Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4578/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4512/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.03.2008.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 12.01.2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) änderte der Senat den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 27.07.2006 ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger vorläufig, befristet bis zum Abschluss des beim SG in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07, Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hob das SG im Verfahren S 22 AS 122/07 den Bescheid vom 08.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zwar sei die nach § 31 SGB II verhängte Sanktion mangels Rechtsmittelbelehrung im Einladungsschreiben rechtswidrig und deshalb aufzuheben, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, bis feststehe, ob er erwerbsfähig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 zurückgewiesen (L 3 AS 4695/07).
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück.
Am 04.06.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm entsprechend dem Beschluss des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.03.2008 Alg II zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG den Bescheid vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen den am 18.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.09.2008 Berufung eingelegt und beantragt, die beim Amtsgericht Stuttgart geführte Akte Az.: DR II 1453/08 auf richterlichen Antrag einzusehen, damit der Richter Kenntnis von der schriftlichen Aussage habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 07. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juni 2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mitgeteilt, Gegenstand des Verfahrens DR II 1453/08 sei ein Widerspruch des Klägers gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig.
Es bestehen zwar keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Soweit der Kläger in der Berufungsschrift sinngemäß die Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Stuttgart - DR II 1453/08 - geltend macht, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden, dass er sich damit gegen den im Verfahren S 9 AS 3923/08 ergangenen Gerichtsbescheid wendet.
Soweit er höhere Leistungen geltend macht, ist die Berufungssumme nicht erreicht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.06.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers und bemisst sich danach, was ihm, ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung, versagt worden ist und von ihm mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger macht mit der Berufung unter Berufung auf den Beschluss im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B höhere Leistungen geltend. Mit diesem Beschluss ist der Beklagte zum einen jedoch nur bis zum Abschluss des Verfahrens S 22 AS 122/07, somit bis zum 20.06.2007, zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet worden. Zum anderen war diese Verpflichtung nur auf die vorläufige Bewilligung von Alg II in Höhe von 70 % des Regelsatzes gerichtet gewesen. Mit dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid ist der Beklagte jedoch zur Bewilligung des Regelsatzes in voller Höhe verurteilt worden. Eine Beschwer des Klägers ist insoweit nicht gegeben. Im Streit stehen auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass die Berufung nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.03.2008.
Der 1951 geborene Kläger bezog seit dem 01.01.2005 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Beschluss vom 12.01.2007 (L 3 AS 4176/06 ER-B) änderte der Senat den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 27.07.2006 ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger vorläufig, befristet bis zum Abschluss des beim SG in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens S 22 AS 122/07, Arbeitslosengeld II in Höhe von 70 v.H. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu gewähren.
Mit Urteil vom 20.06.2007 hob das SG im Verfahren S 22 AS 122/07 den Bescheid vom 08.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zwar sei die nach § 31 SGB II verhängte Sanktion mangels Rechtsmittelbelehrung im Einladungsschreiben rechtswidrig und deshalb aufzuheben, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, bis feststehe, ob er erwerbsfähig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 13.04.2011 zurückgewiesen (L 3 AS 4695/07).
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 zurück.
Am 04.06.2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum SG erhoben und beantragt, ihm entsprechend dem Beschluss des LSG im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B ab dem 01.03.2008 Alg II zu gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 hat das SG den Bescheid vom 07.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.03.2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen den am 18.09.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.09.2008 Berufung eingelegt und beantragt, die beim Amtsgericht Stuttgart geführte Akte Az.: DR II 1453/08 auf richterlichen Antrag einzusehen, damit der Richter Kenntnis von der schriftlichen Aussage habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 07. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Juni 2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 2008 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mitgeteilt, Gegenstand des Verfahrens DR II 1453/08 sei ein Widerspruch des Klägers gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig.
Es bestehen zwar keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Soweit der Kläger in der Berufungsschrift sinngemäß die Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Stuttgart - DR II 1453/08 - geltend macht, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden, dass er sich damit gegen den im Verfahren S 9 AS 3923/08 ergangenen Gerichtsbescheid wendet.
Soweit er höhere Leistungen geltend macht, ist die Berufungssumme nicht erreicht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.06.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Dieser Wert wird vorliegend nicht erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers und bemisst sich danach, was ihm, ausgehend von der erstinstanzlichen Entscheidung, versagt worden ist und von ihm mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 144 Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger macht mit der Berufung unter Berufung auf den Beschluss im Verfahren L 3 AS 4176/06 ER-B höhere Leistungen geltend. Mit diesem Beschluss ist der Beklagte zum einen jedoch nur bis zum Abschluss des Verfahrens S 22 AS 122/07, somit bis zum 20.06.2007, zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet worden. Zum anderen war diese Verpflichtung nur auf die vorläufige Bewilligung von Alg II in Höhe von 70 % des Regelsatzes gerichtet gewesen. Mit dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid ist der Beklagte jedoch zur Bewilligung des Regelsatzes in voller Höhe verurteilt worden. Eine Beschwer des Klägers ist insoweit nicht gegeben. Im Streit stehen auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass die Berufung nicht zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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