ihr Mobiliar und Eigentum vorübergehend eingelagert werden.
Auf Anforderung des Antragsgegners, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Umzugsunternehmens sowie den Umfang des Umzugsguts näher darzulegen (Schreiben vom 24. Februar 2011), teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass Freunde und Bekannte, die bereit und in der Lage wären, mit ihnen den Umzug zu erledigen, nicht vorhanden seien. Das gemeinnützige Umzugsunternehmen "L. + H." verfüge nur über einen Sprinter und habe keine Lagermöglichkeiten. In der Vergangenheit seien schon Angebote mehrerer Umzugsunternehmen vorgelegt worden. Der Begriff des angemessenen Hausrats sei ein sehr dehnbarer Begriff und könne nicht durch den Antragsgegner beurteilt werden. Eine Aussage über die Anzahl der Umzugskartons sei nicht möglich, da sie nicht ständig Zutritt zu dem Hotel hätten.
Der Antragsgegner versagte mit Bescheid vom 8. März 2011 nach § 66 SGB I die Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 27. März 2011) hob der Antragsgegner seinen Versagungsbescheid vom 8. März 2011 auf (Bescheid vom 15. April 2011) und lehnte den Antrag auf Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten gegenüber der Antragstellerin ab (Bescheid vom 20. April 2011). Die geltend gemachten Kosten lägen erheblich, nämlich ca. 85 %, über dem als angemessen anzusehenden Betrag. Nach § 22 Abs. 1 SGB II könnten Kosten für Einlagerung und Transport angemessenen Hausrats übernommen werden. Die Gegenstände müssten den persönlichen Grundbedürfnissen des Leistungsempfängers oder dem Wohnen dienen. Die geltend gemachten Einlagerungskosten von monatlich 350,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer würden unter Berücksichtigung der für die Obdachlosenunterkunft zu entrichtenden Nutzungsgebühr von 183,- EUR die angemessenen Unterkunftskosten von 324,- EUR (60 m² a 5,40 EUR /m²) weit übersteigen. Auch sei die Einlagerungsdauer nicht abzusehen, nachdem die Wohnungssuche bisher zu keinem Erfolg geführt habe. Auch wäre es im Hinblick auf die Höhe der Einlagerungs- und Transportkosten günstiger, für eine neue Wohnung eine Erstausstattung zu gewähren.
Den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 25. April 2011) wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011).
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe (S 15 AS 2165/11) und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 2166/11 ER). Das SG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21. Juni 2011 ab, weil die Kosten für den Transport und die Einlagerung der im "T." verbliebenen Gegenstände nicht angemessen i.S. des § 22 SGB II seien und zudem kein Eilbedürfnis vorliege. Die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 4. August 2011 - L 12 AS 2903/11 ER-B -) und ergänzend folgendes ausgeführt: "Vorliegend ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die noch in der vormaligen Unterkunft verbliebenden Gegenstände der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die im Übrigen nicht dauerhaft getrennt leben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 L 12 AS 1954/11 ER-B -), ihren persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen dienen und zwar in einem angemessenen Verhältnis. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, das gesamte "gemeinsame Eigentum" den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen. Ein Bezug diesen Eigentums zu ihren - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen ist nicht erkennbar. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Einlagerungs- und Transportkosten die Angemessenheitsgrenze, die das SG eingehend dargestellt hat, deutlich übersteigen. Bei der Geltendmachung von Kosten für den Transport und die Einlagerung von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen- Haushalt spricht alles dafür, dass es der Antragstellerin überwiegend um die Einlagerung von Gegenständen geht, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Jedenfalls wäre zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruch erforderlich, dass die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, welche konkreten Gegenstände sich noch im Anwesen Hotel "T." in F. befinden, und begründet, welche konkreten Gegenständen sie zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse und des Wohnens benötigt."
Die Antragsteller haben am 15. September 2011 erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und ein Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 6. September 2011 vorgelegt, in dem u.a. die Eheleute aufgefordert werden, bis spätestens 30. September 2011 sämtliche Gegenstände vom Anwesen A. in F. zu entfernen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nunmehr Eilbedürftigkeit vorliege. Auf Grund der durch anwaltliches Schreiben erfolgten Fristsetzung ergebe sich eine neue Rechtssituation. Es gehe um die gesamte Kleidung, die gesamten Möbel und die gesamten Akten.
Das SG hat durch Beschluss vom 16. September 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kammer brauche nicht darüber zu entscheiden, ob ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholenden Antrag bestehe. Es sei zweifelhaft, ob sich der für die begehrte gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch die Fristsetzung bis zum 30. September 2011 verändert habe, denn das SG habe seine ablehnende Entscheidung in der Sache S 15 AS 2166/11 ER auch darauf gestützt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet, weil weiterhin ein Anordnungsanspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6, § 24 Abs. 1 S. 1 und § 21 Abs. 6 SGB II nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei bereits wegen des Bezugs einer Altersrente gem. § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Auch die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch. Es sei nicht vorgetragen, dass die Transport- und Einlagerungskosten soweit reduziert worden seien, dass nunmehr von einer Angemessenheit i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auszugehen sei. Ein neues Angebot eines Transportunternehmens liege nicht vor.
Gegen den ihnen am 19. September 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. September 2011 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Die Transport- und Lagerkosten seien zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze müsse von der Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft der Anteil für Betriebs- und Nebenkosten abgezogen werden. Auch bei den Lagerkosten müssten die Betriebs- und Nebenkosten heraus gerechnet werden. Er drohe der Verlust von Kleidung, Möbeln und Elektrogeräten mit einem erheblichen Wiederbeschaffungswert (15.000 EUR + 70.000 EUR + 15.000 EUR). In dem Verfahren gehe es darum, eine Kostenzusage des Antragsgegners zu erhalten, damit sie kurzfristig eine Abholung des Umzugsguts organisieren und durchführen lassen könnten. Der geforderte Nachweis der einzelnen Möbel bzw. des Umzugsguts bleibe unverständlich. Aus dem gesamten Objekt müsse das Umzugsgut entfernt werden. Sie würden auf dem "kalten Wege" ihres Eigentums beraubt und enteignet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Akten des SG Karlsruhe S 15 AS 2165/11, S 15 AS 2166/11 ER und LSG Baden-Württemberg L 12 AS 2903/11 ER-B Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Der von der Antragstellerin am 15. September 2011 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des SG vom 21. Juni 2011 (S 15 AS 2166/11 ER; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. August 2011, L 12 AS 2903/11 ER-B) unzulässig.
Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris) m.wN.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 21. Juni 2011 (S 15 AS 2166/11 ER) und des Senatsbeschlusses vom 4. August 2011 (L 12 AS 2903/11 ER-B) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor allein die Übernahme der Transport- und Einlagerungskosten, konkretisiert durch das Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte sie schon im früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 2166/11 ER und im Beschwerdeverfahren L 12 AS 2903/11 ER-B eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte das SG und der Senat mangels eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr das Schreiben von Rechtsanwalt Winterer vom 6. September 2011 vorgelegt, mit dem den Antragstellern eine Frist zur Abholung ihrer gesamten Habe gesetzt wird, und damit möglicherweise einen Anordnungsgrund i.S. einer Eilbedürftigkeit vorgebracht, jedoch wurde die Ablehnung der Übernahme der Transport- und Einlagerungskosten maßgeblich auf den fehlenden Anordnungsanspruch gestützt. Insoweit sind seit Erlass des Senatsbeschlusses am 4. August 2011 keine relevanten Veränderungen eingetreten. Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin verwehrt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneint. Er ist wegen des Bezugs einer Rente wegen Alters gem. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, so dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für Transport und Einlagerung persönlicher Gegenstände.
Die 1965 geborene Antragstellerin, die in der Zeit von 2007 bis zum 31. März 2011 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner stand, bewohnt seit 23. März 2010 mit ihrem 1950 geborenen Ehemann, dem Antragsteller, ein Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F ... Zuvor haben sie bis zu einer Zwangsräumung durch den Eigentümer das stillgelegte Hotel "T." in F., A. bewohnt. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 932,10 EUR.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Angebots der Firma S. vom 14. Februar 2011 über einen Transport einschließlich Be- und Entladen, Einlagerung und Entrümpelung Hotel T. zu 4320,- EUR (7 Mann + 2 Möbelwagen, ca. 18 Stunden a 240,- EUR/Stunde) sowie zu einer monatlichen Lagermiete von 350,- EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) die Übernahme der Transport- und Lagerungskosten des im Hotel "T." verbliebenen Mobiliars und Eigentums. Die frühere Wohnung müsse zeitnah geräumt werden. Bisher hätten sie keinen passenden neuen Wohnraum gefunden. Daher müsse ihr Mobiliar und Eigentum vorübergehend eingelagert werden.
Auf Anforderung des Antragsgegners, die Notwendigkeit der Einschaltung eines Umzugsunternehmens sowie den Umfang des Umzugsguts näher darzulegen (Schreiben vom 24. Februar 2011), teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass Freunde und Bekannte, die bereit und in der Lage wären, mit ihnen den Umzug zu erledigen, nicht vorhanden seien. Das gemeinnützige Umzugsunternehmen "L. + H." verfüge nur über einen Sprinter und habe keine Lagermöglichkeiten. In der Vergangenheit seien schon Angebote mehrerer Umzugsunternehmen vorgelegt worden. Der Begriff des angemessenen Hausrats sei ein sehr dehnbarer Begriff und könne nicht durch den Antragsgegner beurteilt werden. Eine Aussage über die Anzahl der Umzugskartons sei nicht möglich, da sie nicht ständig Zutritt zu dem Hotel hätten.
Der Antragsgegner versagte mit Bescheid vom 8. März 2011 nach § 66 SGB I die Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 27. März 2011) hob der Antragsgegner seinen Versagungsbescheid vom 8. März 2011 auf (Bescheid vom 15. April 2011) und lehnte den Antrag auf Übernahme von Transport- und Einlagerungskosten gegenüber der Antragstellerin ab (Bescheid vom 20. April 2011). Die geltend gemachten Kosten lägen erheblich, nämlich ca. 85 %, über dem als angemessen anzusehenden Betrag. Nach § 22 Abs. 1 SGB II könnten Kosten für Einlagerung und Transport angemessenen Hausrats übernommen werden. Die Gegenstände müssten den persönlichen Grundbedürfnissen des Leistungsempfängers oder dem Wohnen dienen. Die geltend gemachten Einlagerungskosten von monatlich 350,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer würden unter Berücksichtigung der für die Obdachlosenunterkunft zu entrichtenden Nutzungsgebühr von 183,- EUR die angemessenen Unterkunftskosten von 324,- EUR (60 m² a 5,40 EUR /m²) weit übersteigen. Auch sei die Einlagerungsdauer nicht abzusehen, nachdem die Wohnungssuche bisher zu keinem Erfolg geführt habe. Auch wäre es im Hinblick auf die Höhe der Einlagerungs- und Transportkosten günstiger, für eine neue Wohnung eine Erstausstattung zu gewähren.
Den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 25. April 2011) wies der Antragsgegner als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011).
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe (S 15 AS 2165/11) und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 2166/11 ER). Das SG lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21. Juni 2011 ab, weil die Kosten für den Transport und die Einlagerung der im "T." verbliebenen Gegenstände nicht angemessen i.S. des § 22 SGB II seien und zudem kein Eilbedürfnis vorliege. Die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 4. August 2011 - L 12 AS 2903/11 ER-B -) und ergänzend folgendes ausgeführt: "Vorliegend ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass die noch in der vormaligen Unterkunft verbliebenden Gegenstände der Antragstellerin und ihres Ehemannes, die im Übrigen nicht dauerhaft getrennt leben (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 L 12 AS 1954/11 ER-B -), ihren persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen dienen und zwar in einem angemessenen Verhältnis. Vielmehr geht es der Antragstellerin darum, das gesamte "gemeinsame Eigentum" den Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten des neuen Eigentümers zu entziehen. Ein Bezug diesen Eigentums zu ihren - mit ihrem wirtschaftlich beengten Lebenszuschnitt in Einklang stehenden - Grundbedürfnissen ist nicht erkennbar. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Einlagerungs- und Transportkosten die Angemessenheitsgrenze, die das SG eingehend dargestellt hat, deutlich übersteigen. Bei der Geltendmachung von Kosten für den Transport und die Einlagerung von ca. 120 m³ Umzugsgut für einen 2-Personen- Haushalt spricht alles dafür, dass es der Antragstellerin überwiegend um die Einlagerung von Gegenständen geht, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Jedenfalls wäre zur Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruch erforderlich, dass die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, welche konkreten Gegenstände sich noch im Anwesen Hotel "T." in F. befinden, und begründet, welche konkreten Gegenständen sie zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse und des Wohnens benötigt."
Die Antragsteller haben am 15. September 2011 erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und ein Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 6. September 2011 vorgelegt, in dem u.a. die Eheleute aufgefordert werden, bis spätestens 30. September 2011 sämtliche Gegenstände vom Anwesen A. in F. zu entfernen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nunmehr Eilbedürftigkeit vorliege. Auf Grund der durch anwaltliches Schreiben erfolgten Fristsetzung ergebe sich eine neue Rechtssituation. Es gehe um die gesamte Kleidung, die gesamten Möbel und die gesamten Akten.
Das SG hat durch Beschluss vom 16. September 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kammer brauche nicht darüber zu entscheiden, ob ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholenden Antrag bestehe. Es sei zweifelhaft, ob sich der für die begehrte gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch die Fristsetzung bis zum 30. September 2011 verändert habe, denn das SG habe seine ablehnende Entscheidung in der Sache S 15 AS 2166/11 ER auch darauf gestützt, dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Antrag sei jedenfalls nicht begründet, weil weiterhin ein Anordnungsanspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6, § 24 Abs. 1 S. 1 und § 21 Abs. 6 SGB II nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller sei bereits wegen des Bezugs einer Altersrente gem. § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Auch die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch. Es sei nicht vorgetragen, dass die Transport- und Einlagerungskosten soweit reduziert worden seien, dass nunmehr von einer Angemessenheit i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auszugehen sei. Ein neues Angebot eines Transportunternehmens liege nicht vor.
Gegen den ihnen am 19. September 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. September 2011 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Die Transport- und Lagerkosten seien zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze müsse von der Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft der Anteil für Betriebs- und Nebenkosten abgezogen werden. Auch bei den Lagerkosten müssten die Betriebs- und Nebenkosten heraus gerechnet werden. Er drohe der Verlust von Kleidung, Möbeln und Elektrogeräten mit einem erheblichen Wiederbeschaffungswert (15.000 EUR + 70.000 EUR + 15.000 EUR). In dem Verfahren gehe es darum, eine Kostenzusage des Antragsgegners zu erhalten, damit sie kurzfristig eine Abholung des Umzugsguts organisieren und durchführen lassen könnten. Der geforderte Nachweis der einzelnen Möbel bzw. des Umzugsguts bleibe unverständlich. Aus dem gesamten Objekt müsse das Umzugsgut entfernt werden. Sie würden auf dem "kalten Wege" ihres Eigentums beraubt und enteignet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Akten des SG Karlsruhe S 15 AS 2165/11, S 15 AS 2166/11 ER und LSG Baden-Württemberg L 12 AS 2903/11 ER-B Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Der von der Antragstellerin am 15. September 2011 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des SG vom 21. Juni 2011 (S 15 AS 2166/11 ER; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. August 2011, L 12 AS 2903/11 ER-B) unzulässig.
Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris) m.wN.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 21. Juni 2011 (S 15 AS 2166/11 ER) und des Senatsbeschlusses vom 4. August 2011 (L 12 AS 2903/11 ER-B) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor allein die Übernahme der Transport- und Einlagerungskosten, konkretisiert durch das Angebot der Firma S. vom 14. Februar 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte sie schon im früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 2166/11 ER und im Beschwerdeverfahren L 12 AS 2903/11 ER-B eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte das SG und der Senat mangels eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Zwar hat die Antragstellerin nunmehr das Schreiben von Rechtsanwalt Winterer vom 6. September 2011 vorgelegt, mit dem den Antragstellern eine Frist zur Abholung ihrer gesamten Habe gesetzt wird, und damit möglicherweise einen Anordnungsgrund i.S. einer Eilbedürftigkeit vorgebracht, jedoch wurde die Ablehnung der Übernahme der Transport- und Einlagerungskosten maßgeblich auf den fehlenden Anordnungsanspruch gestützt. Insoweit sind seit Erlass des Senatsbeschlusses am 4. August 2011 keine relevanten Veränderungen eingetreten. Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin verwehrt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend einen Anordnungsanspruch des Antragstellers verneint. Er ist wegen des Bezugs einer Rente wegen Alters gem. § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, so dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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