Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2514/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4499/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger erlernte nach dem Erwerb der Fachschulreife in der Zeit vom 1. August 1981 bis 3. Februar 1983 den Beruf des Verkäufers. In der Folge war er zunächst im erlernten Beruf und später als Anlernkraft, Lagerist sowie zuletzt als Produktionsassistent versicherungspflichtig beschäftigt. Im Januar 1999 wurde der Kläger wegen eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig. Später begann er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, konnte diese aber nicht erfolgreich abschließen, ebenso wie eine im Oktober 2003 begonnene Umschulung zum Bürokaufmann. In der Zeit vom 1. April 2004 bis 1. Februar 2005 arbeitete der Kläger als selbständiger Versicherungsvertreter.
Nachdem ein erster Rentenantrag des Klägers vom 30. Dezember 1998 bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte dieser bereits am 29. Dezember 1999 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L., der dem Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperlicher Arbeiten attestiert hatte (Gutachten vom 30. Juli 2002), mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003 zurück; die gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 8 RJ 1109/03) nahm der Kläger am 24. Oktober 2003 zurück. Der nächste Rentenantrag (nun wegen Erwerbsminderung) ging bei der Beklagten am 20. November 2003 ein. Nunmehr erstatteten der Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin Dr. H. ein Gutachten (vom 8. März 2004) über den Kläger, hielt diesen aber ebenfalls noch für fähig, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu arbeiten. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2004 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2004 zurück. Im Verlauf des nachfolgenden Klageverfahrens (S 8 RJ 3109/04) beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser vermochte allerdings wiederum keine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht festzustellen (Gutachten vom 7. Juni 2005). Zum selben Ergebnis gelangte auch der orthopädische Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten vom 28. Juli 2006. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2006 nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 18. August 2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z.-R. begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 16. Oktober 2007 folgende Diagnosen: (1.) Versteifung des Bandscheibensegments C6/C7, bedeutende Verschleißzeichen der Halswirbelsäule ohne Wurzel- und Myelonkompression, mittelgradiger Beweglichkeit, keine radikulären Ausfälle; (2.) Intermittierender Spannungskopfschmerz seit Jahren; (3.) Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlstatik mit Neigung zu Blockierungen auch im Bereich des Kreuzdarmbeingelenkes ohne aktuelles radikuläres Defizit, bis endgradig gegebene Beweglichkeit; (4.) depressive Entwicklung bei chronischem Schmerz und Persönlichkeitseigentümlichkeiten. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber trotz dieser Erkrankungen noch mindestens sechsstündig verrichten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Oktober 2007 Widerspruch. In der Folge erstattete die Ärztin für Psychiatrie Sp. ihr "Freies psychiatrisches Gutachten" vom 2. November 2007 und vertrat die Auffassung, der Kläger sei wegen einer schweren chronisch progredienten depressiven Störung als arbeitsunfähig einzuschätzen. Der Kläger sei nur sehr begrenzt in der Lage, das Wohnhaus zu verlassen. Diese Beurteilung veranlasste die Beklagte, den Kläger erneut begutachten zu lassen. Der beauftragte Gutachter Dr W. (Facharzt für Innere Medizin) teilte die Einschätzung von Dr. Sp. allerdings nicht; er hielt den Kläger für fähig auch im zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig erwerbstätig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 16. Juli 2008 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei seit acht Jahren fast durchgängig krankgeschrieben. Anders als von der Beklagten angenommen, könne er nicht einmal mehr zwei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Fachärztin für Innere Medizin Dr. J. vom 2. Dezember 2008 (Bl. 28/29 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Facharztes für Neurochirurgie Dr. K., der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp., des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin H. sowie des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. eingeholt. Dr. Sp. hat in ihrer Aussage vom 17. Oktober 2008 mitgeteilt, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Dr. H. hat ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen ebenfalls verneint (Aussage vom 9. Oktober 2008). Demgegenüber haben sich Dr. K. und Dr. W. nicht in der Lage gesehen, das berufliche Leistungsvermögen des Klägers abschließend zu beurteilen. Das SG hat daraufhin den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 29. Januar 2009 ausgeführt, aus orthopädischer Sicht stünden bei der Beurteilung des Leistungsvermögens die Wirbelsäulenbeschwerden von Seiten der LWS und HWS im Vordergrund. Der Kläger sei jedoch trotz seiner dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnenden Erkrankungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, in wohltemperierten Räumen und ohne Zwangshaltungen arbeitstäglich sechs Stunden und länger auszuüben. Nachdem Dr. B. eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte, beauftragte das SG die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens über den Kläger. Dr. A. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2009 eine Anpassungsstörung bei chronischer Wirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenschäden und schizoider Persönlichkeitsstruktur. Leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne Nachtarbeit, Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder unter ungünstigen klimatischen Bedingungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Nachdem der Kläger eingewandt hat, sein Hausarzt Dr. W. teile die Einschätzung der vom SG beauftragen Sachverständigen nicht, ist Dr. W. als sachverständiger Zeuge schriftlich gehört worden. Zum beruflichen Leistungsvermögen hat sich Dr. W. allerdings nicht geäußert, eine Beurteilung sei nicht ohne fachärztliche Mitbewertung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers möglich (Aussage vom 13. Juli 2009). Mit Urteil vom 31. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Gutachten von Dr. B. und Dr. A. an. Die abschließende Aussage von Hausarzt Dr. W. habe, ebenso wie die Aussagen der zuvor als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte, keine neuen Erkenntnisse erbracht, die eine abweichende Leistungsbeurteilung begründen könnten.
Gegen dieses ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 10. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Oktober 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, er halte die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens für geboten. Ergänzend legt er einen Befundbericht von Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp. vom 23. Oktober 2009 und einen von Facharzt für Orthopädie H. im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens erstatteten ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2011 vor. Dr. Sp. hat in diesem Bericht handschriftlich unter dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vermerkt, es sei keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Dr.H. hat u. a. angegeben, er habe dem Kläger geraten, einen Rentenantrag zu stellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 12 R 2514/08) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 4499/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 18. August 2007 ablehnende Bescheid vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit nicht erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 15. April 1964 und damit nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus den im Verlauf des Klageverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B. und Dr. A. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 31. August 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer (weiteren) Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt - ebenso wie die von diesem im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegten Befundberichte von Dr. Sp. und dem Orthopäden H. - keine abweichende Beurteilung. Die Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp. hat in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2009 selbst vermerkt, dass eine wesentliche Befundänderung nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat keine Veranlassung die Richtigkeit oder Aktualität der sozialmedizinischen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. A. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Facharzt für Orthopädie H. in seinem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2011 zu einem vom Kläger gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zumindest sinngemäß die Auffassung vertreten hat, beim Kläger liege eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang vor, gibt dies nur seine bereits in der gegenüber dem SG abgegebenen schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 9. Oktober 2008 zum Ausdruck gekommene sozialmedizinische Einschätzung wieder. Diese war bereits für das SG u. a. Anlass, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Diese haben - auch aus Sicht des Senats überzeugend - jedoch ergeben, dass die beim Kläger vorliegenden erheblichen Erkrankungen zwar qualitative Funktionseinschränkungen, nicht aber eine Einschränkung des beruflichen Restleistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht nach sich ziehen. Nachdem darüber hinaus auch der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Gutachten von Dr. B. und Dr. A. erhoben hat, besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der sozialmedizinischen Beurteilung dieser Sachverständigen zu zweifeln. Da zudem eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt.
Letztlich ist auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Dr. B. und Dr. A. in ihren Gutachten vom 29. Januar 2009 bzw. 19. Mai 2009 ausgeführt haben, schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen des Rumpfes und der Wirbelsäule, längere Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und/oder mit Absturzgefahr, Klettern oder Steigen, Arbeiten unter Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Akkordarbeit, Tätigkeiten an laufenden Maschinen und Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen vermeiden. Darüber hinaus sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit sowie das Konzentrations- und Reaktionsvermögen nicht mehr abverlangt werden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger erlernte nach dem Erwerb der Fachschulreife in der Zeit vom 1. August 1981 bis 3. Februar 1983 den Beruf des Verkäufers. In der Folge war er zunächst im erlernten Beruf und später als Anlernkraft, Lagerist sowie zuletzt als Produktionsassistent versicherungspflichtig beschäftigt. Im Januar 1999 wurde der Kläger wegen eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig. Später begann er eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, konnte diese aber nicht erfolgreich abschließen, ebenso wie eine im Oktober 2003 begonnene Umschulung zum Bürokaufmann. In der Zeit vom 1. April 2004 bis 1. Februar 2005 arbeitete der Kläger als selbständiger Versicherungsvertreter.
Nachdem ein erster Rentenantrag des Klägers vom 30. Dezember 1998 bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte dieser bereits am 29. Dezember 1999 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. L., der dem Kläger noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte körperlicher Arbeiten attestiert hatte (Gutachten vom 30. Juli 2002), mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2003 zurück; die gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 8 RJ 1109/03) nahm der Kläger am 24. Oktober 2003 zurück. Der nächste Rentenantrag (nun wegen Erwerbsminderung) ging bei der Beklagten am 20. November 2003 ein. Nunmehr erstatteten der Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin Dr. H. ein Gutachten (vom 8. März 2004) über den Kläger, hielt diesen aber ebenfalls noch für fähig, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu arbeiten. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2004 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2004 zurück. Im Verlauf des nachfolgenden Klageverfahrens (S 8 RJ 3109/04) beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser vermochte allerdings wiederum keine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht festzustellen (Gutachten vom 7. Juni 2005). Zum selben Ergebnis gelangte auch der orthopädische Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten vom 28. Juli 2006. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2006 nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 18. August 2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Z.-R. begutachten. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 16. Oktober 2007 folgende Diagnosen: (1.) Versteifung des Bandscheibensegments C6/C7, bedeutende Verschleißzeichen der Halswirbelsäule ohne Wurzel- und Myelonkompression, mittelgradiger Beweglichkeit, keine radikulären Ausfälle; (2.) Intermittierender Spannungskopfschmerz seit Jahren; (3.) Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlstatik mit Neigung zu Blockierungen auch im Bereich des Kreuzdarmbeingelenkes ohne aktuelles radikuläres Defizit, bis endgradig gegebene Beweglichkeit; (4.) depressive Entwicklung bei chronischem Schmerz und Persönlichkeitseigentümlichkeiten. Leichte Tätigkeiten könne der Kläger aber trotz dieser Erkrankungen noch mindestens sechsstündig verrichten. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. Oktober 2007 Widerspruch. In der Folge erstattete die Ärztin für Psychiatrie Sp. ihr "Freies psychiatrisches Gutachten" vom 2. November 2007 und vertrat die Auffassung, der Kläger sei wegen einer schweren chronisch progredienten depressiven Störung als arbeitsunfähig einzuschätzen. Der Kläger sei nur sehr begrenzt in der Lage, das Wohnhaus zu verlassen. Diese Beurteilung veranlasste die Beklagte, den Kläger erneut begutachten zu lassen. Der beauftragte Gutachter Dr W. (Facharzt für Innere Medizin) teilte die Einschätzung von Dr. Sp. allerdings nicht; er hielt den Kläger für fähig auch im zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig erwerbstätig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 16. Juli 2008 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er sei seit acht Jahren fast durchgängig krankgeschrieben. Anders als von der Beklagten angenommen, könne er nicht einmal mehr zwei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Fachärztin für Innere Medizin Dr. J. vom 2. Dezember 2008 (Bl. 28/29 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Facharztes für Neurochirurgie Dr. K., der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp., des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin H. sowie des Facharztes für Innere Medizin Dr. W. eingeholt. Dr. Sp. hat in ihrer Aussage vom 17. Oktober 2008 mitgeteilt, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger nicht in der Lage, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Dr. H. hat ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen ebenfalls verneint (Aussage vom 9. Oktober 2008). Demgegenüber haben sich Dr. K. und Dr. W. nicht in der Lage gesehen, das berufliche Leistungsvermögen des Klägers abschließend zu beurteilen. Das SG hat daraufhin den Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 29. Januar 2009 ausgeführt, aus orthopädischer Sicht stünden bei der Beurteilung des Leistungsvermögens die Wirbelsäulenbeschwerden von Seiten der LWS und HWS im Vordergrund. Der Kläger sei jedoch trotz seiner dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnenden Erkrankungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, in wohltemperierten Räumen und ohne Zwangshaltungen arbeitstäglich sechs Stunden und länger auszuüben. Nachdem Dr. B. eine ergänzende psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte, beauftragte das SG die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens über den Kläger. Dr. A. diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2009 eine Anpassungsstörung bei chronischer Wirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenschäden und schizoider Persönlichkeitsstruktur. Leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne Nachtarbeit, Tätigkeiten in Zwangshaltungen oder unter ungünstigen klimatischen Bedingungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Nachdem der Kläger eingewandt hat, sein Hausarzt Dr. W. teile die Einschätzung der vom SG beauftragen Sachverständigen nicht, ist Dr. W. als sachverständiger Zeuge schriftlich gehört worden. Zum beruflichen Leistungsvermögen hat sich Dr. W. allerdings nicht geäußert, eine Beurteilung sei nicht ohne fachärztliche Mitbewertung des aktuellen Gesundheitszustands des Klägers möglich (Aussage vom 13. Juli 2009). Mit Urteil vom 31. August 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Die Kammer schließe sich insoweit den überzeugenden Gutachten von Dr. B. und Dr. A. an. Die abschließende Aussage von Hausarzt Dr. W. habe, ebenso wie die Aussagen der zuvor als sachverständige Zeugen vernommenen Ärzte, keine neuen Erkenntnisse erbracht, die eine abweichende Leistungsbeurteilung begründen könnten.
Gegen dieses ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 10. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Oktober 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er sinngemäß vor, er halte die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens für geboten. Ergänzend legt er einen Befundbericht von Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp. vom 23. Oktober 2009 und einen von Facharzt für Orthopädie H. im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens erstatteten ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2011 vor. Dr. Sp. hat in diesem Bericht handschriftlich unter dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens vermerkt, es sei keine wesentliche Befundänderung eingetreten. Dr.H. hat u. a. angegeben, er habe dem Kläger geraten, einen Rentenantrag zu stellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 zu verurteilen, ihm ab 1. August 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 12 R 2514/08) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 4499/09) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 18. August 2007 ablehnende Bescheid vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit nicht erwerbsgemindert und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger erst am 15. April 1964 und damit nach dem 1. Januar 1961 geboren ist. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend insbesondere aus den im Verlauf des Klageverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B. und Dr. A. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 31. August 2009, insbesondere der dort vorgenommene Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer (weiteren) Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung rechtfertigt - ebenso wie die von diesem im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegten Befundberichte von Dr. Sp. und dem Orthopäden H. - keine abweichende Beurteilung. Die Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. Sp. hat in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2009 selbst vermerkt, dass eine wesentliche Befundänderung nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat keine Veranlassung die Richtigkeit oder Aktualität der sozialmedizinischen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. A. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Facharzt für Orthopädie H. in seinem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2011 zu einem vom Kläger gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zumindest sinngemäß die Auffassung vertreten hat, beim Kläger liege eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens in rentenberechtigendem Umfang vor, gibt dies nur seine bereits in der gegenüber dem SG abgegebenen schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 9. Oktober 2008 zum Ausdruck gekommene sozialmedizinische Einschätzung wieder. Diese war bereits für das SG u. a. Anlass, den medizinischen Sachverhalt durch Einholung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten weiter aufzuklären. Diese haben - auch aus Sicht des Senats überzeugend - jedoch ergeben, dass die beim Kläger vorliegenden erheblichen Erkrankungen zwar qualitative Funktionseinschränkungen, nicht aber eine Einschränkung des beruflichen Restleistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht nach sich ziehen. Nachdem darüber hinaus auch der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Gutachten von Dr. B. und Dr. A. erhoben hat, besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der sozialmedizinischen Beurteilung dieser Sachverständigen zu zweifeln. Da zudem eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt.
Letztlich ist auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Dr. B. und Dr. A. in ihren Gutachten vom 29. Januar 2009 bzw. 19. Mai 2009 ausgeführt haben, schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen des Rumpfes und der Wirbelsäule, längere Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und/oder mit Absturzgefahr, Klettern oder Steigen, Arbeiten unter Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Akkordarbeit, Tätigkeiten an laufenden Maschinen und Arbeiten unter ungünstigen Witterungseinflüssen vermeiden. Darüber hinaus sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit sowie das Konzentrations- und Reaktionsvermögen nicht mehr abverlangt werden. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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