Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 172/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2863/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 26.05.2011 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2011 der Zulassung. Gegenstand der Anfechtungsklage war der Bescheid der Beklagten vom 29.10.1010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2010, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen (28.10.2010 bis 17.11.2010) sowie eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 21 Tage festgestellt, die Bewilligung von Alg für die Dauer der Sperrzeit ganz aufgehoben und in der Zeit ab 28.10.2010 gezahltes Alg in Höhe von 96,72 EUR (Leistungssatz täglich 32,24 EUR) zurückgefordert hat. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstand beträgt 677,04 EUR - Betrag des ruhenden Alg - (=32,24 EUR - 21 Tage). Dieser Betrag wird durch die Kürzung der Dauer des Anspruches auf Alg gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um 21 Tage nicht erhöht (a.A. Bayr. LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05 - juris). Denn ohne die Minderung der Anspruchsdauer würde die Sperrzeit nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Bezugszeit von Alg führen. Die Minderung der Anspruchsdauer ist damit vorliegende auf den Zeitraum der Sperrzeit zu beziehen und bewirkt erst den Betrag des ruhenden Alg in Höhe von 677,04 EUR, weshalb eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Beklagten zurückgeforderten Überzahlungsbetrages von 96,72 EUR. Sonstige Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B -, SozR 4-1500, § 144 Nr. 3). Damit wird der Betrag von 750 EUR nicht überstiegen. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 26.05.2011 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen der Definition des Begriffes "umgehend" sowie zur "Schuldform" in ihrem Fall werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und stellen keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann. Solche hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine grundsätzliche Bedeutung wird aus der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht deutlich. Sie wendete sich vielmehr im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des SG, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Letztlich liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, der sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen muss (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNr. 31). Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel bezieht sich demgegenüber auf das Verwaltungsverfahren. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender gerichtlicher Verfahrensmangel wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 26.05.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 26.05.2011 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2011 der Zulassung. Gegenstand der Anfechtungsklage war der Bescheid der Beklagten vom 29.10.1010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2010, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von drei Wochen (28.10.2010 bis 17.11.2010) sowie eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um 21 Tage festgestellt, die Bewilligung von Alg für die Dauer der Sperrzeit ganz aufgehoben und in der Zeit ab 28.10.2010 gezahltes Alg in Höhe von 96,72 EUR (Leistungssatz täglich 32,24 EUR) zurückgefordert hat. Der sich hieraus ergebende Wert des Beschwerdegegenstand beträgt 677,04 EUR - Betrag des ruhenden Alg - (=32,24 EUR - 21 Tage). Dieser Betrag wird durch die Kürzung der Dauer des Anspruches auf Alg gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III um 21 Tage nicht erhöht (a.A. Bayr. LSG, Urteil vom 29.10.2009 - L 9 AL 399/05 - juris). Denn ohne die Minderung der Anspruchsdauer würde die Sperrzeit nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Bezugszeit von Alg führen. Die Minderung der Anspruchsdauer ist damit vorliegende auf den Zeitraum der Sperrzeit zu beziehen und bewirkt erst den Betrag des ruhenden Alg in Höhe von 677,04 EUR, weshalb eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht gerechtfertigt ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Beklagten zurückgeforderten Überzahlungsbetrages von 96,72 EUR. Sonstige Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B -, SozR 4-1500, § 144 Nr. 3). Damit wird der Betrag von 750 EUR nicht überstiegen. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 26.05.2011 zu Recht nicht zugelassen.
Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 RdNr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a. a. O., RdNr. 29, m. w. N.). Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine solche klärungsbedürftige Frage auf. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen der Definition des Begriffes "umgehend" sowie zur "Schuldform" in ihrem Fall werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und stellen keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann. Solche hat auch die Klägerin nicht aufgezeigt. Eine grundsätzliche Bedeutung wird aus der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht deutlich. Sie wendete sich vielmehr im Wesentlichen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils des SG, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
Eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Letztlich liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, der sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen muss (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 RdNr. 31). Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel bezieht sich demgegenüber auf das Verwaltungsverfahren. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender gerichtlicher Verfahrensmangel wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 26.05.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved