Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5075/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5534/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) erhobenen Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft. Angesichts des im Klageverfahren verfolgten Begehrens der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens ist die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG nicht gegeben, sondern bedarf der Zulassung. Eine solche Zulassung ist in der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) nicht erfolgt.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) liegt hier ersichtlich nicht vor und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Divergenz (Nr. 2). Die für diesen maßgebliche Abweichung von einer Entscheidung "des Landessozialgerichts" betrifft nur das jeweilige Berufungsgericht, also nicht ein anderes LSG (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 30). Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass das SG im Urteil vom 23. Oktober 2009 der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg gefolgt ist (vgl. a. die dort ausdrücklich zitierte Entscheidung vom 21. Januar 2007 - L 13 Ar 590/96 -). Soweit sie anführen, das LSG Sachsen habe abweichend entschieden, vermag dies mithin keine Divergenz zu begründen, sondern könnte allenfalls bei der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung relevant werden.
Die Sache weist jedoch auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Einkommensanrechnung im Rahmen von Arbeitslosengeld (richtig Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann von der nach § 24 Abs. 1 SGB X bei eingreifenden Verwaltungsakten grundsätzlich erforderlichen Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Bereits das SG hat im zugrunde liegenden Urteil dargelegt, dass es sich beim bezogenen Alg II ohne weiteres aufgrund der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen um eine einkommensabhängige Leistung handelt und die Norm des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X keine weiteren Einschränkungen enthält, auch nicht hinsichtlich einer rückwirkenden Anpassung (Verweis auf LSG Baden-Württemberg a.a.O.). In entsprechender Weise hat auch bereits das BSG entschieden (Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 1). Eine grundsätzliche Bedeutung kommt daher der aufgeworfenen Frage auch nicht durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des LSG Sachsen (Urteil vom 28. März 2003 - L 3 AL 164/02 - (juris)) zu, die den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entgegen dem Wortlaut eingeschränkt hatte. Zum einen ist diese Rechtsprechung durch die genannte - spätere - Entscheidung des BSG überholt; zum anderen hat das LSG Sachsen diese Rechtsprechung mittlerweile selbst aufgegeben (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. März 2010 - L 3 AL 213/07 - (juris)). Somit besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des SG vom 23. Oktober 2009 wird damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) erhobenen Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft. Angesichts des im Klageverfahren verfolgten Begehrens der Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens ist die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG nicht gegeben, sondern bedarf der Zulassung. Eine solche Zulassung ist in der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) nicht erfolgt.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (wesentlicher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel) liegt hier ersichtlich nicht vor und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Divergenz (Nr. 2). Die für diesen maßgebliche Abweichung von einer Entscheidung "des Landessozialgerichts" betrifft nur das jeweilige Berufungsgericht, also nicht ein anderes LSG (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 30). Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass das SG im Urteil vom 23. Oktober 2009 der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg gefolgt ist (vgl. a. die dort ausdrücklich zitierte Entscheidung vom 21. Januar 2007 - L 13 Ar 590/96 -). Soweit sie anführen, das LSG Sachsen habe abweichend entschieden, vermag dies mithin keine Divergenz zu begründen, sondern könnte allenfalls bei der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung relevant werden.
Die Sache weist jedoch auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Die Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Einkommensanrechnung im Rahmen von Arbeitslosengeld (richtig Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)) Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift kann von der nach § 24 Abs. 1 SGB X bei eingreifenden Verwaltungsakten grundsätzlich erforderlichen Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Bereits das SG hat im zugrunde liegenden Urteil dargelegt, dass es sich beim bezogenen Alg II ohne weiteres aufgrund der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen um eine einkommensabhängige Leistung handelt und die Norm des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X keine weiteren Einschränkungen enthält, auch nicht hinsichtlich einer rückwirkenden Anpassung (Verweis auf LSG Baden-Württemberg a.a.O.). In entsprechender Weise hat auch bereits das BSG entschieden (Urteil vom 5. Februar 2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr. 1). Eine grundsätzliche Bedeutung kommt daher der aufgeworfenen Frage auch nicht durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des LSG Sachsen (Urteil vom 28. März 2003 - L 3 AL 164/02 - (juris)) zu, die den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entgegen dem Wortlaut eingeschränkt hatte. Zum einen ist diese Rechtsprechung durch die genannte - spätere - Entscheidung des BSG überholt; zum anderen hat das LSG Sachsen diese Rechtsprechung mittlerweile selbst aufgegeben (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 18. März 2010 - L 3 AL 213/07 - (juris)). Somit besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Das Urteil des SG vom 23. Oktober 2009 wird damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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