Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 4282/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27. September 2011 - L 8 AL 3191/11 ER-B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Klage-, Berufungs- oder Beschwerdeverfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht formgerecht (§178a Abs. 2 Satz 6 SGG) dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (BSG Beschluss vom 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 178a RdNr. 6a).
Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27.09.2011 von einer mit richterlichem Hinweisschreiben vom 18.08.2011 mitgeteilten, dem Antragsteller günstigen vorläufigen Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten eines von ihm beim Landgericht Heilbronn gegen seine Krankenversicherung geführten Rechtsstreites, der für die Erlangung eines im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemachten Anspruches auf Arbeitslosengeld I von Bedeutung ist, abgerückt ist, ohne dies vorher zu erkennen zu geben. Zu den Erfolgsaussichten des Rechtsstreites beim Landgericht Heilbronn hat der Antragsteller im sozialgerichtlichen Eilverfahren sowohl in erster- wie auch zweiter Instanz ausführlich/umfassend vorgetragen. Inwiefern sich die vom Antragsteller behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Entscheidung des Senates durch den Beschluss vom 27.09.2011 ausgewirkt haben kann, lässt sich der Begründung der Anhörungsrüge nicht entnehmen und ist im Übrigen auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Anhörungsrüge hierzu lediglich vorgetragen, dass das Verfahren fortzusetzen und ihm im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sei, zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn weiteren Vortrag zu halten. Damit hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Offen bleiben kann, ob die Anhörungsrüge im Eilverfahren deshalb nicht statthaft ist, weil es noch zu einer Korrektur im Hauptsachverfahren kommen kann (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O. § 178a RdNr. 3a).
Unabhängig davon hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.09.2011 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die im richterlichen Hinweisschreiben vom 18.08.2011 geäußerte vorläufige Rechtsauffassung erfolgte zur Begründung eines vorgeschlagenen Vergleichs. Diesem Vergleichsvorschlag ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Sowohl der Antragsteller (Schriftsätze vom 05.09.2011 und 15.09.2011) wie auch die Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 01.09.2011 und 13.09.2011) haben im Anschluss an das richterliche Hinweisschreiben vom 18.08.2011 - u. a. - zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geführten Rechtsstreites beim Landgericht Heilbronn, insbesondere auch zu dem vom Landgericht Heilbronn eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T. vom 10.05.2011, weiter streitig vorgetragen. Unter diesen Umständen durfte der Antragsteller nicht berechtigt darauf vertrauen, dass der Senat an der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung festhält. Vielmehr musste sich dem Antragsteller die Möglichkeit aufdrängen, dass der Senat nach Auswertung der am 09.09.2011 beigezogenen Akten des Rechtsstreites des Antragstellers beim Landgericht Heilbronn bei der streitigen Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers durch den Beschluss vom 27.09.2011 von der mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung abrücken und der gegenteiligen Ansicht der Antragsgegnerin folgen könnte, weshalb es eines dahingehenden Hinweises an den Antragsteller nicht bedurfte. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, da nach der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung weiter streitig zur Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsstreites des Antragstellers beim Landgericht Heilbronn vorgetragen wurde. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte des Landgerichts Heilbronn beigezogen, worüber die Beteiligten im Übrigen informiert worden sind, so dass der Senat auch für die Beteiligten erkennbar seine Entscheidung mit Beschluss vom 27.09.2011 auf der Grundlage zusätzlicher Erkenntnisse aus weiteren Ermittlungen, die nach dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erfolgten, zu treffen hatte.
Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist gemäß §§ 178 a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein gerichtliches Klage-, Berufungs- oder Beschwerdeverfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 178a Abs. 4 Sätze 3 und 4 SGG).
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht formgerecht (§178a Abs. 2 Satz 6 SGG) dargelegt hat, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll (BSG Beschluss vom 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B -; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 178a RdNr. 6a).
Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27.09.2011 von einer mit richterlichem Hinweisschreiben vom 18.08.2011 mitgeteilten, dem Antragsteller günstigen vorläufigen Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten eines von ihm beim Landgericht Heilbronn gegen seine Krankenversicherung geführten Rechtsstreites, der für die Erlangung eines im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemachten Anspruches auf Arbeitslosengeld I von Bedeutung ist, abgerückt ist, ohne dies vorher zu erkennen zu geben. Zu den Erfolgsaussichten des Rechtsstreites beim Landgericht Heilbronn hat der Antragsteller im sozialgerichtlichen Eilverfahren sowohl in erster- wie auch zweiter Instanz ausführlich/umfassend vorgetragen. Inwiefern sich die vom Antragsteller behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Entscheidung des Senates durch den Beschluss vom 27.09.2011 ausgewirkt haben kann, lässt sich der Begründung der Anhörungsrüge nicht entnehmen und ist im Übrigen auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Anhörungsrüge hierzu lediglich vorgetragen, dass das Verfahren fortzusetzen und ihm im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sei, zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn weiteren Vortrag zu halten. Damit hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Offen bleiben kann, ob die Anhörungsrüge im Eilverfahren deshalb nicht statthaft ist, weil es noch zu einer Korrektur im Hauptsachverfahren kommen kann (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O. § 178a RdNr. 3a).
Unabhängig davon hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.09.2011 den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die im richterlichen Hinweisschreiben vom 18.08.2011 geäußerte vorläufige Rechtsauffassung erfolgte zur Begründung eines vorgeschlagenen Vergleichs. Diesem Vergleichsvorschlag ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Sowohl der Antragsteller (Schriftsätze vom 05.09.2011 und 15.09.2011) wie auch die Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 01.09.2011 und 13.09.2011) haben im Anschluss an das richterliche Hinweisschreiben vom 18.08.2011 - u. a. - zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geführten Rechtsstreites beim Landgericht Heilbronn, insbesondere auch zu dem vom Landgericht Heilbronn eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T. vom 10.05.2011, weiter streitig vorgetragen. Unter diesen Umständen durfte der Antragsteller nicht berechtigt darauf vertrauen, dass der Senat an der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung festhält. Vielmehr musste sich dem Antragsteller die Möglichkeit aufdrängen, dass der Senat nach Auswertung der am 09.09.2011 beigezogenen Akten des Rechtsstreites des Antragstellers beim Landgericht Heilbronn bei der streitigen Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers durch den Beschluss vom 27.09.2011 von der mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung abrücken und der gegenteiligen Ansicht der Antragsgegnerin folgen könnte, weshalb es eines dahingehenden Hinweises an den Antragsteller nicht bedurfte. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar, da nach der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung weiter streitig zur Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsstreites des Antragstellers beim Landgericht Heilbronn vorgetragen wurde. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte des Landgerichts Heilbronn beigezogen, worüber die Beteiligten im Übrigen informiert worden sind, so dass der Senat auch für die Beteiligten erkennbar seine Entscheidung mit Beschluss vom 27.09.2011 auf der Grundlage zusätzlicher Erkenntnisse aus weiteren Ermittlungen, die nach dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erfolgten, zu treffen hatte.
Außergerichtliche Kosten sind in entsprechender Anwendung des § 193 SGG nicht zu erstatten.
Der Beschluss ist gemäß §§ 178 a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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