L 11 AS 584/11 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 474/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 584/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulässigkeit der Berufung, wenn Gegenstand der Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung ist.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 - S 8 AS 474/11 - abgeändert. Die Berufung ist zulässig.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.



Gründe:


Der Kläger begehrt die Überprüfung der Aufforderung zur Mitwirkung (Vorlage von Unterlagen, Unterschrift unter eine Erklärung) vom 24.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2011. Die Klage betrifft somit keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Berufung ist daher unabhängig vom Wert zulässig.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des
Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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