Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 279/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3410/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Schreinermeister. Als solcher meldete er im Jahr 1986 (im Nebenerwerb, Bl. 81 VA) und zum 01.06.1989 (Bl. 49 SG-Akte) ein Gewerbe an. Zum 01.06.1989 wurde sein Unternehmen in das Unternehmerverzeichnis der Holz-Berufsgenossenschaft eingetragen (Bl. 58/59 SG-Akte). Von einem nicht genau bekannten Zeitpunkt an - wohl ab dem Jahr 1997 (Zeugenaussage des Bruders D. B. Bl. 115 SG-Akte) - lieferte der Kläger bis in das Jahr 1999 im Auftrag der Firma M. , die ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I. war, Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen von einer Tätigkeit als selbstständiger Subunternehmer der Firma M. aus. Der Kläger tätigte in dieser Zeit auch noch anderweitig Umsätze (so sein Vorbringen Bl. 73 LSG-Akte). An einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich Mitte/Ende des Jahres 1999, trat die Beigeladene an die Stelle der Firma M. in das Vertragsverhältnis mit I. ein. Beginn der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene war laut Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren im September 1999 (Bl. 86 VA). Am 15.05.2000 schlossen die Beigeladene (als "Spedition") und der Kläger (als "Unternehmer") einen Transport- und Montagevertrag (Bl. 11 ff. VA). Danach hatte der Kläger ein eigenes Fahrzeug zu stellen, dessen Beschriftung auf Kosten der Beigeladenen und unter Zahlung eines Entgelts seitens der Beigeladenen mit dem Logo der Spedition vorgesehen war. Der Kläger war berechtigt, Aufträge durch Arbeitnehmer erledigen zu lassen. Der Einsatz weiterer selbstständiger Unternehmer war ihm untersagt. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrages war im Vertrag vorgesehen. Der Fracht- und Montagelohn wurde seitens der Beigeladenen errechnet und gutgeschrieben. Der Kläger hatte die von der Beigeladenen vorgegebenen Transport- und/oder Montagekosten beim Kunden im Inkassoverfahren einzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.
Für den 29.11.2000 erhielt der Kläger von der Beigeladenen einen Montageauftrag bei einem Kunden in T ... An diesem Tag kam der Kläger auf eisglatter Fahrbahn auf der L 180 in der Nähe der "K. H. " auf die Gegenfahrbahn und prallte mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma, bis heute bestehen u.a. eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung und eine spastische Hemiparese. Der Kläger ist schwer pflegebedürftig und rollstuhlpflichtig (sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom September 2009, Bl. 100 LSG-Akte).
Mit Bescheid vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz gehabt habe, insbesondere nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei für die Beigeladene selbstständig tätig geworden.
Deswegen hat der Kläger am 26.01.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, Aufträge der Beigeladenen nie abgelehnt zu haben, da ansonsten das Vertragsverhältnis gekündigt worden wäre. Er sei durch die Aufträge der Beigeladenen voll ausgelastet gewesen, habe zehn bis 15 Stunden am Tag, zum Teil auch samstags gearbeitet. Seine Ehefrau - im Fragebogen der Beklagten zur Statusfeststellung hatte der Kläger angegeben, seine Ehefrau als Montagegehilfin beschäftigt zu haben (Bl. 73 VA) - sei am Unfalltag nicht dabei gewesen, da es sich um einen kleinen Auftrag gehandelt habe, den er habe alleine erledigen können (Bl. 81 SG-Akte). Er habe während der Tätigkeit für die Beigeladene nicht für das von seinem Bruder (T. B. ) betriebene Küchenstudio gearbeitet.
Das SG hat den Bruder des Klägers T. B. schriftlich als Zeugen befragt. Dieser hat angegeben, der Kläger sei für ihn nur vor 1996 aushilfsweise tätig gewesen. Sein Bruder D. habe für den Kläger gearbeitet.
Letzteren hat das SG in der mündlichen Verhandlung als Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, dem Kläger bis April 2000 gelegentlich geholfen zu haben. Dieser habe "sein eigenes Geschäft" gehabt.
Ferner hat das SG in der mündlichen Verhandlung die aus R. stammende, im Jahr 2000 nach Deutschland gekommene Ehefrau des Klägers als Zeugin befragt. Sie hat bestritten, mitgearbeitet zu haben. Sie habe sich auch nicht näher mit dem Schriftverkehr befasst. Sie sei oft mit ihrem Ehemann gefahren, um die Zeit mit ihm zu verbringen, Deutschland kennen zu lernen und die deutsche Sprache zu erlernen.
Zudem hat das SG den kaufmännischen Angestellten der Beigeladenen Wilfried G. schriftlich und mündlich als Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, kurzfristige Absagen der Monteure seien zwar gelegentlich vorgekommen, jedoch eigentlich nicht vorgesehen gewesen. Es habe eine Wochenplanung gegeben und den Monteuren sei in der Regel gesagt worden, wann Aufträge in welchem Umfang vorhanden seien. Umgekehrt hätten die Monteure gesagt, wann sie Zeit haben oder wann nicht. Dies sei bei der Wochenplanung mindestens zwei bis drei Wochen im Voraus berücksichtigt worden. Er sei bemüht gewesen, die Monteure einigermaßen gerecht nach ihren Möglichkeiten und Erfordernissen zu bedenken. In der Regel hätten die Teams eineinhalb Wochen vor der jeweiligen Woche erfahren, ob Arbeit vorhanden sei und an welchen Tagen. Die konkreten Aufträge seien kurzfristiger festgelegt worden. Es habe auch Teams aus den neuen Bundesländern gegeben, die nur an bestimmten Tagen gearbeitet hätten. Das Team der Firma Blüm habe in der Regel aus dem Kläger und öfters einer weiteren weiblichen Person bestanden. Nach seiner Einschätzung sei es zu 80% durch die Beigeladene ausgelastet gewesen. Nach seinem Eindruck werde die Möbellieferung und Montage auf dem Markt von Subunternehmern und Angestellten erbracht. Derzeit scheine ihm der Trend eher hin zu angestellten Monteuren zu gehen.
Mit Urteil vom 24.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewesen. Seine Tätigkeit für die Beigeladene habe sowohl Merkmale einer Selbstständigkeit als auch solche einer Beschäftigung aufgewiesen. Nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers - so z.B. die Gewerbeanmeldungen - als auch der Beigeladenen - so die Formulierungen und Regelungen im Transport- und Montagevertrag - sollte kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Dieser Parteiwille sei bei der Gesamtwürdigung ein erstes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dem Parteiwillen stünden zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüber, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen. Diese würden aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegten. Dazu hat das SG insbesondere auf die Möglichkeit des Klägers, in Bezug auf Nebenleistungen in direkte vertragliche Beziehungen zum Kunden zu treten und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit des Klägers, im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für andere Auftraggeber Tätigkeiten zu verrichten und auf dem Markt als Unternehmer aufzutreten, hingewiesen. Zwar ähnle die im Transport- und Montagevertrag geregelte Abrechnung durch die Beigeladene der regelmäßigen Entgeltzahlung an Beschäftigte und setzte sich von der für Unternehmer typisch selbst vorgenommenen Rechnungsstellung ab. Letztere sei jedoch kein zwingendes Merkmal unternehmerischen Handelns. Zwar habe die vertragliche Regelung die Einschaltung von Subunternehmen ausgeschlossen, die für Unternehmer typische Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sei dem Kläger dagegen gestattet und von anderen Subunternehmern der Beigeladenen auch praktiziert worden. Der vom Kläger geforderte Einsatz eigener Betriebsmittel stelle grundsätzlich ein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit dar, auch wenn die Vorgaben hinsichtlich der zu stellenden Fahrzeuge erhebliche Elemente der Fremdbestimmung enthielten. Der geschlossene Vertrag sei in wesentlicher Hinsicht zwar für die Beigeladene günstiger als für den Kläger gewesen und der Kläger sei in seiner unternehmerischen Freiheit durchaus in gewissem Umfang eingeschränkt worden. Diese Einschränkungen hätten sich jedoch im Wesentlichen ausschließlich auf die Abwicklung der von der Beigeladenen erteilten Aufträge beschränkt und das marktbezogene Kräfteverhältnis der Vertragsparteien widergespiegelt. Sie hätten den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, sich um eine Ausdehnung seiner unternehmerischen Tätigkeit über die Aufträge der Beigeladenen hinaus zu bemühen. Dem Kläger sei eine derartige Diversifizierung seines Unternehmens offenbar nicht gelungen und er sei daher mutmaßlich wirtschaftlich von der Beigeladenen abhängig gewesen. Diese Situation habe er jedoch mit zahlreichen anderen Unternehmen, darunter selbst Konzernen wie beispielsweise Zulieferer der Automobilindustrie, geteilt. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "Menü-Bringer" (Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 38/02 R in SozR 4-2700 § 2 Nr.1) habe der Kläger keinem vertraglichen Konkurrenzverbot unterlegen. Eine abhängige Beschäftigung werde auch durch die Prüfung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der damals geltenden Fassung bestätigt. Vergleichbare Tätigkeiten würden in der Branche gleichermaßen von Subunternehmern und Beschäftigten erfüllt. Der Kläger sei vor Beginn seiner Transport- und Montagetätigkeiten nicht in einem ähnlich gelagerten Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Gegen das ihm am 01.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, faktisch habe er keine andere Tätigkeit ausüben können. Entgegen der Zeugenaussage von Herrn G. habe er eine umfassende ganztägige Tätigkeit verrichtet. Bei Teams aus den neuen Bundesländern mögen gewisse Freiheiten bestanden haben. Die Beigeladene habe zeitbezogene Abrechnungen wie bei einem Beschäftigungsverhältnis durchgeführt. Er habe nie Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruder habe nur gelegentlich geholfen. Der Kläger hat ein "Jahreskonto" über Erlöse im Jahr 2000 vorgelegt (Bl. 75 LSG-Akte). Danach erfolgten Zahlungen der Beigeladenen unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe. Zur Vorlage weiterer Unterlagen hat sich der Kläger nicht in der Lage gesehen.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 festzustellen, dass das Ereignis vom 29.11.2000 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladene hat zwei Abrechnungen des Klägers und Abrechnungskonten der Jahre 1999 und 2000 sowie Arbeitspläne für das "Team N. " vorgelegt (in letzteren wurde eine Kapazität für die Beigeladene nur an bestimmten, wechselnden Wochentagen angeboten). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 bis 53 LSG-Akte Bezug genommen.
Der Senat hat Steuerunterlagen betreffend den Kläger beim Finanzamt M. angefordert. Danach wurden bei der Einkommenssteuer-Festsetzung im Jahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.682,00 DM, im Jahre 1999 von 16.184,00 DM und im Jahr 2000 von geschätzt 16.000,00 DM zu Grunde gelegt (Bl. 63 bis 70 LSG-Akte).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004, mit dem die Beklagte pauschal die Gewährung von Leistungen ablehnte, da aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls kein Versicherungsschutz bestand - mithin ein Arbeitsunfall nicht in Betracht kam.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines prozessualen Begehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung dieser die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Entscheidung - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zu der gleichgelagerten Konstellation der Verneinung eines Arbeitsunfalles wegen fehlenden Versicherungsschutzes BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat die für die hier maßgebliche Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls maßgeblichen Vorschriften (§§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 7 Abs. 1 SGB IV) ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Ferner hat es die für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien aufgezeigt und ist im Rahmen der notwendigen Gesamtbewertung der hier vorliegenden Merkmale der Tätigkeit des Klägers, die einerseits für eine Selbstständigkeit, andererseits aber auch für eine Beschäftigung sprachen, überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem auf die Begründung einer Selbstständigkeit gerichteten Parteiwillen des Klägers und der Beigeladenen zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüberstanden, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprachen, diese aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen wurden, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegen. Der Senat schließt sich den umfassenden und ausführlichen Darstellungen des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken, dass auch der Senat auf Grund der Aussage des Zeugen G. davon überzeugt ist, dass der Kläger rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, neben der Tätigkeit für die Beigeladene weitere Tätigkeiten auszuüben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslastung des Klägers durch die Tätigkeit für die Beigeladene, so wie vom Zeugen G. eingeschätzt, 80% oder, wie vom Kläger behauptet, 100% betrug. Es wird auch nicht verkannt, dass der Zeuge G. durchaus bestätigt hat, dass Absagen von erteilten Aufträgen bis auf Ausnahmen bei Krankheit etc. praktisch nicht vorgesehen waren. Denn der Senat ist auf der Grundlage der Aussage des Zeugen G. davon überzeugt, dass die Beigeladene mit einer geringeren Auftragserteilung reagiert hätte, wenn der Kläger - rechtzeitig - auf eine Einschränkung seines für die Beigeladene zur Verfügung stehenden Zeitbudgets hingewiesen hätte. Dies belegen auch die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen betreffend das Team N ... Entgegen dem Vorbringen des Klägers hält der Senat diese Unterlagen durchaus für einen geeigneten Nachweis dafür, dass seitens der Beigeladenen keine ausschließliche Zusammenarbeit erwartet wurde und insbesondere auch - wie vom SG bereits unter Hinweis auf das Urteil des BSG zum Menü-Bringer erwähnt - kein Konkurrenzverbot bestand. Im Übrigen hat der Kläger selbst jedenfalls hinsichtlich der Teams aus den neuen Bundesländern "gewisse Freiheiten" eingeräumt.
Zudem hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er während der vorangegangenen Tätigkeit für die Firma M. nebenher Tätigkeiten für andere Auftraggeber verrichtete. Auch dies spricht für eine entsprechende Möglichkeit während der Tätigkeit für die Beigeladene, die die Position der Firma M. übernommen hatte. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte wesentliche Änderung des Tätigkeitsprofils ist nicht ersichtlich. Somit steht für den Senat fest, dass die nachfolgende Konzentration seiner Tätigkeit auf die Beigeladene als - so der Kläger - einzige Auftraggeberin und die damit entstandene wirtschaftliche Abhängigkeit Folge der eigenen unternehmerischen Entscheidung des Klägers war. Durch diese Entscheidung wurde er aber nicht zum abhängig Beschäftigten (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 U 585/04).
Soweit der Kläger bemängelt, das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Preisgestaltung hier nicht von seiner Seite, sondern seitens der Beigeladenen vorgegeben wurde, teilt der Senat diese Kritik nicht. Es handelt sich dabei in der Tat um ein Merkmal, das für eine abhängige Beschäftigung sprach. Als solches wurde es aber vom SG auch berücksichtigt. Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbewertung gab es jedoch keinen Anlass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, denn es wurde von anderen, für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen aufgewogen. Im Übrigen ergibt sich aus den im Berufungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Abrechnungskonten und auch aus dem vom Kläger vorgelegten Jahreskonto 2000, dass die Zahlungen der Beigeladenen unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe und damit in einer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wiederum untypischen Weise erfolgten. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass seine monatlichen Einkünfte im Jahr 2000 zwischen 5.000,00 bis 11.000,00 DM betrugen (Bl. 40 SG-Akte). Mit dieser erheblichen Schwankungsbreite kann seine Tätigkeit nicht mit der des vom BSG im Urteil vom 19.08.2003 entschiedenen "Menü-Bringers" (a.a.O.), der monatlich "relativ konstant" (BSG, a.a.O., Rdnr. 27) zwischen 1.500,00 bis 1.800,00 DM verdiente, verglichen werden. Auch der Entscheidung des BSG vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) lag ein Sachverhalt - Transporte im Bereich medizinischer Labordiagnostik - zu Grunde, in dem der dortige Kläger Transporte auf einer täglich gleichbleibenden Tour, die nach der gefahrenen Kilometerstrecke und der Anzahl der Abholstellen abgerechnet wurde, durchführte. Auch wenn in dieser Entscheidung keine Entgelte genannt sind, ist auf Grund der Regelmäßigkeit der Touren davon auszugehen, dass auch der dortige Kläger im Unterschied zum Kläger hier ein im Wesentlichen gleichbleibendes monatliches Entgelt bezog.
Im Übrigen geht der Senat nicht davon aus, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Transport- und Montagetätigkeit um eine Tätigkeit handelte, die ansonsten typischerweise von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Auch der Senat hält - wie das SG - die Aussage des Zeugen Gunther, dass diese Tätigkeiten von abhängig Beschäftigten und von Subunternehmern durchgeführt werden, für zutreffend. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge nach einer zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits neunjährigen Tätigkeit - zunächst für die Beigeladene, dann für ein Versandhaus - einen ausreichenden Überblick über die Branche gewinnen konnte. Seine Aussage zur Frage der Ausgestaltung der Möbellieferungen erweist sich zudem als differenziert ("gibt es beides ein Trend eher zu angestellten Monteuren") und durchaus mit einer kritischen Distanz zu der von der Beigeladenen gewählten Gestaltung (Trend zu angestellten Monteuren "z.B. aus Qualitätsgründen").
Ferner steht für den Senat fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beigeladene sowohl seinen Bruder D. als auch seine Ehefrau als mithelfende Familienangehörige einsetzte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (vom SG unter dem Gesichtspunkt bei Prüfung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. verneint) oder unentgeltlich im Rahmen der familienhaften Mithilfe erfolgte. Beide Konstellationen sind für einen Arbeitnehmer nicht typisch. Soweit die Ehefrau vor dem SG eine Mithilfe bestritten hat, hält dies der Senat angesichts der vom Kläger selbst im August 2003 erfolgten Angabe, seine Ehefrau sei als Montagegehilfin eingesetzt gewesen, nicht für überzeugend. Gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau spricht auch, dass der Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren unter Hinweis auf Angaben der Ehefrau des Klägers noch vorgetragen hat, diese sei am Unfalltag nicht mitgefahren, da es sich um einen kleinen Auftrag, den er alleine erledigen konnte, gehandelt habe (Bl. 81 SG-Akte). Nachdem der Kläger sich nicht in der Lage gesehen hat, aussagekräftige Steuerunterlagen vorzulegen und auch vom Finanzamt nur Übersichten zur Verfügung haben gestellt werden können, kann nicht weiter geprüft werden, ob der Kläger Lohnkosten für seine Ehefrau steuerrechtlich geltend machte. Angesichts der nach eigenen Angaben monatlichen Einkünfte zwischen 5.000,00 und 11.000,00 DM im Jahre 2000 und erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr zuvor in Höhe von 16.184,00 DM (Bl. 68 LSG-Akte) sowie angesichts der eben genannten ursprünglichen Angaben des Klägers zur Mithilfe seiner Ehefrau sprechen freilich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Lohnkosten für die Ehefrau von den Bruttoeinnahmen in Abzug gebracht wurden. Dies kann jedoch - wie bereits ausgeführt - letztlich offen bleiben.
Die vom SG vorgenommene Bewertung hinsichtlich der vom Kläger zu stellenden Werkzeuge und des Fahrzeugs einerseits und der andererseits von der Beigeladenen erwarteten Fahrzeugausstattung und Gestaltung des Fahrzeugs hält auch der Senat für zutreffend.
Auf die vom SG herangezogenen Vergleiche mit Zulieferern der Automobilindustrie kommt es aus Sicht des Senats letztlich nicht streitentscheidend an. Inwieweit diese Vergleiche passend sind oder ob sie - wie bei Vergleichen häufig anzutreffen - hinken, kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist die hier vorzunehmende Gesamtbewertung anhand der konkreten Einzelfallumstände.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG ausreichend typische Merkmale unternehmerischen Handelns des Klägers dargestellt. Seinem weiteren Vorbringen, auch die Tätigkeit bei der Firma M. sei bereits einem Beschäftigungsverhältnis gleichzustellen gewesen, kann angesichts des Einräumens, dass er damals noch für andere Auftraggeber tätig war, unter Beachtung der aufgezeigten Kriterien - hier lag erst Recht kein Beschäftigungsverhältnis vor - nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Schreinermeister. Als solcher meldete er im Jahr 1986 (im Nebenerwerb, Bl. 81 VA) und zum 01.06.1989 (Bl. 49 SG-Akte) ein Gewerbe an. Zum 01.06.1989 wurde sein Unternehmen in das Unternehmerverzeichnis der Holz-Berufsgenossenschaft eingetragen (Bl. 58/59 SG-Akte). Von einem nicht genau bekannten Zeitpunkt an - wohl ab dem Jahr 1997 (Zeugenaussage des Bruders D. B. Bl. 115 SG-Akte) - lieferte der Kläger bis in das Jahr 1999 im Auftrag der Firma M. , die ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I. war, Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen von einer Tätigkeit als selbstständiger Subunternehmer der Firma M. aus. Der Kläger tätigte in dieser Zeit auch noch anderweitig Umsätze (so sein Vorbringen Bl. 73 LSG-Akte). An einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich Mitte/Ende des Jahres 1999, trat die Beigeladene an die Stelle der Firma M. in das Vertragsverhältnis mit I. ein. Beginn der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene war laut Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren im September 1999 (Bl. 86 VA). Am 15.05.2000 schlossen die Beigeladene (als "Spedition") und der Kläger (als "Unternehmer") einen Transport- und Montagevertrag (Bl. 11 ff. VA). Danach hatte der Kläger ein eigenes Fahrzeug zu stellen, dessen Beschriftung auf Kosten der Beigeladenen und unter Zahlung eines Entgelts seitens der Beigeladenen mit dem Logo der Spedition vorgesehen war. Der Kläger war berechtigt, Aufträge durch Arbeitnehmer erledigen zu lassen. Der Einsatz weiterer selbstständiger Unternehmer war ihm untersagt. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrages war im Vertrag vorgesehen. Der Fracht- und Montagelohn wurde seitens der Beigeladenen errechnet und gutgeschrieben. Der Kläger hatte die von der Beigeladenen vorgegebenen Transport- und/oder Montagekosten beim Kunden im Inkassoverfahren einzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsinhalt Bezug genommen.
Für den 29.11.2000 erhielt der Kläger von der Beigeladenen einen Montageauftrag bei einem Kunden in T ... An diesem Tag kam der Kläger auf eisglatter Fahrbahn auf der L 180 in der Nähe der "K. H. " auf die Gegenfahrbahn und prallte mit einem entgegenkommenden PKW zusammen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma, bis heute bestehen u.a. eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung und eine spastische Hemiparese. Der Kläger ist schwer pflegebedürftig und rollstuhlpflichtig (sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK - vom September 2009, Bl. 100 LSG-Akte).
Mit Bescheid vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz gehabt habe, insbesondere nicht abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Kläger sei für die Beigeladene selbstständig tätig geworden.
Deswegen hat der Kläger am 26.01.2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, Aufträge der Beigeladenen nie abgelehnt zu haben, da ansonsten das Vertragsverhältnis gekündigt worden wäre. Er sei durch die Aufträge der Beigeladenen voll ausgelastet gewesen, habe zehn bis 15 Stunden am Tag, zum Teil auch samstags gearbeitet. Seine Ehefrau - im Fragebogen der Beklagten zur Statusfeststellung hatte der Kläger angegeben, seine Ehefrau als Montagegehilfin beschäftigt zu haben (Bl. 73 VA) - sei am Unfalltag nicht dabei gewesen, da es sich um einen kleinen Auftrag gehandelt habe, den er habe alleine erledigen können (Bl. 81 SG-Akte). Er habe während der Tätigkeit für die Beigeladene nicht für das von seinem Bruder (T. B. ) betriebene Küchenstudio gearbeitet.
Das SG hat den Bruder des Klägers T. B. schriftlich als Zeugen befragt. Dieser hat angegeben, der Kläger sei für ihn nur vor 1996 aushilfsweise tätig gewesen. Sein Bruder D. habe für den Kläger gearbeitet.
Letzteren hat das SG in der mündlichen Verhandlung als Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, dem Kläger bis April 2000 gelegentlich geholfen zu haben. Dieser habe "sein eigenes Geschäft" gehabt.
Ferner hat das SG in der mündlichen Verhandlung die aus R. stammende, im Jahr 2000 nach Deutschland gekommene Ehefrau des Klägers als Zeugin befragt. Sie hat bestritten, mitgearbeitet zu haben. Sie habe sich auch nicht näher mit dem Schriftverkehr befasst. Sie sei oft mit ihrem Ehemann gefahren, um die Zeit mit ihm zu verbringen, Deutschland kennen zu lernen und die deutsche Sprache zu erlernen.
Zudem hat das SG den kaufmännischen Angestellten der Beigeladenen Wilfried G. schriftlich und mündlich als Zeugen gehört. Er hat ausgeführt, kurzfristige Absagen der Monteure seien zwar gelegentlich vorgekommen, jedoch eigentlich nicht vorgesehen gewesen. Es habe eine Wochenplanung gegeben und den Monteuren sei in der Regel gesagt worden, wann Aufträge in welchem Umfang vorhanden seien. Umgekehrt hätten die Monteure gesagt, wann sie Zeit haben oder wann nicht. Dies sei bei der Wochenplanung mindestens zwei bis drei Wochen im Voraus berücksichtigt worden. Er sei bemüht gewesen, die Monteure einigermaßen gerecht nach ihren Möglichkeiten und Erfordernissen zu bedenken. In der Regel hätten die Teams eineinhalb Wochen vor der jeweiligen Woche erfahren, ob Arbeit vorhanden sei und an welchen Tagen. Die konkreten Aufträge seien kurzfristiger festgelegt worden. Es habe auch Teams aus den neuen Bundesländern gegeben, die nur an bestimmten Tagen gearbeitet hätten. Das Team der Firma Blüm habe in der Regel aus dem Kläger und öfters einer weiteren weiblichen Person bestanden. Nach seiner Einschätzung sei es zu 80% durch die Beigeladene ausgelastet gewesen. Nach seinem Eindruck werde die Möbellieferung und Montage auf dem Markt von Subunternehmern und Angestellten erbracht. Derzeit scheine ihm der Trend eher hin zu angestellten Monteuren zu gehen.
Mit Urteil vom 24.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewesen. Seine Tätigkeit für die Beigeladene habe sowohl Merkmale einer Selbstständigkeit als auch solche einer Beschäftigung aufgewiesen. Nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers - so z.B. die Gewerbeanmeldungen - als auch der Beigeladenen - so die Formulierungen und Regelungen im Transport- und Montagevertrag - sollte kein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Dieser Parteiwille sei bei der Gesamtwürdigung ein erstes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dem Parteiwillen stünden zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüber, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen. Diese würden aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegten. Dazu hat das SG insbesondere auf die Möglichkeit des Klägers, in Bezug auf Nebenleistungen in direkte vertragliche Beziehungen zum Kunden zu treten und die rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit des Klägers, im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für andere Auftraggeber Tätigkeiten zu verrichten und auf dem Markt als Unternehmer aufzutreten, hingewiesen. Zwar ähnle die im Transport- und Montagevertrag geregelte Abrechnung durch die Beigeladene der regelmäßigen Entgeltzahlung an Beschäftigte und setzte sich von der für Unternehmer typisch selbst vorgenommenen Rechnungsstellung ab. Letztere sei jedoch kein zwingendes Merkmal unternehmerischen Handelns. Zwar habe die vertragliche Regelung die Einschaltung von Subunternehmen ausgeschlossen, die für Unternehmer typische Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sei dem Kläger dagegen gestattet und von anderen Subunternehmern der Beigeladenen auch praktiziert worden. Der vom Kläger geforderte Einsatz eigener Betriebsmittel stelle grundsätzlich ein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit dar, auch wenn die Vorgaben hinsichtlich der zu stellenden Fahrzeuge erhebliche Elemente der Fremdbestimmung enthielten. Der geschlossene Vertrag sei in wesentlicher Hinsicht zwar für die Beigeladene günstiger als für den Kläger gewesen und der Kläger sei in seiner unternehmerischen Freiheit durchaus in gewissem Umfang eingeschränkt worden. Diese Einschränkungen hätten sich jedoch im Wesentlichen ausschließlich auf die Abwicklung der von der Beigeladenen erteilten Aufträge beschränkt und das marktbezogene Kräfteverhältnis der Vertragsparteien widergespiegelt. Sie hätten den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, sich um eine Ausdehnung seiner unternehmerischen Tätigkeit über die Aufträge der Beigeladenen hinaus zu bemühen. Dem Kläger sei eine derartige Diversifizierung seines Unternehmens offenbar nicht gelungen und er sei daher mutmaßlich wirtschaftlich von der Beigeladenen abhängig gewesen. Diese Situation habe er jedoch mit zahlreichen anderen Unternehmen, darunter selbst Konzernen wie beispielsweise Zulieferer der Automobilindustrie, geteilt. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "Menü-Bringer" (Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 38/02 R in SozR 4-2700 § 2 Nr.1) habe der Kläger keinem vertraglichen Konkurrenzverbot unterlegen. Eine abhängige Beschäftigung werde auch durch die Prüfung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV in der damals geltenden Fassung bestätigt. Vergleichbare Tätigkeiten würden in der Branche gleichermaßen von Subunternehmern und Beschäftigten erfüllt. Der Kläger sei vor Beginn seiner Transport- und Montagetätigkeiten nicht in einem ähnlich gelagerten Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Gegen das ihm am 01.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.07.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, faktisch habe er keine andere Tätigkeit ausüben können. Entgegen der Zeugenaussage von Herrn G. habe er eine umfassende ganztägige Tätigkeit verrichtet. Bei Teams aus den neuen Bundesländern mögen gewisse Freiheiten bestanden haben. Die Beigeladene habe zeitbezogene Abrechnungen wie bei einem Beschäftigungsverhältnis durchgeführt. Er habe nie Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruder habe nur gelegentlich geholfen. Der Kläger hat ein "Jahreskonto" über Erlöse im Jahr 2000 vorgelegt (Bl. 75 LSG-Akte). Danach erfolgten Zahlungen der Beigeladenen unregelmäßig in unterschiedlicher Höhe. Zur Vorlage weiterer Unterlagen hat sich der Kläger nicht in der Lage gesehen.
Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 23.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 festzustellen, dass das Ereignis vom 29.11.2000 ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladene hat zwei Abrechnungen des Klägers und Abrechnungskonten der Jahre 1999 und 2000 sowie Arbeitspläne für das "Team N. " vorgelegt (in letzteren wurde eine Kapazität für die Beigeladene nur an bestimmten, wechselnden Wochentagen angeboten). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 bis 53 LSG-Akte Bezug genommen.
Der Senat hat Steuerunterlagen betreffend den Kläger beim Finanzamt M. angefordert. Danach wurden bei der Einkommenssteuer-Festsetzung im Jahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.682,00 DM, im Jahre 1999 von 16.184,00 DM und im Jahr 2000 von geschätzt 16.000,00 DM zu Grunde gelegt (Bl. 63 bis 70 LSG-Akte).
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004, mit dem die Beklagte pauschal die Gewährung von Leistungen ablehnte, da aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls kein Versicherungsschutz bestand - mithin ein Arbeitsunfall nicht in Betracht kam.
Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines prozessualen Begehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung dieser die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Entscheidung - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zu der gleichgelagerten Konstellation der Verneinung eines Arbeitsunfalles wegen fehlenden Versicherungsschutzes BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat die für die hier maßgebliche Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls maßgeblichen Vorschriften (§§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und § 7 Abs. 1 SGB IV) ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Ferner hat es die für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien aufgezeigt und ist im Rahmen der notwendigen Gesamtbewertung der hier vorliegenden Merkmale der Tätigkeit des Klägers, die einerseits für eine Selbstständigkeit, andererseits aber auch für eine Beschäftigung sprachen, überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem auf die Begründung einer Selbstständigkeit gerichteten Parteiwillen des Klägers und der Beigeladenen zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüberstanden, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprachen, diese aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen wurden, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegen. Der Senat schließt sich den umfassenden und ausführlichen Darstellungen des SG an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers anzumerken, dass auch der Senat auf Grund der Aussage des Zeugen G. davon überzeugt ist, dass der Kläger rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, neben der Tätigkeit für die Beigeladene weitere Tätigkeiten auszuüben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslastung des Klägers durch die Tätigkeit für die Beigeladene, so wie vom Zeugen G. eingeschätzt, 80% oder, wie vom Kläger behauptet, 100% betrug. Es wird auch nicht verkannt, dass der Zeuge G. durchaus bestätigt hat, dass Absagen von erteilten Aufträgen bis auf Ausnahmen bei Krankheit etc. praktisch nicht vorgesehen waren. Denn der Senat ist auf der Grundlage der Aussage des Zeugen G. davon überzeugt, dass die Beigeladene mit einer geringeren Auftragserteilung reagiert hätte, wenn der Kläger - rechtzeitig - auf eine Einschränkung seines für die Beigeladene zur Verfügung stehenden Zeitbudgets hingewiesen hätte. Dies belegen auch die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen betreffend das Team N ... Entgegen dem Vorbringen des Klägers hält der Senat diese Unterlagen durchaus für einen geeigneten Nachweis dafür, dass seitens der Beigeladenen keine ausschließliche Zusammenarbeit erwartet wurde und insbesondere auch - wie vom SG bereits unter Hinweis auf das Urteil des BSG zum Menü-Bringer erwähnt - kein Konkurrenzverbot bestand. Im Übrigen hat der Kläger selbst jedenfalls hinsichtlich der Teams aus den neuen Bundesländern "gewisse Freiheiten" eingeräumt.
Zudem hat der Kläger selbst ausgeführt, dass er während der vorangegangenen Tätigkeit für die Firma M. nebenher Tätigkeiten für andere Auftraggeber verrichtete. Auch dies spricht für eine entsprechende Möglichkeit während der Tätigkeit für die Beigeladene, die die Position der Firma M. übernommen hatte. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte wesentliche Änderung des Tätigkeitsprofils ist nicht ersichtlich. Somit steht für den Senat fest, dass die nachfolgende Konzentration seiner Tätigkeit auf die Beigeladene als - so der Kläger - einzige Auftraggeberin und die damit entstandene wirtschaftliche Abhängigkeit Folge der eigenen unternehmerischen Entscheidung des Klägers war. Durch diese Entscheidung wurde er aber nicht zum abhängig Beschäftigten (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 U 585/04).
Soweit der Kläger bemängelt, das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Preisgestaltung hier nicht von seiner Seite, sondern seitens der Beigeladenen vorgegeben wurde, teilt der Senat diese Kritik nicht. Es handelt sich dabei in der Tat um ein Merkmal, das für eine abhängige Beschäftigung sprach. Als solches wurde es aber vom SG auch berücksichtigt. Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbewertung gab es jedoch keinen Anlass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, denn es wurde von anderen, für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmalen aufgewogen. Im Übrigen ergibt sich aus den im Berufungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegten Abrechnungskonten und auch aus dem vom Kläger vorgelegten Jahreskonto 2000, dass die Zahlungen der Beigeladenen unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe und damit in einer für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wiederum untypischen Weise erfolgten. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass seine monatlichen Einkünfte im Jahr 2000 zwischen 5.000,00 bis 11.000,00 DM betrugen (Bl. 40 SG-Akte). Mit dieser erheblichen Schwankungsbreite kann seine Tätigkeit nicht mit der des vom BSG im Urteil vom 19.08.2003 entschiedenen "Menü-Bringers" (a.a.O.), der monatlich "relativ konstant" (BSG, a.a.O., Rdnr. 27) zwischen 1.500,00 bis 1.800,00 DM verdiente, verglichen werden. Auch der Entscheidung des BSG vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) lag ein Sachverhalt - Transporte im Bereich medizinischer Labordiagnostik - zu Grunde, in dem der dortige Kläger Transporte auf einer täglich gleichbleibenden Tour, die nach der gefahrenen Kilometerstrecke und der Anzahl der Abholstellen abgerechnet wurde, durchführte. Auch wenn in dieser Entscheidung keine Entgelte genannt sind, ist auf Grund der Regelmäßigkeit der Touren davon auszugehen, dass auch der dortige Kläger im Unterschied zum Kläger hier ein im Wesentlichen gleichbleibendes monatliches Entgelt bezog.
Im Übrigen geht der Senat nicht davon aus, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Transport- und Montagetätigkeit um eine Tätigkeit handelte, die ansonsten typischerweise von abhängig Beschäftigten verrichtet wird. Auch der Senat hält - wie das SG - die Aussage des Zeugen Gunther, dass diese Tätigkeiten von abhängig Beschäftigten und von Subunternehmern durchgeführt werden, für zutreffend. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge nach einer zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits neunjährigen Tätigkeit - zunächst für die Beigeladene, dann für ein Versandhaus - einen ausreichenden Überblick über die Branche gewinnen konnte. Seine Aussage zur Frage der Ausgestaltung der Möbellieferungen erweist sich zudem als differenziert ("gibt es beides ein Trend eher zu angestellten Monteuren") und durchaus mit einer kritischen Distanz zu der von der Beigeladenen gewählten Gestaltung (Trend zu angestellten Monteuren "z.B. aus Qualitätsgründen").
Ferner steht für den Senat fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beigeladene sowohl seinen Bruder D. als auch seine Ehefrau als mithelfende Familienangehörige einsetzte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (vom SG unter dem Gesichtspunkt bei Prüfung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. verneint) oder unentgeltlich im Rahmen der familienhaften Mithilfe erfolgte. Beide Konstellationen sind für einen Arbeitnehmer nicht typisch. Soweit die Ehefrau vor dem SG eine Mithilfe bestritten hat, hält dies der Senat angesichts der vom Kläger selbst im August 2003 erfolgten Angabe, seine Ehefrau sei als Montagegehilfin eingesetzt gewesen, nicht für überzeugend. Gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau spricht auch, dass der Bevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren unter Hinweis auf Angaben der Ehefrau des Klägers noch vorgetragen hat, diese sei am Unfalltag nicht mitgefahren, da es sich um einen kleinen Auftrag, den er alleine erledigen konnte, gehandelt habe (Bl. 81 SG-Akte). Nachdem der Kläger sich nicht in der Lage gesehen hat, aussagekräftige Steuerunterlagen vorzulegen und auch vom Finanzamt nur Übersichten zur Verfügung haben gestellt werden können, kann nicht weiter geprüft werden, ob der Kläger Lohnkosten für seine Ehefrau steuerrechtlich geltend machte. Angesichts der nach eigenen Angaben monatlichen Einkünfte zwischen 5.000,00 und 11.000,00 DM im Jahre 2000 und erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr zuvor in Höhe von 16.184,00 DM (Bl. 68 LSG-Akte) sowie angesichts der eben genannten ursprünglichen Angaben des Klägers zur Mithilfe seiner Ehefrau sprechen freilich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Lohnkosten für die Ehefrau von den Bruttoeinnahmen in Abzug gebracht wurden. Dies kann jedoch - wie bereits ausgeführt - letztlich offen bleiben.
Die vom SG vorgenommene Bewertung hinsichtlich der vom Kläger zu stellenden Werkzeuge und des Fahrzeugs einerseits und der andererseits von der Beigeladenen erwarteten Fahrzeugausstattung und Gestaltung des Fahrzeugs hält auch der Senat für zutreffend.
Auf die vom SG herangezogenen Vergleiche mit Zulieferern der Automobilindustrie kommt es aus Sicht des Senats letztlich nicht streitentscheidend an. Inwieweit diese Vergleiche passend sind oder ob sie - wie bei Vergleichen häufig anzutreffen - hinken, kann dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist die hier vorzunehmende Gesamtbewertung anhand der konkreten Einzelfallumstände.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG ausreichend typische Merkmale unternehmerischen Handelns des Klägers dargestellt. Seinem weiteren Vorbringen, auch die Tätigkeit bei der Firma M. sei bereits einem Beschäftigungsverhältnis gleichzustellen gewesen, kann angesichts des Einräumens, dass er damals noch für andere Auftraggeber tätig war, unter Beachtung der aufgezeigten Kriterien - hier lag erst Recht kein Beschäftigungsverhältnis vor - nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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