Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 394/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3838/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten (soweit dies aus seinen Schriftsätzen gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht, als auch gegenüber dem Senat zu erkennen ist), seine Eingliederung in Arbeit zu fördern und ihm eine Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich Elektronik oder eine entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Ferner begehrt er höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger bezieht seit dem Jahre 2007 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich 649 EUR bewilligt. Wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 ist beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gewesen (Az. S 16 AS 54/11 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,53 EUR und somit gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 12. November 2010 um 64,27 EUR höhere Leistungen (Änderungsbescheid vom 17. Januar 2011) anerkannt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das SG den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Hinblick auf seinen Vortrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2011 "klargestellt", er wolle einige Punkte als Klage behandelt wissen. So gehe es ihm um eine Weiterbildungsmöglichkeit in seinem Fachbereich Elektronik. Der Beklagte habe es vorsätzlich zu unterlassen, mit ihm in Sachen Weiterbildung zu kooperieren. Der Beklagte habe ihm keine seriösen Möglichkeiten vermittelt, eine Stelle oder Weiterbildungsmöglichkeit zu finden. Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2011 hat der Kläger vorgetragen, er begehre ebenfalls über das Anerkenntnis des Beklagten hinaus um 70,74 EUR höhere Leistungen für all die Monate, in denen der Beklagte ihn "habe betrügen" wollen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2011 abgewiesen und ausgeführt, diese sei unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Ansicht unzureichenden Bemühungen des Beklagten hinsichtlich der Weiterbildung wende, mangele es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung des Beklagten bzw. einem konkreten Leistungsantrag und damit an einer Beschwer des Klägers. Eine Feststellungsklage komme mangels erkennbaren Feststellungsinteresses ebenfalls nicht in Betracht. Soweit der Kläger rückwirkend höhere Leistungen begehre, fehle es ebenfalls an einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten.
Gegen den am 3. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. August 2011 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Die Begründung des Gerichtsbescheids sei nicht nachvollziehbar und bestehe aus Ablenkungen. Die Agentur für Arbeit habe seine Weiterbildung zu fördern, egal, ob nun kein seriöser Arbeitgeber und Weiterbilder noch mit der Agentur für Arbeit kooperiert oder nicht. Die weiteren Ausführungen des Klägers enthalten keinen Vortrag zur Sache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Eingliederung in Arbeit zu fördern und ihm eine Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich Elektronik oder eine entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm rückwirkend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens davon ausgeht, dass der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge auch in der Sache im Berufungsverfahren stellen will, nachdem er im Rahmen des Berufungsverfahrens konkrete Berufungsanträge nicht gestellt hat. Soweit der Kläger konkrete Weiterbildungswünsche hat oder konkrete Maßnahmen des Beklagten begehrt (ggfs. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), ist dieser Antrag zunächst an den Beklagten zu richten, der hierüber einen förmlichen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erlassen hat. Ein solches Verwaltungsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf Weiterbildung im Bereich der Elektronik oder die Vermittlung einer entsprechende Arbeitsstelle, ist somit nicht statthaft. Eine allgemeine (echte) Leistungsklage ist nur dann statthaft, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG). Soweit der Kläger eine bestimmte Maßnahme begehrt, ist hierüber eine Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu treffen. Im Falle einer Ablehnung ist zunächst das gemäß § 78 SGG vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen und ggfs. dann gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben. Aus denselben Gründen (fehlendes Verwaltungsverfahren) ist auch die Klage, gerichtet auf rückwirkende höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht statthaft. Auch hier bedarf es eines Verwaltungsverfahrens, das mit Verwaltungsakt abzuschließen ist. Auch hiergegen ist erst nach erfolglosem Vorverfahren (§ 78 SGG) dann die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten (soweit dies aus seinen Schriftsätzen gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht, als auch gegenüber dem Senat zu erkennen ist), seine Eingliederung in Arbeit zu fördern und ihm eine Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich Elektronik oder eine entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln. Ferner begehrt er höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Kläger bezieht seit dem Jahre 2007 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich 649 EUR bewilligt. Wegen der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 ist beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig gewesen (Az. S 16 AS 54/11 ER). Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beklagte die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,53 EUR und somit gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 12. November 2010 um 64,27 EUR höhere Leistungen (Änderungsbescheid vom 17. Januar 2011) anerkannt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das SG den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im Hinblick auf seinen Vortrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2011 "klargestellt", er wolle einige Punkte als Klage behandelt wissen. So gehe es ihm um eine Weiterbildungsmöglichkeit in seinem Fachbereich Elektronik. Der Beklagte habe es vorsätzlich zu unterlassen, mit ihm in Sachen Weiterbildung zu kooperieren. Der Beklagte habe ihm keine seriösen Möglichkeiten vermittelt, eine Stelle oder Weiterbildungsmöglichkeit zu finden. Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2011 hat der Kläger vorgetragen, er begehre ebenfalls über das Anerkenntnis des Beklagten hinaus um 70,74 EUR höhere Leistungen für all die Monate, in denen der Beklagte ihn "habe betrügen" wollen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2011 abgewiesen und ausgeführt, diese sei unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die nach seiner Ansicht unzureichenden Bemühungen des Beklagten hinsichtlich der Weiterbildung wende, mangele es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung des Beklagten bzw. einem konkreten Leistungsantrag und damit an einer Beschwer des Klägers. Eine Feststellungsklage komme mangels erkennbaren Feststellungsinteresses ebenfalls nicht in Betracht. Soweit der Kläger rückwirkend höhere Leistungen begehre, fehle es ebenfalls an einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten.
Gegen den am 3. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 29. August 2011 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Die Begründung des Gerichtsbescheids sei nicht nachvollziehbar und bestehe aus Ablenkungen. Die Agentur für Arbeit habe seine Weiterbildung zu fördern, egal, ob nun kein seriöser Arbeitgeber und Weiterbilder noch mit der Agentur für Arbeit kooperiert oder nicht. Die weiteren Ausführungen des Klägers enthalten keinen Vortrag zur Sache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Eingliederung in Arbeit zu fördern und ihm eine Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich Elektronik oder eine entsprechende Arbeitsstelle zu vermitteln sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm rückwirkend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens davon ausgeht, dass der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge auch in der Sache im Berufungsverfahren stellen will, nachdem er im Rahmen des Berufungsverfahrens konkrete Berufungsanträge nicht gestellt hat. Soweit der Kläger konkrete Weiterbildungswünsche hat oder konkrete Maßnahmen des Beklagten begehrt (ggfs. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), ist dieser Antrag zunächst an den Beklagten zu richten, der hierüber einen förmlichen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erlassen hat. Ein solches Verwaltungsverfahren ist nicht durchgeführt worden. Die vom Kläger erhobene Klage, gerichtet auf Weiterbildung im Bereich der Elektronik oder die Vermittlung einer entsprechende Arbeitsstelle, ist somit nicht statthaft. Eine allgemeine (echte) Leistungsklage ist nur dann statthaft, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG). Soweit der Kläger eine bestimmte Maßnahme begehrt, ist hierüber eine Verwaltungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) zu treffen. Im Falle einer Ablehnung ist zunächst das gemäß § 78 SGG vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen und ggfs. dann gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben. Aus denselben Gründen (fehlendes Verwaltungsverfahren) ist auch die Klage, gerichtet auf rückwirkende höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht statthaft. Auch hier bedarf es eines Verwaltungsverfahrens, das mit Verwaltungsakt abzuschließen ist. Auch hiergegen ist erst nach erfolglosem Vorverfahren (§ 78 SGG) dann die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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