Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4382/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2011 (L 13 AS 3879/11 ER-B) gerichtete Rechtsbehelf des Antragsstellers vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "Außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung" bezeichnete und u. a. auf eine Gehörsverletzung gestützte Eingabe des Antragstellers ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich.
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu werten. Mit einer solchen kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht einmal schlüssig behauptet. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Senat habe seine Entscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt und mit Gründen versehen, zu denen er sich zuvor nicht habe äußern können, verkennt er das Wesen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, die Verfahrensbeteiligten zu den (voraussichtlichen) Gründen einer (beabsichtigten) Entscheidung vorab zu hören. Der Senat ist lediglich gehalten, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten (zuvor) äußern konnten. Dies war hier - offenkundig - der Fall. Der Senat ist bei Erlass der angegriffenen Entscheidung von einem allen Beteiligten bekannten Sachverhalt ausgegangen; er hat diesen lediglich in rechtlicher Hinsicht anders als vom Antragsteller für zutreffend gehalten, gewürdigt.
Auch soweit der Antragsteller seine Eingabe als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ist diese jedenfalls nicht begründet (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Begründetheit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Ein solcher Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines dem Antragsteller zugefügten groben prozessualen Unrechts liegt - ersichtlich - nicht vor. Im Wesentlichen rügt der Kläger mit seiner Eingabe, das SG habe seine Entscheidung vom 11. August 2011 zu Unrecht auf die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache gestützt und der erkennende Senat unzutreffenderweise die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2011 (L 3 AS 3021/11) berücksichtigt. Ein dem Antragsteller widerfahrenes grobes prozessuales Unrecht kann hierin nicht gesehen werden; seine diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen sind u. a. wegen eines unzutreffenden Verständnisses des Begriffs des Streitgegenstands und der Regelung des § 96 SGG inhaltlich verfehlt. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass er bei unveränderter Tatsachengrundlage (nicht: unveränderter Verfahrenslage im Hauptsacheverfahren) nicht berechtigt ist, sein im Hinblick auf den Streitgegenstand identisches Begehren (zulässigerweise) im wieder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen.
Letztlich ist die Eingabe des Antragstellers (auch) insoweit unzulässig, als er sie als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnet. Einen solchen Rechtsbehelf sieht das SGG nicht vor; Entscheidungen des Landessozialgerichts sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Zum Sonderfall der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. § 160a SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die als "Außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung" bezeichnete und u. a. auf eine Gehörsverletzung gestützte Eingabe des Antragstellers ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich.
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu werten. Mit einer solchen kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht einmal schlüssig behauptet. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Senat habe seine Entscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt und mit Gründen versehen, zu denen er sich zuvor nicht habe äußern können, verkennt er das Wesen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, die Verfahrensbeteiligten zu den (voraussichtlichen) Gründen einer (beabsichtigten) Entscheidung vorab zu hören. Der Senat ist lediglich gehalten, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten (zuvor) äußern konnten. Dies war hier - offenkundig - der Fall. Der Senat ist bei Erlass der angegriffenen Entscheidung von einem allen Beteiligten bekannten Sachverhalt ausgegangen; er hat diesen lediglich in rechtlicher Hinsicht anders als vom Antragsteller für zutreffend gehalten, gewürdigt.
Auch soweit der Antragsteller seine Eingabe als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ist diese jedenfalls nicht begründet (zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Begründetheit voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Ein solcher Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines dem Antragsteller zugefügten groben prozessualen Unrechts liegt - ersichtlich - nicht vor. Im Wesentlichen rügt der Kläger mit seiner Eingabe, das SG habe seine Entscheidung vom 11. August 2011 zu Unrecht auf die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache gestützt und der erkennende Senat unzutreffenderweise die entgegenstehende Rechtskraft des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2011 (L 3 AS 3021/11) berücksichtigt. Ein dem Antragsteller widerfahrenes grobes prozessuales Unrecht kann hierin nicht gesehen werden; seine diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen sind u. a. wegen eines unzutreffenden Verständnisses des Begriffs des Streitgegenstands und der Regelung des § 96 SGG inhaltlich verfehlt. Der Antragsteller verkennt weiterhin, dass er bei unveränderter Tatsachengrundlage (nicht: unveränderter Verfahrenslage im Hauptsacheverfahren) nicht berechtigt ist, sein im Hinblick auf den Streitgegenstand identisches Begehren (zulässigerweise) im wieder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen.
Letztlich ist die Eingabe des Antragstellers (auch) insoweit unzulässig, als er sie als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnet. Einen solchen Rechtsbehelf sieht das SGG nicht vor; Entscheidungen des Landessozialgerichts sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Zum Sonderfall der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. § 160a SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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