Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1704/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2545/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008. Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die unter dem Az. S 9 AS 6466/07 geführt wurde. In diesem Verfahren wies das Gericht den Beklagten darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, da die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2007 zu werten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2008 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 sei. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne eine Sache während der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Klage sei notwendig, da sich der Beklagte nicht an die Entscheidung des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B halte. Die Einstellung der Leistung könne nur als Repressalie gewertet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 für die Zeit vom 01. September 2007 bis 29. Februar 2008 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG als unzulässig abgewiesen. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Auch nach Abschluss des Verfahrens S 9 AS 6466/07 bzw. L 3 AS 2616/08 steht die Rechtskraft der dortigen Entscheidung gem. § 141 SGG der Zulässigkeit der Klage entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008. Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die unter dem Az. S 9 AS 6466/07 geführt wurde. In diesem Verfahren wies das Gericht den Beklagten darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, da die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2007 zu werten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2008 Klage zum SG erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Widerspruchsbescheid bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 sei. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne eine Sache während der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Klage sei notwendig, da sich der Beklagte nicht an die Entscheidung des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B halte. Die Einstellung der Leistung könne nur als Repressalie gewertet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 für die Zeit vom 01. September 2007 bis 29. Februar 2008 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 GVG als unzulässig abgewiesen. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Auch nach Abschluss des Verfahrens S 9 AS 6466/07 bzw. L 3 AS 2616/08 steht die Rechtskraft der dortigen Entscheidung gem. § 141 SGG der Zulässigkeit der Klage entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 141 Rn. 6a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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