L 3 AS 2568/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 8546/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2568/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 streitig.

Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.

Mit Bescheid vom 17.08.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von monatlich 517,25 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), das unter dem Az. S 9 AS 6466/07 geführt wurde.

Mit Aufhebungsbescheid vom 26.10.2007 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.11.2007 auf. Hiergegen hat der Kläger am 07.11.2007 Widerspruch eingelegt. Am 27.11.2007 hat er beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben. Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.11.2007 angeordnet und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 517,25 EUR ab dem 27.11.2007 bis zum 28.02.2008 zu erbringen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der in der Sache angefochtene Bescheid vom 26.10.2007 bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 6466/07 geworden sei, da er den dort streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 17.08.2007 teilweise aufhebe und daher gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ersetze. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) könne während der Rechtshängigkeit einer Sache diese von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden.

Gegen den am 29.05.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.05.2008 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die gegen den Aufhebungsbescheid vom 26.10.2007 erhobene Anfechtungsklage zutreffend als unzulässig abgewiesen, da der Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 9 AS 6466/07 geworden ist. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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