L 7 AS 3626/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2370/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3626/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden; ferner liegen Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.

Die vom Antragsteller erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - (beide m.w.N.)); erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (jeweils m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O. (beide m.w.N.)).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) am 6. Juli 2011 beantragt hatte, sind nicht gegeben. Viel spricht dafür, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Blick auf den vor dem SG im Klageverfahren S 11 AS 2298/11 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (vgl. Bl. 29/30, 31, 36/37 der dortigen Akten) zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (15. August 2011) schon nicht mehr statthaft war. Jedenfalls fehlt es aber am Anordnungsgrund.

Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Behebung gegenwärtiger, also bestehender Notlagen. Demgemäß ist es nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -, 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -). Eine derartige Eilbedürftigkeit ist hier indes im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht ersichtlich. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem am 9. September 2011 beim Senat eingegangenen Schriftsatz, mit dem sie zusätzlich Auszüge aus ihrem Datensystem "Verbis" übersandt hat, hat sich der Antragsteller mit Wirkung vom 1. August 2011 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet, wobei in "Verbis" als Grund für die Abmeldung der Wegfall der Hilfebedürftigkeit vermerkt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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