L 10 R 705/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1795/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 705/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.

Der am 1956 geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1977 eine Lehre zum Kellner und war in diesem Beruf bis 1979 tätig. Nach einer sich anschließenden Umschulung zum Industriekaufmann war er von 1982 bis April 1993 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Die hiernach aufgenommene selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter gab er wegen zu geringer Umsätze im November 1993 wieder auf. Seither ist der Kläger arbeitslos.

Am 07.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, die Stressbelastung einer Erwerbstätigkeit sei viel zu groß, er habe bereits mit dem Alltagsleben große Probleme, weshalb er in therapeutischer Behandlung sei. Er habe zudem Probleme mit der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS), den Knien und der Hand. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. auf Grund Untersuchung des Klägers vom 26.01.2007, der eine Neurasthenie, eine Schlafrhythmusstörung ("phase-advanced-sleep"-Syndrom), ein HWS- und LWS-Syndrom und eine rechtskonvexe Thoraxskoliose diagnostizierte. Wegen der Skoliose und der Rückenschmerzen sah Dr. L. den Kläger nur eingeschränkt körperlich leistungsfähig und schloss Tätigkeiten mit schwerem Heben (über 5 bis 10 kg), Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Gerüsten aus. Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erachtete er sechs Stunden und mehr für möglich. Entsprechend kämen Büroarbeiten, aufsichtführende Arbeiten, vorzugsweise Abend- und Nachtschicht, Auftragsbearbeitung, Warenein- und -ausgang sowie Kontrollarbeiten in Betracht.

Mit Bescheid vom 26.02.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit den festgestellten Gesundheitsstörungen (neurotische Störung mit Schlafproblemen, Verschleiß der Wirbelsäule) könne er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, in seinem bisherigen Beruf sowie in einer zumutbaren Beschäftigung als Registrator zumindest sechs Stunden täglich tätig sein. Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf seinen fehlenden Antrieb, eine fehlende Energie und Konzentration, weshalb er selbst einfache Dinge, wie beispielsweise einen Brief schreiben, nur zeitlich verzögert erledige. Die Beklagte holte Befundberichte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. ein, der über eine körperliche Leistungsunfähigkeit und einen Konzentrationsmangel durch den gestörten Tag/Nacht-Rhythmus berichtete, sowie bei dem psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. A. , der massive Antriebs- und Konzentrationsstörungen, einen Motivationsverlust und sozialen Rückzug, Schlafrhythmusstörungen und Kopfschmerzen beschrieb. Die Beklagte holte darüber hinaus das nervenärztliche Gutachten des Dr. St. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, auf Grund Untersuchung des Klägers vom 13.12.2007 ein. Dieser ging diagnostisch von einem paroxysmalen Lagerungsschwindel, einer Schlafrhythmusstörung im Sinne eines "phase-advanced-sleep"-Syndroms, einer Persönlichkeitsstörung, einer Neurasthenie sowie einem HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen aus und erachtete den Kläger täglich für sechs Stunden und mehr beruflich leistungsfähig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Ansprüchen an die geistig psychische Belastbarkeit (Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsvermögen, komplexe Arbeitsvorgänge, Verantwortung für Menschen, ständiger Publikumsverkehr u.ä.) sowie Frühschichtarbeiten. Therapeutisch sah der Gutachter wesentliche Optimierungsmöglichkeiten und insbesondere Möglichkeiten für den Kläger selbst, seine Symptomatik positiv zu beeinflussen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 23.04.2008 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und unter Hinweis auf das vorgelegte Attest des Dipl.-Psych. A. vom 08.10.2007 geltend gemacht, sein Gesundheitszustand rechtfertige die Gewährung der beantragen Rente.

Das SG hat den Dipl.-Psych. A. sowie Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Dipl.-Psych. A. hat als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörungen und Schlafrhythmusstörungen mitgeteilt, durch die der Kläger nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne. Dr. R. hat von einer im Vordergrund der Beeinträchtigungen stehenden Verschiebung des Tag/Nacht-Rhythmus berichtet, der therapeutisch fast nicht beeinflussbar sei, wodurch starke Stimmungsschwankungen, Antriebsstörungen, Schlafstörungen und massive Konzentrationsstörungen bestünden. Angesichts der gescheiterten Arbeitsversuche als Barkeeper oder Discothekenmitarbeiter, bei denen sein Organismus auch den nächtlichen Arbeitsanforderungen nicht stand gehalten habe, halte er den Kläger auch nicht einsatzfähig für eine regelmäßige weniger als dreistündige Tätigkeit. Das SG hat darüber hinaus das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. R. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, auf Grund Untersuchung des Klägers vom 21.04.2009 eingeholt. Der Sachverständige hat eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegenden Zügen der sog. schizoiden Persönlichkeit sowie eine Schlafstörung mit gestörtem zirkadianen Rhythmus im Sinne der verzögerten Schlafphase beschrieben, jedoch keine eigentliche psychiatrische Erkrankung. Das Vorliegen gravierender Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit hat er verneint, insbesondere entspreche die Tätigkeit eines Industriekaufmanns dem positiven Leistungsbild des Klägers. Zu verneinen seien Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Reaktionsvermögen, mit Verantwortung für Leben und Gesundheit anderer Personen und Verantwortung für wertvolle Wirtschaftsgüter sowie ständigem Publikumsverkehr.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2010 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten des Dr. L. , des Dr. St. und des Sachverständigen Dr. R. im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger im Umschulungsberuf als Industriekaufmann sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Arbeiten zumindest sechs Stunden täglich verrichten.

Am 11.02.2010 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend gewürdigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SG den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. R. sowie des Dipl.-Psych. A. in ihren Befundberichten, den Auskünften als sachverständige Zeugen sowie den zuletzt vorgelegten Attesten nicht gefolgt ist. Die von allen beteiligten Gutachtern übereinstimmend diagnostizierte Schlafstörung sei nach Auffassung seines behandelnden Therapeuten einer Therapie nicht zugänglich und wirke sich auf die quantitative Leistungsfähigkeit aus.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Karlsruhe vom 18.01.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 07.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen sowohl in seinem Umschulungsberuf als Industriekaufmann als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Arbeiten mit hohen Ansprüchen an das Reaktionsvermögen und dem Erfordernis des ständigen Umgangs mit Menschen oder Publikum) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.

Wie das SG folgt der Senat im Wesentlichen den von der Beklagten und insbesondere dem vom SG eingeholten Gutachten. Keiner mit der Begutachtung des Klägers befassten Ärzte hat eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen. Zu ergänzen sind die vom SG angenommenen qualitativen Einschränkungen - entsprechend dem Gutachten von Dr. R. - in Bezug auf Verantwortung für Leben und Gesundheit anderer Personen und wertvolle Wirtschaftsgüter. Eine rentenrelevante Einschränkung stellt dies indessen nicht dar. Insbesondere ist der Kläger auch unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkung noch in der Lage, eine Tätigkeit als Industriekaufmann auszuüben. Dies hat Dr. R. im Hinblick auf die vom SG ihm zur Verfügung gestellte Tätigkeitsbeschreibung eines Industriekaufmanns ausdrücklich bejaht.

Soweit Dr. St. darüber hinaus Tätigkeiten mit Ansprüchen an die geistig-psychische Belastbarkeit ausschloss, folgt der Senat dessen Beurteilung nicht. Diese Einschränkung lässt sich mit den tatsächlich von Dr. St. erhobenen Befunden nicht vereinbaren. Der Gutachter erhob nämlich einen im Wesentlichen unauffälligen psychischen Befund. So beschrieb er den Kläger in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht voll orientiert, bewusstseinsklar, mit normaler Auffassungsgabe, ungestörter Konzentration und Merkfähigkeit. Antrieb und Psychomotorik waren ungestört. Damit gab es in dieser vormittäglichen Untersuchungssituation keine Hinweise auf tatsächliche Beeinträchtigungen wegen der Schlafstörungen. Es gibt deshalb für den Senat auch keinen Grund, aus den geschilderten Schlafstörungen weit reichende Einschränkungen abzuleiten. Zu diesem Ergebnis ist auch Dr. R. gelangt. Auch er hat keine Einschränkungen in psychischer Hinsicht dokumentiert. Entgegen der Beschwerdeschilderung des Klägers (Müdigkeit, rasch nachlassende Konzentration, depressive Stimmung) hat der Sachverständige einen identischen Befund wie Dr. St. erhoben. Der Kläger ist im Denken, im Affekt, in der Konzentration oder Aufmerksamkeit auch bei Dr. R. nicht beeinträchtigt gewesen. Dem entsprechend hat Dr. R. aus dem behaupteten Nachlassen der Konzentration keine wesentliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit abgeleitet und die aufgeführten qualitativen Einschränkungen lediglich wegen der "Möglichkeit der Tagesmüdigkeit" angenommen. Dies überzeugt den Senat.

Die beim Kläger bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden rechtfertigen allenfalls die von Dr. L. aufgeführten qualitativen Einschränkungen, die ihrer Art nach einer leichten Tätigkeit, insbesondere einer Bürotätigkeit und damit auch einer Tätigkeit als Industriekaufmann nicht entgegenstehen. Auch der Kläger behauptet nichts anderes.

Ebenso wie das SG geht auch der Senat deshalb davon aus, dass der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten und die Tätigkeit als Industriekaufmann in erster Linie durch die Beeinträchtigung des Schlaf-Wach-Rhythmus eingeschränkt ist. Gerade der den Kläger behandelnde Allgemeinmediziner Dr. R. hat diese Symptomatik mit den daraus resultierenden Beeinträchtigungen in den Vordergrund der die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers einschränkenden Erkrankungen gestellt. Der Senat sieht aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wovon Dr. R. ausgeht - regelmäßig nicht einmal drei Stunden täglich erwerbstätig sein könnte bzw. sein Leistungsvermögen - was der behandelnden Psychotherapeut Dipl.-Psych. A. annimmt - auf lediglich noch drei Stunden täglich herabgesunken ist.

So hat Dr. R. seine Beurteilung - wie seinen Ausführungen als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG zu entnehmen ist - in erster Linie auf die vom Kläger geschilderten Beschwerden in Form von starken Stimmungsschwankungen und Antriebsstörungen, Schlafstörungen und massiven Konzentrationsstörungen sowie die fehlgeschlagenen Arbeitsversuche gestützt, ohne dass ersichtlich ist, inwieweit er diese Schilderungen verifiziert hat. Befunde, die er in Zusammenhang mit den insoweit geklagten Beschwerden erhoben hat, hat Dr. R. jedenfalls nicht mitgeteilt. In Bezug auf die Befundsituation hat er über die vorgelegten Fremdberichte hinaus lediglich die gemessenen Blutdruckwerte aufgeführt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Dipl.-Psych. A ... Auch dieser hat im Rahmen seiner dem SG erteilten Auskunft lediglich über die vom Kläger vorgebrachten Beschwerden berichtet, jedoch keinen psychischen Befund mitgeteilt. Nichts anderes gilt hinsichtlich des vom Kläger dem Senat vorgelegten Attestes.

Soweit der Allgemeinarzt Dr. R. eine Depression und der Dipl.-Psych. A. eine mittelgradige depressive Episode sowie Anpassungsstörungen diagnostiziert haben, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil weder der genannte Arzt noch der behandelnde Therapeut Befunde mitgeteilt haben, die eine Überprüfung dieser diagnostischen Einschätzung zulassen würden. Im Übrigen hat auch keiner der im Laufe des Verfahrens mit einer Begutachtung der Erkrankungen des Klägers beauftragten Fachärzte Befunde erhoben, die eine entsprechende Diagnose rechtfertigen würden. So hat weder der von der Beklagten hinzugezogene Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. L. anlässlich seiner Untersuchung im Januar 2007 noch Dr. St. , ebenfalls Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, der den Kläger im Dezember 2007 untersuchte, eine entsprechende Diagnose gestellt, ebenso wenig der vom SG hinzugezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. auf Grund seiner im April 2009 durchgeführten Untersuchung. Davon, dass all diese Fachärzte anlässlich ihrer Untersuchungen die in Rede stehenden, ihr Fachgebiet betreffenden Erkrankungen übersehen haben sollen, vermag sich der Senat nicht zu überzeugen, zumal Dr. R. selbst nicht das entsprechende Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie vertritt, sondern Arzt für Allgemeinmedizin ist, und der Dipl.-Psych. A. als Psychologe zwar therapeutisch tätig ist, selbst jedoch nicht über eine ärztliche oder gar nervenfachärztliche Ausbildung verfügt.

Vor dem Hintergrund all dieser Gesichtspunkte sieht der Senat keinen Grund, eine vom SG abweichende Beweiswürdigung vorzunehmen und anstelle der Einschätzung der hinzugezogenen Gutachter bzw. Sachverständigen, die neben den Beschwerdeschilderungen des Klägers einen psychiatrischen Befund dokumentiert und diesen unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderungen des Klägers, seinen anamnestischen Angaben und seiner persönlichen Lebensgestaltung bewertet haben, der Bewertung des behandelnden Hausarztes bzw. Therapeuten des Klägers zu folgen, wonach dessen Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich bzw. allenfalls drei Stunden täglich herabgesunken sei.

Soweit Dr. R. in seinem Attest vom 06.12.2009 die Auffassung vertritt, der Kläger habe im Hinblick auf die bestehenden Persönlichkeitsstörungen nicht langfristig die Standfestigkeit und das Durchhaltevermögen, um dauerhaft eine regelmäßige Tätigkeit auszuüben, vermag der Senat auch hieraus keine Leistungsminderung in einem rentenberechtigenden Ausmaß abzuleiten. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Dr. L. und Dr. R. liegen die von ihm beschriebenen seelische Schwierigkeiten, insbesondere die Schlafproblematik bereits seit seiner Jugendzeit vor, so dass die entsprechenden Störungen über viele Jahre hinweg der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen standen. Immerhin war der Kläger bis zum Jahr 1993 - wenn auch mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Zudem hat der Kläger im Jahr 1999 eine Umschulung zum Audioingenieur begonnen, die er seinen eigenen Angaben zufolge nicht aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat, sondern weil er das, was ihm dort vermittelt worden sei, schon beherrscht habe.

Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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