L 8 SF 3963/11 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 3963/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Richterin am Sozialgericht G. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob am 02.11.2009 Klage beim Sozialgericht ... (SG), nachdem vom Landratsamt L. - Versorgungsangelegenheiten - sein Neufeststellungsantrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 erfolglos blieb (Bescheid vom 10.03.2009 und Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009). Er machte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe unzureichende Ermittlungen angestellt. Das Ausmaß seiner Behinderungen sei unrichtig gewürdigt worden und durch Einholung von Sachverständigengutachten weiter zu klären.

Das SG hörte Dr. P. , den Arzt N. , Dr. E. und Dr. F. schriftlich als sachverständige Zeugen an. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. R. vom 18.11.2010, der beim Kläger den Gesamt-GdB mit 20 ab November 2009 annahm, entgegen (Schriftsatz vom 23.11.2010). Diese Unterlagen übersandte das SG dem Kläger zur Stellungnahme, mit dem Hinweis, dass die sachverständigen Zeugenaussagen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht stützten und mit der Bitte, zu prüfen, ob die Klage zurückgenommen wird. Mit Schriftsätzen vom 04.12.2010 und 13.12.2010 nahm der Kläger Stellung. Er äußerte sein Missfallen über die Art und Weise der Prozessführung seitens des Gerichtes, nahm zu den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen Stellung und forderte die Einholung der beantragten Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 21.12.2010 teilte die abgelehnte Richterin G. (im Folgenden G.) dem Kläger unter Hinweis auf § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit, dass nach derzeitigem Sachstand keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt seien. Hierauf teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 25.01.2011 mit, dass nicht beabsichtigt sei, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Er hielt an seinem Antrag fest, von Amts wegen Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger nahm Bezug auf ein Urteil des Bay. LSG vom 08.03.2000 und kündigte an, in einem Berufungsverfahren die Zurückverweisung an das SG zu beantragen. G. teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.2011 mit "der Vorsitzenden schlottern ob ihres letzten Schriftsatzes schon die Knie. Dennoch ist in dieser Sache ein Erörterungstermin beabsichtigt ... Ich freue mich Sie dann auch persönlich kennenzulernen." G. bestimmte einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes auf den 09.06.2011. Am 08.06.2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen Arbeitsunfähigkeit den anberaumten Erörterungstermin aufzuheben und alsbald neu zu terminieren. Am 08.06.2011 hob G. den Termin auf. Mit Schriftsatz vom 20.06.2011 bedankte sich der Bevollmächtigte des Klägers für die Aufhebung des Erörterungstermins und äußerte sich zu der Absicht des SG, voraussichtlich auf den 15.09.2011 einen neuen Erörterungstermin zu bestimmen. Er hielt eine Beweisanordnung durch das Gericht weiterhin für geboten und teilte mit, verbliebe das Gericht bei seiner fehlerhaften Auffassung, der Sachverhalt sei medizinisch hinreichend geklärt, könne der Sinn eines Erörterungstermins nicht erkannt werden, zumal die Wahrnehmung eines jeden Termins für die Klägerseite mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden seien. Mit Schreiben vom 12.08.2011 teilte G. dem Kläger mit: "Danke für ihre rechtzeitige Mitteilung, dass sie am geplanten Termin, den 15.09.2011, nicht im Lande sind. Nach Durchsicht der Akte für den letzten Termin, ..., kann ich Ihnen im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Erörterungstermins nur zustimmen. Für die Erklärung einer Klagerücknahme ist kein Termin, sondern lediglich ein kurzer Schriftsatz erforderlich. Mein letzter Hinweis vom 29.11.2010 erweist sich demnach nicht als - wie Sie meinen - vorschnell, sondern angesichts der medizinischen Befunde als zutreffend." Im Weiteren erfolgten richterliche Hinweise zur Sache, ernsthaft über eine Klagerücknahme nachzudenken sowie dass andernfalls die Absicht bestehe, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Am 19.08.2011 stellte der Kläger den vorliegenden Befangenheitsantrag. Er hat zur Begründung ausgeführt, mit dem richterlichen Schreiben vom 12.08.2011 runde sich das Bild, das sich bereits im früheren Verlaufe des Verfahrens angedeutet habe, ab. Mit offener und versteckter Häme, aus der sich eine feindselige Attitüde leicht schließen lasse, suche G. seinen Prozessbevollmächtigten und ihn mit ironisierenden Spitzen zu treffen, die die für die Unparteilichkeit des Richtersamts erforderliche Neutralität vermissen ließen. Nicht verkannt werde, dass die Formulierungen von G. für sich betrachtet möglicherweise nicht angreifbar erschienen. Aus dem Gesamtkontext heraus werde jedoch eine Grenze überschritten, die zu wahren gewesen wäre. G., durchgängig unwillig und unbeugsam in der Haltung, sei durchgehend entschlossen, ein beantragtes Sachverständigengutachten nicht einzuholen. G. hätte ohne die Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten am 09.06.2011 einen sinnlosen Erörterungstermin durchgeführt, zu dem G. seinen Prozessbevollmächtigten 618 km bei ganztägiger Kanzleiabwesenheit hätte reisen lassen. Die jetzigen Ausführungen von G. zeigten, dass es von Anfang an und durchgängig Absicht gewesen sei, im Erörterungstermin keinen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, sondern ihn, den Kläger, zu einer Klagerücknahme zu bewegen. Die Ladung zum Erörterungstermin am 09.06.2011 sei von sachfremden Erwägungen getragen, um ihn und seinen Prozessbevollmächtigten zu schädigen. Eine unsachliche Verfahrensleitung sei gegeben. G. erscheine unfähig, die gemachten Fehler in der Prozessführung zu korrigieren, sondern dehne und verfälsche im Schreiben vom 12.08.2011 den Sachverhalt. G. gehe über seinen klaren, eindeutigen und gegenteiligen Sachvortrag schlicht hinweg, der nicht zur Kenntnis genommen werde und sich hinsichtlich der orthopädischen Probleme zudem in Phantasierereien ergehe. Mangelnde Sachkunde werde durch blindwütige Spekulation bei Selbstüberschätzung ersetzt. Er fühle sich verschaukelt und in seinem berechtigten Leiden nicht ernst genommen. Aus Rechtsgründen käme der Erlass eines Gerichtsbescheides nicht in Betracht. Es liege einseitiges und ihn in eklatantem Maße benachteiligendes Verhalten von G. vor, das Befangenheit begründe.

G. hat sich nicht für befangen erachtet.

II.

Der Ablehnungsantrag des Klägers gegen G. ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 RdNr. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist mithin kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238; BFH NVwZ 1998, 663, 664).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der G. zu rechtfertigen.

Der Kläger kann sich zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs nicht mit Erfolg auf die schriftlichen Mitteilungen von G. in ihrem Schreiben vom 28.01.2011 berufen, insbesondere auf die Formulierung "der Vorsitzenden schlottern ob ihres letzten Schriftsatzes schon die Knie." Nach § 43 ZPO kann ein Prozessbeteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt nach dieser Vorschrift rügeloses schriftliches Vorbringen im vorbereitenden Verfahren trotz Kenntnis des Vorhandenseins von Ablehnungsgründen zum Verlust des Ablehnungsrechts insoweit, als es auf diese Gründe gestützt wird (Beschlüsse vom 20.08.2010 - L 8 AL 2509/09 - und vom 01.07.2010 - L 8 SF 2313/10 AB - m.w.N.). Der Kläger hat die Mitteilungen nicht zum Anlass eines Befangenheitsantrages genommen. Er hat vielmehr - nach der von ihm beantragten und ihm gewährten Aufhebung des Erörterungstermins am 09.06.2011 - mit Schriftsatz vom 20.06.2011 zur Sachdienlichkeit eines Erörterungstermins und zu der aus seiner Sicht notwendigen weiteren Beweisaufhebung Stellung genommen, und damit im schriftlichen Verfahren zur Sache vorgetragen, ohne eine Befangenheit geltend zu machen. Damit ist vorliegend die auf die Äußerung im Schreiben von G. vom 28.01.2011 gestützte Richterablehnung verwirkt.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit den gerügten Äußerungen das eine Ablehnung rechtfertigende Maß noch nicht erreicht war, aber diese zusammen mit späteren Äußerungen von G. das Bild einer unsachlichen, parteilichen Prozessleitung haben entstehen lassen. Die vom Kläger zur Begründung seines Befangenheitsantrages gerügten "ironisierenden Spitzen" in den schriftlichen Mitteilungen von G. mögen zutreffen, rechtfertigen vorliegend in der Gesamtbetrachtung eine begründete Besorgnis der Befangenheit von G., soweit das Vorbringen des Klägers nicht verwirkt ist, jedoch nicht. Sachwidrige, auf Voreingenommenheit schließen lassende Verfahrenshandlungen sind mit den erhobenen Rügen nicht ersichtlich geworden. Auf Befangenheit hindeutende Rückschlüsse können hier aus einem saloppen Umgangston in Verfügungen an den Kläger-Bevollmächtigten nicht gezogen werden.

Dass G. nicht beabsichtigt, den Beweisanträgen des Klägers nachzukommen, begründet das Ablehnungsgesuch nicht. Der Umstand, dass ein Prozessbeteiligter eine gerichtliche Entscheidung oder die Bearbeitung des Verfahrens für fehlerhaft hält, ist nicht geeignet, einen daran beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.1960 - 2 BvR 36/60 -, BVerfGE 11,1; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.11.1960 - 2 BvR 473/60 -, BVerfGE 11, 343). Vielmehr muss weitergehend Anlass für die Besorgnis bestehen, dass die behaupteten Mängel Ausdruck fehlender Neutralität und willkürlichen Handelns sind. Dies trifft vorliegend bei objektiver Betrachtung nicht zu. Ob und in welchem Maße der Sachverhalt noch aufzuklären ist, entscheidet das Gericht im Rahmen der sich aus § 103 SGG ergebenden Amtsermittlungspflicht, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BSGE 30, 192, 205). Auch dann, wenn das Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt, sich also zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, folgt daraus aber noch nicht, dass eine Besorgnis der Befangenheit berechtigt besteht. Vielmehr würde es sich dabei um einen Verfahrensfehler handeln, der nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, wenn er auf einer unsachlichen Einstellung der Richters oder Willkür beruhen würde.

Dass G. die Einholung der vom Kläger wiederholt beantragten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Amts wegen - mithin auf Staatskosten - nicht beabsichtigt, beruht - auch in der Gesamtschau - nicht auf einer unsachlichen Einstellung oder Willkür, wie der Kläger meint. Die von ihm zur Begründung des Befangenheitsantrags aus seiner Sichtweise interpretierend gezogenen Schlüsse aus den schriftlichen Mitteilungen der G. sind für den Senat nicht überzeugend und lassen sich auch aus der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte des SG nicht ableiten. Vielmehr hat G. durch die Einholung schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Ärzte den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt und die daraus gewonnene Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage dem Klägers mit Schreiben vom 12.08.2011 erläutert. Die dabei gemachten Hinweise erscheinen nach den Aussagen der gehörten Ärzte nicht unsachlich oder gar willkürlich. Da alle Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter haben und der Möglichkeit vorgebeugt werden muss, missliebige Richter im Wege des Befangenheitsgesuchs an der Entscheidung zu hindern, ist ein objektivierter Maßstab bei der Beurteilung von Befangenheitsanträgen unerlässlich (vgl. Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Auflage, RdNr. 11 zu § 60). Aus diesem Grund kann allein eine andere Auffassung von G. als die vom Kläger geäußerte regelmäßig kein Grund sein, einen Richter von der Entscheidung eines Rechtsstreites auszuschließen. Zur Durchsetzung seiner eigenen Auffassung steht dem Kläger vielmehr die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Verfügung, sofern er durch die Entscheidung des SG beschwert ist.

Dass die Ladung zum Erörterungstermin am 09.06.2011 von sachfremden Erwägungen getragen ist und um den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten zu schädigen, ist nicht erkennbar und vom Kläger ursprünglich auch nicht gerügt worden. Immerhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst einen Tag vor dem anberaumten Erörterungstermin am 08.06.2011 wegen Erkrankung die Aufhebung des Erörterungstermins und alsbaldige neue Terminierung beantragt, dem G. nachgekommen ist, wofür sich der Bevollmächtigte des Klägers bedankt hat. Die Sachdienlichkeit eines Erörterungstermins hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst später im Schriftsatz vom 20.06.2011 thematisiert. Den in diesem Schreiben geäußerten Bedenken des Klägers hinsichtlich der Durchführung eines Erörterungstermins ist G. näher getreten und hat davon Abstand genommen, einen weiteren Erörterungstermin zu bestimmen, wie sich aus dem Schreiben vom 12.08.2011 ergibt. Bei dieser Sachlage ist selbst dann, wenn dem Kläger darin gefolgt würde, dass der Erörterungstermin am 09.06.2011 (zunächst) dazu gedient haben sollte, den Kläger zu einer Klagerücknahme zu bewegen, kein objektiver vernünftiger Grund gegeben, der den Kläger von seinem Standpunkt aus berechtigt hätte befürchten lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, sollte er die Klage weiterführen. Die Durchführung eines Erörterungstermins entspricht vielmehr einer gängigen Praxis der Sozialgerichte. Entsprechendes gilt, soweit G. im Schreiben vom 12.08.2011 darauf hingewiesen hat, dass ernsthaft über eine Klagerücknahme nachgedacht werden sollte. Nach den Angaben der gehörten Ärzte war dieser Hinweis sachlich nicht unangemessen. Der Hinweis auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 105 SGG.

Auch sonst lässt sich den beigezogenen Akten nichts entnehmen, das geeignet wäre, den Befangenheitsantrag zu begründen.

Nach alledem ist eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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