Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1371/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 1561/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Sozialgerichts Neuruppin vom 10. August 2011 geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der
Widersprüche vom 6. Juli 2011 gegen die Bescheide vom 14. Juni 2011 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt GK, F Str. N beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. August 2011, mit dem das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des beim Antragsgegner am 6. Juli 2011 eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid über die Erstattung vorläufig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – erbrachter Leistungen vom 14. Juni 2011 wiederhergestellt sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Aufrechnung vom 14. Juni 2011 aufgehoben hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat. Die sofortige Vollziehung wurde nicht nur im Bescheid über die Aufrechnung, sondern auch im Bescheid über die Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen angeordnet, was das Sozialgericht übersehen hat, so dass der Tenor entsprechend zu ändern war. Die Eilanträge sind als Anträge auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft, denn die Widersprüche gegen diese Verwaltungsakte entfalten wegen der Anordnungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 1, 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht den Anträgen des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hat.
Bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, tritt ein öffentliches Interesse an der Vollziehung stets hinter das Suspensivinteresse des Betroffenen zurück (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 12). Bei einem Entfallen der aufschiebenden Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung wie im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung zu beachten, dass nach § 86a Abs. 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen und daher die Abkehr von diesem Grundsatz zunächst formal rechtmäßig erfolgen muss. Ist das nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Vorliegend war die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 6. Juli 2011 gegen die Be-scheide vom 14. Juni 2011 allein – Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch ersichtlich – deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Bescheide formal rechtswidrig angeordnet hat.
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01).
Dem wird die hier vorliegende Begründung des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Erstattung nicht gerecht.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass Leistungen nach dem SGB II aus Steuermitteln gezahlt würden und daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erstattung der erbrachten Leistungen bestehe. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine die Erstattung der erbrachten Leistungen aussichtsreicher, denn bei Abwarten der Bestandskraft der Bescheide könnten sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers derart verschlechtert haben, dass eine Durchsetzung der Rückforderung nicht mehr in Betracht komme.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass Sozialleistungen aus Steuergeldern gezahlt werden, kann die ausnahmsweise Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründen, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über die Erstattung nach dem SGB II gewährter Leistungen – anders als Rechtsbehelfe gegen die Aufhebung dieser Leistungen gemäß § 39 SGB II – gerade nicht ausgeschlos-sen hat (so der Senat bereits im Beschluss vom 13. Juli 2009 – L 23 SO 89/09 B ER).
Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des öffentlichen Interesses und eine Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers am Bestand der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist der Begründung des Antragsgegners auch nicht im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu entnehmen. Zwar ist zutreffend, dass bei Geldforderungen auch fiskalische Gründe ein öffentliches Interesse darstellen, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 – L 13 AL 2374/03 m. w. N.). Eine solche Gefährdung hat der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht dargelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Erstattung zum jetzigen Zeitpunkt aussichtsreicher erscheine, da sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers verschlechtern könnten. Der Antragsgegner hat keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Anhaltspunkte für diese Behauptung angeführt und auch keine Interessen des Antragstellers berücksichtigt oder eine Gewichtung widerstreitender Interessen vorgenommen. Es bleibt schon gänzlich unklar, wie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers denn beschaffen sind, dass die Erstattung zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreicher ist.
Der Senat ist auch nicht befugt, eine unzureichende Begründung mit den erforderlichen Erwägungen anzureichern. Es kann offen bleiben, ob das Nachholen einer Begründung im Be-schwerdeverfahren durch den Antragsgegner zulässig ist, da sich dessen ergänzenden
Ausführungen in der in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2011 darin erschöpfen, dass die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers über Einkommen verfüge und die Einkommensfreibeträge zur Deckung der Aufrechnungsbeträge genügen würden. Diese Ausführungen sind nicht substantiiert und begründen auch nicht, weshalb die Realisierung der Erstattungsforderung – trotz offenbar regelmäßigen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft – gefährdet ist. Daher kann offen bleiben, ob das Nachholen einer Begründung im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufrechnungsbescheid ist bereits wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid begründet, weil danach keine vollstreckbare Erstattungsforderung besteht. Daher wird nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufrechnungsbescheides, die aus denselben Gründen wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erstattungsbescheides erfolgt ist, einer Prüfung ebenso wenig standhält. Der Antragsgegner hat keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Gründe mitgeteilt, aus denen das öffentliche Interesse nicht nur an der sofortigen Vollziehbarkeit der Erstattung – allein hierauf bezieht sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung –, sondern auch an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnung das Interesse des Antragstellers überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Sozialgerichts Neuruppin vom 10. August 2011 geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die aufschiebende Wirkung der
Widersprüche vom 6. Juli 2011 gegen die Bescheide vom 14. Juni 2011 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt GK, F Str. N beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. August 2011, mit dem das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des beim Antragsgegner am 6. Juli 2011 eingegangenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid über die Erstattung vorläufig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – erbrachter Leistungen vom 14. Juni 2011 wiederhergestellt sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Aufrechnung vom 14. Juni 2011 aufgehoben hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner angeordnet hat. Die sofortige Vollziehung wurde nicht nur im Bescheid über die Aufrechnung, sondern auch im Bescheid über die Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen angeordnet, was das Sozialgericht übersehen hat, so dass der Tenor entsprechend zu ändern war. Die Eilanträge sind als Anträge auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft, denn die Widersprüche gegen diese Verwaltungsakte entfalten wegen der Anordnungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 1, 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht den Anträgen des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hat.
Bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, tritt ein öffentliches Interesse an der Vollziehung stets hinter das Suspensivinteresse des Betroffenen zurück (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 12). Bei einem Entfallen der aufschiebenden Wirkung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung wie im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung zu beachten, dass nach § 86a Abs. 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen und daher die Abkehr von diesem Grundsatz zunächst formal rechtmäßig erfolgen muss. Ist das nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Vorliegend war die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 6. Juli 2011 gegen die Be-scheide vom 14. Juni 2011 allein – Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch ersichtlich – deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Bescheide formal rechtswidrig angeordnet hat.
Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01).
Dem wird die hier vorliegende Begründung des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides über die Erstattung nicht gerecht.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass Leistungen nach dem SGB II aus Steuermitteln gezahlt würden und daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erstattung der erbrachten Leistungen bestehe. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine die Erstattung der erbrachten Leistungen aussichtsreicher, denn bei Abwarten der Bestandskraft der Bescheide könnten sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers derart verschlechtert haben, dass eine Durchsetzung der Rückforderung nicht mehr in Betracht komme.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass Sozialleistungen aus Steuergeldern gezahlt werden, kann die ausnahmsweise Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründen, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide über die Erstattung nach dem SGB II gewährter Leistungen – anders als Rechtsbehelfe gegen die Aufhebung dieser Leistungen gemäß § 39 SGB II – gerade nicht ausgeschlos-sen hat (so der Senat bereits im Beschluss vom 13. Juli 2009 – L 23 SO 89/09 B ER).
Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des öffentlichen Interesses und eine Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers am Bestand der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist der Begründung des Antragsgegners auch nicht im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu entnehmen. Zwar ist zutreffend, dass bei Geldforderungen auch fiskalische Gründe ein öffentliches Interesse darstellen, wenn deren Vollstreckung gefährdet erscheint (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 – L 13 AL 2374/03 m. w. N.). Eine solche Gefährdung hat der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber nicht dargelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Erstattung zum jetzigen Zeitpunkt aussichtsreicher erscheine, da sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers verschlechtern könnten. Der Antragsgegner hat keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Anhaltspunkte für diese Behauptung angeführt und auch keine Interessen des Antragstellers berücksichtigt oder eine Gewichtung widerstreitender Interessen vorgenommen. Es bleibt schon gänzlich unklar, wie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers denn beschaffen sind, dass die Erstattung zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreicher ist.
Der Senat ist auch nicht befugt, eine unzureichende Begründung mit den erforderlichen Erwägungen anzureichern. Es kann offen bleiben, ob das Nachholen einer Begründung im Be-schwerdeverfahren durch den Antragsgegner zulässig ist, da sich dessen ergänzenden
Ausführungen in der in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2011 darin erschöpfen, dass die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers über Einkommen verfüge und die Einkommensfreibeträge zur Deckung der Aufrechnungsbeträge genügen würden. Diese Ausführungen sind nicht substantiiert und begründen auch nicht, weshalb die Realisierung der Erstattungsforderung – trotz offenbar regelmäßigen Einkommens der Bedarfsgemeinschaft – gefährdet ist. Daher kann offen bleiben, ob das Nachholen einer Begründung im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufrechnungsbescheid ist bereits wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Erstattungsbescheid begründet, weil danach keine vollstreckbare Erstattungsforderung besteht. Daher wird nur vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufrechnungsbescheides, die aus denselben Gründen wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erstattungsbescheides erfolgt ist, einer Prüfung ebenso wenig standhält. Der Antragsgegner hat keine konkreten auf den Einzelfall bezogenen Gründe mitgeteilt, aus denen das öffentliche Interesse nicht nur an der sofortigen Vollziehbarkeit der Erstattung – allein hierauf bezieht sich die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung –, sondern auch an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufrechnung das Interesse des Antragstellers überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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