Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 8630/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1151/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.11.2008 streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt waren ihm Leistungen bis zum 31.10.2008 bewilligt worden. Mit Schreiben vom 23.10.2008 forderte ihn der Beklagte auf, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Der Kläger sandte die Unterlagen unausgefüllt an den Beklagten zurück.
Am 31.10.2008 erhob er Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 20 AS 7300/08) mit dem Antrag, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende auf der Grundlage des Beschlusses des Landessozialgerichts L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.11.2008 zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2008 wies das SG die Klage ab. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil gleichfalls vom 19.10.2011 entschieden.
Am 22.12.2008 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.11.2008 zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da die Streitsache noch anderweitig anhängig sei. Über die gegen den Gerichtsbescheid im Klageverfahren S 20 AS 7300/08 eingelegte Berufung sei noch nicht entschieden worden. Dieses Verfahren habe einen identischen Streitgegenstand, nämlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2008.
Hiergegen hat der Kläger am 09.03.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 01. November 2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Verfahren L 2 SO 1152/09 vor dem Landessozialgericht Stuttgart haben sich der Beklagte (dort: Beigeladener) und die Landeshauptstadt Stuttgart (dort: Beklagte) in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2009 dahingehend geeinigt, dass sich der Beklagte des vorliegenden Verfahrens bereit erklärt hat, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und sich die Beklagte des dortigen Verfahrens ab dem 01.11.2009 als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma A. bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, da sie wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig war. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass spätestens seit dem 30.09.2009 ein Rechtsschutzbedürfnis auch aus dem Grund nicht mehr besteht, weil sich der Beklagte im Verfahren L 2 SO 1152/09 bereiterklärt hat, dem Kläger vom 01.11.2008 - 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.11.2008 streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt waren ihm Leistungen bis zum 31.10.2008 bewilligt worden. Mit Schreiben vom 23.10.2008 forderte ihn der Beklagte auf, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen. Der Kläger sandte die Unterlagen unausgefüllt an den Beklagten zurück.
Am 31.10.2008 erhob er Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) (S 20 AS 7300/08) mit dem Antrag, ihm Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende auf der Grundlage des Beschlusses des Landessozialgerichts L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.11.2008 zu gewähren. Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2008 wies das SG die Klage ab. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil gleichfalls vom 19.10.2011 entschieden.
Am 22.12.2008 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 01.11.2008 zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da die Streitsache noch anderweitig anhängig sei. Über die gegen den Gerichtsbescheid im Klageverfahren S 20 AS 7300/08 eingelegte Berufung sei noch nicht entschieden worden. Dieses Verfahren habe einen identischen Streitgegenstand, nämlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2008.
Hiergegen hat der Kläger am 09.03.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 04. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 01. November 2008 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Verfahren L 2 SO 1152/09 vor dem Landessozialgericht Stuttgart haben sich der Beklagte (dort: Beigeladener) und die Landeshauptstadt Stuttgart (dort: Beklagte) in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2009 dahingehend geeinigt, dass sich der Beklagte des vorliegenden Verfahrens bereit erklärt hat, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und sich die Beklagte des dortigen Verfahrens ab dem 01.11.2009 als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma A. bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen, da sie wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig war. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass spätestens seit dem 30.09.2009 ein Rechtsschutzbedürfnis auch aus dem Grund nicht mehr besteht, weil sich der Beklagte im Verfahren L 2 SO 1152/09 bereiterklärt hat, dem Kläger vom 01.11.2008 - 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Rechtskraft
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