L 7 AS 4250/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4300/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4250/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG liegen nicht vor, da nach Verbindung der zunächst beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter den Aktenzeichen S 15 AS 4300/11 ER und S 15 AS 4503/11 ER getrennt geführten Verfahren mit Beschluss vom 29. August 2011 der für die Statthaftigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wird. Die Beschwerde ist somit zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das SG ging zutreffend davon aus, dass Grundlage für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 21. Juli 2011 verfügte Minderung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 36,40 Euro monatlich § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist. Weiter ging das SG zutreffend davon aus, dass sich das Begehren des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes "wegen Härtefall" und wegen Schadensersatzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG richtet. Das SG hat die maßgebenden gesetzlichen Grundlagen und hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das SG hat sowohl den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der als Widerspruch anzusehenden Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 als auch den Antrag, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine höhere Regelleistung sowie Schadensersatz zu gewähren ebenso zutreffend abgelehnt wie einen Anspruch auf die Gewährung von Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 - BGBl. I, S. 850). Im Übrigen hat das SG das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig angesehen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.

Ergänzend ist zum Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die Frist für effektiven Rechtsschutz sei willkürlich überschritten worden, anzumerken, dass für ein etwaiges die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verzögerndes Verhalten des SG keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Das SG hat über die am 9. bzw. 18. August 2011 dort eingegangenen Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Eingang der Stellungnahmen des Antragsgegners und Vorlage der entsprechenden Verwaltungsvorgänge am 15. und 23. August 2011 und Verbindung der beiden Verfahren am 29. August 2011 bereits am 30. August 2011 entschieden. Inwieweit bei dieser umgehenden und zeitnahen Entscheidung über die Anträge des Antragstellers eine Frist für effektiven Rechtsschutz willkürlich überschritten sein kann, erschließt sich dem Senat nicht. Hinsichtlich der Rüge des Antragstellers, der Beschluss des SG sei gegen seinen Willen ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist darauf zu verweisen, dass die stets durch Beschluss gemäß § 86b Abs. 4 SGG ergehende Entscheidung des Gerichts zwar auch aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergehen kann. Aufgrund der Notwendigkeit, Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah und ohne Verzögerung zu entscheiden, wird jedoch in aller Regel über diese Anträge ohne mündliche Verhandlung, also ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden. In jedem Fall liegt die Entscheidung, ob eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergeht, im Ermessen des Kammervorsitzenden. Ein Anspruch des Antragstellers, dass über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, besteht nicht. Nach § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Der Verbindungsbeschluss braucht nach § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht begründet zu werden, da er nicht gesondert anfechtbar ist (§ 172 Abs. 2 SGG).

Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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