L 1 AS 3103/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3250/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3103/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Übernahme der Kosten der Heizung und Unterkunft für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2008, vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 und vom 1. November 2009 bis 30. April 2010.

Die Klägerin ist 1988 geboren. Nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt bezog sie vom 4. Oktober 2006 an Leistungen nach dem SGB II. Seit 1. September 2007 lebt sie wieder im Haus der Eltern (Eigenheim), und zwar in der Einliegerwohnung im Kellergeschoss (55 qm). Die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses ist vermietet, im Erdgeschoss wohnen die Eltern der Klägerin, die jüngere Schwester und die Oma.

Die Klägerin beantragte am 11. September 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und legte den Mietvertrag zwischen ihr und ihren Eltern vom 25. September 2007 vor. Darin ist ab 1. Oktober 2007 ein monatlicher Mietzins von insgesamt 403,- EUR vereinbart (260,- EUR Kaltmiete, 143,- EUR Nebenkosten [davon 40,- EUR Heizung, 20,- EUR Warmwasser, 25,- EUR Wasser/Abwasser, 23,- EUR Strom, 15,- EUR Sat und Küche, 20,- EUR Müll]). Die Miete sei spätestens am 3. Werktag des Monats im Voraus zu überweisen. Die Klägerin gab weiter an, kostenlose Verpflegung zu erhalten.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte Leistungen für September 2007 in Höhe von 47,69 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt) sowie 229,77 EUR Kosten der Unterkunft, und für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 71,55 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und 344,66 EUR Kosten der Unterkunft (geltend gemachte Kosten ohne Kabelanschluss, Möblierung, Strom, Müll anteilig in Höhe von 6,19 EUR).

Im April 2008 stellte der Beklagte im Rahmen der Bearbeitung des Fortzahlungsantrags der Klägerin fest, dass auf den vorgelegten Kontoauszügen keine Mietzahlungen ersichtlich sind. Mit Bescheid vom 7. April 2008 bewilligte die Beklagte daraufhin für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2008 lediglich Grundsicherungsleistungen von 101,55 EUR ohne Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 7. April 2008 wurde die Klägerin u.a. aufgefordert, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass sie die Miete an den Vermieter weiter geleitet habe.

Am 21. April 2008 sprach die Klägerin mit ihrer Mutter beim Beklagten vor. Die Klägerin teilte mit, sie zahle die Miete bar an ihre Eltern. Die entsprechenden Beträge hebe sie von ihrem Konto ab.

Am 24. April 2008 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2008.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2009 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von 104,15 EUR ohne Kosten der Unterkunft. Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 wurden Leistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 in Höhe von 217,- EUR bewilligt, wiederum ohne Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 28. Mai 2009 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008 Leistungen in Höhe von 193,- EUR sowie 344,66 EUR Kosten der Unterkunft. Die Neuberechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei notwendig geworden, da ab 1. Januar 2008 eine Verpflegungspauschale nicht mehr angesetzt werden könne. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 28. Mai 2009 wurden aus diesem Grund auch für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2008 und vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, auch hier ohne Kosten der Unterkunft.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 wiederum ohne Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2009 wurden der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 118,- EUR sowie Kosten der Unterkunft von 344,66 EUR bewilligt.

Gegen die Bescheide vom 28. Mai 2009, betreffend die Leistungszeiträume bis 31. Juli 2008, erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, den vorgelegten Kontoauszügen könne weder eine Überweisung der Miete noch entnommen werden, dass die Klägerin Barabhebungen in entsprechender Höhe getätigt habe, um die Miete an die Eltern zu bezahlen. Soweit der Vater der Klägerin unter dem 9. Mai 2008 schriftlich bestätigt habe, er habe von seiner Tochter ab September 2007 400,- EUR Miete zu erhalten, stehe dies in Widerspruch zur neuen Mietbescheinigung der Eltern vom November 2008, wonach die Klägerin für März bis Juni und Oktober 2008 keine Miete bezahlt habe und deshalb Mietrückstände entstanden seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Mit Änderungsbescheid vom 19. Januar 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 205,- EUR (Neuberechnung wegen Kindergelderhöhung). Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2010 half der Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 ab (Grundsicherung 359,- EUR monatlich ohne Anrechnung von Kindergeld) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2010 wurden die Widersprüche betreffend die Leistungszeiträume 1. November 2009 bis 30. April 2010 und 1. März bis 31. März 2008 zurückgewiesen.

Am 30. April 2010 führte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Hausbesuch durch. Auf den Bericht vom 3. Mai 2010 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen folgende Entscheidungen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben:

Klage vom 18. März 2010: Bescheide vom 1. und 3. Dezember 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2010 - Az.: S 4 AS 906/10 (Leistungszeitraum 1.November 2009 - 30. April 2010 und 1. März bis 31. März 2008);

Klage vom 17. Mai 2010: Bescheid vom 15. Februar 2010, Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010 - Az.: S 4 AS 1637/10 (Leistungszeitraum 1. November 2009 bis 30. April 2010);

Klage vom 7. Oktober 2009: Bescheide vom 28. Mai 2009, Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 - Az.: S 4 AS 3250/09 (Leistungszeitraum 1. Januar bis 31. März 2008; 1. April bis 31. Juli 2008).

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 4 AS 3250/09 verbunden und im Termin vom 26. Oktober 2010 die Klägerin angehört und die Eltern der Klägerin als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben in diesem Termin den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft beschränkt. Die Berechnungselemente der Höhe der Grundsicherungsleistungen wurden unstreitig gestellt. Auf die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen inhaltlich Bezug genommen. Beigezogen hat das SG weiter eine Aufstellung der Bank über die Kontobewegungen auf dem Konto der Klägerin ab Kontoeröffnung am 19. September 2007 bis 5. November 2010. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat Kontoauszüge der Mutter der Klägerin vorgelegt und vorgetragen, dass sich aus deren zahlreichen Bareinzahlungen, die sich mit Barabhebungen der Klägerin deckten, ersehen lasse, dass die Klägerin Miete bezahlt habe.

Mit Urteil vom 28. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass die Klägerin Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich zu tragen habe. Zum einen sei mietvertraglich Überweisung vereinbart worden, vorgetragen worden sei aber, dass tatsächlich Barzahlungen erfolgt seien. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge lasse sich für die Zeit, in der die Klägerin Kosten der Unterkunft erhalten habe, nicht ersehen, dass diese an die Eltern weiterleitet worden seien, weder bar noch als Überweisung. Auch in der Zeit, in dem die Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt habe, lasse sich eine Mietzahlung an die Eltern nicht nachvollziehen. Nicht zuletzt ließen auch die unterschiedlichen Angaben der Miethöhe gegenüber dem Gericht durch Vater und Mutter Zweifel daran entstehen, dass tatsächlich ernsthaft eine Mietzinsforderung geltend gemacht werde. Gleiches gelte auch für die widersprüchlichen Angaben zum Mietrückstand. Nicht zuletzt lebe auch der jüngere Bruder der Klägerin mit in der Einliegerwohnung. Der Einwand, es sei nur vorübergehend der Fall, überzeuge schon aufgrund der beengten Wohnverhältnisse in der Wohnung der Eltern nicht.

Gegen das am 29. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Juli 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Klägerin immer, wenn sie dazu in der Lage gewesen sei, den Eltern Miete bezahlt habe. Einen Dauerauftrag bei der Bank habe sie wegen fehlendem regelmäßigen Einkommen nicht einrichten können. Die Beklagte habe ursprünglich keine Zweifel daran gehabt, dass ein verbindlicher Mietvertrag vorliege. An diese Einschätzung sei sie gebunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht einen Nachweis über Mietzinszahlungen verlange, wenn andererseits die Beklagte keine Kosten der Unterkunft bezahle. Die Klägerin sei auch im gesamten Zeitraum zu Unrecht von der Beklagten u.a. mit Sanktionen drangsaliert worden, was ebenfalls dazu geführt habe, dass sie nicht regelmäßig habe Miete bezahlen können. Während des befristeten Beschäftigungsverhältnisses habe die Klägerin mit dem Geld ihren Lebensunterhalt finanziert, andererseits Mietschulden bezahlt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. März 2011 aufzuheben und die Bescheide vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2009 sowie den Bescheid vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 260,- EUR sowie Nebenkosten von 143,- EUR für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2008, vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 und vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Der Klägerbevollmächtigte hat mitgeteilt, er wünsche eine mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen im streitbefangenen Zeitraum keine Kosten der Unterkunft zu. Der Senat konnte für seine Entscheidung offen lassen, ob durch die Neufassung des § 19 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1933) in prozessualer Hinsicht eine Erweiterung des Streitgegenstands auf alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also auch auf die Grundsicherungsleistungen, erfolgt sein kann (vgl. BT-Drucks 17/3404 S. 97 Nr. 31 zu § 19 und zu § 22) oder ob in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen abzustellen ist. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien sind zwar seit 1. Januar 2011 Leistungen für Unterkunft und Heizung integraler Bestandteil des Arbeitslosengeld II, d.h. beim Bedarf für Unterkunft und Heizung handelt es sich (nunmehr) um nicht mehr abtrennbare Teile des einheitlichen Streitgegenstands. Allerdings schließt auch die Neufassung nicht aus, dass u.a. im Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt werden (BT-Drucks 17/3404 S. 97 zu § 19), was hier im Termin am 26. Oktober 2010 vor dem SG geschehen ist. Ermittlungen zu der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren daher weder durch das SG noch durch den Senat vorzunehmen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ist aber unabdingbar, dass der Betroffene tatsächlich Miete bezahlt bzw. einer ernsthaften Mietzinsforderung durch den Vermieter ausgesetzt ist. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Daher konnte offen bleiben, ob einer zusprechenden Entscheidung für den Zeitraum 1. November 2008 bis 30. April 2009 bereits die Bestandskraft der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide entgegen stehen würde.

Das Sozialgericht hat nach ausführlicher Ermittlung, Befragung von Zeugen und nach Anhörung der Klägerin auf Seiten 7 bis 9 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Auslegung (vertraglicher) Vereinbarungen auf den tatsächlichen Vollzug abzustellen ist, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin tatsächlich einer Mietzinsforderung durch ihre Eltern ausgesetzt ist und ihr deshalb vom Beklagten zu Recht Kosten der Unterkunft und Heizung nicht erstattet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und macht sich diese zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, ist die Klägerin beweisbelastet dafür, dass sie einer Mietzinsforderung ernsthaft ausgesetzt ist, ihr also Kosten der Unterkunft entstehen. Beweisbelastet ist der Anspruchssteller und nicht, wie vom Klägerbevollmächtigten ausgeführt, der Beklagte.

Unerheblich für die Beurteilung der Sach-und Rechtslage ist das Vorbringen, die Klägerin habe in den fraglichen Zeiträumen "auch andere Probleme" mit dem Beklagten bzw. gesundheitliche Probleme gehabt habe, so dass ihr nicht zugemutet werden könne, regelmäßige Mietzinszahlungen nachzuweisen. Dem Gericht erschließt sich bereits nicht, weshalb "Stress" mit der Behörde oder gesundheitliche Probleme (die allerdings nicht aktenkundig sind und deshalb kaum gravierend sein konnten) der regelmäßigen Zahlung einer Mietschuld entgegen stehen sollten. Gleiches gilt hinsichtlich eines eventuellen Nachweises. Sollte die Klägerin, sei es bar oder per Überweisung, Miete bezahlt haben, könnte dies ohne Weiteres aus den aktenkundigen Kontoauszügen abgelesen werden. Dies ist aber, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, nicht der Fall. Auch in der Zeit, in der die Klägerin eine Beschäftigung ausübte, also keinen Kontakt zur Behörde hatte und offenbar auch gesundheitlich nicht angeschlagen war, sind keine Abhebungen oder Überweisungen auf das Konto der Mutter erfolgt, die den Schluss darauf zulassen könnten, die Klägerin habe die vertraglich vereinbarte Miete von 403,- EUR tatsächlich bezahlt.

Wenn vorgebracht wird, der Klägerin seien im Bewilligungszeitraum vom 11. September 2007 bis 31. März 2008 Kosten der Unterkunft gewährt worden und der Beklagte sei daran gebunden, wird verkannt, dass sich die Leistungsbewilligung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II grundsätzlich maximal auf einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten erstreckt. Danach wird neu über den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II entschieden, eine Bindung der Verwaltung an vorangegangene - eventuell rechtswidrige - Entscheidungen besteht nicht.

Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, die Klägerin habe schon deshalb keine Miete bezahlen können, weil sie die Kosten der Unterkunft von der Beklagten nicht erstattet bekommen habe, verkennt er Ursache und Wirkung. Die Klägerin hat gerade nicht nachweisen können, dass sie in der Zeit, in der sie die Kosten der Unterkunft hat erstattet bekommen, diese auch an ihre Eltern abgeführt hat; gleiches gilt für die Zeit, in der sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Wenn vorgebracht wird, die Klägerin hätte in dieser Zeit das Geld für ihren Lebensunterhalt verbraucht und nur zum Teil für Mietzahlungen aufwenden können, spricht auch dieser Umstand gegen ein ernsthaftes Mietzinsverlangen der Eltern. Die Klägerin wäre in dieser Zeit auch unter Berücksichtigung ihrer notwendigen Lebensunterhaltskosten in der Lage gewesen, Mietzinsen zu bezahlen, wenn diese ernsthaft gefordert worden wären. Der Umstand, dass die Klägerin noch immer in der Wohnung ihrer Eltern wohnt, obwohl sie seit langer Zeit keine Miete bezahlt, macht zudem deutlich, dass den Eltern nicht ernsthaft an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der Tochter gelegen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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