Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 303/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 186/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Antragsteller erhielten mit Bescheid vom 10. Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 25. November 2010 bis 30. April 2011. Dabei anerkannte der Antragsgegner als KdU zunächst 473,40 EUR/Monat.
Bereits am 3. Februar 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von höheren Leistungen unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 148,98 EUR/Monat ab dem 1. Februar 2011 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Ihnen stünden Leistungen für die KdU i.H.v. 622,38 EUR/Monat zu.
Während des laufenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner mit Änderungsbescheid vom 18. März 2011 eine Neuberechnung für die Zeit vom 25. November bis 30. April 2011 vorgenommen und als KdU ab Januar 2011 552,50 EUR/Monat zugrunde gelegt.
Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 29. April 2011 einen Anordnungsanspruch verneint und die Beschwerde als unzulässig angesehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 750 EUR nicht. Es gehe noch um monatlich höhere Leistungen von 69,88 EUR (622,38 EUR - 552,50 EUR) für den Bewilligungszeitraum bis Ende April 2011.
In ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2011 begehren die Antragsteller nun - wegen der geänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 - KdU in Höhe von 644,10 EUR/Monat. Es handele sich um eine Differenz von 91,60 EUR/Monat. Sie machen geltend, die Beschwerde sei zulässig, weil § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfassungskonform auszulegen sei. Das Sozialgericht sei auch von der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, weshalb die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen wäre. Ferner tragen sie vor, bis zur voraussichtlichen Entscheidung der Hauptsache erst nach Ablauf von zwölf Monaten wäre der Berufungsstreitwert von 750 EUR überschritten.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG erhoben. Sie ist jedoch nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung führt hier nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde ist dann unzulässig, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER, juris). Ein Zulassungsverfahren ist gesetzlich nur für die Berufung vorgesehen (§ 144 SGG). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
Eine Berufung wäre auch nicht zulässig nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt. Das von den Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsschutzziel hat einen wirtschaftlichen Wert von 274,80 EUR (91,60 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2011).
Der von den Antragstellern erstinstanzlich gestellte Antrag auf vorläufige Leistungen ab dem 1. Februar 2011 "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache" lässt nicht eindeutig erkennen, für welchen Zeitraum das Ziel des Erlasses einer einstweiligen Regelungsanordnung begehrt wird. Er ist daher auszulegen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden sein. Es ist im Wege der Auslegung festzustellen, welches das erklärte Prozessziel ist.
Bei der Auslegung von Prozessanträgen ist gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Dieser kann sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen - etwa dem Inhalt der Verwaltungsakten - ergeben. Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind. Die Auslegung von Prozessanträgen richtet sich auch danach, welche Leistung möglich ist, wenn der verständige Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft. Dabei ist anzunehmen, dass alles beantragt wird, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (BSG, Urteil vom 9. Februar 2011, B 6 KA 5/10 R, (11, 12); Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R (12,14), juris).
Unter Anwendung der o.g. Grundsätze hat das Sozialgericht das Begehren der Antragsteller zu Recht als ein auf den Bewilligungsabschnitt bezogenes ausgelegt.
Hier haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. März 2011 Widerspruch eingelegt und die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II begehrt. In diesen Bescheiden sind Regelungen über den Bewilligungsabschnitt vom 25. November 2010 bis 30. April 2011 getroffen worden. Weitere Bescheide über folgende Bewilligungsabschnitte sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht gewesen.
Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB II ist auch immer nur der angefochtene Bescheid über den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für künftige Bewilligungsabschnitte werden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (11), juris). Eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hat auch keine Bindungswirkung für künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B (7), juris). Daher kann mit der Behauptung einer fiktiven Möglichkeit, über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit eines Hauptsacheverfahrens nicht hergestellt werden. Diese ist jeweils auf das sachlich verfolgbare und materiellrechtlich mögliche Prozessziel beschränkt, welches von dem Bewilligungszeitraum definiert wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. Februar 2011 ist daher so auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner zur Bewilligung höherer Leistungen für die Dauer des laufenden Bewilligungsabschnitts verpflichten soll. Dies ist der einzige in der dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Hauptsache zu stellende Antrag, der zum Erfolg führen könnte.
Ein anderes Verständnis des hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrags ergibt sich auch nicht aus den erkennbaren Umständen des Falls. Zwar haben die Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bei einer derzeitigen Entscheidungsfrist von mehr als 12 Monaten durch die Sozialgerichte bei einem Begehren auf höhere Leistungen i.H.v. 91,60 EUR/Monat der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht sei. Das führt jedoch nicht zu einer anderen Auslegung ihres gestellten Antrages. Denn insoweit würde ihrem Antrag nachträglich eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach den obigen Grundsätzen über die Auslegung der Prozesserklärungen während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zukommt. Darauf weist insbesondere der Umstand hin, dass die Antragsteller in der Beschwerde gegen den vom Sozialgericht entschiedenen Zeitraum keine Einwände erhoben haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihren Antrag auf Bewilligung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Antragsteller erhielten mit Bescheid vom 10. Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 25. November 2010 bis 30. April 2011. Dabei anerkannte der Antragsgegner als KdU zunächst 473,40 EUR/Monat.
Bereits am 3. Februar 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und die Bewilligung von höheren Leistungen unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 148,98 EUR/Monat ab dem 1. Februar 2011 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Ihnen stünden Leistungen für die KdU i.H.v. 622,38 EUR/Monat zu.
Während des laufenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner mit Änderungsbescheid vom 18. März 2011 eine Neuberechnung für die Zeit vom 25. November bis 30. April 2011 vorgenommen und als KdU ab Januar 2011 552,50 EUR/Monat zugrunde gelegt.
Das Sozialgericht hat im Beschluss vom 29. April 2011 einen Anordnungsanspruch verneint und die Beschwerde als unzulässig angesehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 750 EUR nicht. Es gehe noch um monatlich höhere Leistungen von 69,88 EUR (622,38 EUR - 552,50 EUR) für den Bewilligungszeitraum bis Ende April 2011.
In ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2011 begehren die Antragsteller nun - wegen der geänderten Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 - KdU in Höhe von 644,10 EUR/Monat. Es handele sich um eine Differenz von 91,60 EUR/Monat. Sie machen geltend, die Beschwerde sei zulässig, weil § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfassungskonform auszulegen sei. Das Sozialgericht sei auch von der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, weshalb die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen wäre. Ferner tragen sie vor, bis zur voraussichtlichen Entscheidung der Hauptsache erst nach Ablauf von zwölf Monaten wäre der Berufungsstreitwert von 750 EUR überschritten.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG erhoben. Sie ist jedoch nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung führt hier nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde ist dann unzulässig, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER, juris). Ein Zulassungsverfahren ist gesetzlich nur für die Berufung vorgesehen (§ 144 SGG). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
Eine Berufung wäre auch nicht zulässig nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt. Das von den Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Rechtsschutzziel hat einen wirtschaftlichen Wert von 274,80 EUR (91,60 EUR/Monat für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2011).
Der von den Antragstellern erstinstanzlich gestellte Antrag auf vorläufige Leistungen ab dem 1. Februar 2011 "bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache" lässt nicht eindeutig erkennen, für welchen Zeitraum das Ziel des Erlasses einer einstweiligen Regelungsanordnung begehrt wird. Er ist daher auszulegen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden sein. Es ist im Wege der Auslegung festzustellen, welches das erklärte Prozessziel ist.
Bei der Auslegung von Prozessanträgen ist gemäß § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht der Wortlaut der Erklärung entscheidend. Es ist vielmehr der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen. Dieser kann sich nicht nur aus dem Wortlaut der Erklärung, sondern auch aus den sonstigen Umständen - etwa dem Inhalt der Verwaltungsakten - ergeben. Allerdings können nur solche Umstände bei der Ermittlung des wirklichen Willens berücksichtigt werden, die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar sind. Die Auslegung von Prozessanträgen richtet sich auch danach, welche Leistung möglich ist, wenn der verständige Antragsteller seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Im Zweifel wird dieser den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft. Dabei ist anzunehmen, dass alles beantragt wird, was dem Leistungsbezieher aufgrund des Sachverhalts zustehen kann (BSG, Urteil vom 9. Februar 2011, B 6 KA 5/10 R, (11, 12); Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R (12,14), juris).
Unter Anwendung der o.g. Grundsätze hat das Sozialgericht das Begehren der Antragsteller zu Recht als ein auf den Bewilligungsabschnitt bezogenes ausgelegt.
Hier haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 18. März 2011 Widerspruch eingelegt und die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II begehrt. In diesen Bescheiden sind Regelungen über den Bewilligungsabschnitt vom 25. November 2010 bis 30. April 2011 getroffen worden. Weitere Bescheide über folgende Bewilligungsabschnitte sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht gewesen.
Gegenstand eines Klageverfahrens in Streitigkeiten nach dem SGB II ist auch immer nur der angefochtene Bescheid über den jeweiligen Bewilligungsabschnitt. Weitere Bescheide für künftige Bewilligungsabschnitte werden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (11), juris). Eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen nur für den Bewilligungsabschnitt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hat auch keine Bindungswirkung für künftige Zeiträume (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010, B 4 AS 77/10 B (7), juris). Daher kann mit der Behauptung einer fiktiven Möglichkeit, über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen nach dem SGB II zu beziehen, die Berufungsfähigkeit eines Hauptsacheverfahrens nicht hergestellt werden. Diese ist jeweils auf das sachlich verfolgbare und materiellrechtlich mögliche Prozessziel beschränkt, welches von dem Bewilligungszeitraum definiert wird (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 3. Februar 2011 ist daher so auszulegen, dass das Gericht den Antragsgegner zur Bewilligung höherer Leistungen für die Dauer des laufenden Bewilligungsabschnitts verpflichten soll. Dies ist der einzige in der dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Hauptsache zu stellende Antrag, der zum Erfolg führen könnte.
Ein anderes Verständnis des hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrags ergibt sich auch nicht aus den erkennbaren Umständen des Falls. Zwar haben die Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bei einer derzeitigen Entscheidungsfrist von mehr als 12 Monaten durch die Sozialgerichte bei einem Begehren auf höhere Leistungen i.H.v. 91,60 EUR/Monat der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht sei. Das führt jedoch nicht zu einer anderen Auslegung ihres gestellten Antrages. Denn insoweit würde ihrem Antrag nachträglich eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach den obigen Grundsätzen über die Auslegung der Prozesserklärungen während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zukommt. Darauf weist insbesondere der Umstand hin, dass die Antragsteller in der Beschwerde gegen den vom Sozialgericht entschiedenen Zeitraum keine Einwände erhoben haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved