Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1566/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3727/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit von einer Woche wegen eines Meldeversäumnisses.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Alg. Mit Schreiben vom 07.03.2011 wurde sie von der Beklagten zum 15.03.2011 um 08:45 Uhr in die Agentur für Arbeit H. zu einem Gespräch über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation eingeladen. Die Einladung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung und weiteren Hinweisen versehen. Die Klägerin erschien zu diesem Termin nicht. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2011 wegen eines Meldeversäumnisses den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 16.03.2011 bis 21.03.2011 fest und hob zugleich die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf.
Dagegen legte die Klägerin am 13.04.2011 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe den Termin wegen ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation, wodurch sie in ihrer Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei, vergessen. Als sie dies bemerkt habe, sei sie sofort zur Arbeitsagentur gefahren um die Besprechung nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 02.05.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und machte insbesondere geltend, der Aufhebungsbescheid sei mangels Anhörung rechtswidrig. Ferner habe die Rechtsfolgenbelehrung im Schreiben vom 07.03.2011 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Im Übrigen sei sie der Meldeaufforderung noch am selben Tag nachgekommen und habe daraufhin einen neuen Besprechungstermin zum 22.03.2011 erhalten. Die Feststellung einer Sperrzeit sei daher nicht verhältnismäßig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, der Sperrzeitbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe insbesondere absehen können, dass eine einwöchige Sperrzeit eintrete.
Das SG hörte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2011 an. Sie gab an, sie habe den Besprechungstermin bei der Beklagten vergessen. Als sie dies bemerkt habe, sei sie - es werde so gegen 11:00 Uhr gewesen sein - nochmals zur Arbeitsagentur gefahren. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie einen neuen Termin benötige. Am 16.03.2011 sei sie nicht bei der Beklagten gewesen. Der Vertreter der Beklagten erklärte, am 15.03.2011 hätte die Besprechung ohnehin nicht nachgeholt werden können, weil die Termine von morgens bis abends sehr eng getaktet seien.
Mit Urteil vom 25.07.2011 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe sich versicherungswidrig verhalten, da sie einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen sei. Der Termin hätte auch nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten am selben Tag nicht mehr nachgeholt werden können. Die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben habe den höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Die Klägerin habe auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten gehabt. Dass sie den Termin nach ihren eigenen Angaben vergessen habe, stelle keinen wichtigen Grund dar. Dasselbe gelte auch für die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese hätten sie auch nicht daran gehindert, den Termin am 22.03.2011 wahrzunehmen. Im Übrigen werte es das Vorbringen der Klägerin, wonach sie noch am 15.03.2011 bei der Beklagten gewesen sein wolle, als Schutzbehauptung. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Am 30.08.2011 - das schriftliche Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellt - hat die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Berufung sei wegen Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das SG habe verkannt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung nicht durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei, da es der Zweck der Anhörung nach dem Urteil des BSG vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/09 R) erfordere, dass sich die Nachholung der Verfahrenshandlung möglichst in einer dem Anhörungsverfahren vergleichbaren Situation vollziehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ferner habe die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben lediglich eine nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausreichende formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes dargestellt. Ferner verstoße das Urteil gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die Beklagte hätte auffordern müssen, die am 15.03.2011 stattgefundenen Termine zu benennen oder die betreffende Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin zu vernehmen. Die genannten Ermittlungen hätten ergeben können, dass der Besprechungstermin am 15.03.2011 noch hätte nachgeholt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.07.2011.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 16.03.2011 bis 22.03.2011 in Höhe von täglich 24,37 EUR, insgesamt also 170,59 EUR, wendet.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der Abweichung von Entscheidungen des BSG geltend. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den von der Klägerin genannten Entscheidungen des BSG ab. Die Klägerin übersieht, dass sich das Urteil des BSG vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/09 R), auf das sie sich stützt, nicht auf die Nachholung der Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) im Vorverfahren bezieht, sondern sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Nachholung einer fehlenden Anhörung im Klageverfahren zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ist die vor dem Bescheid vom 29.03.2011 unterbliebene Anhörung der Klägerin - wenn nicht bereits durch diesen Bescheid selbst - spätestens im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 31.03.2011, mithin noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2011, nachgeholt worden. Die Klägerin wurde durch den Bescheid und insbesondere bei ihrer Vorsprache am 31.03.2011 über ihr Meldeversäumnis in Kenntnis gesetzt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich hierzu im Vorverfahren zu äußern. Dadurch ist der Anhörungsfehler schon im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dass die nachgeholte Anhörung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin insoweit auch keine Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte benannt, von der das Urteil des SG abweicht.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde rügt, das Urteil des SG weiche von Entscheidungen des BSG hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung ab, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der betreffenden Rechtsfolgenbelehrung im Schreiben der Beklagten vom 07.03.2011 nicht um eine nur formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes. Vielmehr wird darin deutlich dargelegt, dass u.a. Alg für eine Woche nicht gezahlt wird, wenn der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wird. Dies ist klar und verständlich. Damit liegt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i. S. der Rechtsprechung des BSG vor.
Der von der Klägerin mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das SG war nicht aufgrund ihrer sich aus § 103 SGG ergebenden Aufklärungspflicht gehalten, die Frage, ob der Termin am 15.03.2011 im Hinblick auf das von der Klägerin behauptete spätere Erscheinen bei der Arbeitsagentur an diesem Tag noch hätte nachgeholt werden können, weil es das SG als Schutzbehauptung der Klägerin angesehen hat, dass sie am 15.03.2011 bei der Arbeitsagentur gewesen sein will. Da das SG mithin davon ausgegangen ist, dass sie am 15.03.2011 nicht mehr bei der Beklagten vorgesprochen hat, kam es aus Sicht des SG auch nicht darauf an, ob der Termin an diesem Tag noch hätte nachgeholt werden können.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 25.07.2011 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit von einer Woche wegen eines Meldeversäumnisses.
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Alg. Mit Schreiben vom 07.03.2011 wurde sie von der Beklagten zum 15.03.2011 um 08:45 Uhr in die Agentur für Arbeit H. zu einem Gespräch über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation eingeladen. Die Einladung war mit einer Rechtsfolgenbelehrung und weiteren Hinweisen versehen. Die Klägerin erschien zu diesem Termin nicht. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2011 wegen eines Meldeversäumnisses den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 16.03.2011 bis 21.03.2011 fest und hob zugleich die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf.
Dagegen legte die Klägerin am 13.04.2011 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe den Termin wegen ihrer schwierigen gesundheitlichen Situation, wodurch sie in ihrer Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei, vergessen. Als sie dies bemerkt habe, sei sie sofort zur Arbeitsagentur gefahren um die Besprechung nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 02.05.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und machte insbesondere geltend, der Aufhebungsbescheid sei mangels Anhörung rechtswidrig. Ferner habe die Rechtsfolgenbelehrung im Schreiben vom 07.03.2011 nicht den höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Im Übrigen sei sie der Meldeaufforderung noch am selben Tag nachgekommen und habe daraufhin einen neuen Besprechungstermin zum 22.03.2011 erhalten. Die Feststellung einer Sperrzeit sei daher nicht verhältnismäßig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und brachte vor, der Sperrzeitbescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe insbesondere absehen können, dass eine einwöchige Sperrzeit eintrete.
Das SG hörte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2011 an. Sie gab an, sie habe den Besprechungstermin bei der Beklagten vergessen. Als sie dies bemerkt habe, sei sie - es werde so gegen 11:00 Uhr gewesen sein - nochmals zur Arbeitsagentur gefahren. Dort sei ihr erklärt worden, dass sie einen neuen Termin benötige. Am 16.03.2011 sei sie nicht bei der Beklagten gewesen. Der Vertreter der Beklagten erklärte, am 15.03.2011 hätte die Besprechung ohnehin nicht nachgeholt werden können, weil die Termine von morgens bis abends sehr eng getaktet seien.
Mit Urteil vom 25.07.2011 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe sich versicherungswidrig verhalten, da sie einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen sei. Der Termin hätte auch nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten am selben Tag nicht mehr nachgeholt werden können. Die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben habe den höchstrichterlichen Anforderungen genügt. Die Klägerin habe auch keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten gehabt. Dass sie den Termin nach ihren eigenen Angaben vergessen habe, stelle keinen wichtigen Grund dar. Dasselbe gelte auch für die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese hätten sie auch nicht daran gehindert, den Termin am 22.03.2011 wahrzunehmen. Im Übrigen werte es das Vorbringen der Klägerin, wonach sie noch am 15.03.2011 bei der Beklagten gewesen sein wolle, als Schutzbehauptung. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Am 30.08.2011 - das schriftliche Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2011 zugestellt - hat die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Berufung sei wegen Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das SG habe verkannt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung nicht durch die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren geheilt worden sei, da es der Zweck der Anhörung nach dem Urteil des BSG vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/09 R) erfordere, dass sich die Nachholung der Verfahrenshandlung möglichst in einer dem Anhörungsverfahren vergleichbaren Situation vollziehe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ferner habe die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben lediglich eine nach der Rechtsprechung des BSG nicht ausreichende formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes dargestellt. Ferner verstoße das Urteil gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das SG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die Beklagte hätte auffordern müssen, die am 15.03.2011 stattgefundenen Termine zu benennen oder die betreffende Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin zu vernehmen. Die genannten Ermittlungen hätten ergeben können, dass der Besprechungstermin am 15.03.2011 noch hätte nachgeholt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.07.2011.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 16.03.2011 bis 22.03.2011 in Höhe von täglich 24,37 EUR, insgesamt also 170,59 EUR, wendet.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der Abweichung von Entscheidungen des BSG geltend. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den von der Klägerin genannten Entscheidungen des BSG ab. Die Klägerin übersieht, dass sich das Urteil des BSG vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/09 R), auf das sie sich stützt, nicht auf die Nachholung der Anhörung gemäß § 24 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) im Vorverfahren bezieht, sondern sich mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Nachholung einer fehlenden Anhörung im Klageverfahren zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ist die vor dem Bescheid vom 29.03.2011 unterbliebene Anhörung der Klägerin - wenn nicht bereits durch diesen Bescheid selbst - spätestens im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 31.03.2011, mithin noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2011, nachgeholt worden. Die Klägerin wurde durch den Bescheid und insbesondere bei ihrer Vorsprache am 31.03.2011 über ihr Meldeversäumnis in Kenntnis gesetzt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich hierzu im Vorverfahren zu äußern. Dadurch ist der Anhörungsfehler schon im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dass die nachgeholte Anhörung der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin insoweit auch keine Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte benannt, von der das Urteil des SG abweicht.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde rügt, das Urteil des SG weiche von Entscheidungen des BSG hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung ab, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der betreffenden Rechtsfolgenbelehrung im Schreiben der Beklagten vom 07.03.2011 nicht um eine nur formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes. Vielmehr wird darin deutlich dargelegt, dass u.a. Alg für eine Woche nicht gezahlt wird, wenn der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wird. Dies ist klar und verständlich. Damit liegt eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i. S. der Rechtsprechung des BSG vor.
Der von der Klägerin mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das SG war nicht aufgrund ihrer sich aus § 103 SGG ergebenden Aufklärungspflicht gehalten, die Frage, ob der Termin am 15.03.2011 im Hinblick auf das von der Klägerin behauptete spätere Erscheinen bei der Arbeitsagentur an diesem Tag noch hätte nachgeholt werden können, weil es das SG als Schutzbehauptung der Klägerin angesehen hat, dass sie am 15.03.2011 bei der Arbeitsagentur gewesen sein will. Da das SG mithin davon ausgegangen ist, dass sie am 15.03.2011 nicht mehr bei der Beklagten vorgesprochen hat, kam es aus Sicht des SG auch nicht darauf an, ob der Termin an diesem Tag noch hätte nachgeholt werden können.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 25.07.2011 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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