Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 914/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 153/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Erstattung der Fahrtkosten zu einem Meldetermin mangels Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten für die Bahnfahrt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2011 - S 10 AS 914/10 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt zu einem Meldetermin beim Beklagten.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II - ) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 02.08.2010 forderte ihn der Beklagte auf, am 16.08.2010 persönlich zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. über seine berufliche Situation vorzusprechen. Die Reisekosten könnten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der Fahrschein vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.08.2010 beantragte der Kläger die Erstattung von 7,00 EUR für die wegen dieses Termins von ihm erworbene Bahnfahrkarte; die Fahrkarte selbst könne er allerdings nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 26.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten mangels Vorlage eines Fahrscheines ab. Ohne Nachweis erfolge keine Kostenerstattung, der Kläger sei darauf hingewiesen worden.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 07.02.2011 abgewiesen. Erstattet würden nur die tatsächlich entstandenen Reisekosten, eine Vorlage von Nachweisen hierüber könne verlangt werden. Die Erstattung fiktiver Kosten ergebe sich weder aus § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch gemäß §§ 61, 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Kostenerstattung gemäß § 16 SGB II iVm § 45 SGB III greife vorliegend nicht ein, denn es sei bei dem Meldetermin nicht um die Anbahnung bzw. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gegangen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, er habe die Fahrkarte nicht mehr. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, welche Rechtsgrundlage für den Meldetermin in Betracht komme und ob unter den Begriff der notwendigen Kosten auch fiktive Fahrtkosten fielen. Seiner Meinung nach seien auch Fahrtkosten ohne entsprechenden Nachweis zu erstatten, wie es auch bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug oder dem Fahrrad geschehen würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Lei-therer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verhältnis der möglichen Rechtsgrundlagen zueinander ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, denn § 16 SGB II iVm § 45 SGB III scheidet als Rechtsgrundlage von vorneherein aus. Hinsichtlich der anderweitig möglichen Rechtsgrundlagen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III bzw. §§ 61, 65a SGB I) sind jeweils nur die notwendigen Reisekosten zu erstatten. Zudem ist die Frage der Rechtsgrundlage für die Pflicht zum Erscheinen vorliegend nicht streitig gewesen. Der Beklagte hat die Pflicht auf § 59 SGB II iVm 309 SGB III gestützt.
Vorliegend ist aber auch nicht klärungsbedürftig, ob auch notwendige - fiktive - Kosten zu erstatten seien, denn dem Kläger sind nach seiner eigenen Auskunft tatsächlich Fahrtkosten entstanden. Er gibt an, mit der Bahn gefahren zu sein und hierfür eine Fahrkarte für 7,00 EUR gelöst zu haben. Allerdings hat er die Pflicht, diese tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Bahnfahrt nachzuweisen. Dies ist ihm bereits vorab mitgeteilt worden. Diesen Nachweis kann er mangels Vorlage der Fahrkarte nicht erfüllen. Die Frage des Nachweises der tatsächlichen Fahrtkosten stellt sich jedoch in jedem Einzelfall gesondert dar. Damit liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor.
Anderweitige Gründe für eine Zulassung der Berufung sind für den Senat nicht zu erkennen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der Kosten einer Bahnfahrt zu einem Meldetermin beim Beklagten.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II - ) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 02.08.2010 forderte ihn der Beklagte auf, am 16.08.2010 persönlich zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. über seine berufliche Situation vorzusprechen. Die Reisekosten könnten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Bei der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei der Fahrschein vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.08.2010 beantragte der Kläger die Erstattung von 7,00 EUR für die wegen dieses Termins von ihm erworbene Bahnfahrkarte; die Fahrkarte selbst könne er allerdings nicht vorlegen. Mit Bescheid vom 26.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Fahrtkosten mangels Vorlage eines Fahrscheines ab. Ohne Nachweis erfolge keine Kostenerstattung, der Kläger sei darauf hingewiesen worden.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 07.02.2011 abgewiesen. Erstattet würden nur die tatsächlich entstandenen Reisekosten, eine Vorlage von Nachweisen hierüber könne verlangt werden. Die Erstattung fiktiver Kosten ergebe sich weder aus § 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) noch gemäß §§ 61, 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Kostenerstattung gemäß § 16 SGB II iVm § 45 SGB III greife vorliegend nicht ein, denn es sei bei dem Meldetermin nicht um die Anbahnung bzw. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gegangen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, er habe die Fahrkarte nicht mehr. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei zu klären, welche Rechtsgrundlage für den Meldetermin in Betracht komme und ob unter den Begriff der notwendigen Kosten auch fiktive Fahrtkosten fielen. Seiner Meinung nach seien auch Fahrtkosten ohne entsprechenden Nachweis zu erstatten, wie es auch bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug oder dem Fahrrad geschehen würde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Lei-therer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verhältnis der möglichen Rechtsgrundlagen zueinander ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, denn § 16 SGB II iVm § 45 SGB III scheidet als Rechtsgrundlage von vorneherein aus. Hinsichtlich der anderweitig möglichen Rechtsgrundlagen (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs 4 SGB III bzw. §§ 61, 65a SGB I) sind jeweils nur die notwendigen Reisekosten zu erstatten. Zudem ist die Frage der Rechtsgrundlage für die Pflicht zum Erscheinen vorliegend nicht streitig gewesen. Der Beklagte hat die Pflicht auf § 59 SGB II iVm 309 SGB III gestützt.
Vorliegend ist aber auch nicht klärungsbedürftig, ob auch notwendige - fiktive - Kosten zu erstatten seien, denn dem Kläger sind nach seiner eigenen Auskunft tatsächlich Fahrtkosten entstanden. Er gibt an, mit der Bahn gefahren zu sein und hierfür eine Fahrkarte für 7,00 EUR gelöst zu haben. Allerdings hat er die Pflicht, diese tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Bahnfahrt nachzuweisen. Dies ist ihm bereits vorab mitgeteilt worden. Diesen Nachweis kann er mangels Vorlage der Fahrkarte nicht erfüllen. Die Frage des Nachweises der tatsächlichen Fahrtkosten stellt sich jedoch in jedem Einzelfall gesondert dar. Damit liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor.
Anderweitige Gründe für eine Zulassung der Berufung sind für den Senat nicht zu erkennen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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