L 8 SF 3822/11 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 3822/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag der Klägerin gegen Richter Z. vom SG ... wird abgelehnt.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter Z. vom Sozialgericht (im Folgenden: Z.) vom 21.08.2011 - beim SG ... eingegangen am 31.08.2011 - ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Insbesondere vermag ein Verfahrensfehler des Gerichts für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (Bundesverwaltungsgericht NJW 79, 1316). Nicht ausreichend ist auch die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig aaO, Rdziff. 8g, 8j). Ebensowenig ist ausreichend, dass der Richter andere Klagen des Klägers abgewiesen hat (vgl. Bundesfinanzhof, NVwZ 98,663) oder als Richter in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat, selbst wenn dieses eine gleichliegende Sache betraf (Mayer-Ladewig, aaO, Rdziff 8r). Die Richterablehnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt und z.B. nur dazu dient, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdnr. 10c); denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.

Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien vermag der Senat eine begründete Besorgnis der Befangenheit bei Z. nicht zu erkennen.

Aus dem Umstand, dass Z. in dem Verfahren der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg - S 9 SB 3890/08 - mitgewirkt hat, das durch den Vergleich vom 15.06.2010 beendet worden ist, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen ein Grund zur Befangenheit nicht ableitbar.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie könne sich nicht vorstellen, dass Z. willens und/oder fähig sei, sein eigenes Fehlurteil zu korrigieren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Klägerin angegriffenen Vergleich vom 15.06.2010 schon nicht um ein Urteil des SG handelt. Dieser Vergleich vom 15.06.2010 ist vielmehr auf Vorschlag des Gerichts von den Beteiligten des Rechtsstreits - somit auch von der Klägerin - abgeschlossen worden, wobei die Klägerin durch Rechtsanwalt F. rechtskundig vertreten war. Selbst wenn Richter Z. in einem früheren Verfahren der Antragstellerin an einem Urteil mitgewirkt hätte, würde dies - wie oben ausgeführt - keinen Befangenheitsgrund darstellen.

Der gerügte Verfahrensstillstand seit Ablauf der gerichtlich gesetzten Äußerungsfrist im Februar 2011 lässt bei der bekannten Arbeitsbelastung der Sozialgerichte keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit des Z. gegenüber der Sache der Klägerin zu. Dadurch entsteht auch nicht die Gefahr eines Beweisverlusts, wie geltend gemacht, denn Änderungen im Gesundheitszustand sind durch Anhörung der Ärzte auch im Nachhinein aufklärbar. Im Übrigen ist hier vorrangig erst zu klären, ob der Rechtsstreit wirksam durch Vergleich beendet worden ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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