Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 581/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2567/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Bescheidung seines Widerspruchs vom 24.08.2007 gegen den Bescheid vom 17.08.2007 im Wege der Untätigkeitsklage geltend gemacht.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen vom Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 17.08.2007 gewährte ihm der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von monatlich 517,25 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 9 AS 6466/07). Nachdem das SG den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2007 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.08.2007 zu werten und deshalb ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, hat der Kläger am 21.01.2008 Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 über den Widerspruch des Klägers entschieden habe. Da der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 geworden sei, komme auch eine Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage nicht in Betracht.
Gegen den am 29.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.05.2008 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da der Beklagte zwischenzeitlich den Widerspruchsbescheid erlassen hatte und dieser Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 geworden ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Bescheidung seines Widerspruchs vom 24.08.2007 gegen den Bescheid vom 17.08.2007 im Wege der Untätigkeitsklage geltend gemacht.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit Januar 2005 Leistungen vom Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 17.08.2007 gewährte ihm der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von monatlich 517,25 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 9 AS 6466/07). Nachdem das SG den Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2007 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.08.2007 zu werten und deshalb ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei, hat der Kläger am 21.01.2008 Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 über den Widerspruch des Klägers entschieden habe. Da der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 geworden sei, komme auch eine Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage nicht in Betracht.
Gegen den am 29.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.05.2008 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da der Beklagte zwischenzeitlich den Widerspruchsbescheid erlassen hatte und dieser Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 geworden ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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