Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 570/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3435/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 1. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde nach § 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. Sch. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die Beendigung des Verfahrens wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevante Tatsachen weiterer (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat - wie das Sozialgericht - eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und die verfahrensabschließende Rücknahme der Klage. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das von Dr. Sch. erstellte Sachverständigengutachten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich beigetragen hat; erst recht nicht gemessen am Prozessziel der Klägerin. Dr. Sch. hat in seinem Sachverständigengutachten dargelegt, dass belangvolle Abweichungen zu den Vorgutachten im Hinblick auf die erhobenen Befunde und Diagnosen nicht vorhanden seien. Die (im Gegensatz zu den Sachverständigen Dr. Su., Dr. Schn., Dr. M.) allein von dem Sachverständigen Dr. W. festgestellte zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht objektiv begründen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde nach § 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. Sch. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die Beendigung des Verfahrens wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevante Tatsachen weiterer (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Hier verneint der Senat - wie das Sozialgericht - eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und die verfahrensabschließende Rücknahme der Klage. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das von Dr. Sch. erstellte Sachverständigengutachten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich beigetragen hat; erst recht nicht gemessen am Prozessziel der Klägerin. Dr. Sch. hat in seinem Sachverständigengutachten dargelegt, dass belangvolle Abweichungen zu den Vorgutachten im Hinblick auf die erhobenen Befunde und Diagnosen nicht vorhanden seien. Die (im Gegensatz zu den Sachverständigen Dr. Su., Dr. Schn., Dr. M.) allein von dem Sachverständigen Dr. W. festgestellte zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich nicht objektiv begründen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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