Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 U 138/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 180/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Zugehörigkeit eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters mit einem 50 %-igen Gesellschaftsanteil zum versicherten Personenkreis.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 01.07.2003 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger, ein selbst fahrender Unternehmer der T. GmbH, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, war am Unfalltag bei einer Lieferfahrt in Kroatien unterwegs, als beim Sichern einer Ladung auf einem LKW die Sicherung eines Expandergummis nachgab und ihn mit Wucht am linken Auge traf. Der Kläger begab sich zunächst in die Notaufnahme des Krankenhauses in P., Kroatien, und wurde im Zeitraum vom 11.07.2003 bis 30.07.2003 im Klinikum I. der Augenklinik L. in M. stationär behandelt, wo u.a. eine schwere Contusio bulbi des linken Auges diagnostiziert wurde. In der Unfallanzeige der Firma T. GmbH vom 28.08.2003 gab der Kläger an, er sei zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer in seiner Funktion als selbst fahrender Unternehmer tätig gewesen. Auf Veranlassung der Beklagten legte der Kläger den Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 28.01.2000 zwischen der Firma T. GmbH und ihm selbst als Geschäftsführer vor. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Kläger nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht versicherte Person gewesen sei. Die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter habe am 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet, eine neue freiwillige Versicherung sei nicht abgeschlossen worden. Den hiergegen am 10.11.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.06.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die freiwillige Versicherung bei der Beklagten habe offensichtlich zum 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet. Auf Anraten seines Steuerberaters habe er die Beitragszahlungen eingestellt, da von diesem die Auffassung vertreten worden sei, dass er ohnehin als Arbeitnehmer versichert sei. Im Übrigen sei ein Hinweis durch die Beklagte nach Einstellung seiner Beitragszahlungen, dass er als beherrschender Gesellschafter nur dann versichert sei, wenn er sich weiterhin freiwillig versichere, nicht erfolgt. Erst im September 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass nach den Angaben der Mitgliederabteilung der Beklagten eine freiwillige Versicherung bereits im Oktober 2000 geendet habe. Die Beklagte habe jedoch auch nach Oktober 2000 weiterhin in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 sowohl den kaufmännischen und verwaltenden Teil der T. GmbH bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, als auch den Bereich Güterkraftverkehr, obwohl er als einziger Kraftfahrer im Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beklagten hätten dabei die Lohnnachweise für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegen, erstellt durch seinen Steuerberater. Damit habe die Beklagte im Ergebnis für die Jahre 2001 und 2002 für seine Tätigkeit im Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, verweigere aber nun den Versicherungsschutz. Die Beklagte hätte ihn frühzeitig darauf hinweisen müssen, dass nach Beendigung der freiwilligen Versicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr vorgelegen habe. Insofern stehe ihm ein entsprechender Herstellungsanspruch dergestalt zu, dass er so gestellt werden müsse, als sei er zum Unfallzeitpunkt versicherte Person gewesen.
Zur Klageerwiderung hat die Beklagte unter Übersendung eines Telefonvermerks vom 09.11.2000 vorgetragen, dass der Kläger selbst aufgrund der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten angerufen habe und von dort über Modalitäten einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten informiert worden sei. Zudem sei ihm auch ein entsprechendes Informationsmaterial, d.h. ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten übersandt worden. Im Übrigen sei bei Anforderung von Lohnnachweisen für die einzelnen Veranlagungsjahre deutlich gemacht worden, dass Lohnsummen von beherrschenden Gesellschaftern nicht nachzuweisen seien. Soweit dies der Kläger bzw. sein Steuerberater für die Jahre 2001 und 2002 trotzdem gemacht habe, könne dies nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der der zum Unfall führenden Tätigkeit während einer Lieferfahrt habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er sei nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Beschäftigter der Firma T. GmbH versicherte Person im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, da er als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft gehabt habe. Zum Unfallzeitpunkt sei er auch nicht freiwillig bei der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII versichert gewesen. Die Freiwillige Versicherung habe aufgrund Beitragsrückstands zum 15.10.2000 geendet. Der Kläger sei auch seitens der Beklagten über die Folgen der beendeten freiwilligen Versicherung hingewiesen worden und ihm sei nach telefonischer Vorsprache bei der Beklagten nach Beendigung seiner freiwilligen Versicherung erneut Informationsmaterial diesbezüglich sowie ein entsprechender Antrag auf Weiterversicherung übersandt worden. Ein irgendwie geartetes Beratungsdefizit oder Beratungsverschulden der Beklagten sei insoweit nicht zu erkennen. Soweit der Kläger weiterhin darauf hinweise, er sei aufgrund der Aussagen seines Steuerberaters davon ausgegangen, dass er auch ohne freiwillige Versicherung als Arbeitnehmer bei der Beklagten versichert gewesen sei, so könne dies nicht dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung ein Versicherungsschutz des Klägers zu bejahen sei. Richtig sei zwar, dass in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 die Lohnsummen des Klägers aus den entsprechenden Lohnnachweisen durch die Beklagte berücksichtigt worden seien. Die Lohnnachweise seien aber in eigener Verantwortung des versicherten Unternehmens auszufüllen und vorzulegen gewesen. In diesem Zusammenhang werde vor Anforderung der Lohnnachweise auch darauf hingewiesen, dass Gehälter von beherrschenden Gesellschaftern nicht nachzuweisen seien. Vor diesem Hintergrund mögen durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die entsprechenden Beitragsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 seitens der Beklagten rechtswidrig seien. Diese Frage sei allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 20.04.2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Berufungsbegründung trägt er insbesondere vor, dass er aufgrund der Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 Beiträge zur Beklagten gezahlt habe, die auf das von ihm selbst erzielte Arbeitsentgelt erhoben worden seien. Er habe die Auffassung vertreten, dass er als Arbeitnehmer der GmbH versichert sei und das Unternehmen dementsprechend Beiträge zu entrichten habe. Somit habe er als geschäftsführender Gesellschafter des Arbeitgebers keine Veranlassung gehabt, gegen die seinerzeit ergangenen Bescheide Widerspruch einzulegen. Mit der Begründung, die Bescheide seien rechtswidrig gewesen, er sei nicht versichert gewesen, könnten ihm jetzt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verweigert werden. Die Beklagte habe einen Rechtsschein geschaffen, den sie sich jetzt zurechnen lassen müsse.
Hiergegen wendet die Beklagte insbesondere ein, dass dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass er nach dem 15.10.2000 nicht mehr unfallversichert gewesen sei. Hierzu sei auch auf den bereits im Klageverfahren mit Schreiben vom 20.01.2005 an das SG übersandten Telefonvermerk vom 09.11.2000 hinzuweisen. Die anderslautende Darstellung des Klägers, er sei als Arbeitnehmer unfallversichert, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gelte auch für die von der Gegenseite erwähnten Beitragsbescheide, welche regelmäßig auf Entgeltangaben der Mitgliedsbetriebe beruhten, in denen die Namen von Beschäftigten nicht genannt worden seien. In den Lohnnachweisen aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 seien mehrere Lohnsummen für Arbeitnehmer nachgewiesen worden. Diese seien auch durch Betriebsprüfungen geprüft und für richtig befunden worden. Der Nachweis einer Lohnsumme für den Geschäftsführer sei damals aufgefallen und berichtigt worden. Die Lohnsummen für 2003 seien auf der Basis der Lohnsummen für 2002 geschätzt worden. Ein Entgelt des Geschäftsführers dürfte deswegen nicht enthalten sein.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 wird aufgeho-
ben.
2. Der Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
04.05.2004 wird aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 01.07.2003 ein Arbeitsunfall
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 1 SGG.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 01.07.2003 nicht zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 SGB VII gehörte. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 01.07.2003 nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Zwar können grundsätzlich auch geschäftsführende GmbH-Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen und damit Beschäftigte sein (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., Rn 14). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt jedoch geschäftsführender Gesellschafter der Firma T. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %, so dass schon aufgrund des Umstandes, dass er die Hälfte der Geschäftsanteile innehatte, eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen ist (vgl. hierzu BSGE 23, 83, 38, 83; 42, 1; USK 81274; LSG Hessen, Breith. 1961, 417). Denn der Kläger hatte als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003 auch nicht bei der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII freiwillig versichert.
Auf schriftlichen Antrag können sich gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII versichern Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, § 6 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist, § 6 Abs 2 Satz 2 SGB VII.
Der Kläger hat - was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als geschäftsführender Gesellschafter mit der Gründung der Firma T. GmbH eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten in Anspruch genommen, die aufgrund Beitragsrückstands zum 15.10.2000 geendet hat. Somit hat zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003, keine freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestanden.
Eine freiwillige Versicherung zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003 kann auch nicht aufgrund eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gemäß §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch Fiktion einer entsprechenden rechtzeitigen Antragstellung auf freiwillige Versicherung angenommen werden. Denn insoweit liegt schon nicht eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten in Form eines Beratungsdefizits oder Beratungsverschuldens vor.
Nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegenden Betreuungspflicht gemäß §§ 14, 15 SGB I dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Schaden des Versicherten ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (stRspr, vgl. z.B. zuletzt BSG, Urteil vom 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R, juris Rn 17, 19 mwN).
Ein Beratungsverschulden bzw. -defizit der Beklagten ist insbesondere nicht aufgrund des telefonischen Kontakts der Beklagten mit dem Kläger zu bejahen. Aus dem Telefonvermerk vom 09.11.2000 ergibt sich, dass der Kläger selbst aufgrund der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten angerufen hat und von dort über Modalitäten einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten informiert worden ist. Zudem ist ihm auch ein entsprechendes Informationsmaterial, d.h. ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten übersandt worden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist bei dieser Vorgehensweise der Beklagten gerade nicht anzunehmen.
Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe aufgrund der Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 Beiträge zur Beklagten gezahlt, die auf das von ihm selbst erzielte Arbeitsentgelt erhoben worden seien, diese Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 sowohl den kaufmännischen und verwaltenden Teil der T. GmbH bei der Beitragsberechnung berücksichtigt als auch den Bereich Güterkraftverkehr, obwohl er als einziger Kraftfahrer im Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beklagten hätten dabei die Lohnnachweise für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegen, erstellt durch seinen Steuerberater. Damit habe die Beklagte im Ergebnis für die Jahre 2001 und 2002 für seine Tätigkeit im Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, verweigere aber nun den Versicherungsschutz.
Der klägerische Vortrag ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Streit entscheidende Frage nicht die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids für das Jahr 2003 ist, sondern, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 01.07.2003 zum versicherten Personenkreis gemäß § 2 SGB VII gehörte. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der Anforderung von Lohnnachweisen - was zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig ist - für die einzelnen Veranlagungsjahre deutlich gemacht, dass Lohnsummen von beherrschenden Gesellschaften nicht nachzuweisen sind. Soweit sich der Kläger bzw. sein Steuerberater für die Jahre 2001 und 2002 daran nicht gehalten haben, kann dies der Beklagten nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Im Übrigen ist in den Lohnnachweisen aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 der Nachweis einer Lohnsumme für den Geschäftsführer damals aufgefallen und - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - berichtigt worden. Die Lohnsummen für das Jahr 2003 sind auf der Basis der Lohnsummen für das Jahr 2002 geschätzt worden, so dass ein Entgelt des Geschäftsführers deswegen wohl nicht enthalten ist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 01.07.2003 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1964 geborene Kläger, ein selbst fahrender Unternehmer der T. GmbH, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, war am Unfalltag bei einer Lieferfahrt in Kroatien unterwegs, als beim Sichern einer Ladung auf einem LKW die Sicherung eines Expandergummis nachgab und ihn mit Wucht am linken Auge traf. Der Kläger begab sich zunächst in die Notaufnahme des Krankenhauses in P., Kroatien, und wurde im Zeitraum vom 11.07.2003 bis 30.07.2003 im Klinikum I. der Augenklinik L. in M. stationär behandelt, wo u.a. eine schwere Contusio bulbi des linken Auges diagnostiziert wurde. In der Unfallanzeige der Firma T. GmbH vom 28.08.2003 gab der Kläger an, er sei zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrer in seiner Funktion als selbst fahrender Unternehmer tätig gewesen. Auf Veranlassung der Beklagten legte der Kläger den Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag vom 28.01.2000 zwischen der Firma T. GmbH und ihm selbst als Geschäftsführer vor. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, da der Kläger nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen nicht versicherte Person gewesen sei. Die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten als geschäftsführender Gesellschafter habe am 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet, eine neue freiwillige Versicherung sei nicht abgeschlossen worden. Den hiergegen am 10.11.2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 07.06.2004 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die freiwillige Versicherung bei der Beklagten habe offensichtlich zum 15.10.2000 wegen Beitragsrückständen geendet. Auf Anraten seines Steuerberaters habe er die Beitragszahlungen eingestellt, da von diesem die Auffassung vertreten worden sei, dass er ohnehin als Arbeitnehmer versichert sei. Im Übrigen sei ein Hinweis durch die Beklagte nach Einstellung seiner Beitragszahlungen, dass er als beherrschender Gesellschafter nur dann versichert sei, wenn er sich weiterhin freiwillig versichere, nicht erfolgt. Erst im September 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass nach den Angaben der Mitgliederabteilung der Beklagten eine freiwillige Versicherung bereits im Oktober 2000 geendet habe. Die Beklagte habe jedoch auch nach Oktober 2000 weiterhin in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 sowohl den kaufmännischen und verwaltenden Teil der T. GmbH bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, als auch den Bereich Güterkraftverkehr, obwohl er als einziger Kraftfahrer im Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beklagten hätten dabei die Lohnnachweise für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegen, erstellt durch seinen Steuerberater. Damit habe die Beklagte im Ergebnis für die Jahre 2001 und 2002 für seine Tätigkeit im Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, verweigere aber nun den Versicherungsschutz. Die Beklagte hätte ihn frühzeitig darauf hinweisen müssen, dass nach Beendigung der freiwilligen Versicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr vorgelegen habe. Insofern stehe ihm ein entsprechender Herstellungsanspruch dergestalt zu, dass er so gestellt werden müsse, als sei er zum Unfallzeitpunkt versicherte Person gewesen.
Zur Klageerwiderung hat die Beklagte unter Übersendung eines Telefonvermerks vom 09.11.2000 vorgetragen, dass der Kläger selbst aufgrund der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten angerufen habe und von dort über Modalitäten einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten informiert worden sei. Zudem sei ihm auch ein entsprechendes Informationsmaterial, d.h. ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten übersandt worden. Im Übrigen sei bei Anforderung von Lohnnachweisen für die einzelnen Veranlagungsjahre deutlich gemacht worden, dass Lohnsummen von beherrschenden Gesellschaftern nicht nachzuweisen seien. Soweit dies der Kläger bzw. sein Steuerberater für die Jahre 2001 und 2002 trotzdem gemacht habe, könne dies nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der der zum Unfall führenden Tätigkeit während einer Lieferfahrt habe der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er sei nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als Beschäftigter der Firma T. GmbH versicherte Person im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, da er als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft gehabt habe. Zum Unfallzeitpunkt sei er auch nicht freiwillig bei der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII versichert gewesen. Die Freiwillige Versicherung habe aufgrund Beitragsrückstands zum 15.10.2000 geendet. Der Kläger sei auch seitens der Beklagten über die Folgen der beendeten freiwilligen Versicherung hingewiesen worden und ihm sei nach telefonischer Vorsprache bei der Beklagten nach Beendigung seiner freiwilligen Versicherung erneut Informationsmaterial diesbezüglich sowie ein entsprechender Antrag auf Weiterversicherung übersandt worden. Ein irgendwie geartetes Beratungsdefizit oder Beratungsverschulden der Beklagten sei insoweit nicht zu erkennen. Soweit der Kläger weiterhin darauf hinweise, er sei aufgrund der Aussagen seines Steuerberaters davon ausgegangen, dass er auch ohne freiwillige Versicherung als Arbeitnehmer bei der Beklagten versichert gewesen sei, so könne dies nicht dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung ein Versicherungsschutz des Klägers zu bejahen sei. Richtig sei zwar, dass in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 die Lohnsummen des Klägers aus den entsprechenden Lohnnachweisen durch die Beklagte berücksichtigt worden seien. Die Lohnnachweise seien aber in eigener Verantwortung des versicherten Unternehmens auszufüllen und vorzulegen gewesen. In diesem Zusammenhang werde vor Anforderung der Lohnnachweise auch darauf hingewiesen, dass Gehälter von beherrschenden Gesellschaftern nicht nachzuweisen seien. Vor diesem Hintergrund mögen durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die entsprechenden Beitragsbescheide für die Jahre 2001 und 2002 seitens der Beklagten rechtswidrig seien. Diese Frage sei allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 20.04.2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Berufungsbegründung trägt er insbesondere vor, dass er aufgrund der Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 Beiträge zur Beklagten gezahlt habe, die auf das von ihm selbst erzielte Arbeitsentgelt erhoben worden seien. Er habe die Auffassung vertreten, dass er als Arbeitnehmer der GmbH versichert sei und das Unternehmen dementsprechend Beiträge zu entrichten habe. Somit habe er als geschäftsführender Gesellschafter des Arbeitgebers keine Veranlassung gehabt, gegen die seinerzeit ergangenen Bescheide Widerspruch einzulegen. Mit der Begründung, die Bescheide seien rechtswidrig gewesen, er sei nicht versichert gewesen, könnten ihm jetzt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verweigert werden. Die Beklagte habe einen Rechtsschein geschaffen, den sie sich jetzt zurechnen lassen müsse.
Hiergegen wendet die Beklagte insbesondere ein, dass dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass er nach dem 15.10.2000 nicht mehr unfallversichert gewesen sei. Hierzu sei auch auf den bereits im Klageverfahren mit Schreiben vom 20.01.2005 an das SG übersandten Telefonvermerk vom 09.11.2000 hinzuweisen. Die anderslautende Darstellung des Klägers, er sei als Arbeitnehmer unfallversichert, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Dies gelte auch für die von der Gegenseite erwähnten Beitragsbescheide, welche regelmäßig auf Entgeltangaben der Mitgliedsbetriebe beruhten, in denen die Namen von Beschäftigten nicht genannt worden seien. In den Lohnnachweisen aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 seien mehrere Lohnsummen für Arbeitnehmer nachgewiesen worden. Diese seien auch durch Betriebsprüfungen geprüft und für richtig befunden worden. Der Nachweis einer Lohnsumme für den Geschäftsführer sei damals aufgefallen und berichtigt worden. Die Lohnsummen für 2003 seien auf der Basis der Lohnsummen für 2002 geschätzt worden. Ein Entgelt des Geschäftsführers dürfte deswegen nicht enthalten sein.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 wird aufgeho-
ben.
2. Der Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
04.05.2004 wird aufgehoben.
3. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 01.07.2003 ein Arbeitsunfall
war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11.03.2010 die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 1 SGG.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nämlich fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 01.07.2003 nicht zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 SGB VII gehörte. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 01.07.2003 nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Zwar können grundsätzlich auch geschäftsführende GmbH-Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen und damit Beschäftigte sein (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., Rn 14). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt jedoch geschäftsführender Gesellschafter der Firma T. GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %, so dass schon aufgrund des Umstandes, dass er die Hälfte der Geschäftsanteile innehatte, eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen ist (vgl. hierzu BSGE 23, 83, 38, 83; 42, 1; USK 81274; LSG Hessen, Breith. 1961, 417). Denn der Kläger hatte als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003 auch nicht bei der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII freiwillig versichert.
Auf schriftlichen Antrag können sich gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VII versichern Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind.
Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, § 6 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist, § 6 Abs 2 Satz 2 SGB VII.
Der Kläger hat - was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als geschäftsführender Gesellschafter mit der Gründung der Firma T. GmbH eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten in Anspruch genommen, die aufgrund Beitragsrückstands zum 15.10.2000 geendet hat. Somit hat zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003, keine freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestanden.
Eine freiwillige Versicherung zum Zeitpunkt des Ereignisses am 01.07.2003 kann auch nicht aufgrund eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gemäß §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) durch Fiktion einer entsprechenden rechtzeitigen Antragstellung auf freiwillige Versicherung angenommen werden. Denn insoweit liegt schon nicht eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten in Form eines Beratungsdefizits oder Beratungsverschuldens vor.
Nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegenden Betreuungspflicht gemäß §§ 14, 15 SGB I dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Schaden des Versicherten ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (stRspr, vgl. z.B. zuletzt BSG, Urteil vom 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R, juris Rn 17, 19 mwN).
Ein Beratungsverschulden bzw. -defizit der Beklagten ist insbesondere nicht aufgrund des telefonischen Kontakts der Beklagten mit dem Kläger zu bejahen. Aus dem Telefonvermerk vom 09.11.2000 ergibt sich, dass der Kläger selbst aufgrund der Beendigung der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten angerufen hat und von dort über Modalitäten einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten informiert worden ist. Zudem ist ihm auch ein entsprechendes Informationsmaterial, d.h. ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten übersandt worden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist bei dieser Vorgehensweise der Beklagten gerade nicht anzunehmen.
Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er habe aufgrund der Beitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2001 und 2002 Beiträge zur Beklagten gezahlt, die auf das von ihm selbst erzielte Arbeitsentgelt erhoben worden seien, diese Beitragsbescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe in den Beitragsbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 sowohl den kaufmännischen und verwaltenden Teil der T. GmbH bei der Beitragsberechnung berücksichtigt als auch den Bereich Güterkraftverkehr, obwohl er als einziger Kraftfahrer im Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beklagten hätten dabei die Lohnnachweise für die Jahre 2001 und 2002 vorgelegen, erstellt durch seinen Steuerberater. Damit habe die Beklagte im Ergebnis für die Jahre 2001 und 2002 für seine Tätigkeit im Unternehmen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, verweigere aber nun den Versicherungsschutz.
Der klägerische Vortrag ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Streit entscheidende Frage nicht die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids für das Jahr 2003 ist, sondern, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 01.07.2003 zum versicherten Personenkreis gemäß § 2 SGB VII gehörte. Darüber hinaus hat die Beklagte bei der Anforderung von Lohnnachweisen - was zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig ist - für die einzelnen Veranlagungsjahre deutlich gemacht, dass Lohnsummen von beherrschenden Gesellschaften nicht nachzuweisen sind. Soweit sich der Kläger bzw. sein Steuerberater für die Jahre 2001 und 2002 daran nicht gehalten haben, kann dies der Beklagten nicht als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Im Übrigen ist in den Lohnnachweisen aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 der Nachweis einer Lohnsumme für den Geschäftsführer damals aufgefallen und - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - berichtigt worden. Die Lohnsummen für das Jahr 2003 sind auf der Basis der Lohnsummen für das Jahr 2002 geschätzt worden, so dass ein Entgelt des Geschäftsführers deswegen wohl nicht enthalten ist.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.03.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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