L 5 KR 1253/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 79/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1253/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Wiederaufnahme eines durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 12 KR 5149/05 abgeschlossenen Verfahrens, in dem der Kläger die Übernahme der Kosten für die Versorgung für implantatgestützten Zahnersatz einschließlich der erforderlichen Interimprothesen geltend machte.

Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Nachdem er Heil- und Kostenpläne des Zahnarztes Dr. S. vom 16.03.2005 über beabsichtigte zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen mit Gesamtkosten von 2.508,20 EUR bei der Beklagten eingereicht hatte, teilte ihm die Beklagte am 11.04.2005 mit, als Kassenleistung erhalte er die Festzuschüssen i.H.v 202,81 EUR für eine Interimsversorgung und i.H.v. 274,58 EUR für eine Metallgussprothese. Mit Schreiben vom 13.04.2005 wandte sich der Kläger an die Beklagte und trug vor, dass die Versorgung mit Zahnersatz in der genehmigten Form für ihn nicht akzeptabel sei. Er legte seinem Schreiben einen weiteren Kostenvoranschlag von Dr. S. vom 16.03.2005 bei, nach welchem sich die voraussichtlichen Gesamtkosten der Behandlung bei Implantatversorgung der Zähne 23, 25 und 27 auf 2.281,65 EUR belaufen, und beantragte eine entsprechende Kostenübernahme durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 18.04.2005 entschied die Beklagte, dass nur eine befundbezogene Festzuschussgewährung in der erfolgten Höhe (202,81 EUR und 274,58 EUR) gesetzlich vorgesehen und eine abweichende Regelung nicht möglich sei. Der Widerspruch des Klägers vom 21.04.2005 wurde mit umfangreicher Begründung durch Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 zurückgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Versorgung mit Implantaten noch (auf der Grundlage des Heil- und Kostenplanes vom 16.03.2005 und der Rechnung vom 13.05.2005) ein Anspruch auf höhere Festzuschüsse.

Am 12.08.2005 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (Az. S 12 KR 5149/05), mit der er sinngemäß begehrte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten der Implantatversorgung i.H.v. 2.281,65 EUR in voller Höhe zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2008 wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision wurde vom SG mit Beschluss vom 16.05.2008 abgelehnt. Seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 16.04.2008 wurde durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 4 KR 2452/08 mit Beschluss vom 26.08.2008 wegen verspäteter Berufungseinlegung als unzulässig verworfen. Zugleich wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den in erster Instanz zuständigen Richter als unzulässig abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.08.2008 wurde durch das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 71/08 B mit Beschluss vom 10.10.2008 als unzulässig verworfen.

Mit Antrag vom 28.05.2010 begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für einen festen Zahnersatz mit enossalen Kieferimplantaten. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 01.07.2010 durch das SG Stuttgart abgelehnt (Az. S 12 KR 3342/10 ER); der Antrag sei unzulässig, da der Kläger sich nicht vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes an die Behörde gewandt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts vom 2.8.2010 - Az. L 4 KR 3186/10 ER-B zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch gegen den in erster Instanz zuständigen Richter wurde als unzulässig abgelehnt.

Am 29.12.2010 hat der Kläger sich wiederum an das Sozialgericht Stuttgart gewandt. Unter den im Betreff genannten Aktenzeichen S 12 KR 5149/05, L 4 KR 2452/08 (LSG Baden-Württem-berg), B 1 KR 71/08 B und S 12 KR 3342/10 ER trägt er vor, seine gut begründeten Anträge seien in mehreren Verfahren ohne ausreichende Rechtsgrundlage abgewiesen worden, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen habe, dass beim zuständigen Landgericht Stuttgart sowohl Klagen auf Schadensersatz gegen das Land Baden-Württemberg aus Amtspflichtverletzung im Verfahren 26 O 389/97 wie gegen die B.-W. B. AG als H. der baden-württembergischen Justiz nach treuwidriger Kündigung von Investitionskrediten zur Unzeit in Kenntnis vorübergehender Krankheit anhängig seien. Er habe mehrfach bei Gericht zum Ausdruck gebracht, die Verschleppung der Verhandlung dieser Forderungen läge dem Bezug von Mitteln nach dem SGB II und den zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde und er habe schriftlich und in mündlicher Verhandlung die Beiziehung der erwähnten Akten beantragt. Dies sei durch die zuständigen Richter nicht erfolgt. Mit den mehrfachen Zurückweisungen seiner Anträge auf Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Befangenheit sei gegen geltendes Recht verstoßen worden, da diese Gerichtspersonen im Verhältnis zum Regresspflichtigen stünden und gesetzlich vom Richteramt ausgeschlossen seien. Es sei nicht Sinn der Rechtsordnung, Verbrechen und Verfahrensmängel in rechtswidrig bearbeiteten Verfahren zu den Akten zu nehmen und wegen desselben Sachverhalts neue Verfahren zu begründen. Diese Verfahren seien gemäß § 578 ZPO wieder aufzunehmen. Weiter hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2011 vorgetragen, nach fünf Jahren ergebnisloser Rechtsauseinandersetzung, in der die zuständigen Gerichte die nicht nur zahnmedizinisch gebotene Sanierung seines Gebisses gegen geltendes Recht verstoßend verschleppten, werde angefragt, wann die prothetische Versorgung seines Lückengebisses mit den beantragten enossalen Kieferimplantaten genehmigt werde. Als Opfer multipler Straftaten Dritter sei er vielfach verletzt und die mangelnde prothetische Versorgung stigmatisiere ihn im Umgang mit den Mitmenschen bei offenen Zahnreihen sowohl durch Störung der Artikulation als auch kosmetisch. Ein im Oberkiefer verbliebener Vormahlzahn und ein Mahlzahn seien paradontitisch und kariös, sie müssten entfernt werden. Vorher sei die Zahl des einzugliedernden Zahnersatzes zu klären. Er sei nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu tragen. Hinsichtlich des Grundes zur Wiederaufnahme wiederhole er, dass alle Gerichtspersonen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts im Dienstverhältnis zum Regresspflichtigen aus dem Verfahren 26 0 389/97 beim Landgericht Stuttgart stünden und stehen, als sie in mehreren Verfahren Ablehnungen von Gerichtspersonen wegen Befangenheit ablehnten, obwohl diese gut begründet gewesen seien und bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit landessozialgerichtlicher Entscheidung im zugehörigen Verfahren L 2 SO 637/07 seine im Februar 2008 erhobene außerordentliche Beschwerde nicht zum Anlass genommen hätten, ihre gerichtliche Entscheidung zu korrigieren. Zur Verbesserung der Leistungen gesetzlicher Krankenkassen bei der zahnmedizinischen Prothetik sei es im Interesse der Gemeinschaft der Versicherten sinnvoll, das Verfahren S 12 KR 5149/05 wieder aufzunehmen bzw. zur Abkürzung des Rechtsweges die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu eröffnen. Sein persönliches Klageziel sei unverändert, die prothetische Versorgung seines Gebisses mit enossalen Kieferimplantaten zu fördern.

Das SG hat durch die Vorsitzende der 19. Kammer, Richterin am Sozialgericht D., den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 12 KR 5149/05 durch Gerichtsbescheid vom 15.03.2011 verworfen. Es sei gemäß § 179 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. m. § 584 ZPO das örtlich und sachlich ausschließlich zuständige Gericht der Hauptsache und deshalb zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.04.2008 abgeschlossenen Verfahrens berufen. Die Zuständigkeit des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wäre nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht das angegriffene Urteil erlassen und dabei in der Sache entschieden hätte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 179 Rdnr. 8). Nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg aber die Berufung gegen den Gerichtsbescheid mit Beschluss vom 26.08.2008 als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen habe, sei die Zuständigkeit des Sozialgerichts Stuttgart gegeben. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren könne gemäß § 179 Abs.1 SGG nur nach den Vorschriftendes Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolge gem. § 578 Abs. 1 ZPO durch Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, oder durch Restitutionsklage, § 580 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Klagen seien vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO finde die Nichtigkeitsklage statt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden sei; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten gewesen sei, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt habe. Solche Anfechtungsgründe habe der Kläger weder behauptet noch dargelegt. Der pauschale Vortrag, die erkennenden Richter stünden in einem Dienstverhältnis zu dem in einem anderen Verfahren beklagten Land Baden-Württemberg, genüge nicht den Anforderungen der Glaubhaftmachung eines Anfechtungsgrundes. Soweit der Kläger vortrage, begründete Befangenheitsanträge seien abgelehnt worden, seien die Ausführungen ebenfalls zu pauschal als dass sie einer schlüssigen Darlegung genügen würden. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der über das Verfahren Az. S 12 KR 5149/05 entschieden habe, sei gerade abgelehnt worden. Es fehle daher an der schlüssigen Behauptung, ein Richter habe bei der Entscheidung mitgewirkt, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden sei. Weitere Gründe, die die Nichtigkeit rechtfertigen könnten, seien weder schlüssig vorgetragen, noch sind sie für die Kammer ersichtlich. Soweit aber ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 579 Abs.1 Nr. 1 bis 4 ZPO nicht schlüssig behauptet werde, sei die Klage bereits nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 179 Rdnr. 9).

Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO seien ebenfalls nicht gegeben. Eine Restitutionsklage finde statt, wenn 1. der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht habe; 2. eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet sei, fälschlich angefertigt oder verfälscht worden sei; 3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet sei, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden sei; 5. ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt habe, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht habe, 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet sei, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden sei; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe.

Gemäß § 581 Abs.1 ZPO finde in den Fällen des § 580 Nr 1 - 5 die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sei oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne. Auch für die Zulassung der Restitutionsklage müsse ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden (vgl. Leitherer aaO), was vorliegend nicht der Fall sei. Allein der Vortrag, die Entscheidung sei inhaltlich unzutreffend, genüge nicht für die Annahme eines Wiederaufnahmegrundes. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch nicht gemäß § 179 Abs.2 SGG statthaft. Es sei kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen habe. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers sei somit als unzulässig zu verwerfen gewesen.

Gegen den ihm am 17.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.03.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung die Auffassung vertreten, eine Reihe gesprochener Urteile erfüllten den Vorwurf der Rechtsbeugung, so auch die Richtersprüche zur beantragten Eingliederung enossaler Implantate. Die Rechtsgrundlage zu deren Restitution ergebe sich aus § 580 Nr. 4 ZPO.

Er hat darüber hinaus Richterin am Sozialgericht D. mit dem am 23.3.2011 beim SG eingegangenen Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 5 SF 1254 AB zurückgewiesen. Nach Beendigung der Instanz könne ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden, es sei dann prozessual überholt. Außerdem seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine Richterablehnung rechtfertigen könnten. Der Kläger erhob hiergegen "außerordentliche Beschwerde". Richter könnten auch nach Endentscheidungen bis zum Eintritt der Rechtskraft wegen Befangenheit abgelehnt werden. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, denn die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden der 19. Kammer entspreche nicht den Anforderungen der Prozessordnung. Es werde der Vorwurf der Begünstigung des regresspflichtigen Dienstherrn erhoben. Zugleich lehnte er die Richter B., Dr. P.-G. und Dr. D. wegen des Vorwurfs der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 22.6.2011 - L 5 SF 2233/11 wurden die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 25.5.2011 - L 5 SF 1254/11 AB als unzulässig verworfen. Im gleichen Beschluss wurde auch das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am LSG B. und die Richter am LSG Dr. P.-G. und Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers sei offensichtlich rechtswidrig, weil er den gesamten Spruchkörper wegen der Entscheidung vom 25.05.2011 über den Befangenheitsantrag pauschal und ohne persönliches Fehlverhalten zu benennen ablehne.

Zuletzt hat der Kläger dem Senat einen am 07.09.2011 entfernten Zahn als Beweismittel zu den Akten übergeben und die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf angemessene Sanierung seines Kauapparates mit enossalen Kieferimplantaten ...

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2011 aufzuheben und das durch Gerichtsbescheid vom 16.04.2008 abgeschlossene Verfahren S 12 KR 5149/05 wieder aufzunehmen.

die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten der Vorprozesse S 12 KR 5149/05, L 4 KR 2452/08, S 12 KR 3342/10 ER, L 4 KR 3186/10 ER-B und der Nebenverfahren L 5 SF 1254/11 AB und L 5 SF 2233/11 RG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 16.04.2008 abgeschlossenen Verfahrens S 12 KR 5149/05 abgelehnt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren liegen nicht vor.

Das SG hat in seinen Entscheidungsgründen die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 579 und 580 ZPO im einzelnen dargestellt und ihr Vorliegen mit zutreffender Begründung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück

Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers noch folgendes auszuführen: Für einen Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 4 ZPO bestehen keinerlei Hinweise. Allein der Umstand, dass die Gerichte anders entschieden haben, als dem Kläger vielleicht vorgeschwebt hat, bietet keinen Anlass den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO auch nur zu vermuten. Darüber hinaus bietet der vom Kläger ständig geäußerte Vorwurf strafbaren Handelns Anlass zu dem Hinweis, dass auch nach Überzeugung des Senats alle vom Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag vom 13.04.2005 auf Übernahme der Kosten für implantatgestützten Zahnersatz veranlassten gerichtlichen Verfahren nach Gesetz und Recht fehlerfrei entschieden worden sind.

Auch die vom Kläger in größerer Anzahl gestellten Befangenheitsanträge sind in allen Verfahren ordnungsgemäß beschieden worden. Der Kläger ist offenbar von dem Gedanken überzeugt, dass Richter, die vom Land Baden-Württemberg besoldet werden, auch zugunsten des Landes entscheiden. Er verkennt dabei, dass zum einen nach Art. 92 und Art. 98 Abs. 3-5 Grundgesetz die Einstellung und Bezahlung von Richtern für die Gerichte der Länder Aufgabe des jeweiligen Landes ist, andere Richter als die des Landes Baden-Württemberg für ihn somit gar nicht tätig werden dürfen, zum anderen übersieht der Kläger, dass die Beklagte als bundesweit tätige Krankenkasse gem. § 90 Abs. 1 SGB IV nicht einmal der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt. Mit seiner ständigen Wiederholung des gleichen Arguments missbraucht der Kläger sein Ablehnungsrecht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Tatbestände des § 579 Abs. 1 ZPO liegen somit nicht einmal ansatzweise vor.

Damit konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Wegen der prothetischen Auswirkungen der am 7.9.2011 erfolgten Zahnextraktion steht es dem Kläger frei, bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Rechtskraft
Aus
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