L 10 R 110/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3531/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 110/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 04.12.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe und nicht nur in Höhe der Hälfte zusteht.

Die am 1978 geborene Klägerin, gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte, war bis 31.05.2007 im Rahmen einer Vollzeittätigkeit als Kaufmännische Angestellte beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde krankheitsbedingt aufgelöst, nachdem bei der Klägerin im April 2006 ein Gehirntumor diagnostiziert worden war. Vom 28.05.2006 bis 13.10.2007 bezog die Klägerin Krankengeld bzw. während der vom 13.07. bis 17.08.2007 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld und ab 14.10.2007 bis 30.09.2008 Arbeitslosengeld bzw. während der vom 07.02. bis 20.03.2008 durchgeführten weiteren Rehabilitationsmaßnahme erneut Übergangsgeld. Dem Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld lag ein Bemessungsentgelt von zunächst 54,39 EUR täglich und ab 05.12.2007 von 46,53 EUR täglich zugrunde.

Am 01.10.2008 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte (Teilzeit zu 50%) auf.

Mit Bescheid vom 29.11.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.08.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente zahlte sie unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes der Klägerin dabei vom 01.08.2007 bis 29.02.2008 in voller Höhe (390,00 EUR brutto; 352,56 EUR netto monatlich) und ab 01.03.2008 nicht mehr. Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes legte die Beklagte das seinerzeit dem Arbeitslosengeldanspruch noch zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 54,39 EUR täglich zugrunde (im Oktober 2007 für 18 Tage 979,02 EUR, ab November 2007 monatlich 1.631,70 EUR), sodass die im Jahr 2007 und 2008 gültig gewesenen Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von 1.125,21 EUR (2007) und 1.182,65 EUR (2008) ab November 2007 ebenso überschritten war wie für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte, die im Jahr 2007 bei 1.402,43 EUR und im Jahr 2008 bei 1.439,75 EUR lag. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten November und Dezember 2007 sowie Januar und Februar 2008 ließ die Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 96a Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), die ein zweimaliges Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres zulässt, außer Betracht.

Nachdem die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld der Klägerin ab 05.12.2007 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von lediglich noch 46,53 EUR täglich neu berechnet hatte, nahm die Beklagte den Bescheid vom 29.11.2007 mit Bescheid vom 22.04.2008 der Sache nach für den Zeitraum ab 01.03.2008 zurück und gewährte der Klägerin nunmehr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte (anfangs brutto 195,00 EUR; netto 176,28 EUR monatlich). Als Hinzuverdienst ermittelte sie auf der Grundlage des dem Arbeitslosengeld nunmehr zugrunde liegenden Bemessungsentgelts von 46,53 EUR täglich ab Januar 2008 einen monatlichen Hinzuverdienst in Höhe von 1.395,90 EUR, durch den ab März 2008 zwar weiterhin die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von 1.182,65 EUR überschritten wurde, nicht jedoch die Hinzuverdienstgrenze von 1.439,75 EUR für die entsprechende Rente in Höhe der Hälfte.

Mit Bescheid vom 15.01.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die zum 01.10.2008 aufgenommene Teilzeitbeschäftigung ab 01.10.2008 sodann in voller Höhe, weil die Klägerin mit dem erzielten Einkommen die Hinzuverdienstgrenze für diese Rente nicht mehr überschritt.

Gegen den Bescheid vom 22.04.2008 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Höhe ihres Arbeitslosengeldes habe vor und nach der im Februar/März 2008 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme unverändert kalendertäglich 20,07 EUR betragen, weshalb ihr die Rente wie zuvor bis Februar auch ab März 2008 in voller Höhe zu gewähren sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausführlich dargelegt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des gewährten Arbeitslosengeldes ab November 2007 jeweils die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, ihr jedoch in den Monaten November und Dezember 2007 sowie im Januar und Februar 2008 wegen des zweimal jährlich zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren gewesen sei, während ihr ab März 2008 durch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte zustehe.

Am 02.12.2008 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht nicht die von ihr bezogene Sozialleistung als Hinzuverdienst gewertet, sondern diesen auf der Grundlage des dem Arbeitslosengeld zugrunde liegenden Bemessungsentgelts ermittelt. Mit dem von ihr bezogenen Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 602,10 EUR sei die Hinzuverdienstgrenze auch nicht ansatzweise überschritten. Selbst wenn man das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt berücksichtigen wollte, könne dies vor dem Hintergrund, dass ihr allenfalls noch eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie daher faktisch kein volles Gehalt mehr erzielen könne, lediglich zur Hälfte zugrunde gelegt werden. Es stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, wenn sie jetzt, wo sie einen Hinzuverdienst entsprechend ihres Restleistungsvermögens habe, keine Rentenkürzung hinnehmen müsse, während sie zuvor, als sie keinen solchen Arbeitsplatz innegehabt habe, lediglich eine gekürzte Rente erhalten habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2009 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe entsprechend der gesetzlichen Regelung bei der Berechnung des Hinzuverdienstes zu Recht das dem Arbeitslosengeld bzw. dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt zugrunde gelegt. Auf die Höhe der Sozialleistung komme es nicht an.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 08.12.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.01.2010 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, mit ihrem monatlichen Arbeitslosengeld habe sie die Hinzuverdienstgrenze für die bewilligte Rente in voller Höhe nicht überschritten. Entsprechendes gelte bei Zugrundelegung des hälftigen Bemessungsentgelts, was angesichts ihres eingeschränkten Leistungsvermögen nur konsequent sei. Dieses Ergebnis rechtfertige sich gerade auch deshalb, weil sie mit Aufnahme ihrer Teilzeitbeschäftigung am 01.10.2008 durch ihr Monatsgehalt von 830,00 EUR die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite. Andernfalls werde sie in doppelter Hinsicht benachteiligt, weil sie während der Ausübung einer Halbtagstätigkeit eine ungeschmälerte Rente erhalte, hingegen während ihrer Arbeitslosigkeit nur eine gekürzte Rente bezogen hätte, obwohl das Arbeitslosengeld geringer gewesen sei als die Vergütung aus der Halbtagstätigkeit und sie sowohl während der Arbeitslosigkeit als auch seit 01.10.2008 maximal über ein halbschichtiges Leistungsvermögen verfüge.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 04.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheids vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2008 in der Zeit vom 01.03. bis 30.09.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, § 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2008, mit dem die Beklagte der Klägerin unter teilweiser Abänderung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 29.11.2007 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Änderung der Bemessungsgrundlage für das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld) anstelle der zuvor ab 01.03.2008 versagten Leistung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nunmehr in Höhe der Hälfte zahlte. Nachdem die Beklagte diese Rente wegen einer neuerlichen Änderung der Verhältnisse (Aufnahme einer Teilzeittätigkeit mit deren Entgelt die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird) ab 01.10.2008 wieder in voller Höhe ausgezahlt hat (Bescheid vom 15.01.2009), ist zwischen den Beteiligten lediglich noch streitig, ob die entsprechende Rente auch in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2008 in voller Höhe zu zahlen ist.

Dies ist indessen nicht der Fall. Das SG hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2008 ist, soweit die Beklagte der Klägerin ab 01.03.2008 anstelle einer vollen Rente lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte zahlte, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. In dem noch streitigen Zeitraum überschritt die Klägerin die Hinzuverdienstgrenze von 1.182,65 EUR monatlich für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe, weshalb ihr diese Rente lediglich in Höhe der Hälfte zustand, nachdem sie mit ihrem Hinzuverdienst in Höhe von 1.395,90 EUR die Hinzuverdienstgrenze von 1.439,75 EUR für diese Rente nicht überschritt.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Arbeitslosengeld bei der Ermittlung des Hinzuverdienstes für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 96a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB IV] und § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2008 die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe überschritt und ihr die entsprechende Rente daher lediglich in Höhe der Hälfte zu gewähren war. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Dass die Beklagte zutreffend die in dem streitigen Jahr 2008 gültig gewesene Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von monatlich 1.182,65 EUR heranzog und diese bei Berücksichtigung des dem Arbeitslosengeld der Klägerin ab 01.03.2008 zugrunde liegenden Bemessungsentgelts von kalendertäglich 46,53 EUR, mithin monatlich 1.395,90 EUR, überschritten war, hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen; auch der Senat vermag keine Fehler in der Berechnung zu erkennen. Streitig ist zwischen den Beteiligten ausschließlich, ob die Beklagte als Hinzuverdienst zutreffend das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt und nicht - wie die Klägerin meint - die Höhe des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. ein um die Hälfte gekürztes Bemessungsentgelt hätte zugrunde legen müssen.

Gemäß § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen gleich, damit u.a. auch das Arbeitslosengeld. Da nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Hinzuverdienst der Klägerin das der Berechnung ihres Arbeitslosengeldes ab 05.12.2007 zugrunde liegende Bemessungsentgelt von kalendertäglich 46,53 EUR herangezogen und hieraus einen monatlichen Hinzuverdienst von 1.395,90 EUR ermittelte.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, als Hinzuverdienst sei der Betrag der Sozialleistung selbst, also das von ihr monatlich bezogene Arbeitslosengeld heranzuziehen, entbehrt diese Ansicht jeglicher Grundlage. Entsprechendes gilt für die gleichermaßen vorgetragene Ansicht, aufgrund der Einschränkung ihres Leistungsvermögens, wodurch sie lediglich noch halbschichtige Tätigkeiten verrichten könne, dürfe lediglich die Hälfte des Bemessungsentgelts zugrunde gelegt werden. Auch diese Ansicht findet keinerlei Stütze in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, die hinsichtlich des Hinzuverdienstes nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten abstellen, sondern auf das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anknüpfen und damit an eine tatsächlich bezogene Sozialleistung und nicht an einen fiktiven, am Leistungsvermögen des Versicherten orientierten Betrag.

Soweit die Klägerin es nicht für gerechtfertigt ansieht, dass sie während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit eine Rentenkürzung hinnehmen muss, während sie neben ihren Einkünften aus der Halbtagstätigkeit volle Rente beziehen kann, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine andere Beurteilung. Insoweit hat das SG vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 SGB VI sicherstellen sollen, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht bessergestellt wird, wenn an die Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen eine Lohnersatzleistung tritt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (u.a. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 23/07 R). Gerade zu einer solchen Besserstellung käme es aber bei der Klägerin. Denn ausgehend von der Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes hätte das an dessen Stelle erzielte Arbeitsentgelt eine Höhe erreicht, durch die die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung der vollen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung überschritten worden wäre. Mit Bezug der Lohnersatzleistung wäre die Klägerin - würde man im Sinne ihres Begehrens für die Bemessung des Hinzuverdienstes die Höhe des Arbeitslosengeldes heranziehen - in Bezug auf die Rentenhöhe dann aber besser gestellt, als wenn sie anstelle der Lohnersatzleistung tatsächlich Arbeitsentgelt beziehen würde.

Soweit die Klägerin ein Ungleichgewicht darin sieht, dass ihr ab 01.10.2008 trotz höherer Einkünfte (in Form von Arbeitsentgelt) die volle Rente gewährt wird, während ihr zuvor bei geringeren Einkünften (Arbeitslosengeld) die Rente lediglich in Höhe der Hälfte gezahlt wird, resultiert dies allein aus dem Umstand, dass Grundlage des gewährten Arbeitslosengeldes der Verdienst aus der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Vollzeitbeschäftigung ist, während die Einkünfte ab 01.10.2008 aus einer Teilzeitbeschäftigung resultieren, die naturgemäß deutlich niedriger liegen.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass sie während der Zeit der Arbeitslosigkeit rententechnisch so behandelt werde, als ob sie noch voll erwerbsfähig wäre, obwohl sie lediglich noch über ein halbschichtiges Erwerbsvermögen verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes an dem vollen Bemessungsentgelt von 46,53 EUR kalendertäglich orientierte und im Hinblick auf die eingetretene Leistungsminderung nicht lediglich an dessen Hälfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Klägerin als Erwerbsgeminderte "bestraft" sieht. Denn würde man angesichts ihrer Leistungsminderung der gewährten Sozialleistung - wie sie es für die Berechnung der Rente anstrebt - auch lediglich das hälftige Bemessungsentgelt zugrunde legen, wäre die Rente zwar in voller Höhe zu leisten, jedoch hätte ihr das Arbeitslosengeld gleichzeitig nur in einem deutlich vermindertem Umfang zugestanden.

Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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