Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 20/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 EG 4/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 19/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Falle einer vorzeitigen Geburt des Kindes wird auch das vor dem errechneten Geburtstermin gezahlte Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Eine Verkürzung der Dauer des Bezugs von Elterngeld aufgrund der Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist ist weder verfassungsrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 2009 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern des am 13. März 2007 geborenen Sohnes C ... Sie stellten am 21. Mai 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Die Klägerin teilte ergänzend mit, der errechnete Geburtstermin sei der 2. April 2007 gewesen, so dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 28. Mai 2007 bestanden habe. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit ab dem 13. März bis 2. April 2007 komme jedoch nicht in Betracht, weil sie ansonsten gegenüber Müttern, die termingerecht entbunden hätten, ohne sachlichen bzw. verfassungskonformen Grund benachteiligt werde. Aus einem Schreiben der Krankenkasse vom 3. April 2007 ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Mai 2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich erhalten hat.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Anrechnung des erhaltenen Mutterschaftsgeldes von täglich 13,00 EUR sowie des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 50,70 EUR (= 0,00 EUR für die Zeit vom 13. März bis 12. Mai 2007, 586,65 EUR in der Zeit vom 13. Mai bis 12. Juni 2007, 1.212,34 EUR in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2007 und 710,21 EUR für die Folgemonate bis zum 12. März 2008).
Die Klägerin erhob Widerspruch am 14. August 2007 und machte geltend, die von ihr beantragte Auszahlungsvariante gemäß § 6 BEEG sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Beklagte für Januar 2007 ein zu niedriges Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes angesetzt. Letztlich vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes in der Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 aus den vorgetragenen Gründen nicht in Betracht komme.
Der Beklagte half dem Widerspruch durch (Vorbehalts-) Bescheid vom 4. Februar 2008 teilweise ab, indem er für Januar 2007 das geltend gemachte höhere Einkommen berücksichtigte und entsprechend höhere Zahlbeträge ab dem 3. Lebensmonat des Kindes feststellte. Sodann wies er durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 13. Mai 2008 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses, auf die Geburt am 13. März 2007 und nicht den errechneten Geburtstermin am 2. April 2007 abzustellen, stehe zwar mit dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 BEEG in Einklang, führe aber in ihrem Fall dazu, dass sich ihr Anspruch auf Elterngeld um nahezu 3 Wochen vermindere. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar, für die es keinen verfassungskonformen Grund gebe. Insoweit habe der Gesetzgeber die sich aus einer Geburt vor dem Geburtstermin ergebende Benachteiligung von Antragstellerinnen übersehen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot müsse § 3 BEEG dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Anrechnung von Leistungen erst nach dem Geburtstermin erfolgen dürfe. Im Übrigen rügte die Klägerin erneut, der Beklagte habe die von ihr festgelegten Auszahlungsmodalitäten gemäß § 6 BEEG nicht beachtet. Insofern habe sie bis zur Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit am 1. August 2007 die Auszahlung des ganzen Monatsbetrages und danach des halben Monatsbetrages mit entsprechender Verlängerung des Bezugszeitraumes gewählt.
Demgegenüber verwies der Beklagte auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BEEG sowie darauf, dass das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses gemäß dieser Vorschrift taggenau ab Geburt des Kindes angerechnet worden sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Mutterschaftsgeld, das der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehe, dem gleichen Zweck wie das Elterngeld diene. Sofern sich bei einer vorzeitigen Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen worden sei, verlängere, führe dies nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 vor dem Sozialgericht hat der Beklagte die Halbierung des Elterngeld ab August 2007 mit Verdopplung des Auszahlungszeitraumes ab diesem Zeitpunkt anerkannt und die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
In dem noch anhängigen Umfang hat das Sozialgericht durch Urteil vom 18. November 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Mutterschaftsgeld solle zusammen mit dem vom Arbeitgeber gewährten Zuschuss das während der Schutzfristen ausfallende Nettoeinkommen ersetzen. Damit würden diese Leistungen ebenso wie das Elterngeld die nach der Geburt des Kindes entstehenden Einkommenseinbußen ausgleichen. Der vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Elterngeldes verfolgte Zweck, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach der Geburt unter Verzicht auf ihre Berufstätigkeit die Betreuung ihres Kindes übernehmen würden, werde durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld und des Arbeitgeberzuschusses, bei dem es sich um eine Lohnersatzleistung arbeitsrechtlicher Natur handele, bereits erfüllt. Daher könnten diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Aus der Anwendung des § 3 Abs. 1 BEEG ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Benachteiligung von Müttern, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kämen. Solange Mutterschaftsgeld gewährt werde, bleibe kein Raum für den Ausgleich von Einkommenseinbußen durch das Elterngeld. Würde dagegen auf den Geburtstermin abgestellt, wie es die Klägerin begehre, sei eine Besserstellung von Müttern, deren Kinder vorzeitig geboren würden, die Folge, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe.
Durch endgültigen Feststellungsbescheid sowie Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 2009 bewilligte der Beklagte nunmehr Elterngeld wie folgt: 0,00 EUR für die Zeit vom 13. März bis 12. Mai 2007, 590,10 EUR in der Zeit vom 13. Mai bis 12. Juni 2007, 1.219,46 EUR in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2007 und 533,50 EUR für die Folgemonate bis zum 12. März 2008. Zugleich machte er die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.470,56 EUR geltend.
Gegen das der Klägerin am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Februar 2009 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, die Anrechnung von Mutterschaftsgeld vor dem errechneten Geburtstermin verstoße gegen verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BEEG der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) entspreche. Trotz der früheren verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung vorgenommen. Weiter habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2003 (1 BvR 302/96) § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) als mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar angesehen und deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungsgemäße Regelung bis zum 31. Dezember 2005 zu schaffen, was aber nicht geschehen sei. Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld, das bei einer vorzeitigen Entbindung danach verlängert gezahlt werde, verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass im Falle einer termingerechten Geburt bzw. einer Geburt nach dem Termin und anschließendem Elterngeldbezug das Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum des § 3 Abs. 2 MuSchG anrechnungsfrei belassen werde - was im Übrigen auch dann gelte, wenn die Partnermonate im Anschluss an die Geburt des Kindes durch den Kindesvater genommen würden -, während im Falle einer Geburt vor dem Termin die Mutter weniger Lohnersatzleistungen erhalte, weil sich zwar nicht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verkürze, jedoch der Anspruch auf das zu gewährende Elterngeld. Es sei zu berücksichtigen, dass Zweck der verlängerten Mutterschutzfrist im Falle einer vorzeitigen Entbindung der Schutz des Betreuungsbedarfs eines "unreif" geborenen Kindes sei. Dementsprechend könne es im Hinblick auf das Elterngeld nicht zu einer Doppelleistung mit gleicher Zweckbestimmung kommen, denn dieses solle die wirtschaftliche Lage der Familien mit Kindern verbessern und dadurch die Entscheidung für das Kind fördern. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber zwischen Müttern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse seien, und solchen, die es nicht seien, unterschieden habe. Bei Letzteren erfolge keine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes, obwohl auch diesen im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses "Lohnersatz" im Sinne eines pauschalen Höchstbetrages gezahlt werde. Diese Begünstigung von Müttern, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung seien, könne weder mit den Zweckbestimmungen des MuSchG noch des BEEG begründet werden. Weiter verstoße § 3 Absatz 1 S. 1 BEEG auch gegen das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Förderung der Familie und der Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (Hinweis auf BVerfGE 111, 160, 172). Ein Familienlastenausgleich müsse tatsächlich erreicht werden, was in ihrem Fall jedoch nicht zutreffe. Schließlich verstoße § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Zum einen werde gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, der den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Sozialleistungen postuliere, verstoßen. Hier sei jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung gegeben, weil sich Männer, die für den vollen zwölfmonatigen Bezugszeitraum Elterngeld erhielten, das der Familie zufließende Mutterschaftsgeld weder vor noch nach dem Geburtstermin anrechnen lassen müssten. Zum anderen verstoße die gesetzliche Konzeption des § 3 Absatz 1 S. 1 BEEG gegen Art. 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 13. Juli 2007 und 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 sowie des Bescheides vom 11. Februar 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 Elterngeld ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld und des Arbeitgeberzuschusses zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 13. Juli 2007 und 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld (u. a.) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 abgelehnt worden ist, sowie der endgültige Bescheid vom 11. Februar 2009, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind nicht zu beanstanden. Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld regelt § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG (die Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses § 3 Abs. 1 S. 3 BEEG). Danach ist Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf das zustehende Elterngeld anzurechnen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 MuSchG bezieht sich auf nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen, die für die Schutzfristen ein Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes erhalten. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Vielmehr hat sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG bzw. nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung erhalten, wie sich dies aus der Bescheinigung der Krankenkasse vom 3. April 2007 ergibt, mit der Folge der Anrechnung auf das Elterngeld. Die Anrechnung begegnet - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Juni 2010, L 6 EG 2/08 veröff. in Juris) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei ist die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22) zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen ist, dass Elterngeld und Mutterschaftsgeld einem gleichen Zweck dienen, nämlich Einkommenseinbußen aus Anlass der Geburt des Kindes ganz oder teilweise auszugleichen. Soweit der Gesetzgeber dementsprechend geregelt hat, dass Elterngeld und Mutterschaftsgeld nicht nebeneinander gewährt werden können, vielmehr das höhere Mutterschaftsgeld das Elterngeld verdrängt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Fall einer Geburt des Kindes vor dem errechneten Geburtstermin, was noch auszuführen sein wird. Zunächst ist weiter die Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG zu beachten, wonach Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate gelten, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht, mit der Folge, dass sich der maßgebliche maximale Bezugszeitraum entsprechend reduziert. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG), hiervon sind durch den Bezug von Mutterschaftsgeld verbrauchte Lebensmonate abzuziehen. Die Klägerin hat Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Mai 2007 und damit während der ersten beiden Lebensmonate des Kindes sowie während der ersten 16 Tage des dritten Lebensmonats bezogen. Dies resultiert daraus, dass das Kind C. am 13. März 2007, mithin 20 Tage vor dem errechneten Geburtstermin des 2. April 2007 geboren ist. Gemäß § 200 Abs. 3 RVO wird Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt (S. 1), wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Bezugsdauer um den Zeitraum verlängert, der als Mutterschutzfrist nicht in Anspruch genommen werden konnte (S. 2, vgl. hierzu auch § 6 MuSchG). Dies ist letztlich der Grund dafür, warum die Summe der Zeiträume, in denen Mutterschaftsgeld einerseits und Elterngeld andererseits bezogen worden ist, bei Geburten vor dem errechneten Termin um die Differenz zwischen tatsächlicher Geburt und Geburtstermin geringer ist. Vorliegend zeigt ein Vergleich, dass die Klägerin im Falle der Geburt ihres Kindes zum errechneten Termin des 2. April 2007 für insgesamt 407 Tage Mutterschaftsgeld und Elterngeld, nämlich 99 Tage Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Geburt und im Anschluss 308 Tage Elterngeld - bis zum 1. April 2008 einschließlich -, bezogen hätte. Unter Zugrundelegung des tatsächlichen Geburtstermin des 13. März 2007 ergibt sich eine Summe von 387 Tagen (wiederum 99 Tage Bezug von Mutterschaftsgeld und nunmehr 288 Tage Bezug von Elterngeld bis zum 12. März 2008 einschließlich). Die Differenz beträgt 20 Tage und erstreckt sich damit genau auf einen Zeitraum, wie er hier zwischen dem 13. März 2007, dem Tag der tatsächlichen Geburt, und dem errechneten Geburtstermin des 2. April 2007 liegt. Dies ist jedoch - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - hinzunehmen. Der Senat vermag keinen Verstoß des Gesetzgebers mit der Regelung der §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 BEEG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (Urteil vom 10. Dezember 1985, 2 BvL 18/83 = BVerfGE 71, 255, 271; Beschluss vom 9. April 2003, 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 = BVerfGE 108, 52 ff.). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. Beschluss vom 9. April 2003 a.a.O. m.w.N.). Davon ausgehend ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung ein weitreichender Beurteilungsspielraum zukommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95 = BVerfGE 111, 176 ff.) und ihm zuzubilligen ist, Fallgestaltungen typisierend zu erfassen. Für das BEEG hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hervorgehoben (vgl. Beschluss vom 19. August 2011, 1 BvL 15/11). Daran gemessen ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum überschritten hat. Wie bereits ausgeführt, dienen Mutterschaftsgeld und Elterngeld dem gleichen Zweck der Sicherung der Lebensgrundlage durch Ausgleich von Einkommenseinbußen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber folgerichtig und verfassungsrechtlich unbedenklich in § 3 Abs. 1 und 3 BEEG die Anrechnung von Mutterschaftsgeld bzw. vergleichbaren Leistungen geregelt, damit Doppelleistungen vermieden werden (BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22). Zu einer Doppelleistung würde es aber im Falle der von der Klägerin begehrten Nichtanrechnung kommen. Insoweit vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen, das im Falle einer vorzeitigen Entbindung verlängerte Mutterschaftsgeld berücksichtige den Betreuungsbedarf eines "unreif" geborenen Kindes und dies decke sich nicht mit der Zielsetzung des Elterngeldes, weshalb es gar nicht zu einer Doppelleistung kommen könne. Vielmehr ist für die Frage einer Doppelleistung entscheidend auf den mit beiden Leistungsarten bezweckten Ausgleich von Einkommenseinbußen abzustellen. Im Übrigen war der Gesetzgeber nicht gehindert, im MuSchG einerseits und BEEG andererseits unterschiedliche Wertentscheidungen zur Geltung zu bringen und eine Verlängerung des Anspruchszeitraumes bezogen auf das Elterngeld im Falle von Frühgeburten gerade nicht vorzusehen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. März 2011, L 2 EG 18/10). Hierbei mag Berücksichtigung finden, dass nach der Konzeption des BEEG für den Anspruchszeitraum weder der Gesundheitszustand der Mutter (erhöhter Schonungsbedarf nach Frühgeburt) noch des Kindes (erhöhter Betreuungsbedarf) von Bedeutung ist (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin aufgrund des um 20 Tage verkürzten Bezugs von Elterngeld kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Sie konnte zwar aufgrund der Geburt des Kindes 20 Tage vor dem errechneten Termin den sechswöchigen Zeitraum gemäß § 200 Abs. 3 S. 1 RVO nicht ausschöpfen, das bedeutet aber auch, dass die Frist für das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG um 20 Tage verkürzt war und die Klägerin insoweit ihrer Beschäftigung nachgegangen ist mit entsprechendem Bezug ihres Gehaltes. Eine auszugleichende Einkommenseinbuße ist deshalb auch aus diesem Blickwinkel nicht entstanden (im Ergebnis ebenso LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Nach alledem stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 BEEG keine Ausnahme von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes (und des Arbeitgeberzuschusses) bei vorzeitigen Geburten geregelt und auch keine Verlängerung des maximalen Bezugszeitraumes gemäß § 4 Abs. 3 BEEG vorgesehen hat. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass der Gesetzgeber zwischen Müttern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und Müttern, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, unterschieden hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem MuSchG die schwangerschaftsbedingten wirtschaftlichen Lasten auf mehrere Kostenträger verteilt worden sind, nämlich die gesetzliche Krankenversicherung, den Arbeitgeber und den Staat. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, 1 BvL 19/73). Soweit die gesetzliche Krankversicherung als Kostenträger herangezogen worden ist, war es sachgerecht, die der Krankenkasse aufgebürdeten Leistungen des Mutterschutzes von der Mitgliedschaft der (beitragszahlenden) Mutter abhängig zu machen und deshalb bei der Höhe des Mutterschaftsgeldes zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu differenzieren, wie sich dies aus § 13 Abs. 1 MuSchG einerseits und § 13 Abs. 2 MuSchG andererseits ergibt. Das an Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gezahlte Mutterschaftsgeld beläuft sich danach auf 13,00 EUR kalendertäglich (§ 200 Abs. 2 S. 2 RVO), mithin für die Summe der Schutzfristen von 99 Tagen auf insgesamt 1.287,00 EUR. Für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird dagegen - finanziert vom Bund - ein Höchstbetrag von gesamt 210,00 EUR gezahlt, wobei der Gesetzgeber nicht gehalten war, zu Gunsten der Nichtmitglieder eine Angleichung aus Steuermitteln zu vorzusehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Januar 1985, 8 RK 44/83). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gegenüber einer Mutter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, nicht gegeben sein kann, denn bereits das erheblich unterschiedliche und für Mitglieder wesentlich höhere bzw. für Nichtmitglieder wesentlich niedrigere Mutterschaftsgeld stellt einen sachgerechten Grund dafür dar, lediglich für die wesentlich höhere Leistung eine Anrechnung auf das Elterngeld vorzusehen. Der Senat vermag weiter auch keinen Verstoß des Gesetzgebers mit der Regelung der §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 BEEG gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden (Nichtannahmebeschluss vom 6. Juni 2011, 1 BvR 2712/09), dass der Gesetzgeber gemessen an Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, über die Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit hinaus eine weitergehende Kindesbetreuung innerhalb der Familie zu fördern. Das Mutterschaftsgeld dient aber - wie ausgeführt - einem gleichen Zweck und soll ebenso wie das Elterngeld Einkommenseinbußen ausgleichen. Dementsprechend kann weder die in § 3 Abs. 1 BEEG geregelte Anrechnung noch die Fiktion des Bezugs von Elterngeld gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG einen Verstoß gegen das Gebot der Förderung von Ehe und Familie darstellen. Hierbei ist entscheidend, dass jedenfalls eine der beiden familienfördernden Leistungen gewährt wird und lediglich Doppelleistungen ausgeschlossen sind. Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003 (1 BvR 302/96), auf den sich die Klägerin berufen hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals die Aufteilung der Kosten des Mutterschutzes, auch soweit der Arbeitgeber verpflichtet wird, einen Zuschuss zu leisten, verfassungsrechtlich bestätigt und lediglich die Differenzierung zwischen Kleinunternehmen (zu deren Gunsten bis zum 31. Dezember 2005 das Ausgleichs- und Umlageverfahren gemäß § 10 Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG - galt, Grenze: nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) und größeren Unternehmen gemessen an Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG beanstandet. Rechtliche Auswirkungen auf die von der Klägerin bekämpfte Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Im Übrigen ist der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen, nachgekommen, indem er nunmehr alle Arbeitgeberbetriebe zur Teilnahme am Umlageverfahren verpflichtet hat (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3686). Letztlich verhilft der Klägerin auch nicht ihr Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht zu dem geltend gemachten Anspruch. Soweit sie die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union L 6 vom 10. Januar 1979, S. 24 - 25) in Anspruch nimmt und eine mittelbare Diskriminierung darin sieht, dass sich Männer, die für den gesamten zwölfmonatigen Bezugszeitraum Elterngeld erhielten, Mutterschaftsgeld weder vor noch nach dem Geburtstermin anrechnen lassen müssten, wird verkannt, dass den Eltern stets ein maximaler Bezugszeitraum von 14 Monaten (12 + 2) zur Verfügung steht unabhängig davon, wie die Bezugszeiträume im Einzelnen aufgeteilt werden. Dabei kann es wegen des gleichen Zwecks keinen Unterschied machen, ob die Lohnersatzfunktion durch das Mutterschaftsgeld oder aber das Elterngeld sichergestellt ist. In der Summe der Bezugsmonate wird jedenfalls die Mutter gegenüber dem Vater des Kindes nicht benachteiligt. Im Übrigen begrenzt die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld mittelbar auch den Anspruch des Vaters auf Elterngeld, denn gemäß der in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG geregelten Fiktion gelten Monate des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Monate, für die Elterngeld bezogen worden ist. Im Falle von vorzeitigen Geburten kann sich - wie hier - der Bezug von Mutterschaftsgeld nicht lediglich auf die ersten beiden Lebensmonate des Kindes, sondern auch (teilweise) auf den dritten Lebensmonat erstrecken mit der Folge, dass wegen des (vollen) Verbrauchs auch des dritten Monats für den Vater des Kindes - bei entsprechender Festlegung des Bezugszeitraumes - nur noch 11 Lebensmonate für den Elterngeldbezug verblieben (zur Bestätigung des Lebensmonatsprinzips bzw. zum vollständigen Verbrauch eines Lebensmonats auch bei nur teilweisem Bezug von Mutterschaftsgeld und zur Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R). Nach alledem sieht der Senat die von der Klägerin angesprochene mittelbare Diskriminierung nicht. Soweit die Klägerin auch auf Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (92/85/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 28. November 1992, S. 1 - 8) abgestellt hat, wonach eine Beeinträchtigung des Rechts auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (bzw. auf Sozialleistungen im Rahmen des Mutterschutzes) ausgeschlossen sei, ist gerade durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses sichergestellt, dass während der Schutzfristen kein Einkommensverlust entsteht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld bzw. auf den fiktiven Verbrauch von Monaten des Bezugs von Elterngeld. Auch insoweit erschließt sich für den Senat aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht, warum die genannte Richtlinie der Anrechnung gemäß § 3 Abs. 1 BEEG und der in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG geregelten Fiktion entgegenstehen soll.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insofern existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation einer vorzeitigen Geburt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung von Mutterschaftsgeld sowie des entsprechenden Arbeitgeberzuschusses auf das zustehende Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 streitig.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eltern des am 13. März 2007 geborenen Sohnes C ... Sie stellten am 21. Mai 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Die Klägerin teilte ergänzend mit, der errechnete Geburtstermin sei der 2. April 2007 gewesen, so dass ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bis zum 28. Mai 2007 bestanden habe. Eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit ab dem 13. März bis 2. April 2007 komme jedoch nicht in Betracht, weil sie ansonsten gegenüber Müttern, die termingerecht entbunden hätten, ohne sachlichen bzw. verfassungskonformen Grund benachteiligt werde. Aus einem Schreiben der Krankenkasse vom 3. April 2007 ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Mai 2007 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich erhalten hat.
Durch Bescheid vom 13. Juli 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin das beantragte Elterngeld unter Anrechnung des erhaltenen Mutterschaftsgeldes von täglich 13,00 EUR sowie des Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 50,70 EUR (= 0,00 EUR für die Zeit vom 13. März bis 12. Mai 2007, 586,65 EUR in der Zeit vom 13. Mai bis 12. Juni 2007, 1.212,34 EUR in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2007 und 710,21 EUR für die Folgemonate bis zum 12. März 2008).
Die Klägerin erhob Widerspruch am 14. August 2007 und machte geltend, die von ihr beantragte Auszahlungsvariante gemäß § 6 BEEG sei nicht berücksichtigt worden. Zudem habe der Beklagte für Januar 2007 ein zu niedriges Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes angesetzt. Letztlich vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass eine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes in der Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 aus den vorgetragenen Gründen nicht in Betracht komme.
Der Beklagte half dem Widerspruch durch (Vorbehalts-) Bescheid vom 4. Februar 2008 teilweise ab, indem er für Januar 2007 das geltend gemachte höhere Einkommen berücksichtigte und entsprechend höhere Zahlbeträge ab dem 3. Lebensmonat des Kindes feststellte. Sodann wies er durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der am 13. Mai 2008 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trug vor, das Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses, auf die Geburt am 13. März 2007 und nicht den errechneten Geburtstermin am 2. April 2007 abzustellen, stehe zwar mit dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 BEEG in Einklang, führe aber in ihrem Fall dazu, dass sich ihr Anspruch auf Elterngeld um nahezu 3 Wochen vermindere. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar, für die es keinen verfassungskonformen Grund gebe. Insoweit habe der Gesetzgeber die sich aus einer Geburt vor dem Geburtstermin ergebende Benachteiligung von Antragstellerinnen übersehen. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot müsse § 3 BEEG dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Anrechnung von Leistungen erst nach dem Geburtstermin erfolgen dürfe. Im Übrigen rügte die Klägerin erneut, der Beklagte habe die von ihr festgelegten Auszahlungsmodalitäten gemäß § 6 BEEG nicht beachtet. Insofern habe sie bis zur Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit am 1. August 2007 die Auszahlung des ganzen Monatsbetrages und danach des halben Monatsbetrages mit entsprechender Verlängerung des Bezugszeitraumes gewählt.
Demgegenüber verwies der Beklagte auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BEEG sowie darauf, dass das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses gemäß dieser Vorschrift taggenau ab Geburt des Kindes angerechnet worden sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Mutterschaftsgeld, das der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehe, dem gleichen Zweck wie das Elterngeld diene. Sofern sich bei einer vorzeitigen Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen worden sei, verlängere, führe dies nicht zum Ausschluss der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 BEEG.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008 vor dem Sozialgericht hat der Beklagte die Halbierung des Elterngeld ab August 2007 mit Verdopplung des Auszahlungszeitraumes ab diesem Zeitpunkt anerkannt und die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
In dem noch anhängigen Umfang hat das Sozialgericht durch Urteil vom 18. November 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Mutterschaftsgeld solle zusammen mit dem vom Arbeitgeber gewährten Zuschuss das während der Schutzfristen ausfallende Nettoeinkommen ersetzen. Damit würden diese Leistungen ebenso wie das Elterngeld die nach der Geburt des Kindes entstehenden Einkommenseinbußen ausgleichen. Der vom Gesetzgeber mit der Gewährung des Elterngeldes verfolgte Zweck, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach der Geburt unter Verzicht auf ihre Berufstätigkeit die Betreuung ihres Kindes übernehmen würden, werde durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld und des Arbeitgeberzuschusses, bei dem es sich um eine Lohnersatzleistung arbeitsrechtlicher Natur handele, bereits erfüllt. Daher könnten diese Leistungen nicht nebeneinander gewährt werden. Aus der Anwendung des § 3 Abs. 1 BEEG ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Benachteiligung von Müttern, deren Kinder vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kämen. Solange Mutterschaftsgeld gewährt werde, bleibe kein Raum für den Ausgleich von Einkommenseinbußen durch das Elterngeld. Würde dagegen auf den Geburtstermin abgestellt, wie es die Klägerin begehre, sei eine Besserstellung von Müttern, deren Kinder vorzeitig geboren würden, die Folge, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe.
Durch endgültigen Feststellungsbescheid sowie Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 2009 bewilligte der Beklagte nunmehr Elterngeld wie folgt: 0,00 EUR für die Zeit vom 13. März bis 12. Mai 2007, 590,10 EUR in der Zeit vom 13. Mai bis 12. Juni 2007, 1.219,46 EUR in der Zeit vom 13. Juni bis 12. Juli 2007 und 533,50 EUR für die Folgemonate bis zum 12. März 2008. Zugleich machte er die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 1.470,56 EUR geltend.
Gegen das der Klägerin am 20. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Februar 2009 vor dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, die Anrechnung von Mutterschaftsgeld vor dem errechneten Geburtstermin verstoße gegen verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BEEG der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) entspreche. Trotz der früheren verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung vorgenommen. Weiter habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2003 (1 BvR 302/96) § 14 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) als mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar angesehen und deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungsgemäße Regelung bis zum 31. Dezember 2005 zu schaffen, was aber nicht geschehen sei. Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld, das bei einer vorzeitigen Entbindung danach verlängert gezahlt werde, verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass im Falle einer termingerechten Geburt bzw. einer Geburt nach dem Termin und anschließendem Elterngeldbezug das Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum des § 3 Abs. 2 MuSchG anrechnungsfrei belassen werde - was im Übrigen auch dann gelte, wenn die Partnermonate im Anschluss an die Geburt des Kindes durch den Kindesvater genommen würden -, während im Falle einer Geburt vor dem Termin die Mutter weniger Lohnersatzleistungen erhalte, weil sich zwar nicht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld verkürze, jedoch der Anspruch auf das zu gewährende Elterngeld. Es sei zu berücksichtigen, dass Zweck der verlängerten Mutterschutzfrist im Falle einer vorzeitigen Entbindung der Schutz des Betreuungsbedarfs eines "unreif" geborenen Kindes sei. Dementsprechend könne es im Hinblick auf das Elterngeld nicht zu einer Doppelleistung mit gleicher Zweckbestimmung kommen, denn dieses solle die wirtschaftliche Lage der Familien mit Kindern verbessern und dadurch die Entscheidung für das Kind fördern. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber zwischen Müttern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse seien, und solchen, die es nicht seien, unterschieden habe. Bei Letzteren erfolge keine Anrechnung des Mutterschaftsgeldes, obwohl auch diesen im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses "Lohnersatz" im Sinne eines pauschalen Höchstbetrages gezahlt werde. Diese Begünstigung von Müttern, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung seien, könne weder mit den Zweckbestimmungen des MuSchG noch des BEEG begründet werden. Weiter verstoße § 3 Absatz 1 S. 1 BEEG auch gegen das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Förderung der Familie und der Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (Hinweis auf BVerfGE 111, 160, 172). Ein Familienlastenausgleich müsse tatsächlich erreicht werden, was in ihrem Fall jedoch nicht zutreffe. Schließlich verstoße § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG auch gegen das Gemeinschaftsrecht. Zum einen werde gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, der den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Sozialleistungen postuliere, verstoßen. Hier sei jedenfalls eine mittelbare Diskriminierung gegeben, weil sich Männer, die für den vollen zwölfmonatigen Bezugszeitraum Elterngeld erhielten, das der Familie zufließende Mutterschaftsgeld weder vor noch nach dem Geburtstermin anrechnen lassen müssten. Zum anderen verstoße die gesetzliche Konzeption des § 3 Absatz 1 S. 1 BEEG gegen Art. 11 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 13. Juli 2007 und 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008 sowie des Bescheides vom 11. Februar 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 Elterngeld ohne Anrechnung von Mutterschaftsgeld und des Arbeitgeberzuschusses zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 13. Juli 2007 und 4. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2008, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf Elterngeld (u. a.) für die Zeit vom 13. März bis 2. April 2007 abgelehnt worden ist, sowie der endgültige Bescheid vom 11. Februar 2009, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, sind nicht zu beanstanden. Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld regelt § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG (die Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses § 3 Abs. 1 S. 3 BEEG). Danach ist Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auf das zustehende Elterngeld anzurechnen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 MuSchG bezieht sich auf nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen, die für die Schutzfristen ein Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes erhalten. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Vielmehr hat sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG bzw. nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung erhalten, wie sich dies aus der Bescheinigung der Krankenkasse vom 3. April 2007 ergibt, mit der Folge der Anrechnung auf das Elterngeld. Die Anrechnung begegnet - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Juni 2010, L 6 EG 2/08 veröff. in Juris) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei ist die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22) zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen ist, dass Elterngeld und Mutterschaftsgeld einem gleichen Zweck dienen, nämlich Einkommenseinbußen aus Anlass der Geburt des Kindes ganz oder teilweise auszugleichen. Soweit der Gesetzgeber dementsprechend geregelt hat, dass Elterngeld und Mutterschaftsgeld nicht nebeneinander gewährt werden können, vielmehr das höhere Mutterschaftsgeld das Elterngeld verdrängt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Fall einer Geburt des Kindes vor dem errechneten Geburtstermin, was noch auszuführen sein wird. Zunächst ist weiter die Vorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG zu beachten, wonach Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, als Monate gelten, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht, mit der Folge, dass sich der maßgebliche maximale Bezugszeitraum entsprechend reduziert. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG), hiervon sind durch den Bezug von Mutterschaftsgeld verbrauchte Lebensmonate abzuziehen. Die Klägerin hat Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 19. Februar bis 28. Mai 2007 und damit während der ersten beiden Lebensmonate des Kindes sowie während der ersten 16 Tage des dritten Lebensmonats bezogen. Dies resultiert daraus, dass das Kind C. am 13. März 2007, mithin 20 Tage vor dem errechneten Geburtstermin des 2. April 2007 geboren ist. Gemäß § 200 Abs. 3 RVO wird Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung gezahlt (S. 1), wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Bezugsdauer um den Zeitraum verlängert, der als Mutterschutzfrist nicht in Anspruch genommen werden konnte (S. 2, vgl. hierzu auch § 6 MuSchG). Dies ist letztlich der Grund dafür, warum die Summe der Zeiträume, in denen Mutterschaftsgeld einerseits und Elterngeld andererseits bezogen worden ist, bei Geburten vor dem errechneten Termin um die Differenz zwischen tatsächlicher Geburt und Geburtstermin geringer ist. Vorliegend zeigt ein Vergleich, dass die Klägerin im Falle der Geburt ihres Kindes zum errechneten Termin des 2. April 2007 für insgesamt 407 Tage Mutterschaftsgeld und Elterngeld, nämlich 99 Tage Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Geburt und im Anschluss 308 Tage Elterngeld - bis zum 1. April 2008 einschließlich -, bezogen hätte. Unter Zugrundelegung des tatsächlichen Geburtstermin des 13. März 2007 ergibt sich eine Summe von 387 Tagen (wiederum 99 Tage Bezug von Mutterschaftsgeld und nunmehr 288 Tage Bezug von Elterngeld bis zum 12. März 2008 einschließlich). Die Differenz beträgt 20 Tage und erstreckt sich damit genau auf einen Zeitraum, wie er hier zwischen dem 13. März 2007, dem Tag der tatsächlichen Geburt, und dem errechneten Geburtstermin des 2. April 2007 liegt. Dies ist jedoch - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - hinzunehmen. Der Senat vermag keinen Verstoß des Gesetzgebers mit der Regelung der §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 BEEG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (Urteil vom 10. Dezember 1985, 2 BvL 18/83 = BVerfGE 71, 255, 271; Beschluss vom 9. April 2003, 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 = BVerfGE 108, 52 ff.). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. Beschluss vom 9. April 2003 a.a.O. m.w.N.). Davon ausgehend ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Verwaltung ein weitreichender Beurteilungsspielraum zukommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2004, 1 BvR 2515/95 = BVerfGE 111, 176 ff.) und ihm zuzubilligen ist, Fallgestaltungen typisierend zu erfassen. Für das BEEG hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum hervorgehoben (vgl. Beschluss vom 19. August 2011, 1 BvL 15/11). Daran gemessen ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Regelungsspielraum überschritten hat. Wie bereits ausgeführt, dienen Mutterschaftsgeld und Elterngeld dem gleichen Zweck der Sicherung der Lebensgrundlage durch Ausgleich von Einkommenseinbußen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber folgerichtig und verfassungsrechtlich unbedenklich in § 3 Abs. 1 und 3 BEEG die Anrechnung von Mutterschaftsgeld bzw. vergleichbaren Leistungen geregelt, damit Doppelleistungen vermieden werden (BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22). Zu einer Doppelleistung würde es aber im Falle der von der Klägerin begehrten Nichtanrechnung kommen. Insoweit vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen, das im Falle einer vorzeitigen Entbindung verlängerte Mutterschaftsgeld berücksichtige den Betreuungsbedarf eines "unreif" geborenen Kindes und dies decke sich nicht mit der Zielsetzung des Elterngeldes, weshalb es gar nicht zu einer Doppelleistung kommen könne. Vielmehr ist für die Frage einer Doppelleistung entscheidend auf den mit beiden Leistungsarten bezweckten Ausgleich von Einkommenseinbußen abzustellen. Im Übrigen war der Gesetzgeber nicht gehindert, im MuSchG einerseits und BEEG andererseits unterschiedliche Wertentscheidungen zur Geltung zu bringen und eine Verlängerung des Anspruchszeitraumes bezogen auf das Elterngeld im Falle von Frühgeburten gerade nicht vorzusehen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. März 2011, L 2 EG 18/10). Hierbei mag Berücksichtigung finden, dass nach der Konzeption des BEEG für den Anspruchszeitraum weder der Gesundheitszustand der Mutter (erhöhter Schonungsbedarf nach Frühgeburt) noch des Kindes (erhöhter Betreuungsbedarf) von Bedeutung ist (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin aufgrund des um 20 Tage verkürzten Bezugs von Elterngeld kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Sie konnte zwar aufgrund der Geburt des Kindes 20 Tage vor dem errechneten Termin den sechswöchigen Zeitraum gemäß § 200 Abs. 3 S. 1 RVO nicht ausschöpfen, das bedeutet aber auch, dass die Frist für das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG um 20 Tage verkürzt war und die Klägerin insoweit ihrer Beschäftigung nachgegangen ist mit entsprechendem Bezug ihres Gehaltes. Eine auszugleichende Einkommenseinbuße ist deshalb auch aus diesem Blickwinkel nicht entstanden (im Ergebnis ebenso LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Nach alledem stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 BEEG keine Ausnahme von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes (und des Arbeitgeberzuschusses) bei vorzeitigen Geburten geregelt und auch keine Verlängerung des maximalen Bezugszeitraumes gemäß § 4 Abs. 3 BEEG vorgesehen hat. Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass der Gesetzgeber zwischen Müttern, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, und Müttern, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, unterschieden hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem MuSchG die schwangerschaftsbedingten wirtschaftlichen Lasten auf mehrere Kostenträger verteilt worden sind, nämlich die gesetzliche Krankenversicherung, den Arbeitgeber und den Staat. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, 1 BvL 19/73). Soweit die gesetzliche Krankversicherung als Kostenträger herangezogen worden ist, war es sachgerecht, die der Krankenkasse aufgebürdeten Leistungen des Mutterschutzes von der Mitgliedschaft der (beitragszahlenden) Mutter abhängig zu machen und deshalb bei der Höhe des Mutterschaftsgeldes zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu differenzieren, wie sich dies aus § 13 Abs. 1 MuSchG einerseits und § 13 Abs. 2 MuSchG andererseits ergibt. Das an Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, gezahlte Mutterschaftsgeld beläuft sich danach auf 13,00 EUR kalendertäglich (§ 200 Abs. 2 S. 2 RVO), mithin für die Summe der Schutzfristen von 99 Tagen auf insgesamt 1.287,00 EUR. Für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wird dagegen - finanziert vom Bund - ein Höchstbetrag von gesamt 210,00 EUR gezahlt, wobei der Gesetzgeber nicht gehalten war, zu Gunsten der Nichtmitglieder eine Angleichung aus Steuermitteln zu vorzusehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. Januar 1985, 8 RK 44/83). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gegenüber einer Mutter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, nicht gegeben sein kann, denn bereits das erheblich unterschiedliche und für Mitglieder wesentlich höhere bzw. für Nichtmitglieder wesentlich niedrigere Mutterschaftsgeld stellt einen sachgerechten Grund dafür dar, lediglich für die wesentlich höhere Leistung eine Anrechnung auf das Elterngeld vorzusehen. Der Senat vermag weiter auch keinen Verstoß des Gesetzgebers mit der Regelung der §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 BEEG gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden (Nichtannahmebeschluss vom 6. Juni 2011, 1 BvR 2712/09), dass der Gesetzgeber gemessen an Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, über die Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit hinaus eine weitergehende Kindesbetreuung innerhalb der Familie zu fördern. Das Mutterschaftsgeld dient aber - wie ausgeführt - einem gleichen Zweck und soll ebenso wie das Elterngeld Einkommenseinbußen ausgleichen. Dementsprechend kann weder die in § 3 Abs. 1 BEEG geregelte Anrechnung noch die Fiktion des Bezugs von Elterngeld gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG einen Verstoß gegen das Gebot der Förderung von Ehe und Familie darstellen. Hierbei ist entscheidend, dass jedenfalls eine der beiden familienfördernden Leistungen gewährt wird und lediglich Doppelleistungen ausgeschlossen sind. Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 2003 (1 BvR 302/96), auf den sich die Klägerin berufen hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals die Aufteilung der Kosten des Mutterschutzes, auch soweit der Arbeitgeber verpflichtet wird, einen Zuschuss zu leisten, verfassungsrechtlich bestätigt und lediglich die Differenzierung zwischen Kleinunternehmen (zu deren Gunsten bis zum 31. Dezember 2005 das Ausgleichs- und Umlageverfahren gemäß § 10 Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG - galt, Grenze: nicht mehr als 20 Arbeitnehmer) und größeren Unternehmen gemessen an Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG beanstandet. Rechtliche Auswirkungen auf die von der Klägerin bekämpfte Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht jedoch nicht. Im Übrigen ist der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen, nachgekommen, indem er nunmehr alle Arbeitgeberbetriebe zur Teilnahme am Umlageverfahren verpflichtet hat (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3686). Letztlich verhilft der Klägerin auch nicht ihr Hinweis auf das Gemeinschaftsrecht zu dem geltend gemachten Anspruch. Soweit sie die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (79/7/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union L 6 vom 10. Januar 1979, S. 24 - 25) in Anspruch nimmt und eine mittelbare Diskriminierung darin sieht, dass sich Männer, die für den gesamten zwölfmonatigen Bezugszeitraum Elterngeld erhielten, Mutterschaftsgeld weder vor noch nach dem Geburtstermin anrechnen lassen müssten, wird verkannt, dass den Eltern stets ein maximaler Bezugszeitraum von 14 Monaten (12 + 2) zur Verfügung steht unabhängig davon, wie die Bezugszeiträume im Einzelnen aufgeteilt werden. Dabei kann es wegen des gleichen Zwecks keinen Unterschied machen, ob die Lohnersatzfunktion durch das Mutterschaftsgeld oder aber das Elterngeld sichergestellt ist. In der Summe der Bezugsmonate wird jedenfalls die Mutter gegenüber dem Vater des Kindes nicht benachteiligt. Im Übrigen begrenzt die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld mittelbar auch den Anspruch des Vaters auf Elterngeld, denn gemäß der in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG geregelten Fiktion gelten Monate des Bezugs von Mutterschaftsgeld als Monate, für die Elterngeld bezogen worden ist. Im Falle von vorzeitigen Geburten kann sich - wie hier - der Bezug von Mutterschaftsgeld nicht lediglich auf die ersten beiden Lebensmonate des Kindes, sondern auch (teilweise) auf den dritten Lebensmonat erstrecken mit der Folge, dass wegen des (vollen) Verbrauchs auch des dritten Monats für den Vater des Kindes - bei entsprechender Festlegung des Bezugszeitraumes - nur noch 11 Lebensmonate für den Elterngeldbezug verblieben (zur Bestätigung des Lebensmonatsprinzips bzw. zum vollständigen Verbrauch eines Lebensmonats auch bei nur teilweisem Bezug von Mutterschaftsgeld und zur Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 11/10 R). Nach alledem sieht der Senat die von der Klägerin angesprochene mittelbare Diskriminierung nicht. Soweit die Klägerin auch auf Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (92/85/EWG, Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 28. November 1992, S. 1 - 8) abgestellt hat, wonach eine Beeinträchtigung des Rechts auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (bzw. auf Sozialleistungen im Rahmen des Mutterschutzes) ausgeschlossen sei, ist gerade durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses sichergestellt, dass während der Schutzfristen kein Einkommensverlust entsteht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld bzw. auf den fiktiven Verbrauch von Monaten des Bezugs von Elterngeld. Auch insoweit erschließt sich für den Senat aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht, warum die genannte Richtlinie der Anrechnung gemäß § 3 Abs. 1 BEEG und der in § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG geregelten Fiktion entgegenstehen soll.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Insofern existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vorliegenden Fallkonstellation einer vorzeitigen Geburt.
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