Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 174/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 71/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2010 bis 31. August 2011.
Der am 1985 geborene Kläger begann am 5. August 2001 eine Ausbildung als Maler und Lackierer in H ... Zum 1. Juni 2003 zog er aus dem Haushalt seiner Mutter in H. aus, welche zum 1. Juli 2003 von H. nach F. a. M. verzog. Er zog in eine eigene 35 qm große Wohnung in H. und beantragte BAB bei der Beklagten, welche ihm bewilligt wurde. Der Kläger bestand die Abschlussprüfung nicht und beendete seine Ausbildung zum 29. Juli 2005. Danach absolvierte er verschiedene Fördermaßnahmen in H. und anderem eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) vom 4. September 2007 bis 3. Juli 2008, für welche er BAB in Höhe von 465 EUR monatlich erhielt.
Am 18. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf BAB für eine Berufsausbildung als Gebäudereiniger im B. B. e. V. in H ... Die Ausbildung sollte vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 dauern und der Kläger im 1. Lehrjahr 310 EUR, im zweiten Lehrjahr 412,67 EUR und im dritten Lehrjahr 433,32 EUR brutto verdienen. Der Kläger gab an, seit dem 22. Mai 2003 in einem eigenen Hausstand in H. zu wohnen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab. Dem Kläger stünden aus eigenem Einkommen und der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter ausreichende Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung zu bestreiten. Der monatliche Gesamtbedarf in Höhe von 571 EUR, sei durch anrechenbares eigenes Einkommen in Höhe von 314,65 EUR und anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 303,20 EUR komplett gedeckt. Sein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008), wogegen er keine Klage erhob.
Am 24. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB für den Folgeabschnitt. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte entstanden Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 31,20 EUR. Er bezog Halbwaisenrente in Höhe von 67,89 EUR monatlich. Seine Miete incl. Nebenkosten betrug 232,19 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (wobei bereits die Werbungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht sind) der Mutter des Klägers betrug im Jahr 2008 34.525 EUR. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr vermögenswirksame Leistungen. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 6.304 EUR, der Solidaritätszuschlag 246,89 EUR und die Kirchensteuer 404,01 EUR.
Mit Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich die Überprüfung der früheren ablehnenden Entscheidung. Es seien nicht alle Freibeträge berücksichtigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf des Klägers. Sein monatlicher Bedarf in Höhe von 602,20 EUR sei durch eigenes anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 224,75 EUR und anzurechnendes Einkommen seiner Mutter in Höhe von 602,23 EUR gedeckt. Ein besonderer Freibetrag für eine auswärtige Unterbringung sei dem Kläger nicht einzuräumen. Er wohne bereits seit 2003 in einer eigenen Wohnung und die auswärtige Unterbringung sei nicht zum Zwecke der Ausbildung als Gebäudereiniger erfolgt.
Der Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klage hat er wie folgt begründet: Ihm stehe der zusätzliche Freibetrag zu. Der Freibetrag sei anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den Haushalt der Eltern zu verlassen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, da es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang um die Fortführung der bereits im Jahr 2003 begonnenen "ersten" Berufsausbildung handelt, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Für die erste Berufsausbildung sei ihm auch BAB bewilligt worden. Würde man die hier interessierende Berufsausbildung als "neue Berufsausbildung" ansehen, so würde man damit den Gesetzeszweck der Vorschrift konterkarieren, nämlich den Abschluss bzw. das Erreichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu fördern.
Mit Beschluss vom 13. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies wie folgt begründet: Der geforderte weitere Freibetrag für auswärtige Unterbringung sei nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies sei nur möglich, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes seines Elternteils möglich ist. Der Kläger sei jedoch bereits im Jahr 2003 in eine eigene Wohnung gezogen. Es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung und der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes. Gegen den ihm am 23. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf Folgendes: Es müsse berücksichtigt werden, dass er aus Anlass seiner ersten Ausbildung eine eigene Wohnung bezogen habe, um seine Ausbildung in H. fortzusetzen. Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Solche hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen nicht.
Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAB für den Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2011.
Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Kläger befand sich in einer förderungsfähigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Er erfüllt auch die weiteren persönlichen Voraussetzungen gem. §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 SGB III. Er ist Deutscher und wohnt außerhalb des Haushalts seines noch lebenden Elternteils. Die Ausbildungsstätte in H. war von der Wohnung der Mutter in F. a. M. nicht in angemessener Zeit zu erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, den Fahrtkosten, den sonstigen Aufwendungen und den Lehrgangskosten zusammen. Nach § 65 Abs. 1 SGB III bestimmt sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Danach sind für den monatlichen Grundbedarf von 341 EUR und für den erhöhten Bedarf bei auswärtiger Unterbringung 146 EUR anzusetzen. Hinzu kommen 72 EUR nach § 13 Abs. 3 BAföG, weil die Mietkosten in Höhe von 232,19 EUR monatlich den vorgenannten Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (146 EUR) um mindestens diesen Betrag übersteigen. Zu diesen Bedarf kommen noch die Kosten für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Höhe von 31,20 EUR monatlich hinzu. Des Weiteren zu berücksichtigen sind Aufwendungen für Arbeitskleidung in Höhe von pauschal 12,00 EUR im Monat (vgl. § 68 Abs. 1 SGB III). Hieraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 602,20 EUR monatlich.
Kosten für Familienheimfahrten sind nicht anzusetzen, weil der Kläger bereits 2003 einen eigenen Hausstand begründet hat und nicht mit seiner Mutter nach F. /M. umgezogen ist.
Dieser Gesamtbedarf ist jedoch durch anrechenbares Einkommen gedeckt. Der Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wirkt sich nicht aus.
Steht der Gesamtbedarf fest, ist nach § 71 Abs. 1 SGB III auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden und u. a. das seiner Eltern anzurechnen. Einkünfte sind die Summe der positiven Einkünfte, im Sinne von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Der Kläger erhält nach seinem Ausbildungsvertrag in der Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 412,67 EUR und in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von 433,32 EUR. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen maßgebend, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Verwaltungsentscheidung absehbar war. Im streitigen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten vom 1. März 2010 bis 31. August 2011 hat er somit eine Vergütung von 7.675,86 EUR zu erwarten. Zutreffend hat die Beklagte hiervon die Sozialversicherungspauschale in Abzug gebracht. Die Bezüge des Klägers überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nach § 8 SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 SGB V. Danach sind als Sozialversicherungspauschale 21,5 %, also ein Betrag in Höhe von 1.650,31 EUR abzuziehen. Hieraus errechnet sich ein Gesamteinkommen von 6.025,55 EUR (in den betreffenden 18 Monaten) und dementsprechend ein durchschnittliches voraussichtliches anrechenbares Einkommen in Höhe von 334,75 EUR monatlich. Ein Freibetrag ist bei der Ausbildungsvergütung nicht eingeräumt, die Vergütung wird voll angerechnet (§ 23 Abs. 3 BAföG), auch Werbungskosten auf Grund der Ausbildung sind nicht abzugsfähig (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Hiervon ist kein weiterer anrechnungsfreier Betrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Ansatz zu bringen. Nach dieser Vorschrift bleiben u. a. abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56 EUR der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei (und vom Einkommen der Eltern weitere 550 EUR), wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils möglich ist.
Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Berufsmobilität von Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden (BT-Drs. 13/4941 S. 167). Auf diese Weise kann die Regelung dazu beitragen, jungen Menschen die Scheu vor der Wahl einer Ausbildungsstelle zu nehmen, die nicht vom Haushalt der Eltern zu erreichen ist. Der Freibetrag ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nur anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den Haushalt der Eltern zu verlassen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R – www.bundessozialgericht.de). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nicht gegeben. Er hat nicht zur Aufnahme dieser Ausbildung als Gebäudereiniger das Elternhaus verlassen. Vielmehr ist er am alten Wohnort der Eltern (bzw. seiner Mutter) geblieben und nicht mit umgezogen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der streitgegenständlichen Ausbildung als Gebäudereiniger wohnte er bereits sieben Jahre in einer eigenen Wohnung in H ... Er hat dort alle Fördermaßnahmen absolviert. Ein Bezug zu dem "neuen" Wohnort seiner Mutter in F. /M. ist nicht erkennbar. Ist jedoch der Haushalt der Mutter in F. /M. gar nicht sein Lebensmittelpunkt gewesen, muss auch nicht seine Berufsmobilität ausgehend von dort gefördert werden.
Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle auch in zumutbarer Entfernung von der Wohnung der Mutter des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Auch in F. /M. gibt es Ausbildungsstellen als Gebäudereiniger. Der gesonderte Freibetrag greift nur dann, wenn am gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildenden es nicht möglich ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Dann soll es dem Auszubildenden "schmackhaft" gemacht werden, auch außerhalb dieses Umkreises eine vorhandene Ausbildungsstelle anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger erkennbar nicht vor. Die Halbwaisenrente des Klägers wird nicht angerechnet, weil ihr monatlicher Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG liegt.
Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Eltern sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend, also hier die Verhältnisse im Jahr 2008. Der jährliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" der Mutter des Klägers im Jahr 2008 betrug laut dem Steuerbescheid 34.525 EUR. Hierbei sind bereits sämtliche Werbungskosten abgezogen. In Abzug zu bringen sind weiter die vermögenswirksamen Leistungen nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind hierfür monatlich pauschal 35 DM bzw. 17,90 EUR anzusetzen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG – BAföG VwV – Ziff. 21.4.8 a), im Jahr also 214,80 EUR. Abzuziehen von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 34.310,20 ist die Sozialpauschale von 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), also ein Betrag in Höhe von 7.376,69 EUR. Des Weiteren sind die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommens- und Kirchensteuer abzuziehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Dies sind nach dem Einkommensteuerbescheid 6.304 EUR Einkommensteuer, 404,01 EUR Kirchensteuer und 246,89 EUR Solidaritätszuschlag, insgesamt also Steuerzahlungen in Höhe von 6.954,90 EUR. Es verbleibt ein anzusetzendes Einkommen in Höhe von 19.978,61 EUR jährlich bzw. 1.664,88 EUR monatlich. Hiervon ist der Freibetrag in Höhe von 1.040 EUR für ein Elternteil in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Das übersteigende Einkommen beträgt 624,88 EUR. Hiervon bleiben weitere 50 % anrechnungsfrei nach § 25 Abs. 4 BAföG. Somit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von 312,44 EUR (nicht wie die Beklagte errechnet hat von 602,23 EUR). Zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen des Klägers (334,75 EUR) beträgt das anrechenbare Einkommen insgesamt 647,19 EUR und deckt den Bedarf des Klägers in Höhe von 602,20 EUR vollständig ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht durch eine Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2010 bis 31. August 2011.
Der am 1985 geborene Kläger begann am 5. August 2001 eine Ausbildung als Maler und Lackierer in H ... Zum 1. Juni 2003 zog er aus dem Haushalt seiner Mutter in H. aus, welche zum 1. Juli 2003 von H. nach F. a. M. verzog. Er zog in eine eigene 35 qm große Wohnung in H. und beantragte BAB bei der Beklagten, welche ihm bewilligt wurde. Der Kläger bestand die Abschlussprüfung nicht und beendete seine Ausbildung zum 29. Juli 2005. Danach absolvierte er verschiedene Fördermaßnahmen in H. und anderem eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) vom 4. September 2007 bis 3. Juli 2008, für welche er BAB in Höhe von 465 EUR monatlich erhielt.
Am 18. August 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf BAB für eine Berufsausbildung als Gebäudereiniger im B. B. e. V. in H ... Die Ausbildung sollte vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 dauern und der Kläger im 1. Lehrjahr 310 EUR, im zweiten Lehrjahr 412,67 EUR und im dritten Lehrjahr 433,32 EUR brutto verdienen. Der Kläger gab an, seit dem 22. Mai 2003 in einem eigenen Hausstand in H. zu wohnen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf BAB ab. Dem Kläger stünden aus eigenem Einkommen und der Anrechnung des Einkommens seiner Mutter ausreichende Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt und seine Berufsausbildung zu bestreiten. Der monatliche Gesamtbedarf in Höhe von 571 EUR, sei durch anrechenbares eigenes Einkommen in Höhe von 314,65 EUR und anrechenbares Einkommen der Mutter in Höhe von 303,20 EUR komplett gedeckt. Sein Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008), wogegen er keine Klage erhob.
Am 24. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten BAB für den Folgeabschnitt. Für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte entstanden Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 31,20 EUR. Er bezog Halbwaisenrente in Höhe von 67,89 EUR monatlich. Seine Miete incl. Nebenkosten betrug 232,19 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag der Einkünfte (wobei bereits die Werbungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht sind) der Mutter des Klägers betrug im Jahr 2008 34.525 EUR. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr vermögenswirksame Leistungen. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 6.304 EUR, der Solidaritätszuschlag 246,89 EUR und die Kirchensteuer 404,01 EUR.
Mit Bescheid vom 8. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich die Überprüfung der früheren ablehnenden Entscheidung. Es seien nicht alle Freibeträge berücksichtigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf des Klägers. Sein monatlicher Bedarf in Höhe von 602,20 EUR sei durch eigenes anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 224,75 EUR und anzurechnendes Einkommen seiner Mutter in Höhe von 602,23 EUR gedeckt. Ein besonderer Freibetrag für eine auswärtige Unterbringung sei dem Kläger nicht einzuräumen. Er wohne bereits seit 2003 in einer eigenen Wohnung und die auswärtige Unterbringung sei nicht zum Zwecke der Ausbildung als Gebäudereiniger erfolgt.
Der Kläger hat hiergegen am 4. Mai 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klage hat er wie folgt begründet: Ihm stehe der zusätzliche Freibetrag zu. Der Freibetrag sei anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den Haushalt der Eltern zu verlassen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, da es sich bei der streitgegenständlichen Ausbildung im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang um die Fortführung der bereits im Jahr 2003 begonnenen "ersten" Berufsausbildung handelt, die er nicht habe erfolgreich abschließen können. Für die erste Berufsausbildung sei ihm auch BAB bewilligt worden. Würde man die hier interessierende Berufsausbildung als "neue Berufsausbildung" ansehen, so würde man damit den Gesetzeszweck der Vorschrift konterkarieren, nämlich den Abschluss bzw. das Erreichen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu fördern.
Mit Beschluss vom 13. August 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies wie folgt begründet: Der geforderte weitere Freibetrag für auswärtige Unterbringung sei nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies sei nur möglich, wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes seines Elternteils möglich ist. Der Kläger sei jedoch bereits im Jahr 2003 in eine eigene Wohnung gezogen. Es fehle der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ausbildung und der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes. Gegen den ihm am 23. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf Folgendes: Es müsse berücksichtigt werden, dass er aus Anlass seiner ersten Ausbildung eine eigene Wohnung bezogen habe, um seine Ausbildung in H. fortzusetzen. Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Solche hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen nicht.
Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2010.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAB für den Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. August 2011.
Nach § 59 des Sozialgesetzbuches – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn
1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Der Kläger befand sich in einer förderungsfähigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Er erfüllt auch die weiteren persönlichen Voraussetzungen gem. §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 SGB III. Er ist Deutscher und wohnt außerhalb des Haushalts seines noch lebenden Elternteils. Die Ausbildungsstätte in H. war von der Wohnung der Mutter in F. a. M. nicht in angemessener Zeit zu erreichen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Der zu deckende Gesamtbedarf setzt sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt, den Fahrtkosten, den sonstigen Aufwendungen und den Lehrgangskosten zusammen. Nach § 65 Abs. 1 SGB III bestimmt sich bei einer Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Danach sind für den monatlichen Grundbedarf von 341 EUR und für den erhöhten Bedarf bei auswärtiger Unterbringung 146 EUR anzusetzen. Hinzu kommen 72 EUR nach § 13 Abs. 3 BAföG, weil die Mietkosten in Höhe von 232,19 EUR monatlich den vorgenannten Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (146 EUR) um mindestens diesen Betrag übersteigen. Zu diesen Bedarf kommen noch die Kosten für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Höhe von 31,20 EUR monatlich hinzu. Des Weiteren zu berücksichtigen sind Aufwendungen für Arbeitskleidung in Höhe von pauschal 12,00 EUR im Monat (vgl. § 68 Abs. 1 SGB III). Hieraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 602,20 EUR monatlich.
Kosten für Familienheimfahrten sind nicht anzusetzen, weil der Kläger bereits 2003 einen eigenen Hausstand begründet hat und nicht mit seiner Mutter nach F. /M. umgezogen ist.
Dieser Gesamtbedarf ist jedoch durch anrechenbares Einkommen gedeckt. Der Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wirkt sich nicht aus.
Steht der Gesamtbedarf fest, ist nach § 71 Abs. 1 SGB III auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden und u. a. das seiner Eltern anzurechnen. Einkünfte sind die Summe der positiven Einkünfte, im Sinne von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche der Besteuerung unterliegen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist dies der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Der Kläger erhält nach seinem Ausbildungsvertrag in der Zeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 412,67 EUR und in der Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von 433,32 EUR. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist das Einkommen maßgebend, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Verwaltungsentscheidung absehbar war. Im streitigen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten vom 1. März 2010 bis 31. August 2011 hat er somit eine Vergütung von 7.675,86 EUR zu erwarten. Zutreffend hat die Beklagte hiervon die Sozialversicherungspauschale in Abzug gebracht. Die Bezüge des Klägers überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nach § 8 SGB IV i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 1 SGB V. Danach sind als Sozialversicherungspauschale 21,5 %, also ein Betrag in Höhe von 1.650,31 EUR abzuziehen. Hieraus errechnet sich ein Gesamteinkommen von 6.025,55 EUR (in den betreffenden 18 Monaten) und dementsprechend ein durchschnittliches voraussichtliches anrechenbares Einkommen in Höhe von 334,75 EUR monatlich. Ein Freibetrag ist bei der Ausbildungsvergütung nicht eingeräumt, die Vergütung wird voll angerechnet (§ 23 Abs. 3 BAföG), auch Werbungskosten auf Grund der Ausbildung sind nicht abzugsfähig (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Hiervon ist kein weiterer anrechnungsfreier Betrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III in Ansatz zu bringen. Nach dieser Vorschrift bleiben u. a. abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG 56 EUR der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei (und vom Einkommen der Eltern weitere 550 EUR), wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils möglich ist.
Mit dieser Ausnahmeregelung soll die Berufsmobilität von Auszubildenden gefördert und das regional unterschiedliche Ausbildungsplatzangebot besser ausgeschöpft werden (BT-Drs. 13/4941 S. 167). Auf diese Weise kann die Regelung dazu beitragen, jungen Menschen die Scheu vor der Wahl einer Ausbildungsstelle zu nehmen, die nicht vom Haushalt der Eltern zu erreichen ist. Der Freibetrag ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nur anzusetzen, wenn der Auszubildende gerade wegen der Ausbildung gezwungen war, den Haushalt der Eltern zu verlassen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 – B 11 AL 20/08 R – www.bundessozialgericht.de). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nicht gegeben. Er hat nicht zur Aufnahme dieser Ausbildung als Gebäudereiniger das Elternhaus verlassen. Vielmehr ist er am alten Wohnort der Eltern (bzw. seiner Mutter) geblieben und nicht mit umgezogen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der streitgegenständlichen Ausbildung als Gebäudereiniger wohnte er bereits sieben Jahre in einer eigenen Wohnung in H ... Er hat dort alle Fördermaßnahmen absolviert. Ein Bezug zu dem "neuen" Wohnort seiner Mutter in F. /M. ist nicht erkennbar. Ist jedoch der Haushalt der Mutter in F. /M. gar nicht sein Lebensmittelpunkt gewesen, muss auch nicht seine Berufsmobilität ausgehend von dort gefördert werden.
Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle auch in zumutbarer Entfernung von der Wohnung der Mutter des Klägers nicht möglich gewesen wäre. Auch in F. /M. gibt es Ausbildungsstellen als Gebäudereiniger. Der gesonderte Freibetrag greift nur dann, wenn am gemeinsamen Wohnort von Eltern und Auszubildenden es nicht möglich ist, eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Dann soll es dem Auszubildenden "schmackhaft" gemacht werden, auch außerhalb dieses Umkreises eine vorhandene Ausbildungsstelle anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger erkennbar nicht vor. Die Halbwaisenrente des Klägers wird nicht angerechnet, weil ihr monatlicher Betrag unterhalb des Freibetrages nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG liegt.
Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der Eltern sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend, also hier die Verhältnisse im Jahr 2008. Der jährliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" der Mutter des Klägers im Jahr 2008 betrug laut dem Steuerbescheid 34.525 EUR. Hierbei sind bereits sämtliche Werbungskosten abgezogen. In Abzug zu bringen sind weiter die vermögenswirksamen Leistungen nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind hierfür monatlich pauschal 35 DM bzw. 17,90 EUR anzusetzen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG – BAföG VwV – Ziff. 21.4.8 a), im Jahr also 214,80 EUR. Abzuziehen von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 34.310,20 ist die Sozialpauschale von 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG), also ein Betrag in Höhe von 7.376,69 EUR. Des Weiteren sind die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Einkommens- und Kirchensteuer abzuziehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Dies sind nach dem Einkommensteuerbescheid 6.304 EUR Einkommensteuer, 404,01 EUR Kirchensteuer und 246,89 EUR Solidaritätszuschlag, insgesamt also Steuerzahlungen in Höhe von 6.954,90 EUR. Es verbleibt ein anzusetzendes Einkommen in Höhe von 19.978,61 EUR jährlich bzw. 1.664,88 EUR monatlich. Hiervon ist der Freibetrag in Höhe von 1.040 EUR für ein Elternteil in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Das übersteigende Einkommen beträgt 624,88 EUR. Hiervon bleiben weitere 50 % anrechnungsfrei nach § 25 Abs. 4 BAföG. Somit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen der Mutter in Höhe von 312,44 EUR (nicht wie die Beklagte errechnet hat von 602,23 EUR). Zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen des Klägers (334,75 EUR) beträgt das anrechenbare Einkommen insgesamt 647,19 EUR und deckt den Bedarf des Klägers in Höhe von 602,20 EUR vollständig ab.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht durch eine Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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